Titeldaten
- Burgi, Martin
- NJW - Neue Juristische Wochenschrift
-
Heft Sonderbeilage/2025
S.47-50
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Abstract
Dieser Beitrag findet sich in einem NJW-Sonderheft „400 Jahr Bayerisches Oberstes Landesgericht“. Einleitend beschreibt der Autor die Funktion des BayObLG. Er geht aus von der Funktion der OLG und des BayObLG, im Instanzenzug des Primärrechtsschutzes nach § 155 GWB den gerichtlichen Rechtsschutz zu sichern. Von 1998 bis zu der Abschaffung 2006 und dann wieder ab 2020 war und ist das BayObLG zuständig für die Entscheidung über sofortige Beschwerden in Nachprüfungsverfahren. Unter Verweis auf die veröffentlichte Statistik der Nachprüfungsverfahren wird betont, dass das BayObLG im Jahr durchschnittlich 18 bis 20 solcher Verfahren zu entscheiden hat.
Das Zusammenspiel mit BGH und EuGH wird mit dem einzigen vom BayObLG dem EuGH vorgelegten Verfahren erläutert. Mit Beschluss vom 24.06.2021 – Verg 2/21 hatte das BayObLG dem EuGH Fragen zum Ausschluss wegen wettbewerbsverzerrender Vereinbarungen vorgelegt. Dies mündete in der Entscheidung vom 11.01.2023, nach der die fakultativen Ausschlussgründe des § 124 GWB abschließend sind.
Das Wirken des Vergabesenats wird anhand weiterer ausgewählter Entscheidungen dargestellt. Zuerst werden Entscheidungen mit bundesweiter Resonanz dargestellt, dann solche mit besonderer landespolitischer Bedeutung. Bei den Entscheidungen mit bundesweiter Resonanz werden aus der Zeit bis 2006 solche zum Auftraggeber-Begriff erläutert (so zB betreffend das Bayerische Rote Kreuz, v. 10.09.2002 - Verg 23/02) und die nach wie vor relevante Entscheidung zu Aufträgen über „Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen“ vom 27.02.2003 - Verg 25/02). Aus der Zeit ab 2020 werden beispielhaft ua eine Entscheidung zur Antragsbefugnis nach § 160 Abs. 2 GWB von Bietern auf einem abgeschlagenen Platz (v. 20.01.2023, Verg 14/22), zum Zwangsvollstreckungsrecht (v. 14.03.2023, Verg 1/23) oder Entscheidungen zum Umgang mit Eignungsnachweisen erläutert. Von besonderer landespolitischer Bedeutung ist nicht zuletzt eine Entscheidung des BayObLG zum Ankauf von Antigen-Schnelltests (v. 20.01.2022, Verg 7/21). In dieser und mehreren anderen Entscheidungenen hat sich das BayObLG mit möglichen Verstößen gegen § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV befasst.
Der Artikel schließt mit der Prognose, dass das BayObLG seine Rechtsprechungstätigkeit zum Vergaberecht auf allerhöchstem Niveau fortsetzen wird. Dies ist, so der Beitrag, eine gute Nachricht für die Unternehmen, die öffentlichen Auftraggeber und die Rechtsstaatlichkeit in Bayern, Deutschland und Europa. Dem kann sich der Verfasser dieser Rezension nur anschließen.
Das Zusammenspiel mit BGH und EuGH wird mit dem einzigen vom BayObLG dem EuGH vorgelegten Verfahren erläutert. Mit Beschluss vom 24.06.2021 – Verg 2/21 hatte das BayObLG dem EuGH Fragen zum Ausschluss wegen wettbewerbsverzerrender Vereinbarungen vorgelegt. Dies mündete in der Entscheidung vom 11.01.2023, nach der die fakultativen Ausschlussgründe des § 124 GWB abschließend sind.
Das Wirken des Vergabesenats wird anhand weiterer ausgewählter Entscheidungen dargestellt. Zuerst werden Entscheidungen mit bundesweiter Resonanz dargestellt, dann solche mit besonderer landespolitischer Bedeutung. Bei den Entscheidungen mit bundesweiter Resonanz werden aus der Zeit bis 2006 solche zum Auftraggeber-Begriff erläutert (so zB betreffend das Bayerische Rote Kreuz, v. 10.09.2002 - Verg 23/02) und die nach wie vor relevante Entscheidung zu Aufträgen über „Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen“ vom 27.02.2003 - Verg 25/02). Aus der Zeit ab 2020 werden beispielhaft ua eine Entscheidung zur Antragsbefugnis nach § 160 Abs. 2 GWB von Bietern auf einem abgeschlagenen Platz (v. 20.01.2023, Verg 14/22), zum Zwangsvollstreckungsrecht (v. 14.03.2023, Verg 1/23) oder Entscheidungen zum Umgang mit Eignungsnachweisen erläutert. Von besonderer landespolitischer Bedeutung ist nicht zuletzt eine Entscheidung des BayObLG zum Ankauf von Antigen-Schnelltests (v. 20.01.2022, Verg 7/21). In dieser und mehreren anderen Entscheidungenen hat sich das BayObLG mit möglichen Verstößen gegen § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV befasst.
Der Artikel schließt mit der Prognose, dass das BayObLG seine Rechtsprechungstätigkeit zum Vergaberecht auf allerhöchstem Niveau fortsetzen wird. Dies ist, so der Beitrag, eine gute Nachricht für die Unternehmen, die öffentlichen Auftraggeber und die Rechtsstaatlichkeit in Bayern, Deutschland und Europa. Dem kann sich der Verfasser dieser Rezension nur anschließen.
Prof. Dr. Mark von Wietersheim, forum vergabe e.V., Berlin