Lieferketten im Vergabeverfahren

Untertitel
Sofortige und zukünftige Änderungen durch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Autor
Fritz, Aline
Klaedtke, Jonatan
Normen
§ 127 Abs. 4 GWB
§ 127 Abs. 3 GWB
§ 97 Abs. 2 GWB
Gerichtsentscheidung
VK Bund, 01.12.2020, VK 1-90/20
OLG Düsseldorf, 01.12.2021, VII-Verg 54/20
Heft
3
Jahr
2022
Seite(n)
131-137
Titeldaten
  • Fritz, Aline; Klaedtke, Jonatan
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 3/2022
    S.131-137
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 127 Abs. 4 GWB, § 127 Abs. 3 GWB, § 97 Abs. 2 GWB

VK Bund, 01.12.2020, VK 1-90/20, OLG Düsseldorf, 01.12.2021, VII-Verg 54/20

Dr. Thorsten Schätzlein, Law and Engineering, Düsseldorf
Abstract
Die Autor*Innen setzen sich mit den Anforderungen an die Lieferketten insbesondere durch das zukünftige Lieferkettensorgfaltsgesetz auseinander. Zur Bewertung des rechtlichen Rahmens des Vergaberechts untersuchen die Autor*Innen die Entscheidung der Vergabekammer des Bundes vom 01.12.2020 und des OLG Düsseldorf vom 01.12.2021 in der gleichen Angelegenheit zu geschlossenen Lieferketten. Aus den Entscheidungen leiten die Autoren zulässige Vorgaben an Lieferketten im Vergabeverfahren ab. Im Anschluss stellen die Autor*Innen das Lieferkettensorgfaltsgesetz dar und untersuchen die sich daraus ergebenen Anforderungen an Vergabeverfahren. In einem Exkurs beleuchten die Autor*Innen die Regelungen auf der Ebene der europäischen Union.
Rezension abgeschlossen
ja

Handbuch IT-Vergabe

Autor
Osseforth, Tobias
Jahr
2022
Seite(n)
667
Verlag
Titeldaten
  • Osseforth, Tobias
  • C.H. Beck
    München, 2022
    S.667
  • ISBN 978-3-406-75144-8
Zusätzliche Informationen:
Fachbuch

Ort
München
Abstract
Aus der Monatsinfo 3/2022: Dieses als „Praxisleitfaden“ vorgestellte umfassende neue IT-Handbuch erweist sich bei näherer Betrachtung als Kompendium des gesamten aktuellen Vergaberechts für öffentliche Aufträge und dessen Anwendung auf die national und EU-weit zu vergebenden Beschaffungen von Informationstechnologie (IT)-Leistungen. Das Handbuch soll den Nutzern die Möglichkeiten des Vergaberechts erschließen, jederzeit die Anforderungen an eine leistungsfähige und sichere IT-Systemlandschaft zu erfüllen. Dementsprechend sind die Besonderheiten bei IT-Vergaben besonders hervorgehoben. Das Handbuch im Umfang von 720 Druckseiten in 7 Kapiteln und 22 Paragraphen ist von 28 Autoren einschließlich des Herausgebers erarbeitet worden. Der Band beginnt im Kapitel 1 mit der Darstellung der Rechtsgrundlagen. Dazu zählen die maßgebenden Grundsätze des Vergaberechts, der Anwendungsbereich, die europäischen und nationalen Schwellenwerte und Wertgrenzen, die vereinfachten Verfahren und die Schätzung des Auftragswerts bei IT-Beschaffungen. Kapitel 2 behandelt die Vorbereitung des Vergabeverfahrens. Wesentliche Punkte sind hier u.a. der Datenschutz, das Wettbewerbsregister, das Lasten- und Pflichtenheft, Produktneutralität, EVB-IT-Verträge, Verwendung der UfAB 2018, IT-Zertifizierungen, Ausschluss-, Eignungs- und Zuschlagskriterien, Nachweise und Wertungsformeln. Kapitel 3 des neuen Handbuchs leitet im regelmäßigen Ablauf des Vergabeverfahrens von der Bedarfsermittlung bis zum Zuschlag in die Einleitung des Vergabeverfahrens mit den verschiedenen Bekanntmachungen, Kapitel 4 in die Durchführung des Vergabeverfahrens bis zu seinem Abschluss über. Im Kapitel 4 werden die Verfahrensarten, die Teil-Angebote, aber auch Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen oder IT-Planungswettbewerbe erörtert. Der Ausgang des Vergabeverfahrens steht am Ende dieses Kapitels. Die Rechtsfolgen von Verstößen und der Rechtsschutz sind der Gegenstand des Kapitels 5. Die abschließenden Kapitel 6 und 7 des Handbuchs behandeln Besonderheiten während der Vertragsausführung im Kapitel 6 und bei der IT-Beschaffung im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich sowie die Anwendung des Preisrechts nach Verordnung PR 30/53 in Kapitel 7.
ISBN
978-3-406-75144-8
Rezension abgeschlossen
ja

Weinmarkt, Strandbar, Fischfang…

Untertitel
Ist Konzession immer, was Konzession genannt wird?
Autor
Noch, Rainer
Jahr
2022
Seite(n)
27-30
Titeldaten
  • Noch, Rainer
  • 2022
    S.27-30
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Der Verfasser untersucht verschieden Leistungsgegenstände dahingehend, ob es sich um Dienstleistungskonzessionen handelt, die dem Vergaberecht unterfallen. Zunächst geht er auf Marktveranstaltungen ein. Diese seien zwar als Konzessionen einzuordnen, fraglich sei jedoch, wie der Schwellenwert berechnet werde. Die VK Sachsen, Beschluss vom 3.5.2021 – 1/SVK/00-21, setzte hierfür nur die Erträge aus der Vermietung und einem fiktiven Vermietungsertrag bei selbstgenutzten Standflächen des Konzessionsnehmers an. Die Umsätze mit dem Endkunden an den Marktständen wurden jedoch nicht berücksichtigt. Anschließend zeigt er anhand einer Entscheidung des OLG Koblenz, Beschluss vom 06.02.2018 – Verg 1/18 auf, dass die Konzession bei einer Fischereipacht dadurch entfallen kann, dass der Auftragnehmer zusätzlich die Fischereiaufsicht übernimmt. Dies führte in diesem Fall dazu, dass das OLG insgesamt von einem öffentlichen Auftrag ausging. Sodann geht er auf die Glücksspielkonzessionen ein. Die Erteilung einer Glücksspielkonzession zum Betrieb einer Spielhalle sei keine Dienstleistungskonzession im Sinne der Konzessionsvergaberichtlinie sondern, trotz der irreführenden Bezeichnung, eine verwaltungsrechtliche Gestattung. Zu Breitband-Konzessionen zeigt der Verfasser auf, dass – sofern mit der Konzession zugleich Bautätigkeiten verbunden ist – das Vorliegen eines öffentlichen Bauauftrags geprüft werden müsse. Abschließend geht er auf den Bereich des Nahverkehrs und den Rechtsweg für die Überprüfung von Konzessionsvergaben ein. Der Rechtsweg unterhalb der Schwellenwerte sei davon abhängig, ob der Konzessionsvertrag öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet sei, oberhalb der Schwellenwerte führe er vor die Vergabekammern.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Zweierlei Rat

Untertitel
Ist jede Beratung bei der Vergabe zugleich eine Rechtsdienstleistung?
Autor
Noch, Rainer
Titeldaten
  • Noch, Rainer
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Ausgehen von der Entscheidung der VK Bund vom 02.06.2021 - VK 2-47/21 untersucht der Beitrag die Abgrenzung zwischen Beschaffungs- und Rechtsberatung. Der Verfasser zeigt auf, dass nach der VK Bund der Umstand, dass die ausgeschriebene Arbeit einer „ausgelagerten Vergabestelle“ durch das Vergaberecht geregelt ist, also voraussetzt, dass der Auftragnehmer diese Regeln kennen muss, nicht dazu führt, dass die Leistungen bereits die Qualität einer Rechtsberatung erreichten. Die Grenze zur Rechtsdienstleistung sei nach dem Verfasser, unter Bezugnahme auf eine Entscheidung der VK Südbayern vom 22.12.2015 – Z3-3-3194-1-48-06/15, jedoch dann überschritten, wenn der Berater zur Vorbereitung einer Entscheidung rechtliche Fragen anhand des aktuellen rechtswissenschaftlichen Diskussionsstandes bewerten soll. Er weist darauf hin, dass eine fehlerhafte Einordnung einer Rechtsdienstleistung als Beratungsleistung auch zur Nichtigkeit des Zuschlags führen könne, da gegen ein gesetzliches Verbot – das Anwaltsprivileg des § 2 RDG – verstoßen werde. Abschließend geht der Verfasser auf Anforderungen an Berater und Problemfelder im Zusammenhang mit einer Vorbefassung ein.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Das Wettbewerbsregister – ein Überblick

Autor
Bischof, Elke
Jahr
2021
Seite(n)
284-287
Titeldaten
  • Bischof, Elke
  • ITRB - Der IT Rechtsberater
  • 2021
    S.284-287
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Die Verfasserin stellt das neue Wettbewerbsregister vor. Zunächst erläutert sie die rechtlichen Grundlagen. Anschließend stellt sie die Ziele des Wettbewerbsregisters dar. Mit dem Wettbewerbsregister sollen belastbare Informationen über Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB durch eine elektronische Datenbank bereitgestellt werden, was wiederum den Prozess zur Prüfung der Ausschlussgründe erleichtern und vereinheitlichen soll. Sodann erläutert sie die eintragungsfähigen Daten. In das Wettbewerbsregister werden die in § 2 WRegG genannten Straftaten/Ordnungswidrigkeiten eingetragen; das sind u.a. alle Straftaten i.S.d. § 123 GWB. Nicht eingetragen werden Informationen z.B. über frühere Schlechtleistungen eines Unternehmens (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB), schwere Verfehlungen (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB) und Verstöße gegen die Integrität des Vergabeverfahrens (§ 124 Abs. 1 Nr. 8 und 9 GWB). Abschließend behandelt sie die Ermessenentscheidung des Auftraggebers bei Vorliegen von Eintragungen, das Anhörungsrecht, die Löschungspflichten und die Möglichkeit zur Selbstreinigung.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
nein

Die Wiederbelebung des Mindestsatz-Zombies

Untertitel
Zum weiter verbindlichen HOAI-Preisrahmen nach dem jüngsten EuGH-Urteil
Autor
Fuchs, Heiko
Hout, Robin van der
Gerichtsentscheidung
EuGH, Urt. v. 18.01.2022, C 261/20
Heft
2
Jahr
2022
Seite(n)
78-81
Titeldaten
  • Fuchs, Heiko; Hout, Robin van der
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 2/2022
    S.78-81
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

EuGH, Urt. v. 18.01.2022, C 261/20

Martina Hadasch, avocado rechtsanwälte, München
Abstract
Die Autoren setzen sich mit der Entscheidung des EuGH zum HOAI-Preisrahmen vom 18.01.2022, C-261/20, und deren Folgen auseinander. In einem ersten Schritt nehmen sie eine Einordnung und Bewertung des Urteils vor. In einem zweiten Schritt stellen sie die Auswirkungen der Entscheidung auf Honorarprozesse dar und setzen sich abschließend mit den Voraussetzungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruches gegen Mitgliedstaaten wegen unzureichender Richtlinienumsetzung auseinander. Hierbei stellen sie klar, dass es für Auftraggeber, die den über dem Vertragshonorar liegenden Mindestsatz zahlen mussten, nicht ohne Weiteres möglich sein werde, die Bundesrepublik wegen der unzureichenden Richtlinienumsetzung für die Honorardifferenz und ggf. angefallene Prozesskosten in Regress zu nehmen, da insoweit zahlreiche Hürden bestünden, die vom EuGH nicht aus dem Weg geräumt worden seien.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Die Preisgleitklausel in der Praxis – Teil 2

Untertitel
Wie man eine Mehr- oder Mindervergütung konkret berechnet
Autor
Himmel, Wulf
Zeitschrift
Heft
1
Jahr
2022
Seite(n)
5-9
Titeldaten
  • Himmel, Wulf
  • Vergabe Navigator
  • Heft 1/2022
    S.5-9
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
In Teil 2 seines Beitrags widmet sich der Autor der konkreten Berechnung der Mehr- oder Mindervergütung bei Anwendung der Preisgleitklausel nach dem Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB), Formblatt 225. Es werden zunächst die verwendeten Begrifflichkeiten definiert und von den amtlich verwendeten Begriffen abgegrenzt. Außerdem wird die Anwendung der Preisgleitklausel anhand von konkreten (Rechen)Beispielen veranschaulicht.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Corona = gestörte Geschäftsgrundlage?

Untertitel
Der gesetzliche Anspruch auf Preisanpassung aus § 313 Abs. 1 BGB
Autor
Hattig, Oliver
Oest, Tobias
Zeitschrift
Heft
1
Jahr
2022
Seite(n)
10-12
Titeldaten
  • Hattig, Oliver; Oest, Tobias
  • Vergabe Navigator
  • Heft 1/2022
    S.10-12
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Moritz Philipp Koch, Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW), Düsseldorf
Abstract
Die Autoren beschäftigen sich in ihrem Beitrag mit den rechtlichen Auswirkungen pandemiebedingter Störungen der Lieferketten und daraus resultierender Materialknappheit. Die damit verbundene Steigerung der Material- und Beschaffungskosten auf Seiten der Auftragnehmer führe unweigerlich zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten bei der Vertragserfüllung. Daher stelle sich die Frage, wie hiermit in rechtlicher Hinsicht umzugehen sei. Da zahlreiche Verträge keine vertraglichen Anpassungsklauseln enthielten, bleibe oftmals nur der Rückgriff auf den gesetzlichen Preisanpassungsanspruch des § 313 Abs. 1 BGB. Die Autoren stellen zu Beginn die gesetzlichen Voraussetzungen der Regelung über die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB vor. Nach einer intensiven Auseinandersetzung mit den einzelnen Voraussetzungen des § 313 BGB widmen sich die Autoren vergaberechtlichen Fragestellungen. Dabei setzen sie sich neben gesetzlichen Vorschriften auch mit pandemiebedingten Erlassen auseinander. Der Beitrag schließt mit konkreten Praxishinweisen, in denen noch einmal klargestellt wird, dass sich der Grundsatz der Vertragstreue nicht immer durch einen Rückgriff auf eine gestörte Geschäftsgrundlage durchbrechen lasse. Die Rechtsprechung sei in der Vergangenheit insoweit eher restriktiv gewesen. Die geltende Erlasslage sei demgegenüber großzügiger; die Pandemie, insbesondere das Kriterium der „Nicht-Vorhersehbarkeit“ spielten insoweit eine Rolle. Daher sei insgesamt eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall zu empfehlen. Schließlich wird die Etablierung von Preisgleitklauseln für geeignete Fälle empfohlen.
Rezension abgeschlossen
ja

