Klimaschutz durch Vergaberecht

Titeldaten
  • Frenz, Walter
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 6/2022
    S.701-708
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Abstract
Der Aufsatz befasst sich im Lichte des Beschlusses des BVerfG v. 24.03.2021 – 1 BvR 2656/18 und dem KSG mit der Einbindung klimaschützender Kriterien in das Vergabeverfahren. Der Autor stellt zunächst dar, inwiefern der Klimaschutz in das Vergabeverfahren integriert werden kann. Hierbei wird insbesondere auf § 127 Abs. 3 Satz 2 GWB verwiesen, wonach sich ein Zuschlagskriterium auch auf Prozesse im Zusammenhang mit der Herstellung, Bereitstellung oder Entsorgung einer Leistung und auf den Handel mit Leistungen beziehen kann. Dies ist auch schon in der Vergaberichtlinie vorgesehen. Anschließend stellt der Autor die weiteren rechtlichen Grundlagen dar, zum einen § 13 Abs. 2 KSG, der eine Verpflichtung zur klimafreundlichen Beschaffung enthält sowie Art. 20a GG, wonach eine Staatszielbestimmung auch ist, das Klima zu schützen. Daran werden durch Art. 20a GG alle staatlichen Stellen gebunden, mithin auch die Vergabestellen. Hieran anknüpfend wird die Argumentation des BVerfG in dem oben genannten Beschluss näher erläutert. Anschließend geht der Autor auf die weitere Ökologisierung durch den Green Deal ein und das Vorhaben der Kommission, verpflichtende grüne Mindestkriterien vorzuschlagen, und insbesondere das EU-Klimapaket „Fit for 55“. Auf die hier festgelegten Vorgaben habe das Vergaberecht dann zu reagieren, denn die Beschaffungen und deren Ausgestaltung prägen im Wesentlichen, ob die öffentliche Hand klimafreundlich agiert. Dann zeigt der Beitrag die Grenzen der Einbeziehung klimafreundlicherer Kriterien in das Vergabeverfahren auf. Richtigerweise dürfen nämlich keine Aspekte, die nichts mit dem Leistungsgegenstand zu tun haben, als Zuschlagskriterium eingeführt werden. Es muss immer ein hinreichender Bezug zum Auftrag bestehen. Allgemeinpolitische Aspekte des Klimaschutzes können daher nicht einfach mit aufgenommen werden. Dem Auftraggeber steht es aber frei, Maßnahmen des Klimaschutzes mit in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen und ihn somit als Leistungskriterium festzuschreiben. Der Beitrag schließt mit einem Absatz zur Förderung von Innovation, die in § 97 Abs. 3 GWB zu entnehmen ist. Teil dieser Förderung von Innovationen ist auch die Weiterentwicklung von sozialen und umweltbezogenen Eigenschaften, denn gerade hier bedürfe es technologischen Fortschritts. Denn nach Ansicht des Autors erwachse hieraus eine Wechselwirkung: Innovation hilft dem Klimaschutz und dieser umgekehrt der Fortentwicklung der Wirtschaft.
Charlotte Thönißen, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main