Die Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen

Titeldaten
  • Kräber, Wolfgang
  • VergabeFokus
  • Heft 4/2022
    S.2-9
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§§ 2, 3, 4 BHKG, § 97 Abs. 4 S. 2 GWB, §§ 1, 2, 3, 4, 6, 10 SaubFahrzeugBeschG, Richtlinie (EU) 2019/1161, § 31 Abs. 6 VgV

VG Augsburg, Urteil vom 23.2.2016 - Az. Au 3 K 15.1070, VGH München, Beschluss vom 22.5.2017 - Az. 4 ZB 16.577, VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.7.2007 - Az. VK-SH 15/07, VK Hessen, Beschluss vom 5.7.2021 - Az. 69d-VK-61/2020

Abstract
Der Autor befasst sich mit vergaberechtlichen Aspekten der Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen. Dabei geht er auf fachspezifische Fragestellungen ein, die sich im Verlauf des Vergabeverfahrens auftun können und gibt entsprechende Hinweise für die Praxis. Nachdem zunächst festgestellt wird, dass für die Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen grundsätzlich die Gemeinden zuständig sind, folgen grundsätzliche Ausführungen zu maßgeblichen Vergabevorschriften und der Auftragswertschätzung. Anschließend erläutert der Autor die Thematik der Losvergabe im Hinblick auf Feuerwehrfahrzeuge. Diese bestehen in der Regel aus Fahrgestell, Aufbau und Beladung, weshalb grundsätzlich eine Losvergabe geboten sei und nur bei Hinzutreten einzelfallspezifischer Umstände eine Gesamtvergabe erfolgen könne. In diesem Kontext wird auf die Auswirkungen der Losvergabe auf den Auftragswert eingegangen und ausgeführt, dass einzelne Komponenten aufgrund des gleichen Verwendungszwecks (Brandbekämpfung) als gleichartige Lieferleistungen zu verstehen seien, was zur Folge habe, dass einzelne Auftragswerte zu addieren seien. Ein Abweichen von diesem Grundsatz hält der Autor allerdings – mit Verweis auf einen Beschluss der VK Schleswig-Holstein (31.07.2007 - VK-SH 15/07) – zumindest in Einzelfällen für möglich. Im Weiteren führt der Autor aus, dass das SaubFahrzeugBeschG keine Anwendung findet bei der Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen, aber natürlich Vorgaben hinsichtlich der Umweltfreundlichkeit in der Leistungsbeschreibung möglich blieben. Abschließend trifft er Ausführungen zur Wahl der Verfahrensart, der Gestaltung der Zuschlagskriterien und der Möglichkeit und Differenzierung von verifizierenden und wertenden Teststellungen.
Elias Könsgen, kbk Rechtsanwälte, Hannover