Damages in Public Procurement Procedures: On the Convergence of EU and Romanian Law

Titeldaten
  • Țoca, Andrei; Dragoş, Dacian
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 1/2025
    S.99-111
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Abstract
Die Verfasser untersuchen ihrem Beitrag die Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche im
Vergabeverfahren nach europäischen und rumänischem Vergaberecht. Sie zeigen auf, dass nach der
Rechtsprechung des EuGH ein hinreichend qualifizierter Verstoß vorliegen muss, um einen Anspruch auf
Schadensersatz zu begründen, wobei ein Verschulden der Vergabestelle nicht zwingend erforderlich ist. In
Fällen wie EuGH, Urteil vom 09.12.2010 - C-568/08 konkretisierte der EuGH die Anforderungen an
Kausalität, Schaden und Schwere des Verstoßes. Die Rechtsprechung des EFTA-Gerichtshof, Urteil vom
31.10.2017 - E-16/16 führte zunächst zu einer weiten Auslegung, wurde jedoch im späteren Verfahren
revidiert, um sich an die EuGH-Rechtsprechung anzupassen. Die Verfasser analysieren im rumänischen
Recht insbesondere Art. 53 Abs. 6 des rumänischen Gesetzes Nr. 101/2016, das den Schadensersatz auf
Angebotsvorbereitungs- und Teilnahmekosten begrenzt. Eine Entschädigung für entgangenen Gewinn
oder den Verlust der Zuschlagschance ist ausgeschlossen. Diese Beschränkung steht nach Auffassung der
Verfasser im Spannungsverhältnis zur EuGH-Rechtsprechung, insbesondere zum Urteil EuGH, Urteil vom
06.06.2024 – C‑547/22. Darin wurde anerkannt, dass auch der Verlust einer realen Chance unter den
unionsrechtlichen Schadensbegriff fällt. Die nationale Begrenzung des Schadenersatzes wird zudem aus
systematischer Sicht und unter Effektivitätsgesichtspunkten kritisiert. Der rumänische Gesetzgeber
begründet die Begrenzung mit dem Ziel, öffentliche Mittel zu schonen und Investitionen zu beschleunigen.
Die Verfasser zeigen auf, dass diese Ziele keinen unionsrechtlichen Vorrang genießen können. In ihrem
abschließenden Fazit schlagen sie vor, die innerstaatlichen Vorschriften unionsrechtskonform anzupassen,
um effektive Rechtsbehelfe sicherzustellen.
Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin