Gesetz püber die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten: Worauf sich Unternehmer zukünftig vorbereiten müssen

Autor
Helck, Thomas
Normen
§ 3 Abs. 1, Abs. 2 LkSG
§ 4 Abs. 1, Abs. 3 LkSG
§ 5 LkSG
§ 6 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 LkSG
§ 7 Abs. 1 LkSG
§ 8 LkSG
§ 9 Abs. 1, Abs. 3 LkSG
§ 10 Abs. 1 LkSG
§ 22 LkSG
§ 24 Abs. 4 LkSG
Zeitschrift
Heft
27
Jahr
2021
Seite(n)
1603-1606
Titeldaten
  • Helck, Thomas
  • BB - Betriebs Berater
  • Heft 27/2021
    S.1603-1606
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 3 Abs. 1, Abs. 2 LkSG, § 4 Abs. 1, Abs. 3 LkSG, § 5 LkSG, § 6 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 LkSG, § 7 Abs. 1 LkSG, § 8 LkSG, § 9 Abs. 1, Abs. 3 LkSG, § 10 Abs. 1 LkSG, § 22 LkSG, § 24 Abs. 4 LkSG

Elias Könsgen, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
Der Autor stellt dar, worauf sich Unternehmen nach der Einführung des LkSG einzustellen haben. Dieses verpflichtet ab dem 01.01.2023 zunächst Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten zur Wahrung von Menschenrechten und Umweltstandards in der gesamten Lieferkette. Hierzu führt der Autor aus, dass die Sorgfaltspflichten im Einzelnen dadurch bestimmt seien, ob das Handeln im eigenen Geschäftsbereich, das eines unmittelbaren oder eines mittelbaren Zulieferers betroffen ist. Die adressierten Unternehmen haben neben der Einrichtung eines Risikomanagements und der entsprechenden Festlegung betriebsinterner Zuständigkeiten auch regelmäßige Risikoanalysen zur Ermittlung menschenrechtlicher und umweltbezogener Standards vorzunehmen und dies fortlaufend zu dokumentieren. Bezugnehmend auf die Pflicht zur Abgabe einer Grundsatzerklärung über die Menschenrechtsstrategie des Unternehmens stellt der Autor klar, dass diese neben den ermittelten Risiken ebenso die Erwartungen an Beschäftige und Zulieferer zu enthalten habe. Der Autor benennt weitere Pflichten, wie die Etablierung von Präventionsmaßnahmen und eines Beschwerdeverfahren sowie die regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit von Abhilfemaßnahmen. Hinsichtlich der Bemessung von Bußgeldern werden Faktoren aufgezählt, welche im Rahmen einer Abwägung zu berücksichtigen seien. Übersteigt das Bußgeld einen festgelegten Betrag, ist eine Vergabesperre von bis zu drei Jahren im LkSG vorgesehen, welche aber mit der Durchführung einer Selbstreinigung verkürzt werden könne. Abschließend konstatiert der Autor, dass für Unternehmen eine Prüfung bestehender Prozesse und Systeme nicht bloß aufgrund der durch das LkSG vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten, sondern auch mit Blick auf denkbare weitergehende Anforderungen auf europäischer Ebene geboten sei.
Die adressierten Unternehmen haben neben der Einrichtung eines Risikomanagements und der entsprechenden Festlegung betriebsinterner Zuständigkeiten auch regelmäßige Risikoanalysen zur Ermittlung menschenrechtlicher und umweltbezogener Standards vorzunehmen und dies fortlaufend zu dokumentieren. Bezugnehmend auf die Pflicht zur Abgabe einer Grundsatzerklärung über die Menschenrechtsstrategie des Unternehmens stellt der Autor klar, dass diese neben den ermittelten Risiken ebenso die Erwartungen an Beschäftige und Zulieferer zu enthalten habe.

Der Autor benennt weitere Pflichten, wie die Etablierung von Präventionsmaßnahmen und eines Beschwerdeverfahren sowie die regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit von Abhilfemaßnahmen. Hinsichtlich der Bemessung von Bußgeldern werden Faktoren aufgezählt, welche im Rahmen einer Abwägung zu berücksichtigen seien. Übersteigt das Bußgeld einen festgelegten Betrag ist eine Vergabesperre von bis zu drei Jahren im LkSG vorgesehen, welche aber mit der Durchführung einer Selbstreinigung verkürzt werden könne.

Abschließend konstatiert der Autor, dass für Unternehmen eine Prüfung bestehender Prozesse und Systeme nicht bloß aufgrund der durch das LkSG vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten, sondern auch mit Blick auf denkbare weitergehende Anforderungen auf europäischer Ebene geboten sei.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Darf’s ein bisschen mehr sein?

Untertitel
EuGH: Bei Rahmenvereinbarungen muss Höchstmenge angegeben werden
Autor
Müller, Hans-Peter
Normen
§ 132 GWB
Gerichtsentscheidung
EuGH, Urteil v. 17.6.2021 Rs. C-23/20
Zeitschrift
Heft
6
Jahr
2021
Seite(n)
9-12
Titeldaten
  • Müller, Hans-Peter
  • Vergabe Navigator
  • Heft 6/2021
    S.9-12
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 132 GWB

EuGH, Urteil v. 17.6.2021 Rs. C-23/20

Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
Der Beitrag kritisiert eine weitere Entscheidung des EuGH, der zu Folge Höchstgrenzen bzw. Höchstmengen von Leistungen, die aus einer Rahmenvereinbarung abgerufen werden sollen, in der Auftragsbekanntmachung veröffentlicht werden müssen. Einer Definition des Begriffs "Rahmenvereinbarung" folgt die Zusammenfassung der Entscheidung, der zu Folge die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung verliere, wenn der bekannt gemacht Wert erreicht sei. Eine unterlassene Angabe in der Bekanntmachung führe nach dem EuGH nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung insgesamt, sondern erst nach Erreichen der Höchstgrenze. Der Autor hinterfragt die Argumentation des EuGH und differenziert dabei anhand der Abrufverpflichtung des Auftraggebers zwischen "Rahmenvereinbarung" und "Rahmenvertrag". Der Autor differenziert hinsichtlich bei der Anwendung von § 132 GWB zwischen wert-/mengenabhängigen Änderungen und solchen, die nicht wert/mengenabhängig sind, was Auswirkungen auf die Anwendbarkeit von § 132 GWB habe. Er weist darauf hin, dass das Erreichen der bekanntgemachten Wert- oder Mengengrenze zivilrechtlich aufgrund des Parteiwillens in der Regel nicht als auflösende Bedingung einzuordnen sei, so wie es der EuGH getan habe. Im Unterschwellenbereich sei § 47 UvGO für Rahmenvereinbarungen nicht anwendbar, aber statt einer Vertragsänderung komme eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb in Betracht. Der Beitrag schließt mit hilfreichen Praxistipps für öffentliche Auftraggeber und empfiehlt insbesondere, Angaben zu Höchstmenge bzw. -wert neutral zu gestalten, um die Auslegung als auflösende Bedingung nach § 158 Abs. 2 BGB zu vermeiden.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien im Vergabeverfahren

Autor
Lausen, Irene
Pustal, Alexander
Heft
1
Jahr
2022
Seite(n)
3-6
Titeldaten
  • Lausen, Irene; Pustal, Alexander
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 1/2022
    S.3-6
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Moritz Philipp Koch, Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW), Düsseldorf
Abstract
Die Autoren beschäftigen sich in ihrem Beitrag mit dem wichtigen Thema „Nachhaltigkeit“. Sie weisen einleitend zutreffend darauf hin, dass das Thema nicht nur in der Gesellschaft, sondern auch mit Blick auf das Vergaberecht an Bedeutung gewonnen hat. Es bestünden bereits nach geltendem Recht verpflichtende Vorgaben, Nachhaltigkeitsaspekte in Vergabeverfahren zu berücksichtigen. Für Vergabestellen bestehe die Herausforderung darin, Nachhaltigkeitskriterien angemessen und rechtssicher in ein Vergabeverfahren zu implementieren. Mit ihrem Beitrag verfolgen die Autoren das Ziel, einen Überblick über die derzeitige Rechtslage und die praktischen Anwendungsmöglichkeiten zu geben. Nach einleitenden Bemerkungen geben die Autoren einen Überblick über die Bedeutung der Nachhaltigkeitskriterien und skizzieren sodann die Ziele dieser Nachhaltigkeitsaspekte. Es sei Kennzeichen einer nachhaltigen Entwicklung, dass die Bedürfnisse der Gegenwart erfüllt werden, ohne die Fähigkeit künftiger Generationen zu gefährden, ihre eigenen Bedürfnisse zu erfüllen. Nachhaltigkeit werde daher als Prozess des Wandels gesehen, in dem die zukünftigen Bedürfnisse mit den gegenwärtigen in Einklang gebracht würden. Von diesem Verständnis der Nachhaltigkeit ausgehend erläutern die Autoren die Implementierung von Nachhaltigkeitskriterien in Vergabeverfahren. Durch die Regelung in § 97 Abs. 3 GWB sei die Nachhaltigkeit als Vergabegrundsatz etabliert worden. Sodann zeigen die Autoren im Rahmen einer umfassenden Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 127 GWB, auf, dass Nachhaltigkeitskriterien im Rahmen der Zuschlagskriterien Berücksichtigung finden können. Schließlich werden die Möglichkeiten einer Berücksichtigung im Rahmen der Leistungsbeschreibung umfassend dargestellt und weitere Anknüpfungspunkte vorgestellt. Der Beitrag schließt mit der Feststellung, dass öffentliche Auftraggeber im Haushalts- und Kartellvergaberecht bereits nach geltendem Recht auf effiziente und funktionale Werkzeuge zurückgreifen können, um Aspekte der Nachhaltigkeit bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in unterschiedlichen Phasen des Vergabeverfahrens zu berücksichtigen.
Rezension abgeschlossen
ja

Die vier A’s in der Angebotsprüfung

Untertitel
Zu Auslegung, Aufklärung, Ausschluss und Aufhebung
Autor
Pankratz, Rüdiger
Zeitschrift
Heft
6
Jahr
2022
Seite(n)
5-8
Titeldaten
  • Pankratz, Rüdiger
  • Vergabe Navigator
  • Heft 6/2022
    S.5-8
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Abstract
Ziel des Aufsatzes sei es, für die Phase der Angebotsprüfung die Möglichkeit eines pragmatischen Umgangs mit dem Vergaberecht zu beleuchten. Dies ergebe sich zum einen aus dem Vergaberecht selbst, zum anderen aus der Rechtsprechung. Zunächst befasst sich der Autor mit der Auslegung. Zwar bestimmte das Vergaberecht in viele Aspekten, wann ein Angebot auszuschließen sei, jedoch bedürfe es auch an einigen Stellen der Auslegung, beispielsweise wenn die Eintragungen des Bieters nicht zweifelsfrei seien oder wenn der Bieter Änderungen und Ergänzungen der Vergabeunterlagen vorgenommen habe. Hier könnte ein sofortiger Ausschluss nicht erfolgen, wäre zumindest nicht ratsam. Bei diesen Beispielen müsse der Auftraggeber nach Ansicht des OLG Düsseldorf im Beschluss vom 22.03.2017 (Verg 54/16) auch hier im Sinne des Vorrangs der Auslegung nach den zivilrechtlichen Grundsätzen aus § 133 und § 157 BGB versuchen zu erkennen, was der Bieter gemeint habe. Maßgeblich sei ein verständiger Auftraggeber. Ziel müsse es sein, dem Bieter die den Verbleib in der Auswertung zu ermöglichen. Allerdings sei die Auslegung nicht grenzenlos möglich. Dann geht der Autor auf die Möglichkeit der Aufklärung von Angebotsinhalten ein. Hier stellt er auf die verschiedenen Möglichkeiten in den Vorschriften ab, wann eine Aufklärung des Angebotsinhaltes möglich ist mit besonderem Verweis auf die Aufklärung im Bereich der Eignung und der Aufklärung von Angeboten. Der Autor weist aber auch darauf hin, dass, wenn eine bestehende Widersprüchlichkeit nicht aufgeklärt werden kann, das Angebot zwingend auszuschließen ist. Der Beitrag befasst sich dann ausführlich mit der Aufklärung ungewöhnlich niedriger Angebote mit besonderem Hinweis auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschluss v. 11.07.2018 – Verg 19/18). Dann befasst sich der Beitrag mit den zwingenden Ausschlussgründen, die alle gesetzlich normiert sind. Abschließend setzt sich der Autor mit der Aufhebung auseinander und stellt diese als ultima ratio dar. Hierbei wird sich insbesondere mit den verschiedenen Gründen der Aufhebung auseinandergesetzt: Aufhebung wegen eines Grundes des § 63 VgV und der Aufhebung wegen eines anderen sachlichen Grundes. Liegt keine dieser Gründe vor, sei eine Aufhebung rechtswidrig.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Vergabe ohne Wettbewerb

