Der Umgang mit Klima- und Umweltschutzkriterien im Vergaberecht

Titeldaten
  • Rosenauer, Andreas; Steinthal, Jonathan
  • KlimR - Klima und Recht
  • Heft 7/2022
    S.202-207
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Aufsatz

Abstract
Einleitend verweisen die Autoren auf die im Jahr 2022 eingeführte AVV-Klima (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen) und den bei Umsetzung einhergehenden Mehraufwand bei der Dokumentation von 70 bis 90 Minuten pro Beschaffungsvorgang. Zunächst verweisen die Autoren auf die maßgeblichen Vorschriften, die Klima- und Umweltschutzkriterien aufweisen. Unter Hinweis auf die Vorschriften auf Bundesebene führen die Autoren aus, dass nach § 97 Abs. 3 GWB auch umweltbezogene Aspekte bei der Vergabe zu berücksichtigen seien. Grundsätzlich bestehe zudem nach § 127 Abs. 1 Satz 4 GWB die Möglichkeit, umweltbezogene Aspekte bei der Ermittlung der Wirtschaftlichkeit heranzuziehen, dies sei aber nur möglich, wenn das formulierte Zuschlagskriterium nicht sachfremd sei und mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehe. Zu beachten sei zudem die Möglichkeit, Lebenszykluskosten bei der Bewertung der Wirtschaftlichkeit heranzuziehen. Dies sei nach Meinung der Autoren in der Regel die einzige Möglichkeit, denn umweltkritische Verfahren haben in der Regel keinen direkten Einfluss auf den Auftragsgegenstand. Bei der Bewertung von Lebenszykluskosten sei es auch möglich, Stromverbrauch, Reparaturmöglichkeiten, Haltbarkeit und Entsorgung mit in die Bewertung einzubeziehen. Dann verweisen die Autoren auf § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Der Möglichkeit des Ausschlusses, wenn gegen umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen werde. Daran anschließend befassen sich die Autoren mit der Vergabeverordnung mit Verweis auf § 31 Abs. 2 VgV, wonach Auftraggeber die Möglichkeit haben, umweltschutzbezogene Kriterien mit in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen. Auch hier sei es für die Auftraggeber möglich, die Lebenszykluskosten mit in die Bewertung der Wirtschaftlichkeit einzubeziehen, § 59 Abs. 1 VgV. Dann verweisen die Autoren auf die besonderen Vorschriften des § 67 VgV, die für die Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Liefer- und Dienstleistungen gelten. Hier sei aber schon der Begriff der energieverbrauchsrelevanten Liefer- und Dienstleistungen problematisch, da die Legaldefinition nicht eindeutig und nachvollziehbar sei, es sei daher die Legaldefinition des § 2 EVPG heranzuziehen. Liegt eine solche Liefer- und Dienstleistung vor, sind die besonderen Regeln für die Leistungsbeschreibung und die Zuschlagkriterien in § 67 VgV zu beachten. Daran anschließend stellen die Autoren die AVV Klima vor und den Einfluss, den sie auf die verschiedenen Phasen des Vergabeverfahrens nimmt. Im Anschluss wird auf das Kreislaufwirtschaftsgesetz sowie das Gesetz über die Beschaffung sauberer Fahrzeuge Bezug genommen. Der Beitrag schließt mit den Gesetzen auf Landesebene mit besonderer Berücksichtigung von Berlin und Bayern. Die Autoren kommen zu dem Fazit, dass der öffentliche Auftraggeber seiner Pflicht, das Klima zu schützen, dann nachkommt, wenn er die einzelnen behandelten Regelungen, soweit einschlägig, während des Beschaffungsvorgangs berücksichtigt.
Charlotte Thönißen, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main