Die Vergabe sozialer und anderer besonderer Dienstleistungen

Autor
Schäffer, Rebecca
Zeitschrift
Heft
1
Jahr
2022
Seite(n)
12-17
Titeldaten
  • Schäffer, Rebecca
  • VergabeFokus
  • Heft 1/2022
    S.12-17
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Die Verfasserin stellt das Sonderrechtsregime für die Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen dar. Einleitend zeigt sie auf, dass die Leistungen des Sonderrechtsregimes im vorhergehenden europäischen Regelungsrahmen den nicht-prioritären Dienstleistungen unterfielen. Bei den Neuregelungen der Vergaberichtlinien haben die sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen nach Anhang XIV der RL 2014/24/EU aufgrund ihrer begrenzten grenzüberschreitenden Dimension und des besonderen Kontexts, in dem sie erbracht werden, einen besonderen Regelungsrahmen erhalten. Dieser wurde vom deutschen Gesetzgeber in die VgV und die UVgO übernommen. Anschließend geht die Verfasserin auf die Berechnung des Schwellenwerte ein. Sodann stehen die Anwendung und Abgrenzung der CPV-Codes im Mittelpunkt der Betrachtung. Abschließen stellt sie die flexibleren Regelungsbereiche des Sondervergaberegimes vor.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Ausbau der Infrastruktur für Elektromobilität

Autor
Knauff, Matthias
Pfeifer, Friederike
Normen
§ 3 Nr. 24 EnWG
§ 14a EnWG
§ 1 SchnellLG
§ 2 Nr. 2 SchnellLG
§ 3 SchnellLG
Art. 106 Abs. 1 AEUV
§ 105 GWB
§ 4 SchnellLG
§ 15 Abs. 1 FStrG
§ 5 SchnellLG
§ 6 SchnellLG
§ 2 Nr. 6 SchnellLG
§ 7 SchnellLG
§ 8 SchnellLG
§ 9 SchnellLG
§ 1 LSV
§ 3 LSV
§ 4 LSV
§ 2 Nr. 5 LSV
§ 2 Nr. 7 LSV
§ 2 Nr. 8 LSV
§ 3 PAngV
§ 4 LSV
§ 3 Abs. 4 LSV
Art. 8 Abs. 2 – 6 RL 2010/31/EU
§ 14 Abs. 1 GEIG
§ 6 GEIG
§ 7 GEIG
§ 8 GEIG
§ 9 GEIG
§ 10 Abs. 1 GEIG
§ 1 Abs. 2 GEIG
§ 12 Abs. 1, GEIG
§ 10 Abs. 2 GEIG
§ 10 Abs. 3 GEIG
§ 12 Abs. 2 GEIG
§ 2 Nr. 10 GEIG
§ 4 GEIG
§ 2 Nr. 8 GEIG
§ 2 Nr. 9 GEIG
§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WEG
§ 21 Abs. 1 WEG
§ 554 Abs. 1 BGB
Art. 33 Abs. 2 RL (EU) 2019/944
§ 7c Abs. 1 EnWG
Art. 33 Abs. 3 – 4 RL (EU) 2019/944
§ 7c Abs. 3 EnWG
§ 3d KraftStG
§ 6 Nr. 4 EStG
§ 6 Nr. 4 EStG
§ 59 SektV
Gerichtsentscheidung
BVerfG, Beschl. v. 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18,
BVerfG, Beschl. v. 24.03.2021 - 1 BvR 78/20,
BVerfG, Beschl. v. 24.03.2021 - 1 BvR 96/20
BVerfG, Beschl. v. 24.03.2021 - 1 BvR 288/20
Jahr
2021
Seite(n)
456-460
Titeldaten
  • Knauff, Matthias; Pfeifer, Friederike
  • 2021
    S.456-460
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 3 Nr. 24 EnWG, § 14a EnWG, § 1 SchnellLG, § 2 Nr. 2 SchnellLG, § 3 SchnellLG, Art. 106 Abs. 1 AEUV, § 105 GWB, § 4 SchnellLG, § 15 Abs. 1 FStrG, § 5 SchnellLG, § 6 SchnellLG, § 2 Nr. 6 SchnellLG, § 7 SchnellLG, § 8 SchnellLG, § 9 SchnellLG, § 1 LSV, § 3 LSV, § 4 LSV, § 2 Nr. 5 LSV, § 2 Nr. 7 LSV, § 2 Nr. 8 LSV, § 3 PAngV, § 4 LSV, § 3 Abs. 4 LSV, Art. 8 Abs. 2 – 6 RL 2010/31/EU, § 14 Abs. 1 GEIG, § 6 GEIG, § 7 GEIG, § 8 GEIG, § 9 GEIG, § 10 Abs. 1 GEIG, § 1 Abs. 2 GEIG, § 12 Abs. 1, GEIG, § 10 Abs. 2 GEIG, § 10 Abs. 3 GEIG, § 12 Abs. 2 GEIG, § 2 Nr. 10 GEIG, § 4 GEIG, § 2 Nr. 8 GEIG, § 2 Nr. 9 GEIG, § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WEG, § 21 Abs. 1 WEG, § 554 Abs. 1 BGB, Art. 33 Abs. 2 RL (EU) 2019/944, § 7c Abs. 1 EnWG, Art. 33 Abs. 3 – 4 RL (EU) 2019/944, § 7c Abs. 3 EnWG, § 3d KraftStG, § 6 Nr. 4 EStG, § 6 Nr. 4 EStG, § 59 SektV

BVerfG, Beschl. v. 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18, , BVerfG, Beschl. v. 24.03.2021 - 1 BvR 78/20, , BVerfG, Beschl. v. 24.03.2021 - 1 BvR 96/20 , BVerfG, Beschl. v. 24.03.2021 - 1 BvR 288/20

Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
Im Kontext der Durchsetzung der Elektromobilität aus Gründen des Klimaschutzes und als Bestandteil der Verkehrswende befassen sich die Autor:innen mit den in den Jahren 2020 und 2021 geschaffenen Rechtsgrundlagen, die auf den Ausbau der Infrastruktur für Elektromobilität abzielen. Während zunächst die Regelungen des Schnellladegesetzes (SchnellLG) zusammengefasst werden, wird sodann festgestellt, dass dem Staat mit diesem Gesetz eine deutlich aktivere Rolle bei der Gestaltung des Übergangs zur Elektromobilität zukomme als bislang. Nichtsdestotrotz sehen die Autor:innen in ihm nicht mehr als einen Anstoß und führen aus, dass die gesetzliche Ausgestaltung eines Beschaffungsvorgangs jedenfalls ungewöhnlich sei und auch Konflikte mit eigenwirtschaftlichen Betreibern nicht ausbleiben würden. Anschließend werden die Neuregelungen der Ladesäulenverordnung (LSV) dargestellt, zu deren Hauptgegenstand insbesondere technische Aspekte zu zählen sind. Im Weiteren wird ein Überblick über das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) als Kern der Verpflichtung zur Schaffung von Ladeinfrastruktur für Elektromobile in oder an Gebäuden gegeben. Das GEIG geht laut Autor:innen ebenfalls über die europarechtlichen Mindestanforderungen hinaus. Ebenfalls auf dem Gebiet der privaten Ladeinfrastruktur anzusiedeln ist der Anspruch von Bewohnern, von ihnen genutzte gebäudenahe Stellflächen mit Ladeinfrastruktur auszustatten. Zu finden ist dieser sowohl im Wohnungseigentumsrecht als auch im BGB-Mietrecht, wobei die Autor:innen ausführen, dass eine Umsetzung durch Mieter:innen eher zweifelhaft sei, da diese das finanzielle Risiko trügen. Auch die Regelung, dass Betreiber:innen von Elektrizitätsverteilernetzen grundsätzlich weder Eigentümer:innen von Ladepunkten für Elektromobile sein noch diese Ladepunkte entwickeln, verwalten oder betreiben dürfen, wird kritisch gesehen, da es jedenfalls zweifelhaft sei, ob es zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen einer Einbeziehung des Betriebs von Ladesäulen in das energierechtliche Entflechtungsregime bedürfe. Der Beitrag kommt zu dem Schluss, dass das Elektromobilitäts-Infrastrukturrecht trotz noch einzelner Schwächen doch einen erheblichen Entwicklungsschub erfahren habe. Um auch weiterhin den Übergang zur Elektromobilität zu fördern, seien neben der Förderung der Ladeinfrastruktur aber auch fahrzeugbezogene Anreizsetzungen sowie insbesondere die Schaffung von Akzeptanz in der Bevölkerung erforderlich.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja