Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der vergaberechtlichen Eignungsprüfung

Autor
Schippel, Robert
Jahr
2022
Seite(n)
164-168
Titeldaten
  • Schippel, Robert
  • ITRB - Der IT Rechtsberater
  • 2022
    S.164-168
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Martin Dieckmann, ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU, Hamburg
Abstract
Der Aufsatz behandelt die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von öffentlichen Vergabeverfahren. Im Ausgangspunkt wird zunächst der übliche Ablauf eines Vergabeverfahrens mit den einzelnen durchzuführenden Schritten, beginnend mit der Erstellung der Vergabeunterlagen und der Versendung der EU-Auftragsbekanntmachung bis hin zur Zuschlagserteilung dargestellt. Als wesentlicher Anwendungsbereich datenschutzrechtlicher Vorschriften wird hier die Eignungsprüfung identifiziert, die im Rahmen der Prüfung der beruflichen Leistungsfähigkeit u.a. die Vorlage von personenbezogenen Nachweisen, wie Studien- und Ausbildungsnachweisen, umfassen kann. Im Anschluss hieran wird eingehend geprüft, welche der einzelnen Erlaubnistatbestände des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 DSGVO zur Rechtfertigung der Verarbeitung personenbezogener Daten in Betracht kommen können. Dies wird im Ergebnis für die Erlaubnistatbestände der Buchstaben c) und e) des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 DSGV bejaht.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Die Vergabe von Druck- und Verlagsleistungen

Autor
Schäffer, Rebecca
Schramm, Barbara
Zeitschrift
Heft
1
Jahr
2022
Seite(n)
2-6
Titeldaten
  • Schäffer, Rebecca ; Schramm, Barbara
  • VergabeFokus
  • Heft 1/2022
    S.2-6
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Abstract
Der Beitrag befasst sich mit der Vergabe von Druck- und Verlagsdienstleistungen, und gibt dabei eine Reihe von Praxistipps für die Beschaffung um Alltag. Zunächst sei im Rahmen der Vorbereitung der Vergabe auf die richtige Anwendung von CPV-Codes zu achten. Hierbei habe eine erste Abgrenzung zwischen Liefer- und Dienstleistung zu erfolgen. Die Autorin stellt die konkret anzuwendenden CPV-Codes dar und weist darauf hin, dass, wenn auch der Versand von Druckerzeugnissen ausgeschrieben werden soll, dies einem eigenen CPV-Code zuzuordnen ist, nämlich einem aus der Abteilung 64. Im Anschluss geht die Autorin auf die Auftragswertschätzung nach § 3 VgV ein. Hierbei ergeben sich in der Regel keine Besonderheiten. Soweit aber Papiersorten vom auszuschreibenden Teil betroffen sind und nicht nur einen vergleichsweisen geringen Teil der Kosten des Auftrages ausmachen ist ein gewisser Zuschlag auf Vorgängerpreise anzubringen. Zudem sollte eine Preisanpassungs- und Preisgleitklausel in den Vertrag aufgenommen werden. Dann geht die Autorin auf die Wahl der richtigen Verfahrensart ein, wobei sich in der Praxis in der Regel keine Besonderheiten ergeben würden. Im Ergebnis würde sich wohl ein offenes Verfahren anbieten, da auch keine hohen Anforderungen an die Eignung zu stellen sind. Anschließend stellt die Autorin eine Aufzählung dar mit Aspekten, die Inhalt einer Leistungsbeschreibung sein könnten. Weiter wird dargestellt, dass im Beschaffungsprozess auch die Umweltvorgaben einzuhalten sind. Denn die Belastung der Umwelt und der Gesundheit sei auch bei der Erstellung von Druckerzeugnissen einzugrenzen. Hier wird insbesondere auf für jüngste Ausgabe des blauen Engels hingewiesen, die auch als Mindestkriterien in die Leistungsbeschreibung mit aufgenommen werden können. Im Anschluss daran geht die Autorin auf die Vergleichbarkeit der Angebote ein. Üblicherweise stelle man beim Druck von Büchern, Zeitschriften und Periodika, den Preis in Vier-Seiten-Schritten da. Also: Was kosten vier Seiten, was acht, was zwölf. Doch alleine diese Bepreisung sei nicht sinnvoll, da der Preis hier nicht linear ansteige. Daher müsse auch beispielsweise eine Kalkulation für einen bestimmten Zeitraum vorgenommen werden. Auch bei der Höhe der Auflage sollte sich der Auftragnehmer einen gewissen Spielraum vorbehalten. Zusätzlich zum Preis können auch andere Zuschlagskriterien gewertet werden, beispielsweise auch die Druck- und Papierqualität. Dabei sollten auch Musterdrucke als „Qualitätsstandard“ mit in den Vertrag aufgenommen werden. Der Beitrag empfiehlt zudem neben der Leistungsbeschreibung auch einen eigenen Vertrag mit zu den Vergabeunterlagen zu geben. Abschließend weist die Autorin darauf hin, dass der der Auftragnehmer auch als Handelsvertreter beauftragt werden kann, wenn er sich beispielsweise auch um die Gewinnung von Abonnenten kümmern soll. Dann seinen die Besonderheiten des Handelsvertreterrechts zu beachten. Auch weist der Beitrag darauf hin, dass die Vorgaben des Datenschutzes und der IT-Sicherheit einzuhalten sind, insbesondere wenn die Druckerzeugnisse geheimhaltungsbedürftig sind.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Die neuen Leitlinien und Hinweise zur vorzeitigen Löschung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung

Autor
Jauch, Oliver
Röttger, Theresa
Jahr
2022
Seite(n)
220012
Titeldaten
  • Jauch, Oliver; Röttger, Theresa
  • 2022
    S.220012
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Abstract
Der Beitrag befasst sich mit der durch das Bundeskartellamt veröffentlichten Richtlinie zur Selbstreinigung nach § 8 WRegG. Alle öffentlichen Auftraggeber sind ab dem 01.06.2022 verpflichtet, vor einer vergaberechtlichen Entscheidung eine Abfrage im Wettbewerbsregister vorzunehmen, um zu prüfen, ob Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB gegen den zu bezuschlagenden Bieter vorliegen. Da die Eintragung erst nach drei bzw. fünf Jahren gelöscht werden kann, bestehe ein großes Interesse der Unternehmen, im Wege der Selbstreinigung eine Löschung früher zu erwirken. Die Autoren stellen zunächst die Ausschlussgründe der § 123 GWB und § 124 GWB vor, die nach § 2 WRegG die eintragungsrelevanten Tatbestände sind. Im Anschluss gehen die Autoren auf die Selbstreinigung nach § 123 Abs. 4 Satz 2 GWB und § 125 GWB ein. Danach könnte ein Unternehmen einen Ausschluss aus dem Vergabeverfahren aufgrund des Vorliegens von zwingenden fakultativen Ausschlussgründen abwenden, wenn es die Vornahme einer Selbstreinigung nachweisen könne. Anschließend stellen sie die Konsequenzen aus der Leitlinie und den Hinweisen des Bundeskartellamtes zur Selbstreinigung dar. Diese Leitlinie wurde im November 2021 vom Bundeskartellamt erlassen, anhand derer die Vorschriften über die Selbstreinigung anzuwenden sind. Hierbei gehen die Autoren zunächst auf die Zulässigkeit des Antrages und im Anschluss auf die Begründetheit des Antrages auf Selbstreinigung ein. Zu Beginn weisen die Autoren auf den beschränkten Amtsermittlungsgrundsatz der Registerbehörden hin. Der Antrag müsse deswegen schlüssig und nachvollziehbar sein und dürfe nicht auf andere Dokumente verweisen. Im Idealfall solle die Registerbehörde nur anhand dieses Antrages entscheiden. Nach einer kurzen Darstellung der Zulässigkeit des Antrages gehen die Autoren auf die Begründetheit des Antrages ein. Hier seien vom Bundeskartellamt konkrete Anforderungen an die nach § 125 GWB zu erbringenden, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zu stellen. Diese werden von den Autoren im Folgenden ausführlich dargestellt. Der Beitrag kommt zu dem Ergebnis, dass die Leitlinie und die praktischen Hinweise den betroffenen Unternehmen eine umfassende Hilfe zur Antragstellung im Rahmen der vorzeitigen Löschung aus dem Wettbewerbsregister an die Hand geben. Hierbei würde sich aber jede schematische Lösung verbieten. Maßgeblich sei immer die Einzelfallbetrachtung. Zudem sei eine Löschung aus dem Wettbewerbsregister nicht garantiert.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Und es gibt sie doch: Beschaffungsdienstleistung als „echte“ Rechtsberatung

Autor
Stoye, Jörg
Herausgeber
Kopco, Jennifer
Heft
2
Jahr
2022
Seite(n)
74-78
Titeldaten
  • Kopco, Jennifer [Hrsg.]
  • Stoye, Jörg
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 2/2022
    S.74-78
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Christopher Wolters, BLOMSTEIN Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Berlin
Abstract
Der Artikel befasst sich mit der Frage der rechtlichen Rahmenbedingungen des Einsatzes von nicht-anwaltlichen Consultingunternehmen in Vergabeverfahren, die neben und mit den anwaltlichen Dienstleistern in den Wettbewerb für die Unterstützung öffentlicher Auftraggeber bei Beschaffungen treten. Zuerst setzt sich der Artikel mit den berufsrechtlichen Grundlagen eines Einsatzes nicht-anwaltlicher Dienstleister auseinander. Dabei geht er insbesondere auf den Rechtsberatungsbegriff nach § 2 Abs. 1 RDG sowie die Ausnahmeregelungen in § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG ein. In der vergaberechtlichen Würdigung gehen die Autoren dann auf die Statthaftigkeit der Übertragung von Beschaffungsleistungen an Private ein, auf die Qualifikation der Beschaffungsdienstleistung als Rechtsdienstleistung (wobei sie zwischen Abwicklungsdiensten generell, als erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung, und Abwicklungs-dienstleistungen ohne Rechtsberatung unterscheiden) sowie zusammenfassend auf die Bedeutung dieser Aspekte für den Einzelfall. Weiter wird Bezug auf die Entscheidung der 2. VK Bund aus dem Jahre 2021 genommen. Abschließend fassen die Autoren die Problematik der Unterscheidung zwischen erlaubnispflichtigen Rechtsdienstleistungen und rein technisch-kaufmännischen Begleitungen zusammen.
Rezension abgeschlossen
ja

Höchstgrenze bei Rahmenvereinbarungen – wie weit darf diese vom Schätzwert abweichen?

Autor
Fabian Winters,
Weßling, Alexander-Marius
Normen
§ 45 Abs. 2 VgV
Gerichtsentscheidung
EuGH vom 17.06.2021 - Rs. C-23/20
Heft
1
Jahr
2022
Seite(n)
137-140
Titeldaten
  • Fabian Winters,; Weßling, Alexander-Marius
  • ZfBR - Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
  • Heft 1/2022
    S.137-140
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 45 Abs. 2 VgV

EuGH vom 17.06.2021 - Rs. C-23/20

Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
Abstract
Der Beitrag stellt Überlegungen zur rechtlichen Eingrenzung des zulässigen Abstandes zwischen Höchstgrenze und Schätzwert vor und diskutiert dafür die Heranziehung verschiedener Mengen- und Wertgrenzen. Aus Sicht der Verfasser ist am ehesten die in § 45 Abs. 2 VgV bzw. § 6a EU Nr. 2 c) Satz 3 VOB/A normierte Grenze übertragbar, weil es – wie in der Rechtsprechung des EuGH zum Höchstwert – letztlich um einen Aspekt der Leistungsfähigkeit gehe. Die daraus ableitbare zulässige Differenz von 100 % sei auch praxisgerecht und stelle die gebotene Flexibilität sicher.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Die Selbstreinigung – (noch immer) ein unbekanntes Wesen?

Autor
Asgodom, Jonas
Normen
§ 125 GWB
Zeitschrift
Heft
2
Jahr
2022
Seite(n)
22-25
Titeldaten
  • Asgodom, Jonas
  • Vergabe News
  • Heft 2/2022
    S.22-25
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 125 GWB

Dr. Jan Helge Mey, LL.M. (McGill), BHO Legal, Köln
Abstract
Der Verfasser geht in dem Beitrag einigen grundlegenden Fragen der Selbstreinigung nach, ohne konkrete Maßnahmen in den Blick zu nehmen. Hierzu gehören (1) die Abhängigkeit der Anforderungen an die Selbstreinigung vom jeweiligen Ausschlussgrund, (2) der Umgang mit streitigen Schadensersatzanforderungen, (3) der Zeitpunkt, bis zu dem der Auftraggeber zur Berücksichtigung von Selbstreinigungsmaßnahmen noch verpflichtet ist, (4) der Umfang der Begründungspflicht des Auftraggebers sowie (5) die Rolle der Nachprüfungsinstanzen. Der Verfasser legt seine Meinung dar und kommt zu dem Fazit, dass sein kurzer Überblick aus der Praxis zeige, dass es im Zusammenhang mit dem vielschichten Wesen der Selbstreinigung noch viel zu tun gebe.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Beschaffung von Hilfsmitteln im EU-Binnenmarkt

Autor
Coen, Martin
Normen
§ 127 SGB V
Jahr
2021
Seite(n)
749-753
Titeldaten
  • Coen, Martin
  • GesR - Gesundheitsrecht
  • 2021
    S.749-753
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 127 SGB V

Dr. Rajiv Chandna , Rechtsanwalt , Frankfurt am Main
Abstract
Die Vereinbarkeit des deutschen Sozial- und Gesundheitsrechts mit dem EU-Vergaberecht wird in verschiedenen Fallgestaltungen seit vielen Jahren diskutiert. Hieran knüpft der Autor mit seinem Beitrag an und befasst sich mit der Rechtslage zur Beschaffung von Hilfsmitteln durch gesetzliche Krankenkassen i.S.v. § 127 SGB V. Mit Blick auf die Frage der Anwendbarkeit des EU-Vergaberechts, ist § 127 SGB V in den letzten Jahren mehrfach gesetzgeberisch modifiziert worden, zuletzt mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vom 06.05.2019. Durch die letzte Gesetzesänderung wurde die Ausschreibungsoption in § 127 Abs. 1 SGB V wieder abgeschafft. Die EU-Kommission hat gegen diese erneute Reform der Hilfsmittelversorgung ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die BRD eingeleitet (vgl. Aufforderungsschreiben der EU-Kommission vom 25.07.2019). Der Autor bewertet die letzte Gesetzesänderung umfassend und kommt zu dem Ergebnis, dass § 127 SGB V in der aktuellen Fassung mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Wer trägt das Kontaminationsrisiko bei funktionaler Leistungsbeschreibung?

Autor
Bolz,Stephan
Normen
§§ 650b, 650c BGB
Gerichtsentscheidung
OLG Celle NJW 2021, 2369
Jahr
2022
Seite(n)
12-15
Titeldaten
  • Bolz,Stephan
  • 2022
    S.12-15
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§§ 650b, 650c BGB

OLG Celle NJW 2021, 2369

Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
Abstract
Der Beitrag ist eine kritische Besprechung der Entscheidung des OLG Schleswig, Urteil vom 12.03.2021 – 1 U 81/20, die nach Einschätzung des Verfassers von den Grundsätzen des BGH zu verdeckten Bodenkontaminationen (VII ZR 67/11) abweicht. Im zu entscheidenden Fall konnte ein Abbruchunternehmer das abzubrechende Haus nicht besichtigen, übernahm den Abbruch aber trotzdem, obwohl der Auftraggeber die Dekontamination zuvor nicht gesondert beauftragen wollte. Für den Verfasser kann der Unternehmer zwar grundsätzlich von einer nicht kontaminierten Bausubstanz ausgehen. Das gelte aber nicht, wenn sich das Vorhandensein einer Kontamination aus den Umständen klar und eindeutig ergibt. In einem solchem Fall gehöre die Dekontamination zum vertraglichen Leistungsumfang, ohne dass es noch auf die Unterscheidung Global-/Detailpauschvertrag ankomme.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Fördermittel und Vergaberecht (am Beispiel des KHZG)

Autor
Ünal, Tolga
Kirch, Thomas
Zeitschrift
Heft
1
Jahr
2022
Seite(n)
2-5
Titeldaten
  • Ünal, Tolga; Kirch, Thomas
  • Vergabe News
  • Heft 1/2022
    S.2-5
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Michael Pilarski, Rechtsanwalt Pilarski, Nienburg(Weser)
Abstract
Nach einer kurzen Einleitung beschäftigen sich die Verfasser mit der Begrifflichkeit der „Zuwendung“: Sodann werden die Besonderheiten des Zuwendungsrechtsverhältnisses erläutert, sowohl für private Zuwendungsempfänger als auch öffentliche Zuwendungsempfänger. In der Folge gehen die Verfasser auf die Förderung nach dem Krankenhauszukunftsgesetz ein und kommen auf die Verknüpfung zwischen Vergaberecht und dem KHZG zu sprechen. Anschließend wird ein Fazit gezogen: Fördermittel seien eine gute finanzielle Unterstützung. Es müssten aber die Vorhaben aus den Fördermittelbescheiden beachtet werden. Eine solche sei die Verpflichtung zur Einhaltung des Vergaberechts. Hier dürften erhebliche Schwierigkeiten drohen. Werde gegen die Vorgaben verstoßen, würden Kürzungen und Rückforderung drohen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Manipulierte Vergabe

Untertitel
Wie das Vergaberecht auch der Korruptionsprävention dient
Autor
Noch, Rainer
Zeitschrift
Heft
6
Jahr
2021
Seite(n)
28-30
Titeldaten
  • Noch, Rainer
  • Vergabe Navigator
  • Heft 6/2021
    S.28-30
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Annett Hartwecker, PricewaterhouseCoopers Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft, Berlin
Abstract
Einleitend zeigt der Verfasser auf, dass der jährliche Gesamtschaden durch Korruption vom Bundeskriminalamt auf einen dreistelligen Millionenbetrag geschätzt wird und rund die Hälfte des Schadens dabei auf die manipulierte Erlangung von Aufträgen der öffentlichen Hand entfalle. Sodann stellt er anhand von zwei Entscheidungen der VK Lüneburg (Beschluss vom 11.01.2021 – VgK-51/2020) und des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 29.03.2021 - Verg 9/21) Fallkonstellationen dar, in denen Verfahrenshandlungen im Vergabeverfahren zur Durchführung von unlauterer Verhaltensweise genutzt wurden. In seinem Fazit betont der Verfasser, dass es der vergaberechtliche Rechtsschutz war, der letztlich die erforderliche Wirksamkeit hatte um Korruption und örtlichen Bevorzugungen entgegenzuwirken.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja