Wie umfassend muss das Leistungsverzeichnis einer Rahmenvereinbarung sein?

Autor
Lars Lange
Heft
5
Jahr
2024
Seite(n)
517-523
Titeldaten
  • Lars Lange
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 5/2024
    S.517-523
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, BMDS, Berlin
Abstract
Der Verfasser untersucht in seinem Beitrag, wie umfassend und bestimmt das Leistungsverzeichnis bei Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung sein muss. Zunächst zeigt er auf, dass die Vorgaben zur Leistungsbeschreibung eine so eindeutige und erschöpfend „wie möglich“ erfordern. Die Vorgaben zur Rahmenvereinbarung verlangten zudem nur, dass das Auftragsvolumen so genau wie möglich zu ermitteln, aber nicht abschließend festgelegt werden muss. Anhand der Entscheidungen des OLG Celle, Beschluss vom 19.03.2019 – 13 Verg 7/18, und des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2015 – VII-Verg 28/14, stellt er dar, dass die Frage der Bestimmtheit des Leistungsverzeichnisses einer Rahmenvereinbarung mit Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu bewerten sei. Daher sei der Auftraggeber nicht gehalten, zusätzlich zu den ihm vorliegenden Erkenntnissen aufwendig neue Daten zu erheben. Anschließend geht er auf die Rechtsprechung der Vergabekammer Bund, Beschluss vom 19.01.2021 – VK 2-109/20, zur Ausschreibung von Kern- und Randsortimenten ein. Danach reiche auch die grobe Sichtung des Randsortiments für wenig nachgefragte Artikel, wenn diese nicht in die Preiswertung eingehen. Die Gründe, aus welchen Gründen nicht alle Artikel aufgenommen und bepreist werden, seien jedoch zu dokumentieren. Abschließend stellt er fest, dass Artikel, die nicht in einem Leistungsverzeichnis einer Rahmenvereinbarung enthalten sind und bei denen sich erst nachträglich herausstellt, dass die Artikel benötigt werden, die dann erforderlichen Änderungen der Rahmenvereinbarung nach § 132 GWB zu bewerten sind.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
nein

Neue Entwicklungen bei der Beschaffung sauberer Fahrzeuge

Autor
Schröder, Holger
Heft
10
Jahr
2024
Seite(n)
603-607
Titeldaten
  • Schröder, Holger
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 10/2024
    S.603-607
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Julius Reinhold, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
Der Aufsatz behandelt das 2021 in Kraft getretene Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz(SaubFahrzeugBeschG) und insbesondere dessen jüngste Novellierung im Mai 2024. Anfangs beschreibt der Aufsatz, dass der Begriff „Saubere Fahrzeuge im Öffentlichen Personennahverkehr“ durch die Änderung anders ausfalle als zuvor, da nunmehr unter § 2 Nr. 5 Hs. 1 SaubFahrzeugBeschG keine synthetischen Kraftstoffe, die aus fossilen Rohstoffen produziert werden, mehr zu subsumieren seien.
Ebenso übertreffe die neue Vorgabe in § 2 S. 6, dass „schwere Nutzfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren“ die Abgasnorm Euro VI erfüllen müssen, das einschlägige EU-Recht.
Weiter behandelt der Aufsatz den Umstand, dass Auftraggeber bzw. Sektorenauftraggeber nicht durch die versehentliche Auswahl falscher CPV-Codes die Anwendung des SaubFahrzeugBeschG unterlaufen können. Der Autor vertritt in diesen Fällen eine wertende Betrachtung des Hauptgegenstandes der Beschaffung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.
Anschließend beschreibt der Autor, wie die Einhaltung der Mindestziele gem. § 5 ff. SaubFahrzeugBeschG Eingang in konkrete Beschaffungsverfahren findet. Er rekurriert hierzu auf den Umstand, dass die Rechtsprechung den Vergabestellen offen lässt selbst zu entscheiden, wie die Mindestziele im Beschaffungsverfahren umgesetzt werden, sei es durch Leistungs- und Funktionsanforderungen oder Zuschlagskriterien. Der Autor vertritt in diesem Zusammenhang, dass § 5 SaubFahrzeugBeschG eine Bestimmung des Vergabeverfahrens sei und deshalb zum Gegenstand eines Nachprüfungsverfahren gemacht werden könne.
Abschließend führt der Autor aus, dass neben die gesetzlichen Mindestziele Branchenvereinbarungen treten können, vgl. § 5 Abs. 2, 3, auch länderübergreifend. Er fasst die Ergebnisse einer solchen Branchenvereinbarung von 14 Bundesländern und Branchenbeteiligter zusammen, die eine Vereinbarung für den ersten Referenzzeitraum (bis 2025) geschlossen haben. Zweifel seien dennoch angebracht ob diese Vereinbarung dem Gesetzeszwecke zuträglich sei, da die Vereinbarung keine Maßnahmen zur realen Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Mindestziele vorsehe, so der Autor.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Ausgleichsparametrisierung im öffentlichen Personenverkehr

