Zulassung von Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten

Titeldaten
  • Schmidt, Moritz; Kirch, Thomas
  • Vergabe News
  • Heft 11/2023
    S.190-195
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Aufsatz

Abstract
Die Autoren befassen sich in ihrem Aufsatz anlässlich der Sanktionierung Russlands mit der generellen Möglichkeit zum Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern aus Drittstaaten. Zunächst gehen die Verfasser auf die vergaberechtlichen Aspekte der weitreichenden Sanktionen gegen Russland ein. Dabei arbeiten sie heraus welcher Personen- und Unternehmenskreis von dem Ausschluss betroffen ist und stellen fest, dass diese Ausschlusspflicht bisher einzigartig ist. Anschließend erörtern sie die allgemeinen europarechtlichen Vorgaben bzgl. des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern zu deutschen und europäischen Vergaben. Sie stellen fest, dass die europäische Vergaberichtlinie zwar nur ggü. europäischen Auftraggebern Wirkung entfaltet, ein Diskriminierungsverbot nach Art. 25 RL 2014/24/EU aber auch für Wirtschaftsteilnehmer aus GPA-Unterzeichnerstaaten sowie derweiteren EU-Freihandelszone besteht. Anschließend befassen sich die Autoren mit den „Leitlinien zur Teilnahme von Bietern und Waren aus Drittländern am EU-Beschaffungsmarkt“ der Europäischen Kommission und arbeiten heraus warum diese Mitteilung im Widerspruch zur festgestellten Rechtslage stehen. Des Weiteren verdeutlichen sie, dass die Mitteilung keine unmittelbare Rechtswirkung entfaltet und lediglich auslegungshalber herangezogen werden darf. Ferner ziehen die Verfasser auch die Bewertung der Lage durch das OLG Düsseldorf heran, das unter anderem entscheidet, dass eine Diskriminierung allein aufgrund des Herkunftsstaates für alle Staaten als unzulässig anzusehen ist. Die Autoren stellen sodann fest, dass die Auslegung der Richtlinie in anderen Mitgliedsstaaten fraglich bleibt und es insoweit auf eine Verlautbarung der EU-Gerichtsbarkeit ankommen wird. Anschließend blicken sie zurück auf die einseitige Öffnung des deutschen Beschaffungsmarktes vor der europäischen Harmonisierung des Vergaberechts durch den sog. (mittlerweile obsoleten) Drei-Minister-Erlass. Zum Schluss beschäftigen sich die Autoren mit den Ausnahmetatbeständen, die Ausschlüsse von Wirtschaftsteilnehmern aufgrund geografischer Gegebenheiten rechtfertigen. In diesen Zusammenhang beleuchten sie sowohl Art. 43 RL 2014/25/EU wie auch § 55 SektVO und die Vorschriften des BWBBG. In ihrem Fazit kommen die Verfasser zu dem Ergebnis, das ein generelles Beteiligungsverbot für Wirtschaftsteilnehmer aus Drittstaaten zwar vergaberechtswidrig ist, jedoch einige Ausnahmetatbestände geschaffen wurden.
Charlotte Thönißen, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main