Die Effektivität des Vergaberechtsschutzes in Frankreich

Autor
Römling, Dominik
Jahr
2021
Seite(n)
354
Titeldaten
  • Römling, Dominik
  • V&R unipress
    Göttingen , 2021
    S.354
    Schriften zum europäischen und internationalen Recht, Band 24
  • ISBN 978-3-8471-1317-1
Zusätzliche Informationen:
Fachbuch

Ort
Göttingen
Reihe
Schriften zum europäischen und internationalen Recht
Abstract
Die Dissertation, analysiert das System des Vergaberechtsschutzes in Frankreich, gleicht es mit den unionsrechtlichen Vorgaben ab und stellt die wesentliche Strukturelemente denen des deutschen Vergaberechts gegenüber.
Band
24
ISBN
978-3-8471-1317-1
Rezension abgeschlossen
ja

Should Value for Money Be the Sole Criteria in Opting for PPP Option for Infrastructure Projects?

Autor
Izebhor, Victor
Heft
1
Jahr
2022
Seite(n)
23-32
Titeldaten
  • Izebhor, Victor
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 1/2022
    S.23-32
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Der Verfasser zeigt auf, dass öffentlich-private Partnerschaften zur Durchführung von Infrastrukturprojekten weltweit immer häufiger genutzt werden. Als Entscheidungs- und Bewertungskriterium für die Durchführung einer öffentlich-privaten Partnerschaft und die Auswahl eines Partners könne das Preis-Leistungs-Verhältnis (Value for money) genutzt werden, das auch als Investitionswert bezeichnet werde. Elemente des „Value for money“ seien Ökonomie, Effizienz und Effektivität. „Value for money“ sei nicht als Werkzeug oder eine Methode, sondern als eine Denkweise zum sinnvollen Umgang mit Ressourcen zu verstehen. Der Verfasser untersucht sodann die Anwendung des Konzepts „Value for money“ im Bewertungsprozess von öffentlich-privaten Partnerschaften. Dabei entwickelt er weitere Untergruppen für die Bewertung und setzt sich mit Kritik an dem Ansatz auseinander. Er kommt zu dem Ergebnis, dass mit dem „Value for money“ ein einfaches Instrument zur Verfügung stehe, um messbare Daten für die Bewertung des Nutzens einer öffentlich-privaten Partnerschaft zu erlangen und die Bewertung durchzuführen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Selbstreinigung im Vergaberecht

Autor
Ingerowski, Boris
Normen
§ 123 GWB
§ 124 GWB
§ 125 GWB
Heft
3
Jahr
2022
Seite(n)
30-35
Titeldaten
  • Ingerowski, Boris
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 3/2022
    S.30-35
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 123 GWB, § 124 GWB, § 125 GWB

Daniel Bens, avocado rechtsanwälte, München
Abstract
Zunächst stellt der Autor die zwingenden und fakultativen Ausschlussgründe aus §§ 123, 124 GWB dar und beschreibt das frisch in Gang gesetzte Wettbewerbsregister. Daran anschließend beschäftigt er sich mit der Selbstreinigung nach § 125 GWB und der damit verbundenen Möglichkeit, den Nachweis einer wiedererlangten Integrität zu erlangen und dadurch einen Ausschluss vom Vergabeverfahren zu vermeiden. Hierbei zeigt er auf, dass eine Selbstreinigung entweder gegenüber dem konkreten öffentlichen Auftraggeber oder gegenüber dem Bundeskartellamt erfolgen könne, welches dann den Ausschlussgrund im Wettbewerbsregister löschen kann. Auch komme eine Selbstreinigung nur für solche Ausschlussgründe in Betracht, die einerseits nicht im Unternehmen selbst begründet seien und andererseits auch keinen Bezug zu dem konkreten Vergabeverfahren hätten. Daran anschließend stellt der Autor die drei materiellen Anforderungen an eine Selbstreinigung, den vollen Ausgleich oder die Zahlungsverpflichtung für den verursachten Schaden, die aktive und umfassende Aufklärung des Fehlverhaltens und letztlich die konkreten technischen, organisatorischen und personellen Maßnahmen ausführlich vor, wobei er klarstellt, dass die Maßnahmen nicht zwingend abgeschlossen sein müssen, sondern deren Einleitung ausreichend ist, sofern die Wirksamkeit der Maßnahmen bis zum Zeitpunkt der Auftragsdurchführung gewährleistet sei. Im Rahmen der Anforderung des vollen Schadensausgleichs führt der Autor aus, dass ein Schadensausgleich nur dann in Betracht komme, wenn auch tatsächlich ein ausgleichsfähiger materieller Schaden entstanden sei. Dies sei nicht bei allen Ausschlussgründen der §§ 123, 124 GWB der Fall. Wenn ein Schaden entstanden ist, wäre dieser Schaden voll auszugleichen, wobei bei strittiger Höhe eine Verpflichtung zum Schadensausgleich dem Grunde nach ausreichend sei. Im Rahmen des Kriteriums der umfassenden Sachverhaltsaufklärung sei eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber erforderlich, wobei ein bloßes Dulden der Aufklärungsmaßnahmen nicht ausreiche, sondern vielmehr eine eigenständige, nach außen tretende Initiative erforderlich sei. Die Kritik an diesem Kriterium, dass ein Unternehmen gezwungen sei, sich selbst zu bezichtigen, tritt der Autor mit dem Argument entgegen, dass sich die Informationen, die das Unternehmen aufklären müsse, sich auf ohnehin bereits – jedenfalls der Behörde – bekannte Sachverhalte beziehe. Im Zusammenhang mit dem Kriterium der Umsetzung personeller sowie technischer und organisatorischer Maßnahmen habe das Unternehmen einen weiten Beurteilungsspielraum. Wobei auf der personellen Ebene die Mitarbeiter, welche sich für das Fehlverhalten verantwortlich gezeigt haben, zu entlassen sind oder zumindest jeglicher weiteren Möglichkeit zur Einflussnahme enthoben werden müssen. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen müssen sicherstellen, dass die Verfehlungen in der Zukunft nicht erneut auftreten. Daran anknüpfend führt der Autor die Anforderungen an den Nachweis der Selbstreinigung aus und stellt fest, dass eine aktive, unaufgeforderte Vorlage der Maßnahmen erforderlich sei. Die Darlegungs- und Beweislast treffe das Unternehmen und der Auftraggeber müsse diese nicht selbstständig ermitteln. Der Nachweis sei grundsätzlich im konkreten Verfahren erforderlich oder davon losgelöst gegenüber dem Wettbewerbsregister möglich. Nachfolgend stellt der Autor den Maßstab für die Beurteilung der ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen durch den Auftraggeber dar. Hierbei ist für die Maßnahmen zur Vergangenheitsbewältigung eine bloße Würdigung ausreichend, bezüglich der zukunftsgerichteten personellen, technischen und organisatorischen Maßnahmen habe der Auftraggeber hingegen einen weiten, nur eingeschränkt überprüfbaren Prognosespielraum. Eine Ausnahme besteht nur insoweit, als dass der Auftraggeber an eine Löschungsentscheidung des Wettbewerbsregisters gebunden sei. Die Entscheidung sei selbstverständlich qualifiziert zu begründen. Abschließend beleuchtet der Autor die Selbstreinigung noch anhand des Wettbewerbsregisters, wobei er davon ausgeht, dass die Selbstreinigung zukünftig durch die Hinweise zur praktischen Durchführung des Bundeskartellamtes bestimmt würden.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Rechtskonforme Vergabe von Postdienstleistungen

Autor
Greb, Klaus
Normen
§ 4 Nr. 1 PostG
§ 28 PostG
§ 97 Abs. 4 GWB
§ 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB
Art. 4 Buchst. D RL 2014/24/EU
Art. 15 Buchst. C RL 2014/25/EU
§ 65 Abs. 2 VgV
Art. 2 Nr. 1 RL 97/67/EG
§ 111 Abs. 4 Nr. 1 Hs. 1 GWB
§§ 122, 123, 124 GWB
§ 5 PostG
§ 19 S. 2 PostG
§ 25 PostG
Gerichtsentscheidung
VK Bund 9.5.2017 – VK 2 34/17, BeckRS 2017, 111388
VK Bund 29.1.2018 – VK 2-138/17, BeckRS 2018, 2713
VK Bund 27.9.2011 – VK 2-100/11, BeckRS 2011, 141382
VK Bund BeckRS 2015, 14548 = ZfBR 2015, 600
VK Bund 27.9.2017 – 2 VK 2-100/17, BeckRS 2017, 143576
VK Bund 15.7.2021 – VK 1-54/21, BeckRS 2021, 35589
BGH NZBau 2017, 366
EuGH ECLI:EU:C:2016:555 = NZBau 2016, 772 – TNS Dimarso NV
Heft
3
Jahr
2022
Seite(n)
137-141
Titeldaten
  • Greb, Klaus
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 3/2022
    S.137-141
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 4 Nr. 1 PostG, § 28 PostG, § 97 Abs. 4 GWB, § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB, Art. 4 Buchst. D RL 2014/24/EU, Art. 15 Buchst. C RL 2014/25/EU, § 65 Abs. 2 VgV, Art. 2 Nr. 1 RL 97/67/EG, § 111 Abs. 4 Nr. 1 Hs. 1 GWB, §§ 122, 123, 124 GWB, § 5 PostG, § 19 S. 2 PostG, § 25 PostG

VK Bund 9.5.2017 – VK 2 34/17, BeckRS 2017, 111388, VK Bund 29.1.2018 – VK 2-138/17, BeckRS 2018, 2713, VK Bund 27.9.2011 – VK 2-100/11, BeckRS 2011, 141382, VK Bund BeckRS 2015, 14548 = ZfBR 2015, 600, VK Bund 27.9.2017 – 2 VK 2-100/17, BeckRS 2017, 143576, VK Bund 15.7.2021 – VK 1-54/21, BeckRS 2021, 35589, BGH NZBau 2017, 366, EuGH ECLI:EU:C:2016:555 = NZBau 2016, 772 – TNS Dimarso NV

Elias Könsgen, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
Der Autor setzt sich im Beitrag mit den vergaberechtlichen Problemkreisen von Postdienstleistungen auseinander. Dabei definiert er zunächst den Beschaffungsgegenstand, Postdienstleistungen, um anschließend drei Arten von Postdienstleistern zu unterscheiden: End-to-End-Zusteller, Konsolidierer und Hybriddienstleister. Der Autor stellt fest, dass bei Postdienstleistungen eine sehr einzelfallbezogene Rechtsprechung bezüglich der Frage der Losaufteilung zu beobachten ist. In diesem Zusammenhang führt er aus, dass vom Schutzbereich des Gebots der mittelstandsfreundlichen Gestaltung des Verfahrens nur die marktführende Deutsche Post AG nicht erfasst sei. Im Weiteren wird die Frage erörtert, ob Briefpostdienstleistungen sog. besondere Dienstleistungen sind, für die etwa höhere EU-Schwellenwerte gelten. Der Auffassung der VK Bund, die dies verneinte, folgt der Autor nicht. Vielmehr sprächen die besseren Gründe für die Einordnung von Postdienstleistungen als besondere Dienstleistungen, was sich insbesondere aus der europarechtlichen Auslegung ergebe. Darüber hinaus befasst sich der Autor im Beitrag mit postspezifischen Besonderheiten im Rahmen der Eignungsprüfung sowie Wertungsgrundlagen und der Gewichtung von Unterkriterien. Ferner führt er aus, dass bei der Vergabe von Postdienstleistungen immer wieder unzureichende Preisanpassungsklauseln gerügt würden, jedoch bestehe kein grundsätzlicher Anspruch auf eine solche Klausel. Wird hingegen eine Preisanpassungsklausel vorgesehen, müsse sie alle Bieter gleich behandeln. Unterm Strich resümiert der Autor, dass die Vergabe von Postdienstleistungen weiterhin komplex bleibe und in den kommenden Jahren nicht mit einer Vereinfachung zu rechnen sei.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Vergaberechtliche Instrumente zur Stärkung der Versorgungssicherheit mit patentfreien Arzneimitteln in Europa

Autor
Schoof, Timm
Leinemann, Eva-Dorothee
Heft
2
Jahr
2022
Seite(n)
149-161
Titeldaten
  • Schoof, Timm ; Leinemann, Eva-Dorothee
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 2/2022
    S.149-161
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Martin Dieckmann, ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU, Hamburg
Abstract
Dem ein Rechtsgutachten zugrunde liegender zusammenfassende Aufsatz betrifft die de lege ferenda bestehenden Möglichkeiten, in öffentlichen Vergabeverfahren Anforderungen an den Auftragnehmer zu stellen, mit denen sichergestellt wird, dass eine Mindestzahl an Produktionsschritten für die Herstellung von zu beschaffenden Arzneimitteln in der EU, in einem anderen Unterzeichnerstaat des Government Procurement Act (GPA) oder in einer Freihandelszone der EU durchgeführt wird. Hiermit soll die allgemeine Versorgungssicherheit mit Arzneimitteln im Inland sichergestellt und verhindert werden, dass bei einer Störung der Lieferketten die Versorgung mit solchen gefährdet wird. Die Verfasser setzen sich mit der Zulässigkeit und Möglichkeit der Schaffung entsprechender vergabegesetzlicher Regelungen auseinander. In einem ersten Schritt prüfen sie, ob die völkerrechtlichen Vorgaben des GPA und/oder das sekundäre und primäre Unionsrecht in Gestalt der Richtlinie 2014/24/EU und der Grundfreiheiten des AEUV solchen nationalgesetzlichen Regelungen entgegenstehen würden. Dies wird im Ergebnis verneint. Im Anschluss hieran wird die mögliche Ausgestaltung gesetzlicher Vorgaben, die die Durchführung einer Mindestzahl an Produktionsschritten in der EU, einem GPA-Unterzeichnerstaat oder der EU-Freihandelszone bewirken sollen, behandelt. Dies umfasst einerseits die Ausgestaltung entsprechender Anforderungen als zwingender Ausschlussgrund, zum anderen mögliche gesetzliche Verpflichtungen zum Einsatz von Zuschlagskriterien, die zu einer Besserstellung von Bietern führen, die dem umzusetzenden Ziel entsprechen. Schließlich werden zu diesem Zwecke Maßnahmen der Loslimitierung erwogen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Das Bieterinformationsschreiben nach § 134 GWB

Untertitel
Gut informiert ist halb bezuschlagt
Autor
Schoof, Timm
Leinemann, Eva-Dorothee
Normen
§ 135 GWB
Gerichtsentscheidung
VK Südbayern, 29.3.2019 - Z3-3-3194-1-07-03/19
Zeitschrift
Heft
3
Jahr
2022
Seite(n)
42-45
Titeldaten
  • Schoof, Timm ; Leinemann, Eva-Dorothee
  • Vergabe News
  • Heft 3/2022
    S.42-45
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 135 GWB

VK Südbayern, 29.3.2019 - Z3-3-3194-1-07-03/19

Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
Abstract
Der Beitrag stellt die Anforderungen an Inhalt, Form und Übermittlung der Vorabinformation nach § 134 GWB dar. Die Verfasser betonen, dass das Informationsschreiben mehr als nur die Aussage enthalten muss, dass das Angebot nicht das wirtschaftlichste gewesen sei. Der erforderliche Inhalt richte sich nach den für das Verfahren festgelegten Zuschlagskriterien, die daher im Informationsschreiben aufgegriffen werden sollten. Hinsichtlich der Form genüge auch die Übermittlung per Vergabeplattform (anders als die VK Südbayern meine). Die Bieter sollten daher mindestens einmal täglich den Posteingangsbereich auf der genutzten Plattform überprüfen. Rügt der Bieter das Vergabeverfahren, hemmt dies den Fristenlauf nicht. Will der Auftraggeber ein Nachprüfungsverfahren vermeiden, sollte der Auftraggeber die Vorabinformation förmlich gegenüber allen Bietern zurückziehen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Vergaberechtswidrigkeit überzogener Eignungskriterien?

Autor
Theis, Christopher
Heft
3
Jahr
2022
Seite(n)
143-146
Titeldaten
  • Theis, Christopher
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 3/2022
    S.143-146
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Abstract
Der Beitrag befasst sich mit der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 30.03.2021 zur Verhältnismäßigkeit (§ 97 Abs. 1 Satz 2 GWB) und Transparenz von Eignungskriterien. Hier geht der Autor besonders auf das Erfordernis des Vorliegens gewichtiger Gründe zur Rechtfertigung hoher Eignungskriterien ein. Dies sei insbesondere dann erforderlich, wenn bei einem engen Kreis potentieller Bieter eine unangemessene Verkürzung des Bieterwettbewerbs aufgrund hoher Eignungsanforderungen zu befürchten sei. Um die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags nach § 160 Abs. 3 GWB sicherzustellen, ist eine vorherige rechtzeitige Rüge des Vergabeverstoßes unter genauer Benennung beim Auftraggeber erforderlich. Der Autor betont, dass die Rüge, trotz Einlegung nach Ende der Teilnahmefrist und der grundsätzlichen Erkennbarkeit der hohen Eignungskriterien für die Antragstellerin, als rechtzeitig eingelegt gelte, wenn der Vergabeverstoß erst infolge anwaltlicher Beratung erkennbar wurde. Diese Erkennbarkeit eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften richte sich nach der Beurteilung eines durchschnittlich fachkundigen und sorgfältigen Bieters. Weiter geht der Beitrag auf das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit der Eignungskriterien zum Nachweis der Leistungsfähigkeit ein, wobei insbesondere die Komplexität des Auftrags, das Gewicht der ordnungsgemäßen Auftragserfüllung sowie die Auswirkungen auf den Wettbewerb (§ 97 Abs. 1 Satz 1 GWB) angemessene Berücksichtigung zu finden hätten. Bei der Auswahl der Eignungskriterien komme dem Auftraggeber ein nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbarer Entscheidungsspielraum zu, wobei die Zulässigkeit der Eignungskriterien durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begrenzt werde.Um die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags nach § 160 Abs. 3 GWB sicherzustellen, ist eine vorherige rechtzeitige Rüge des Vergabeverstoßes unter genauer Benennung beim Auftraggeber erforderlich.
Der Autor betont, dass die Rüge, trotz Einlegung nach Ende der Teilnahmefrist und der grundsätzlichen Erkennbarkeit der hohen Eignungskriterien für die Antragstellerin, als rechtzeitig eingelegt gelte, wenn der Vergabeverstoß erst infolge anwaltlicher Beratung erkennbar wurde. Diese Erkennbarkeit eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften richte sich nach der Beurteilung eines durchschnittlich fachkundigen und sorgfältigen Bieters.
Weiter geht der Beitrag auf das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit der Eignungskriterien zum Nachweis der Leistungsfähigkeit ein, wobei insbesondere die Komplexität des Auftrags, das Gewicht der ordnungsgemäßen Auftragserfüllung sowie die Auswirkungen auf den Wettbewerb (§ 97 Abs. 1, S. 1 GWB) angemessene Berücksichtigung zu finden hätten.
Bei der Auswahl der Eignungskriterien komme dem Auftraggeber ein nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbarer Entscheidungsspielraum zu, wobei die Zulässigkeit der Eignungskriterien durch den Verhältnismäßigkeits-Grundsatz begrenzt werde.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

The Portuguese Recovery and Resilience Plan:

Untertitel
First Legal Thoughts with Focus on Public Procurement (Part I)
Autor
Pedro, Ricardo
Heft
1
Jahr
2022
Seite(n)
3-13
Titeldaten
  • Pedro, Ricardo
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 1/2022
    S.3-13
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Abstract
Im Zentrum des Beitrags steht der rechtliche Rahmen des portugiesischen Aufbau- und Resilienzplans (PRRP), der auf der europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität (RRF) beruht. Die Europäische Finanzhilfe zur Bewältigung der Auswirkungen der Covid-19-Krise beinhalte zum einen die RRF, die Darlehen und Zuschüsse zur Unterstützung von Reformen in Mitgliedsstaaten zur Verfügung stelle und zum anderen die Unterstützung für den Wiederaufbau des Zusammenhalts und der Territorien in Europa (RE-ACT-EU). Der Beitrag zeigt auf, dass die Mitgliedsstaaten mit RRPs die Ziele der Herbeiführung eines Strukturwandels sowie der Verbesserung der Qualität von Institutionen und öffentlichen Dienstleistungen verfolgen. Sollten diese Ziele nicht erreicht werden, könne dies eine Zahlungsaussetzung begründen, da es sich um ergebnisorientierte Fonds handle.
Der portugiesische PRP sei bereits von der Europäischen Kommission geprüft und genehmigt worden und orientiere sich teilweise an den allgemeinen Linien des „Portugal 2020-Governance-Modell“. Das Verwaltungsmodell der PRRP-Fonds setze sich aus vier Ebenen zusammen: eine politische, eine Überwachungs-, Verwaltungs- und Kontroll- und Prüfungsebene. Die Einführung von Kontrollmechanismen soll die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Unionsrecht sicherstellen und auf diese Weise die finanziellen Interessen der Union schützen.
Der Autor betont das Erfordernis einer raschen Umsetzung der Reformen und Investitionen angesichts der Durchführungszeitraums des PRRPs von 2021 bis 2026. In diesem Zusammenhang seien Sondermaßnahmen bezüglich der Flexibilisierung der Haushaltsverfahren und Finanzströme sowie der Auftragsvergabe von Waren, Personal und Dienstleistungen zu genehmigen. Diese Maßnahmen erfordern interne Kontrollen durch Verwaltungsbehörden und externe durch den portugiesischen Rechnungshof, der Unregelmäßigkeiten feststellt und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge fordern könne, wobei erneut der Fokus auf einer raschen Bearbeitung läge. In diesem Zusammenhang und zur Vereinfachung des Vergabeverfahrens öffentlicher Aufträge, habe der portugiesische Gesetzgeber im Mai 2021 Sondermaßnahmen zur Beschleunigung des öffentlichen Auftragswesens erlassen, um die aus europäischen Mitteln finanzierten Projekte flexibler zu gestalten.
Das Verwaltungsmodell zur Umsetzung des PRRPs basiere auf einem staatlichen Modell mit einer öffentlichen Verwaltungsstruktur, mit der Möglichkeit, dass bestimmte Aufgaben von privaten Parteien im Wege der Auftragsvergabe, des öffentlichen Beschaffungswesens oder der Gewährung von Finanzhilfen ausgeführt und zuvor vertraglich geregelt werden.
Trotz des Verbots der Finanzierung von Ausgaben des PRRP aus anderen Quellen, sei es zur Wahrung der Flexibilität zulässig, PRRP-Mittel der Union, die nicht vollständig umgesetzt werden, anderen laufenden Projekten zuzuweisen, die für das Erreichen der Ziele eine Aufstockung der Zuweisung benötigen. Auch wurde vorgesehen, dass die Haushaltsmittel, die für die Durchführung von ausschließlich durch das PRRP finanzierten Projekten bereitgestellt werden, nicht Gegenstand von Abzügen sind, die sich aus den geltenden Rechtsvorschriften im betreffenden Bereich ergeben.
Der Autor bedauert, dass das nationale Rechtssystem über keine ordnungsgemäß entwickelte rechtliche Regelung in Bezug auf die Zuweisung öffentlicher Subventionen verfüge, welche im Hinblick auf Rechtssicherheit und Transparenz unter Beachtung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit allerdings von großer Bedeutung wäre.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
nein

Opportunities and Challenges for Foreign Undertakings in China’s PPPs Market

Autor
Si, Tongle
Heft
1
Jahr
2022
Seite(n)
33-43
Titeldaten
  • Si, Tongle
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 1/2022
    S.33-43
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Florian Wolf, BLOMSTEIN Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Berlin
Abstract
In dem Aufsatz setzt sich der Autor mit den verschiedenen Möglichkeiten und Herausforderungen für ausländische Unternehmen in Chinas PPP-Markt auseinander. Hierbei geht er zunächst auf die Wichtigkeit von PPP-Projekten für Chinas vierzehnten Fünf-Jahres-Plan ein, durch den u.a. nachhaltige Entwicklungsziele auf einer ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Ebene realisiert werden sollen. In diesem Zusammenhang skizziert er den rechtlichen Rahmen für PPPs in China. Er erläutert weiter, welche Maßnahmen China in vergangener Zeit unternommen hat, um den PPP-Markt für ausländische Investitionen attraktiver zu machen und geht hierbei auf verschiedene Vorteile ein, die ausländische Investoren in China genießen sowie auf chinesische Bemühungen um Beteiligung an internationalen Abkommen. Zuletzt geht er auf die Grenzen und Nachteile des derzeitigen Rechtsrahmens sowie auf mögliche Hindernisse für Auslandsinvestoren in China ein.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Locus Standi and the Interpretation of ‘Interest to Obtain a Particular Contract’ in Public Procurement Remedies

Autor
Turudić, Marko
Normen
§ 160 Abs. 2 GWB
Heft
1
Jahr
2022
Seite(n)
14-22
Titeldaten
  • Turudić, Marko
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 1/2022
    S.14-22
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 160 Abs. 2 GWB

Peter Oriwol, CMS Hasche Sigle, Leipzig
Abstract
Voraussetzung eines jeden Nachprüfungsantrags vor der Vergabekammer ist die Darlegung der Antragsbefugnis ("locus standi"), d.h. die Geltendmachung eines Interesses am Auftrag, einer Verletzung in eigenen Rechten durch Verstöße gegen die Vergabevorschriften und eines daraus resultierenden Schadens, § 160 Abs. 2 GWB. Der Beitrag stellt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Antragsbefugnis dar und erläutert, weshalb die Rechtsanwendung der Kroatischen Vergabenachprüfungsinstanzen nach Auffassung des Verfassers hinter den Maßstäben des Europäischen Gerichtshofs zurückbleibt.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja