Überprüfungspflicht des öffentlichen Auftraggebers bei Zweifeln an Bietererklärungen

Titeldaten
  • Rabe, Stephan
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 5/2025
    S.285-287
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Aufsatz

Abstract
Der Verfasser untersuchen ausgehend von der Entscheidung des OLG Düsseldorf Beschluss vom
12.06.2024 - VII-Verg 36/23 die Überprüfungspflicht öffentlicher Auftraggeber bei Zweifeln an
Bietererklärungen. In der Entscheidung stellte das Gerichte klar, dass der Auftraggeber grundsätzlich auf
Eigenerklärungen vertrauen darf, aber bei konkreten Zweifeln zur Aufklärung verpflichtet ist. Solche
Zweifel können sich auch aus Rügen unterlegener Bieter ergeben, sofern diese substanziellen Hinweise
liefern. Das Gericht betont, dass der öffentliche Auftraggeber in einem solchen Fall durch geeignete
Maßnahmen klären muss, ob das Leistungsversprechen tatsächlich erfüllbar ist. Dies folge aus dem
Grundsatz „Aufklärung vor Ausschluss“. Der Auftraggeber sei dabei in der Wahl seiner Mittel frei, müsse
jedoch sicherstellen, dass die gewählten Maßnahmen zur Beseitigung der Zweifel geeignet sind und
sachgerecht erfolge. Der Verfasser ordnet die Entscheidung in die unionsrechtliche Rechtsprechung
EuGH, Urteil vom 04.12.2003 – C-448/01, ein, wonach Zuschlagskriterien überprüfbar sein müssen und
eine bloße Behauptung von Leistungsversprechen, ohne die Möglichkeit der Verifikation, gegen das
Transparenzgebot und den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Zugleich grenzt der Verfasser
Behauptungen „ins Blaue hinein“ ab. Solche unsubstantiierten Hinweise lösen keine Aufklärungspflicht
aus. Im Bereich der Eignungsprüfung verweist der Verfasser auf die Rechtsprechung, wonach bei
gleichbleibender Sachlage eine positive Eignungsfeststellung nicht ohne Weiteres revidiert werden dürfe.
Dr. Jan Helge Mey, LL.M. (McGill), BHO Legal, Köln