Untertitel
Eingeschränkte Ermessensspielräume der Behörden
Autor
Linke, Benjamin
Gerichtsentscheidung
EuGH, Urt. v. 25.1.2024 – C-390/22
EuGH Urt. v. 21.12.2023 – C-421/22
Heft
10
Jahr
2024
Seite(n)
608-612
Titeldaten
  • Linke, Benjamin
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 10/2024
    S.608-612
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

EuGH, Urt. v. 25.1.2024 – C-390/22, EuGH Urt. v. 21.12.2023 – C-421/22

Daniel Bens, avocado rechtsanwälte, München
Abstract
Der Beitrag beschäftigt sich mit zwei EuGH-Entscheidungen, zu den zwingenden Anforderungen an die Ausgestaltung der Ausgleichsberechnungen bei öffentlichen Personenverkehrsdiensten. Nach Ansicht des Autors werden durch die beiden Entscheidungen die ursprünglich angenommenen Ermessenspielräume der zuständigen Behörden deutlich begrenzt.
Der Autor setzt sich in einem ersten Schritt dezidiert mit den Rechtssachen Obshtina Pomorie und Dobeles Autobusu Parks auseinander und nimmt in einem zweiten Schritt eine rechtliche Einordnung der beiden Rechtssachen vor. Hierbei erläutert er die Grenzen der Ausgleichsparametrisierung und stellt klar, dass insoweit zwischen wettbewerblich vergebenen und direkt vergebenen Aufträgen zu unterscheiden sei. Der Autor kommt auf Basis der Rechtssache Obshtina Pomorie zu dem Ergebnis, dass der weiteste Spielraum bei wettbewerblich vergeben Aufträgen bestünde. Bei direkt vergeben Aufträgen sei die Ausgleichsparametrisierung durch die Vorgaben für die Berechnung des finanziellen Nettoeffekts nach Art. 4 I VO (EG) 1370/2007 in Verbindung mit dem Anhang der VO (EG) 1370/2007 eng begrenzt. Insoweit sei die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ganz ohne Kompensation rechtlich fragwürdig. Anschließend beschäftigt sich der Autor mit der Frage, ob ein Vollausgleich unter der Ausgleichssystematik der VO (EG) 1370/2007 weiterhin möglich bleibt. Er kommt hierbei zu dem Ergebnis, dass nicht ausgeschlossen sei, dass Vollausgleichselemente mit verordnungskonformen Anreizelementen verbunden werden könnten. Letztlich stellt der Autor noch dar, dass auf Basis der Entscheidung der EuGH in der Rechtssache Dobeles Autobusu Parks eine Überkompensationskontrolle bei wettbewerblichen Verfahren weder rechtlich indiziert noch wirtschaftlich angebracht sei. In einem Fazit kommt der Autor zu dem Ergebnis, dass der EuGH durch seine Entscheidungen einen gewissen Schutz der Verkehrsunternehmen vor zu geringen Ausgleichsleistungen etabliert habe. Deutlich werde aber auch, dass bei wettbewerblichen Verfahren Grenzen bestünden. Unklar bleibe, wie ein Verkehrsunternehmen den gewährten Schutz einfordern könne.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Primärrechtsschutz gegen Vergabesperren aus unionsrechtlicher und grundgesetzlicher Perspektive

Autor
Semff, Christoph
Jahr
2024
Seite(n)
407
Verlag
Titeldaten
  • Semff, Christoph
  • Nomos
    Baden-Baden, 2024
    S.407
    Schriften des Frankfurter Instituts für das Recht der EU, Band 15
  • ISBN 978-3-7560-1894-9
Zusätzliche Informationen:
Fachbuch

Ort
Baden-Baden
Reihe
Schriften des Frankfurter Instituts für das Recht der EU
Abstract
Aus der Monatsinfo 10/2024: Diese Dissertation geht Fragen nach, die sich im Zusammenhang mit dem Verhängen von Vergabesperren und den Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Unternehmen ergeben. Dabei wird das Zusammenspiel nationaler grundrechtlicher Vorgaben und unionsrechtlichem Primärrecht betrachtet – und wie sich diese auf den anzubietenden Rechtsschutz auswirken. Insbesondere wird geprüft, ob der nationale Rechtsschutz den Anforderungen auch des Unionsrechts entspricht. Dabei werden die Anforderungen des nationalen Verfassungsrechts und des Unionsrechts als Grundlage für diesen Abgleich herausgearbeitet. Die Betrachtung erfolgt differenziert danach, ob der Rechtsschutz im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren oder hiervon unabhängig gesucht wird. Im Schwerpunkt werden dabei Vergabesperren außerhalb des EU-Vergaberechts betrachtet. Dementsprechend wird der – als unproblematisch – angesehene Rechtsschutz nach §§ 155 ff. GWB nicht weiter betrachtet, sondern es werden die zivil- und verwaltungsgerichtlichen Möglichkeiten betrachtet.
Band
15
ISBN
978-3-7560-1894-9
Rezension abgeschlossen
ja

Handbuch Vergaberecht

Untertitel
GWB, VgV, SektVO, VSVgV, KonzVgV, VOB/A, UVgO, VO(EG) 1370/2007 (ÖPNV), SGB V, AEUV, VO (EU) 2022/1031 (IPI), VO (EU) 2022/2560 (FSR)
Herausgeber
Gabriel, Marc
Krohn, Wolfram
Neun, Andreas
Jahr
2024
Seite(n)
CXXXIV, 2411
Verlag
Titeldaten
  • Gabriel, Marc, Krohn, Wolfram, Neun, Andreas [Hrsg.]
  • 4.. Aufl.,
  • C.H. Beck
    München, 2024
    S.CXXXIV, 2411
  • ISBN 978-3-406-80233-1
Zusätzliche Informationen:
Fachbuch

Ort
München
Abstract
Aus der Monatsinfo 10/2024: Einige Neuerungen gegenüber der Vorauflage sind schon auf dem Umschlagblatt zu erkennen. Dort werden bei den Kürzeln der berücksichtigten Vorschriften auch die Verordnung zum International Public Procurement Instrument und die Verordnung zu Drittstaatensubventionen genannt. In die Darstellung sind aber auch die Regelungen zu Lieferketten, das LNG-Beschleunigungsgesetz sowie das BwBBG und das ALBVVG zur EU-Arzneimittelproduktion eingeflossen – nebst weiteren Rechtsänderungen, nicht zuletzt zur Einführung der eForms. Das Konzept des Buches als solches wird unverändert beibehalten. Es ist letztlich thematisch aufgebaut, mit einem „Allgemeinen Teil“ mit den Kapiteln „Grundlagen“, „Vergabeverfahrensarten“, „Bieter und Bewerber“, „Auftragsgegenstand, Leistungsbeschreibung und Vergabeunterlagen“, „Bekanntmachungen, Form- und Fristvorgaben“, „Angebote und Wertung“, „Dokumentation“, „Rechtsfolgen von Vergabeverstößen“, „Rechtsschutz“. Im Besonderen Teil werden dann u. a. das Wettbewerbsregister, Sektorenvergaben, Vergaben im Bereich Verteidigung und Sicherheit, Konzessionsvergaben, Vergaben nach der VO 1370/2007 und nach dem SGB V behandelt. Es schließen sich Kapitel zu Vorgaben des AEUV und Vergaben mit Drittstaatenbezug an. Das letzte Kapitel widmet sich dann zusammenfassend den Unterschwellenvergaben nebst Rechtsschutz. Jedes Kapitel enthält dann teils zahlreiche Abschnitte, die sich je einem Thema widmen.
Auflage
4.
ISBN
978-3-406-80233-1
Rezension abgeschlossen
ja

Rechtshandbuch Nachhaltiges Planen, Bauen und Betreiben

Untertitel
ESG-Anforderungen in der Umsetzung
Herausgeber
Baureis, Anne
Dressel, Florian
Jahr
2024
Seite(n)
XXVIII, 368
Verlag
Titeldaten
  • Baureis, Anne, Dressel, Florian [Hrsg.]
  • C.H. Beck
    München, 2024
    S.XXVIII, 368
  • ISBN 978-3-406-81700-7
Zusätzliche Informationen:
Fachbuch

Ort
München
Abstract
Aus der Monatsinfo 10/2024: Der gesamte Lebenszyklus eines Gebäudes wird in diesem Buch betrachtet. Der Anspruch ist, dem Benutzer für die wesentlichen Phasen des Lebenszyklusses einen Einstieg in die jeweiligen Rechtsgebiete zu geben. Ziel ist es, die nicht einfache Berücksichtigung von Nachhaltigkeitszielen zu unterstützen. Dem Appell der Herausgeber, dass die „Umsetzung im Sinne künftiger Generationen“ allein an uns liegt, kann man sich nur anschließen. Im Autorenkreis sind neben Juristen auch technische Fachleute tätig. Das Buch geht von einem weiten Begriff der Nachhaltigkeit aus, bei dem auch langfristige Effekte berücksichtigt werden, gestützt nicht zuletzt auf die 17 Nachhaltigkeitsziele der sog. 2030-Agenda der UN. Der Begriff wird also ausdrücklich nicht beschränkt auf die ESG-Konformität. In einem eigenen Kapitel widmet sich das Werk der Ermittlung und Umsetzung von Nachhaltigkeitsstrategien. Der Abschnitt zur Vergabe richtet sich natürlich vor allem an öffentliche Auftraggeber. Bereits im Vorwort wird jedoch darauf hingewiesen, dass auch private Auftraggeber das Vergaberecht als „Inspirationsquelle“ benutzen können, als Beispiel werden die Eignungs- und Zuschlagskriterien benannt. Es schließen sich Erläuterungen zum Planungsvertrag (u. a. mit Erläuterungen zum öffentlichen Baurecht und Möglichkeiten nachhaltiger Energieversorgung) und verschiedenen Formen des Bauvertrags an. Außerdem geht das Buch auf Gestaltungsmöglichkeiten bezogen auf den Betrieb eines Gebäudes ein. Auch das Mietrecht wird betrachtet. Aber auch versicherungs- und finanzierungsrechtliche Besonderheiten werden angesprochen.
ISBN
978-3-406-81700-7
Rezension abgeschlossen
ja

Bestandsystem ohne Alternative

Untertitel
Alleinstellungsmerkmale & Co: Wann produktscharfe Vorgaben erlaubt sind
Autor
Noch, Rainer
Vergabe Navigator
Zeitschrift
Heft
4
Jahr
2024
Seite(n)
28-30
Titeldaten
  • Noch, Rainer
    Vergabe Navigator
  • Vergabe Navigator
  • Heft 4/2024
    S.28-30
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, BMDS, Berlin
Abstract
Ausgehend von einer Entscheidung der VK Niedersachsen, Beschluss v. 18.8.2023 – VgK-20/2023 untersucht der Verfasser mit welcher Begründung eine produktscharfe Ausschreibung zulässig ist. Im zugrundeliegenden Fall hatte der öffentliche Auftraggeber eine bestehende Rohrpostanlage in einem Klinikum erweitert und die produktscharfe Erweiterung erfolgreich auf Gründe wie Betriebssicherheit, kurze Unterbrechungsdauer und einheitliche Steuerungssoftware gestützt. Der Verfasser zeigt auf, dass die VK Niedersachsen mit diesem Beschluss auf der Linie liegt, welche das Oberlandesgericht OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.07.2021 -19 Verg 2/21 und das BayObLG, Beschuss. vom 26.10.2021 – Verg 4/21 vorgezeichnet haben. Beide Vergabesenate sahen eine grundsätzliche Berechtigung des Auftraggebers, technische Anlagen ohne Systembrüche zu beschaffen. Hinsichtlich wirtschaftlicher Grü+nde zeigt er auf, dass diese im Normalfall für sich genommen nicht ausreichend wären um eine produktscharfe Ausschreibung zu rechtfertigen, da dies in der Wertung abzubilden sei. Die Nachprüfung der Vergabekammern beschränke sich jedoch lediglich auf eine Willkürkontrolle. Dies bedeute für den, dass der öffentlichen Auftraggeber die Grenzen der (analog anzuwendenden) verwaltungsrechtlichen Ermessensausübungslehre einhalten müsse. Der zulässige Rahmen des Ermessens dürfe nicht über- oder unterschritten werden und das Ermessen muss in erkennbarer Weise und dokumentiert ausgeübt worden sein, sodass die Einhaltung dieser Maßstäbe überprüfbar sei.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
nein

Direktvergabe militärischer Beschaffungsaufträge – Ausnahme oder neuer Regelfall?

Autor
Rabe, Stephan
Heft
8
Jahr
2024
Seite(n)
443-448
Titeldaten
  • Rabe, Stephan
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 8/2024
    S.443-448
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Abstract
Der Verfasser setzt sich mit der durch die ständige Rechtsprechung des EuGH vorgezeichneten restriktiven Anwendung der Ausnahmebestimmungen vom europäischen Wettbewerbsrecht im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), auch unter den neuen sicherheitspolitischen Gegebenheiten auseinander. Er zeigt auf, dass weiterhin, wie auch eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (Verg 22/23, Direktvergabe militärische Digitalfunkgeräte) aus Dezember 2023 deutlich macht, jede Ausnahme im Einzelfall im Lichte des AEUV und der nationalen Vergabevorschriften sehr genau geprüft werden. Auf keinen Fall verstehen sich Ausnahmevorschriften wie Art. 346 Abs.1 lit. b AEUV (wesentliche nationale Sicherheitsinteressen) als vergabe-rechtlicher Freibrief für Beschaffungsämter, der mit jedweder, auch oberflächlicher Berufung auf irgendein vage beschriebenes nationales Sicherheitsinteresse ohne weiteres zur Anwendung gebracht werden kann. Dies gilt, trotz einer unstreitig angespannten geopolitischen Lage auch weiterhin für die Beschaffung militärischer Ausrüstungsgüter entsprechend der Waffenliste des Europäischen Rates. Ein sorgloser Um-gang von Beschaffungsstellen mit der Ausnahmevorschrift dürfte letztlich zur Feststellung eines Vergaberechtsverstoßes durch die nationalen Gerichte oder den EuGH führen. Auch wenn die Direktvergabe langfristiger Rahmenverträge bei militärischen Be-schaffungsvorhaben als probates Mittel erscheint, langwierige förmliche Vergabeprozesse zu umgehen, garantieren europaweite Ausschreibungsverfahren, neben der Einhaltung verbindlichen EU-Rechts, dass der Besteller die für seine Zwecke am besten geeigneten Produkte zu den wirtschaftlichsten Konditionen erhält. Dass hierdurch Verzögerungen bei der Beschaffung dringend benötigter Ausrüstung der Streitkräfte eintreten, hält der Verfasser für keineswegs belegt. Da nach Abschluss des Vergabe-verfahrens und dem Abschluss entsprechender Rahmenverträge in der Regel umfang-reiche Praxistests durchgeführt werden, an die sich in der Regel eine längere Ausbildungs- und Einführungsphase in der Truppe anschließt, bewirkt das Vergabeverfahren als solches, sofern es gut organisiert ist und stringent durchgeführt wird, tatsächlich keine Behinderung der Geschwindigkeit eines Beschaffungsvorgangs.
Rezension abgeschlossen
ja

Völlig losgelöst?

Untertitel
Die Aufteilung in Lose vs. Gesamtvergabe – „Evergreens“
Autor
Hattig, Oliver
Oest, Tobias
Zeitschrift
Heft
4
Jahr
2024
Titeldaten
  • Hattig, Oliver ; Oest, Tobias
  • Vergabe Navigator
  • Heft 4/2024
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Julius Reinhold, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
Die beiden Autoren befassen sich in ihrem Aufsatz mit einem „Evergreen des Vergaberechts“, der Aufteilung einer Gesamtvergabe in Fach- und Teillose. Neben den wettbewerbspolitischen Absichten des Gesetzgebers hinter der maßgeblichen Norm des § 97 Abs. 4 GWB zeigen sie zu Beginn die rechtlichen Vorgaben im Ober- wie Unterschwellenbereich auf und benennen die Losvergabe als vom Gesetz beabsichtigten Regelfall. Unter Referenz auf die Rechtsprechung wiederholen die Autoren, dass die Losvergabe nicht durch die Möglichkeit sich als Bietergemeinschaft oder Unterauftragnehmer zu beteiligen, adäquat ersetz werden könne. Bezüglich des eigentlichen Loszuschnitts sei zu prüfen, ob ein eigener Anbietermarkt mit spezialisierten Fachunternehmen besteht und ferner, ob die an diesem Markt tätigen Unternehmen selbstständig ein Angebot werden abgeben können. Bestätigt wird die Rechtsprechung insoweit, als dass der Loszuschnitt nicht jedes Unternehmen innerhalb des Anbietermarktes zur Angebotsabgabe befähigen muss. Im Weiteren behandelt der Aufsatz ein etwaiges Rangverhältnis zwischen einer Teillos- und Fachlosaufteilung, wobei ein solches zumindest dem Gesetz nicht zu entnehmen sei. Die Autoren sprechen jedoch einer Fachlosaufteilung zu, in größerem Maße geeignet zu sein, eine Mehrzahl an Unternehmen eine Beteiligung an der Ausschreibung zu ermöglichen. Abschließend beschreiben die Autoren die Hürden, um vom gesetzlichen Grundsatz der Losaufteilung abzuweichen. Insbesondere seien immanente Vorteile einer Gesamtvergabe, bspw. der geringere Steuerungsaufwand für den Auftraggeber, hierzu nicht ausreichend. Der Aufsatz schließt mit einem Formulierungsbeispiel für eine Abwägung zugunsten einer Gesamtvergabe, welche, so die Autoren, auf die konkrete Vergabe bezogen werden müsse und sich nicht auf eine Aufzählung abstrakter Zielvorgaben beschränken dürfe.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

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Untertitel
Auch Rahmenverträge haben Grenzen – über die Relevanz der Höchstmenge
Autor
Noch, Rainer
Zeitschrift
Heft
4
Jahr
2024
Titeldaten
  • Noch, Rainer
  • Vergabe Navigator
  • Heft 4/2024
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Moritz Philipp Koch, Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW), Düsseldorf
Abstract
Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag mit den Folgen der verpflichtenden Angaben von Höchstmengen oder Höchstwerten bei Rahmenvereinbarungen. Der Beitrag beginnt mit einer Darstellung von grundlegenden Regelungen zu Rahmenvereinbarungen (vgl. § 21 VgV / § 15 UVgO). Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung komme insbesondere für die Lieferung von Standardwaren (z.B. Büromaterial) und wiederkehrenden Leistungen (z.B. Winterdienst) in Betracht. Zunächst wird zwischen verschiedenen Vertragstypen und verschiedenen Umfängen von Rahmenvereinbarungen differenziert. Neben die zeitliche Obergrenze von grundsätzlich 4 Jahren trete eine volumenmäßige, da für den Bieter erkennbar sein müsse, welche Verpflichtungen er insgesamt mit seinem Gebot eingehe. Die Angabe der Obergrenze sei auch dann erforderlich, wenn der Rahmenvertrag zeitlich beschränkt sei. Der Autor diskutiert sodann verschiedene Fragestellungen rund um das Erreichen der Obergrenze. Dazu gehört die Frage nach dem Erfordernis einer Kündigung. Außerdem weist der Autor auf den Zusammenhang zwischen Schätzung und Höchstvolumen hin. Sei bereits die Mengenschätzung falsch, könne auch die Obergrenze nicht sinnvoll bestimmt werden. Der Beitrag schließt mit einem Fazit, in dem der Autor die wesentlichen Erkenntnisse seiner Ausführungen noch einmal kompakt zusammenfasst.
Rezension abgeschlossen
ja