Untertitel
Was die Konkurrenz noch tun kann
Autor
Noch, Rainer
Zeitschrift
Heft
6
Jahr
2021
Seite(n)
30-32
Titeldaten
  • Noch, Rainer
  • Vergabe Navigator
  • Heft 6/2021
    S.30-32
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Abstract
Der Autor befasst sich in seinem Aufsatz mit der Frage, inwiefern ein nicht berücksichtigter Bieter gegen eine de-facto-Vergabe vorgehen kann, wenn er sich für einen leistungsfähigen Wettbewerber hält. Nach § 101b a.F. GWB begann die Frist für die Beantragung der Unwirksamkeit mit der Kenntnis des Verstoßes. In der neuen Vorschrift des § 135 GWB wird auf die Information der betroffenen Bieter abgestellt. Kernfrage sei daher, welche Anforderungen an diese Information nach § 135 Abs. 2 GWB zu stellen sind. Der Autor stellt zunächst fest, dass die Vergabe ohne Wettbewerb eine Konsequenz habe, nämlich, dass es keine Vorabmitteilung an die Zuschlagserteilung gebe; damit laufe aber auch die Vorschrift des § 135 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1, 1. Alternative GWB leer. Daraus ergebe sich die Frage, wie sich ein Konkurrent gegen eine wettbewerbslose Vergabe wehren könne, denn in keinem Falle werde in dieser Konstellation die Frist des § 135 Abs. 2 GWB ausgelöst. Der Autor geht dann auf eine Entscheidung der VK Bund (Beschluss vom 19.02.2021 – VK 1-120/2) ein. In der Entscheidung hatte die VK die Antwort auf eine Rüge als Information nach § 135 Abs. 2 GWB gewertet, die Frist von 30 Tagen war aber bereits abgelaufen. Nach der Kammer sei eine Rechtsbehelfsbelehrung entbehrlich gewesen, denn es handele sich bei der Frist des § 135 Abs. 3 GWB nicht um eine Rechtsbehelfsfrist, sondern um eine Ausschlussfrist. Diese Argumentation ist dem Autor nach aber nicht überzeugend, denn das entsprechende EU-Standardformular für die Bekanntmachung wettbewerbslos vergebener Aufträge weise auf eine Rechtsbehelfsfrist hin. Daran anschließend stellt der Autor sich die Frage, wie damit umzugehen ist, wenn der Bieter die Auftragsvergabe durch „Zufall“ herausfinde. Hierin liege nach dem Kammergericht Berlin (Beschluss vom 08.06.2020 – Verg 1002/20) aber keine Information, da kein aktives Handeln durch die Vergabestelle vorliege. Anschließend setzt sich der Beitrag mit einer neueren Entscheidung der OLG Koblenz (Beschluss vom 27.01.2021 – Verg 1/19) auseinander, wonach die Frist des § 135 Abs. 2 GWB nicht auf die Direktvergabe anwendbar sei, da eben kein zweiter Bieter existiere, der informiert werden könne. Danach geht der Autor auf die Möglichkeit der Verkürzung der sechsmonatigen Frist des § 135 Abs. 2 GWB durch eine freiwillige Bekanntmachung nach § 135 Abs. 3 GWB vor Durchführung der Vergabe ein. Der Auftraggeber müsse hier nur die gesetzliche Wartefrist zwischen Bekanntmachung und Zuschlag einhalten. Der Auftraggeber erhalte dann schon nach 30 Tagen Rechtssicherheit. Danach stellt der Beitrag fest, dass die gesetzlich normierten Fristen nicht verlängerbar seien, aus Gründen der Rechtssicherheit. Abschließend stellt der Autor fest, dass wenn eine Vergabeentscheidung die oben dargestellten Fristen unbeschadet überstanden habe keine Möglichkeit mehr bestehe, die Ausführung des Auftrages zu stoppen. Hier stellt er insbesondere die Entscheidung der VK Südbayern (Beschluss vom 03.05.2021 – 3194.Z3-3_01-21-26) vor, wonach nach Ablauf der Fristen des § 135 GWB keine Möglichkeit mehr bestehe gegen die Durchführung des Vertrages vorzugehen. Ein entsprechender Nachprüfungsantrag sei unzulässig.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Neue Ziele im Vergaberecht

Autor
Siegel, Thorsten
Heft
1
Jahr
2022
Seite(n)
14-23
Titeldaten
  • Siegel, Thorsten
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 1/2022
    S.14-23
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Martin Dieckmann, ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU, Hamburg
Abstract
Der Aufsatz behandelt die zunehmende gesetzliche Verankerung materieller - insbesondere ökologischer - Vorgaben für die öffentliche Beschaffung. Gegenstand der Betrachtung sind konkret die neuen Regelungen des Gesetzes über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge, des Klimaschutzgesetzes und des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes. Im Sinne eines Überblicks stellt der Verfasser zunächst Anwendungsbereich und Kernregelungen des Gesetzes über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge dar. Aufgrund der Festlegung lediglich allgemeiner Quoten bzw. Mindestziele komme den Vorgaben letztlich kein Bieterschutz zu. Das Klimaschutzgesetz enthalte neben einer Berücksichtigungspflicht auch strikte Rechtspflichten unter Verweis auf das Brennstoff-Emissionshandelsgesetz, deren Verortung im Klimaschutzgesetz der Autor allerdings für fragwürdig hält. Abschließend werden die ab 2023 sukzessive zur Anwendung kommenden Vorgaben des Lieferkettensorgfaltsgesetzes behandelt. Diese gelten zunächst nur für Großunternehmen. Aus vergaberechtlicher Perspektive wird hier insbesondere auf die normierten Ausschlussgründe hingewiesen. Der Beitrag schließt mit dem Fazit, dass durch die verschiedenen Regelungen (hinzuweisen wäre auch noch auf den neuen § 48 Kreislaufwirtschaftsgesetz) die hiermit verfolgten materiellen Ziele im Bereich des Umweltschutzes und des Schutzes der Menschenrechte tendenziell aufgewertet würden, wenngleich der Ansatz nicht gänzlich neu und normativ nicht sehr stark ausgeprägt sei. Der Autor hält daher die Regelungen nur für einen - allerdings bedeutsamen - Zwischenschritt im Öffnungsprozess des Vergaberechts.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Tariftreue im ÖPNV

Autor
Meyer, Michael
Normen
Art. 28 Abs. 2 GG
§ 99 Abs. 2 GWB
§ 10 BerlAVG
§ 3 Abs. 3 LTMG BW
§ 5 NTVergG
§ 2 Abs. 2 TVgG NRW
§ 4 Abs. 3 LTTG
§ 3 Abs. 2 STTG
§§ 9 f. HTVG
§ 10 Abs. 2 ThürVgG
§ 10a ThürVgG
Art. 56 AEUV
Art. 58 Abs. 1 AEUV
Art. 9 Abs. 3 GG
§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO
§ 43 VwGO
§ 8 Abs. 4 PBefG
§ 9 f. PBefG
§ 2 Abs. 2 TVvG NRW
§ 4 Abs. 3 S. 1 LTTG Rheinland-Pfalz
Art. 1 Abs. 1 VO (EG) 1370/2007
§ 7 LTMG BW
Gerichtsentscheidung
BVerfG, NZA 2007, 42
OLG Celle v. 8.5.2019 – 13 Verg 10/18, BeckRS 2019, 8986
Jahr
2022
Seite(n)
8-11
Titeldaten
  • Meyer, Michael
  • 2022
    S.8-11
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Art. 28 Abs. 2 GG, § 99 Abs. 2 GWB, § 10 BerlAVG, § 3 Abs. 3 LTMG BW, § 5 NTVergG, § 2 Abs. 2 TVgG NRW, § 4 Abs. 3 LTTG, § 3 Abs. 2 STTG, §§ 9 f. HTVG, § 10 Abs. 2 ThürVgG, § 10a ThürVgG, Art. 56 AEUV, Art. 58 Abs. 1 AEUV, Art. 9 Abs. 3 GG, § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 43 VwGO, § 8 Abs. 4 PBefG, § 9 f. PBefG, § 2 Abs. 2 TVvG NRW, § 4 Abs. 3 S. 1 LTTG Rheinland-Pfalz, Art. 1 Abs. 1 VO (EG) 1370/2007, § 7 LTMG BW

BVerfG, NZA 2007, 42, OLG Celle v. 8.5.2019 – 13 Verg 10/18, BeckRS 2019, 8986

Elias Könsgen, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
Der Autor nähert sich im Beitrag dem bisher in der Praxis wenig beachteten Thema der Tariftreue im öffentlichen Personennahverkehr. Tariftreuegesetze sind Landesrecht, weshalb der Autor zunächst einen Überblick über die gesetzlichen Grundlagen der Tariftreueregelungen in den Ländern gibt. Anschließend führt er aus, dass Tariftreuegesetze weder den Schutzbereich der negativen Koalitionsfreiheit, Art. 9 Abs. 3 GG, berührten noch aufgrund des Auswahlermessens der Verordnungsgeber verfassungswidrig seien. Der Autor weist darauf hin, dass manche Tariftreuegesetze ihre Anwendbarkeit auf Aufträge beschränken, die im Sinne der VO (EG) 1370/2007 vergeben wurden, was aber nicht auf alle Verkehrsdienstleistungen zutreffe. Rechtsanwender sollten daher die Anwendbarkeit von Tariftreuegesetzen und die landesrechtlichen Voraussetzungen genau prüfen. Im Weiteren stellt er klar, dass mit der „Ausführung der Leistung“ im Sinne der Tariftreuegesetze nicht nur das Fahrpersonal, sondern alle Teile der Wertschöpfungskette gemeint sind, da es ansonsten zu einer künstlichen Aufspaltung des Gesamtprodukts käme, die nicht Zweck der VO (EG) 1370/2007 sei. In Bezug auf das zu zahlende Entgelt wird ausgeführt, dass der Arbeitgeber sein Abrechnungssystem beibehalten könne, da es lediglich darauf ankomme, dass die Gesamtsumme der Zahlungen nicht geringer ausfällt als der Tariflohn. Dies verringere zwar den Eingriff in die Berufsfreiheit, erschwere aber die Überprüfung in der Praxis deutlich. Die Überprüfung der Einhaltung sollte nach Auffassung des Autors aus Kapazitäts- und Kostengründen bloß stichprobenartig und auf Grundlage der Informationen erfolgen, die Unternehmen aufgrund von Rechtspflichten lieferten – sofern das jeweils geltende Landesrecht eine solche Nachweispflicht statuiert. Als Sanktionsmittel bei Zuwiderhandlung nennt der Autor das vergabespezifische Kündigungsrecht, führt aber aus, dass das Sanktionsmittel der Wahl die Vertragsstrafe sei, da nur so eine Unterbrechung der Verkehrsdienstleistung vermieden werden könne.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Zur Frage der Anwendung des Kartellvergaberechts bei der Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch die Deutsche Rentenversicherung

Autor
Baudis, Ricarda
Normen
§ 38 SGB IX
§ 15 SGB VI
Heft
1
Jahr
2022
Seite(n)
1-14
Titeldaten
  • Baudis, Ricarda
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 1/2022
    S.1-14
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 38 SGB IX, § 15 SGB VI

Peter Oriwol, CMS Hasche Sigle, Leipzig
Abstract
Mit Wirkung zum 01.07.2023 stellt das Gesetz Digitale Rentenübersicht (RentÜG) den Zulassungsprozess von medizinischen Rehabilitationseinrichtungen und ihrer Belegung auf eine neue Rechtsgrundlage. Der Beitrag stellt die neuen Regelungen vor und erörtert unter Einbeziehung der Europäischen Richtlinien, der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie der Fachliteratur, ob die Beschaffung von Rehabilitationsleistungen durch die Deutsche Rentenversicherung dem Kartellvergaberecht unterfällt. Die Autorin erläutert ausführlich ihre Auffassung, dass es sich bei den Verträgen aufgrund spezifischer sozialrechtlicher Rahmenbedingungen nicht um öffentliche Aufträge im Sinne von § 103 GWB handelt.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Das Instrument der Rahmenvereinbarung in der Rechtsprechung des EuGH

Untertitel
Kein Freischein für flexible Beschaffung
Autor
Schröck, Tassilo
Kraus, Philipp
Normen
§ 121 Abs. 1 S. 1 GWB
Anhang V Teil C Nr. 7 VRL
Art. 33 II UAbs. 3 VRL
Art. 72 VRL
§ 132 Abs. 2 GWB
§ 132 Abs. 3 GWB
Gerichtsentscheidung
EuGH, Urt. v. 17.06.2021 - Rs. C-23/20; Simonsen & Weel
Heft
1
Jahr
2022
Seite(n)
12-14
Titeldaten
  • Schröck, Tassilo; Kraus, Philipp
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 1/2022
    S.12-14
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 121 Abs. 1 S. 1 GWB, Anhang V Teil C Nr. 7 VRL, Art. 33 II UAbs. 3 VRL, Art. 72 VRL, § 132 Abs. 2 GWB, § 132 Abs. 3 GWB

