Die Änderung des öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens beim Ausfall des Auftragnehmers auf der Grundlage der Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe und der Rechtsprechung des EuGH

Titeldaten
  • Walter, Otmar
  • VergabeR - Vergaberecht
  • 2023
    S.17-22
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Art. 72 Vergaberichtlinie

EuGH Urt. v. 03.02.2022 - C-461/20

Abstract
Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag mit sog. Überprüfungsklauseln als geeignetes Mittel, um den ursprünglichen Auftragnehmer ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zu ersetzen und somit die kontinuierliche Ausführung des Auftrages zu ermöglichen.
Einleitend thematisiert der Autor die Entscheidung des EuGH, wonach eine Änderung der Vertragspartner im Allgemeinen die Änderung einer wesentlichen Vertragsbestimmung des öffentlichen Auftrages darstelle.
In einem nächsten Schritt verdeutlicht der Autor jedoch, dass nichts desto trotz Fälle, in denen auf Seiten des Auftragnehmers unvorhergesehene Ereignisse eintreten, die außerhalb der Einflusssphäre des Auftraggebers liegen, eine Notwendigkeit und Erforderlichkeit für ein vereinfachtes Verfahren besteht, den Auftragnehmer ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zu ersetzen.
Als Konsequenz dessen, zeigt der Auto in seinem Beitrag die Möglichkeit auf, sogenannte Überprüfungsklauseln in den ursprünglichen Vergabeunterlagen aufzunehmen, deren Zulässigkeit durch die EuGH Rechtsprechung bereits anerkannt wurde und vom Normgesetzgeber entsprechend in Art. 72 Abs. 1d und Art. 72 Abs. 1a 2014/24/EU Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe geregelt wurde. Es werden die Anforderungen und Inhalte der Überprüfungsklauseln zur Ersetzung des ursprünglichen Auftragsnehmers näher geschildert und dabei insbesondere auch auf Auswirkungen von Preisänderungen eingegangen.
Abschließend stellt der Autor klar, dass eine solche Ersetzung mithilfe von Überprüfungsklauseln niemals zur Änderung des Gesamtcharakters des Auftrages führen dürfe, im Übrigen aber mit den Verfahrensgrundsätzen der Transparenz, dem Wettbewerb und der Diskriminierungsfreiheit im Einklang stehe.
Daniel Bens, avocado rechtsanwälte, München