Gesetz püber die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten: Worauf sich Unternehmer zukünftig vorbereiten müssen

Titeldaten
  • Helck, Thomas
  • BB - Betriebs Berater
  • Heft 27/2021
    S.1603-1606
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 3 Abs. 1, Abs. 2 LkSG, § 4 Abs. 1, Abs. 3 LkSG, § 5 LkSG, § 6 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 LkSG, § 7 Abs. 1 LkSG, § 8 LkSG, § 9 Abs. 1, Abs. 3 LkSG, § 10 Abs. 1 LkSG, § 22 LkSG, § 24 Abs. 4 LkSG

Abstract
Der Autor stellt dar, worauf sich Unternehmen nach der Einführung des LkSG einzustellen haben. Dieses verpflichtet ab dem 01.01.2023 zunächst Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten zur Wahrung von Menschenrechten und Umweltstandards in der gesamten Lieferkette. Hierzu führt der Autor aus, dass die Sorgfaltspflichten im Einzelnen dadurch bestimmt seien, ob das Handeln im eigenen Geschäftsbereich, das eines unmittelbaren oder eines mittelbaren Zulieferers betroffen ist. Die adressierten Unternehmen haben neben der Einrichtung eines Risikomanagements und der entsprechenden Festlegung betriebsinterner Zuständigkeiten auch regelmäßige Risikoanalysen zur Ermittlung menschenrechtlicher und umweltbezogener Standards vorzunehmen und dies fortlaufend zu dokumentieren. Bezugnehmend auf die Pflicht zur Abgabe einer Grundsatzerklärung über die Menschenrechtsstrategie des Unternehmens stellt der Autor klar, dass diese neben den ermittelten Risiken ebenso die Erwartungen an Beschäftige und Zulieferer zu enthalten habe. Der Autor benennt weitere Pflichten, wie die Etablierung von Präventionsmaßnahmen und eines Beschwerdeverfahren sowie die regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit von Abhilfemaßnahmen. Hinsichtlich der Bemessung von Bußgeldern werden Faktoren aufgezählt, welche im Rahmen einer Abwägung zu berücksichtigen seien. Übersteigt das Bußgeld einen festgelegten Betrag, ist eine Vergabesperre von bis zu drei Jahren im LkSG vorgesehen, welche aber mit der Durchführung einer Selbstreinigung verkürzt werden könne. Abschließend konstatiert der Autor, dass für Unternehmen eine Prüfung bestehender Prozesse und Systeme nicht bloß aufgrund der durch das LkSG vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten, sondern auch mit Blick auf denkbare weitergehende Anforderungen auf europäischer Ebene geboten sei.
Die adressierten Unternehmen haben neben der Einrichtung eines Risikomanagements und der entsprechenden Festlegung betriebsinterner Zuständigkeiten auch regelmäßige Risikoanalysen zur Ermittlung menschenrechtlicher und umweltbezogener Standards vorzunehmen und dies fortlaufend zu dokumentieren. Bezugnehmend auf die Pflicht zur Abgabe einer Grundsatzerklärung über die Menschenrechtsstrategie des Unternehmens stellt der Autor klar, dass diese neben den ermittelten Risiken ebenso die Erwartungen an Beschäftige und Zulieferer zu enthalten habe.

Der Autor benennt weitere Pflichten, wie die Etablierung von Präventionsmaßnahmen und eines Beschwerdeverfahren sowie die regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit von Abhilfemaßnahmen. Hinsichtlich der Bemessung von Bußgeldern werden Faktoren aufgezählt, welche im Rahmen einer Abwägung zu berücksichtigen seien. Übersteigt das Bußgeld einen festgelegten Betrag ist eine Vergabesperre von bis zu drei Jahren im LkSG vorgesehen, welche aber mit der Durchführung einer Selbstreinigung verkürzt werden könne.

Abschließend konstatiert der Autor, dass für Unternehmen eine Prüfung bestehender Prozesse und Systeme nicht bloß aufgrund der durch das LkSG vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten, sondern auch mit Blick auf denkbare weitergehende Anforderungen auf europäischer Ebene geboten sei.
Elias Könsgen, kbk Rechtsanwälte, Hannover