Titeldaten
- Schwintowski, Hans-Peter
- NJOZ - Neue Juristische Online Zeitschrift
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2024
S.449-454
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Abstract
Der Autor bespricht in seinem Aufsatz die rechtliche Bindungswirkung eines von Rechtsanwälten ausgestalteten und strukturierten Bieterverfahrens zur Veräußerung von Grundstücken und im Besonderen, ob die Wirksamkeit des Zuschlags noch von einer notariellen Beurkundung abhängt, oder letztere nur deklaratorische Wirkung hat und der Zuschlag bereits Bindung für die Parteien der Versteigerung entfaltet. Zwar stellt der Autor eingangs klar, dass es zur eigentlichen Eigentumsübertragung noch der notariellen Beurkundung bedarf, gleichwohl habe der Erwerber bereits einen vollwirksamen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks. Daraus folge auch, dass dem Meistbietenden, sollte der Veräußerer z.B. die notarielle Beurkundung verweigern, Schadensersatzansprüche zustünden. Der Autor stützt diese teleologische Interpretation des § 311b Abs. 1 BGB auf die Stellung des Rechtsanwaltes als Organ der Rechtspflege (vgl. § 1 BRAO), weshalb der Meistbietende darauf vertrauen dürfe, dass sein Höchstgebot im rechtsanwaltlich gesteuerten privaten Bieterverfahren rechtlich bindend ist. Zivilrechtlich zieht der Autor für diese These analog § 156 BGB heran, mithin die Eigentumsübertragung kraft Gesetz, sodass § 311b Abs. 1 BGB bereits tatbestandlich keine Anwendung finden könne.
Julius Reinhold, kbk Rechtsanwälte, Hannover