EuGH, Urt. v. 17.06.2021 - Rs. C-23/20; Simonsen & Weel

Daniel Bens, avocado rechtsanwälte, München
Abstract
Die Autoren setzen sich in ihrem Beitrag mit der Entscheidung des EuGH vom 17.06.2021 (Rs. C-23/20; Simonsen & Weel) zur Frage der Angabe von Höchstgrenzen bei Rahmenvereinbarungen auseinander. In einer kurzen Einleitung stellen die Autoren zunächst die gängigen Vorteile einer Rahmenvereinbarung dar. So bestehen keine Mindestabnahmemengen und nur eine eingeschränkte Pflicht zur eindeutigen und erschöpfenden Beschreibung der Leistung. Die Autoren stellen klar, dass die Auffassung, dass auch keine Höchstmengen für die Leistung vorgegeben werden müssten, nach der Entscheidung des EuGH nicht mehr vertreten werden könne. Anschließend stellen die Autoren zunächst den Sachverhalt und die Vorlagefragen des EuGH-Verfahrens sowie die Entscheidungsgründe vor. Eine dänische Region hatte die Lieferung von Ausrüstung für die künstliche Ernährung als Rahmenvereinbarung ausgeschrieben, wobei eine andere Region optional Leistungen abrufen können sollte. Sie gab aber weder den Höchstwert noch die Höchstmenge an. In einem hiergegen erhobenen Beschwerdeverfahren legte das Gericht dem EuGH drei Fragen vor. Zunächst wollte es wissen, ob nach der Vergaberichtlinie eine Höchstmenge oder ein Höchstwert in einer Rahmenvereinbarung angegeben werden müsse und wenn ja, ob diese ihre Wirkung verliere, wenn die Menge oder der Wert erreicht sei. Sofern dies der Fall wäre, wollte das Gericht noch wissen, ob der Wert auch für mehrere Auftraggeber angegeben werden müsse. Letztlich wollte das Gericht wissen, ob es sich denn um eine de-facto-Vergabe handele, wenn keine Höchstmengen oder -werte in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen angegeben seien. Der EuGH bejahte die erste Vorlagefrage und begründete dies damit, dass der Auftraggeber ohnehin die entsprechenden Werte für die Auftragswertberechnung benötige und daher diese auch mitteilen könne. Zudem ergäbe sich aus Anhang V Teil C Nr. 7 VRL die Pflicht zur Angabe der Höchstwerte bzw. -mengen in der Bekanntmachung. Letztlich verstieße die fehlende Angabe gegen den Grundsatz der Transparenz, da ansonsten Rahmenvereinbarungen rechtsmissbräuchlich oder in wettbewerbshindernder Weise eingesetzt werden könnten. Auch die zweite Vorlagefrage bejahte der EuGH, sodass auch die Höchstmengen bzw. -werte für mehrere Auftraggeber angegeben werden müssen. Lediglich die letzte Frage verneinte der EuGH, da eine derartige Sanktion unverhältnismäßig sei. Nach Ansicht der Autoren ergeben sich aus der Entscheidung des EuGH einige Präzisierungen zur Höchstgrenzenproblematik bei Rahmenvereinbarungen, welche diese anschließend darstellen. Zunächst gehen die Autoren davon aus, dass man zukünftig nicht mehr davon ausgehen könne, dass das Bestimmtheitsgebot aus § 121 Abs. 1 S. 1 GWB für Rahmenvereinbarungen nur eingeschränkt Geltung beanspruche. So sei die Angabe von Höchstmengen oder -werten auch deshalb erforderlich, um die Leistungsfähigkeit eines Bieters zur Erfüllung von dessen Verpflichtungen aus der Rahmenvereinbarung beurteilen zu können. Darüber hinaus schaffe der EuGH Klarheit dahingehend, ob sowohl Schätzwert als auch Höchstwert gemeinsam angegeben werden müssten. Aus den Urteilsgründen ergeben sich nach Ansicht der Autoren Anhaltspunkte dahingehend, dass sich die Höchstgrenze aus dem Schätzwert ergäbe und der Höchstwert bzw. die Höchstmenge dann der Schätzwert bzw. die Schätzmenge wären, welche der Auftraggeber für verbindlich erklärte. Zum Abschluss beschreiben die Autoren die ihrer Ansicht nach weiterhin verbleibenden Flexibilitätspotentiale bei Rahmenvereinbarungen. So dürfe und müsse der Auftraggeber die Bedarfsmenge großzügig schätzen, da nur dies einer umsichtigen betriebswirtschaftlichen Finanzplanung entspräche. Zudem stelle der EuGH ausdrücklich klar, dass Vertragsänderungen nach Art. 33 Abs. 2 UAbs. 3 und Art. 72 VRL zulässig seien. So könnten Rahmenvereinbarungen nach der de-minimis-Regelung des § 132 Abs. 3 GWB erweitert werden. Auch ist eine Mengenerweiterung in den Fällen des § 132 Abs. 2 GWB unter den dort genannten Voraussetzungen möglich. Lediglich die Vereinbarungen von Optionen sei nach Ansicht der Autoren kein geeignetes Mittel zur Flexibilisierung von Rahmenvereinbarungen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Zuwendungen und Vergaberecht – zu Rückforderungsrichtlinien und Ermessensausübung

Untertitel
Anmerkungen und Ergänzungen zu N. Portz, Zuwendungen und Vergaberecht – Zwischen Rückforderungsrichtlinien und Ermessensausübung –, ZfBR 6-2021, 514
Autor
Gass, Georg
Heft
1
Jahr
2022
Seite(n)
33-36
Titeldaten
  • Gass, Georg
  • ZfBR - Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
  • Heft 1/2022
    S.33-36
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Florian Wolf, BLOMSTEIN Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Berlin
Abstract
Der Autor bespricht einen Aufsatz (ZfBR 2021, 541) zum selben Thema, nämlich dem Zuwendungs- und Vergaberecht. Zunächst wird der Schutzzweck des Zuwendungsrechts erläutert und dabei die Schaffung von Wettbewerb betont. Anschließend wird die Verpflichtung rein Privater zur Einhaltung des Oberschwellenvergaberechts diskutiert. Es folgt eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob im Zuwendungsrecht die Rückforderungsschwelle zu gering ist. Im zweiten Teil des Beitrags geht der Autor auf die geäußerte Kritik an Regelungen der bayerischen Richtlinie zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen von 2021 ein. Er setzt sich insbesondere mit der Regelung zur Rückforderung bei minderschweren Vergaberechtsverstößen auseinander. Abschließend wird auf die Frage eingegangen, ob die vorstehende Richtlinie dem Erfordernis des Einzelfallermessens widerspricht.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja