Die Neufassung des Rechts zur Vergabe von Energiekonzessionen

Untertitel
Novellierung des § 46 EnWG
Autor
Kupfer, Dominik
Heft
7
Jahr
2017
Seite(n)
428-433
Titeldaten
  • Kupfer, Dominik
  • NVWZ - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
  • Heft 7/2017
    S.428-433
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
Der Autor stellt die Ursachen der Rechtsunsicherheit bei der Durchführung von Strom- und Gaskonzessionsverfahren nach §§ 46 EnWG dar, erläutert umfassend die Neuregelungen und bewertet sie.
Die Unsicherheit vor der Novelle betraf nach Einschätzung des Autors insbesondere die Bestimmung und Gewichtung von Wertungskritierien und Unterkriterien, die Wertungsmethode sowie die Rechtsfolgen eines fehlerhaften Konzessionsverfahrens. Bei Vorstellung der Neuregelungen geht der Autor insbesondere auf die Vorgaben zum Auskunftsanspruch der Gemeinde in Bezug auf Netzdaten, zum Kriterienkatalog und zur Gewichtung der Kriterien sowie zur Präklusion ein. Ergänzend werden die Regelungen zur Fortzahlung der Konzessionsabgabe und zur Konkretisierung des Kaufpreises für Energieversorgungsnetze dargestellt. Abschließend wird die Gesetzesänderung als unübersichtlich kritisiert. Der Autor ist der Auffassung, dass entgegen der Meinung des Gesetzgebers auch Energiekonzessionen nach § 46 ff. EnWG in den Anwendungsbereich der Richtline 2014/23/EU fallen würden, was angesichts der gesetzgeberischen Umsetzung der Novelle weitere Probleme bereite. Die Präklusionsregelungen seien Flickwerk, die Vorgaben zur Bewertung lückenhaft. Die Rechtssicherheit bei der Energiekonzessionsverfahren sei somit weiterhin nicht gegeben.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Konzessionsverfahren und Netzübernahmen nach § 46 EnWG – wer sollte entscheiden?

Autor
Boos, Philipp
Templin, Wolf
Normen
§ 46 Abs. 2 EnWG
§ 46 Abs. 3 EnWG
§ 46 Abs. 5 EnWG
§ 65 EnWG
§ 130 Abs. 3 GWB
§ 111 Abs. 1 EnWG
§ 19 GWB
§ 20 GWB
Gerichtsentscheidung
BGH, Urteil vom 17.12.2013 - KZR 66/12
BGH, Urteil vom 17.12.2013 - KZR 65/12
BGH, Urteil vom 07.02.2006 - KZR 24/04
BGH, Beschluss vom 03.06.201 - EnVR 10/13
BNetzA, Beschluss vom 26.01.2012 - BK6-011-52
OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.03.2015 - 11 W 47/14 (Kart)
OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.03.2014 - 6 U 68/13 (Kart)
OLG Naumburg, Urteil vom 11.09.2014 - 2 U 122/13 (EnWG)
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2013 - VII-Verg 26/12
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2014 - VI-2 Kart 2/13
OLG Stuttgart Urteil vom 19.11.2015 - 2 U 60/15
Heft
2
Jahr
2016
Seite(n)
59-63
Titeldaten
  • Boos, Philipp; Templin, Wolf
  • EnWZ - Die Zeitschrift für das gesamte Recht der Energiewirtschaft
  • Heft 2/2016
    S.59-63
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 46 Abs. 2 EnWG, § 46 Abs. 3 EnWG, § 46 Abs. 5 EnWG, § 65 EnWG, § 130 Abs. 3 GWB, § 111 Abs. 1 EnWG, § 19 GWB, § 20 GWB

BGH, Urteil vom 17.12.2013 - KZR 66/12, BGH, Urteil vom 17.12.2013 - KZR 65/12, BGH, Urteil vom 07.02.2006 - KZR 24/04, BGH, Beschluss vom 03.06.201 - EnVR 10/13, BNetzA, Beschluss vom 26.01.2012 - BK6-011-52, OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.03.2015 - 11 W 47/14 (Kart), OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.03.2014 - 6 U 68/13 (Kart), OLG Naumburg, Urteil vom 11.09.2014 - 2 U 122/13 (EnWG), OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2013 - VII-Verg 26/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2014 - VI-2 Kart 2/13, OLG Stuttgart Urteil vom 19.11.2015 - 2 U 60/15

Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
In Deutschland sind die Zivilgerichte für Klageverfahren im Rahmen von Konzessionierungsverfahren nach § 46 Abs. 3 EnWG und daran anschließende Netzübernahmen nach § 46 Abs. 2 EnWG zuständig. Daneben besteht ein Aufgreifermessen der Kartellbehörden und eine Zuständigkeit der Bundesnetzagentur (BNetzA) im Bereich der Netzübernahmen. Die Autoren beleuchten in ihrem Beitrag die Schwierigkeiten, die durch die aktuelle Rechtslage und Rechtspraxis geschaffen würden. Sie fordern die Einführung eines Rügeregimes entsprechend der §§ 101 ff. GWB und stellen fest, dass der aktuelle Referentenentwurf des § 46 EnWG nicht zu einer beschleunigten Klärung von Streitigkeiten führe. Es wird dargestellt, dass die bestehende Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes nicht zur Schaffung von Rechtssicherheit geeignet sei, ebenso werfe der im Zivilrechtsweg fehlende Amtsermittlungsgrundsatz regelmäßig Probleme bei der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen auf. Die Autoren befürworten daher eine Zuständigkeit der Vergabekammern und eine Durchsetzung von Netzübernahmen über die BNetzA. Sie schließen mit konkreten Ausgestaltungsvorschlägen für die Novellierung der §§ 46 ff. EnWG.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Der umstrittene Kriterienkatalog bei der Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen

Autor
Theobald, Christian
Normen
§ 1 Abs. 1 EnWG
§ 46 Abs. 2 Satz 5 EnWG
Gerichtsentscheidung
BGH, Urteil vom 17.12.2013, KZR 65/12
BGH, Urteil vom 17.12.2013, KZR 66/12
Heft
4
Jahr
2015
Seite(n)
161-167
Titeldaten
  • Theobald, Christian
  • RdE - Recht der Energiewirtschaft
  • Heft 4/2015
    S.161-167
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 1 Abs. 1 EnWG, § 46 Abs. 2 Satz 5 EnWG

BGH, Urteil vom 17.12.2013, KZR 65/12, BGH, Urteil vom 17.12.2013, KZR 66/12

Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
Der Autor skizziert den Meinungsstand zur Kriteriengestaltung für die Konzessionsvergabe bei Strom- und Gaskonzessionen. Er geht auf die Anforderungen an die Gewichtung der Ziele des § 1 Abs.1 EnWG ein, die der Auswahlentscheidung gemäß § 46 Abs. 3 Satz 5 EnWG zugrunde zu legen sind. Unter Heranziehung aktueller Leitfäden für die Strom- und Gaskonzessionsvergabe widmet er sich insbesondere dem Kriterium der Versorgungssicherheit und der Frage, wie dieses Kriterium wertbar gemacht werden kann. Die Gewichtung der § 1 EnWG-Ziele wird in den Kontext zu weiteren Wertungskriterien außerhalb von § 1 EnWG gestellt. Der Autor beleuchtet dabei auch die Berücksichtigung von Einflussnahmemöglichkeiten den Meinungsstand hierzu. Er weist abschließend darauf hin, dass es sich bei der Debatte um die Mindestgewichtung der Ziele des § 1 EnWG um eine Scheindebatte handele und fordert einen weitgehenden Gestaltungsspielraum für Kommunen, der bei der beabsichtigten Reform des § 46 EnWG berücksichtigt werden solle.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Verfahrensbeendigung durch Aufhebung

Autor
Kirch, Thomas
Mieruszewski, Jörg
Normen
§ 17 VOB/A
§ 17 VOL/A
§ 17 EG VOB/A
§ 20 EG VOL/A
Gerichtsentscheidung
EUGH, Urteil vom 11.12.2.104, RS C-440/13
VK Lüneburg, Beschluss vom 23.07.2015, VgK-15/2015
OLg Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2005, VII Verg 76/04
Zeitschrift
Heft
9
Titeldaten
  • Kirch, Thomas ; Mieruszewski, Jörg
  • Vergabe News
  • Heft 9/
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 17 VOB/A, § 17 VOL/A, § 17 EG VOB/A, § 20 EG VOL/A

EUGH, Urteil vom 11.12.2.104, RS C-440/13, VK Lüneburg, Beschluss vom 23.07.2015, VgK-15/2015, OLg Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2005, VII Verg 76/04

Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
Die Autoren stellen die gesetzlichen Grundlagen zur Aufhebung von Vergabeverfahren vor. Sie gehen auf die jeweiligen Tatbestände im Ober- und Unterschwellenbereich der VOB/A und der VOL/A ein und skizzieren die Ausfüllung der Auffangtatbestände durch die Rechtsprechung. Die Autoren differenzieren anschaulich zwischen rechtmäßigen und rechtswidrigen Aufhebungen und gehen dezidiert auf die Rechtsfolgen ein. In Bezug auf mögliche Schadenersatzansprüche werden die Anspruchsvoraussetzungen nach BGB und GWB differenziert nach negativem und positivem Interesse vorgestellt. Außerdem wird auf die prozessualen Möglichkeiten beteiligter Bieter eingegangen und abschließend eine vertiefte Prüfung einer etwaigen Aufhebungsentscheidung durch den Auftraggeber empfohlen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Die Vergabe von Energielieferverträgen durch die Kommune an lokale (gemeindliche) Energieerzeuger

Autor
Tschäpe, Philipp
Normen
§ 99 Abs. 1 GWB
§ 99 Abs. 2 GWB
§ 99 Abs. 4 GWB
§ 99 Abs. 10 GWB
§ 99 Abs. 12 GWB
§ 1 VOL/A
§ 1 EG VOL/A
§ 3 Abs. 3 VgV
§ 3 Abs. 4 VgV
§ 3 EG VOL/A
§ 3 VOL/A
§ 98 GWB
Gerichtsentscheidung
EuGH C 107/98 "Teckal"
EuGH C 26/03 "Stadt Halle"
OLG Celle vom 29.10.2009, 13 Verg 8/09
Heft
6
Jahr
2013
Seite(n)
547-553
Titeldaten
  • Tschäpe, Philipp
  • ZfBR - Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
  • Heft 6/2013
    S.547-553
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 99 Abs. 1 GWB, § 99 Abs. 2 GWB, § 99 Abs. 4 GWB, § 99 Abs. 10 GWB, § 99 Abs. 12 GWB, § 1 VOL/A, § 1 EG VOL/A, § 3 Abs. 3 VgV, § 3 Abs. 4 VgV, § 3 EG VOL/A, § 3 VOL/A, § 98 GWB

EuGH C 107/98 "Teckal", EuGH C 26/03 "Stadt Halle", OLG Celle vom 29.10.2009, 13 Verg 8/09

Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
Der Autor untersucht die Möglichkeiten von Kommunen, bei der Ausschreibung von Energielieferverträgen einen Vertragsschluss mit lokalen Erzeugern anzustreben. Dabei geht er auf die Rechtsprechung zur Inhouse-Vergabe und die Direktvergabe aufgrund von Ausschließlichkeitsmerkmalen nach § 3 EG Abs. 4 c) VOL/A ein. Hinsichtlich der dabei in Betracht kommenden technischen Sondermerkmale, sei zwischen der Lieferung von Wärme, Strom und Kraft-Wärmekopplung zu unterscheiden. Der geringere Wärmeverlust einer lokal gelegenen Erzeugeranlage erlaube es der Kommune, den lokal gelegenen Erzeuger im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zu beauftragen, wenn andere Anbieter erheblich weiter entfernt seien. Dies gelte ggf. auch für Fälle der Kraft-Wärmekopplung, nicht jedoch für die Stromlieferung, welche in der Regel ohne größere Verluste auch über lange Strecken möglich sei. Der Autor grenzt seinen Beitrag abschließend vom Anwendungsbereich der geplanten Dienstleistungskonzessions-Richtlinie ab.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

In-House: Wann liegt eine gemeinsame Kontrolle vor?

Autor
Geitel, Oskar Maria
Normen
Art. 106 AEUV
§ 99 Abs.1 GWB
Gerichtsentscheidung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.01.2013
Heft
8
Jahr
2013
Seite(n)
483-485
Titeldaten
  • Geitel, Oskar Maria
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 8/2013
    S.483-485
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Art. 106 AEUV, § 99 Abs.1 GWB

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.01.2013

Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
Der Autor kommentiert den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 30.01.2013 und ergänzt eigene Überlegungen zum sog. Kontrollkriterium sowie zur Ausgangsentscheidung des Bundeskartellamts. Bei der Prüfung des Kontrollkriteriums als Voraussetzung für eine Inhouse-Vergabe sei eine qualitative Betrachtung geboten. Dabei könne die Kontrollmöglichkeit auch bei einer zwischengeschalteten Gesellschaft, die ihrerseits das ausführende Unternehmen zu 100% beherrscht, erfüllt sein. Die erforderliche Kontrolle könne auch im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeiten gemeinsam ausgeübt werden. Dabei sei zu prüfen, ob der gemeinsamen Kontrolle nicht der Einfluss eines Mitgesellschafters entgegen steht und ob mittels der gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Mittel Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft genommen werden kann.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Ausschreibungspflichten bei Lieferverträgen für Strom und Gas

Autor
Donhauser, Christoph
Normen
§ 99 Abs. 2 GWB
§ 98 Nr. 4 GWB
§ 3 SektVO
§ 100 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GWB
§ 100 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GWB
§ 100 b Abs. 4 Nr. 4 GWB
Art. 30 Abs. 1 Richtline 2004/17/EG
Heft
4
Jahr
2013
Seite(n)
531-539
Titeldaten
  • Donhauser, Christoph
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 4/2013
    S.531-539
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 99 Abs. 2 GWB, § 98 Nr. 4 GWB, § 3 SektVO, § 100 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GWB, § 100 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GWB, § 100 b Abs. 4 Nr. 4 GWB, Art. 30 Abs. 1 Richtline 2004/17/EG

Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
Der Autor fasst die generelle Ausschreibungspflicht bei Lieferverträgen für Strom und Gas zusammen und stellt Überlegungen zu Ausnahmen nach § 3 SektVO, den Grundsätzen zur Inhouse-Vergabe und zur Beschaffung an der Energiebörse an. Eine Bereichsausnahme nach § 3 SektVO wird im Ergebnis abgelehnt, da kein Erstabsatz von Energie vorliege. Nach § 100 Abs. 2 GWB i.V.m. § 100b Abs. 1 und 2 Nr. 3 GWB sei aber die Beschaffung von Energie und Brennstoffen zur Energieerzeugung von der Anwendbarkeit des Vergaberechts ausgenommen, sofern die Beschaffung im Rahmen einer Sektorentätigkeit erfolge. Zwar handele es sich bei Gas nicht um Energie im Wortsinn, sondern um einen Brennstoff, im Ergebnis sei aber die deswegen von Teilen der Literatur vorgenommene Differenzierung vom Gesetzgeber nicht gewollt, so dass diese Ausnahme für Strom und Gas gleichermaßen gelte. Der Autor erläutert die von der Rechtsprechung gebildeten Voraussetzungen zur Inhouse-Vergabe (Kontroll- und Wesentlichkeitskriterium) und führt zur Anwendbarkeit dieser Grundsätze auf die Bottom-Up-Vergabe aus. Abschließend werden die Möglichkeiten und Voraussetzungen einer EEX-Börsenbeschaffung für öffentliche Auftraggeber erörtert.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

The European Defence Agency’s "Fast and Smart" Joint Procurement of Artillery Ammunition

Autor
Gariglio, Simone
Serra Gianluca
Heft
1
Jahr
2025
Seite(n)
92-98
Titeldaten
  • Gariglio, Simone; Serra Gianluca
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 1/2025
    S.92-98
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Charlotte Thönißen, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main
Abstract
Der Artikel beleuchtet die erstmalige großangelegte gemeinsame Beschaffung von 155-mm-
Artilleriemunition durch die Europäische Verteidigungsagentur (EDA) – ein Meilenstein in der
europäischen Verteidigungskooperation. In ihrem Beitrag beleuchten die Verfasser die rechtlichen und
administrativen Aspekte der beschleunigten gemeinsamen Beschaffungsstrategie (fast-track joint
procurement, JP) der EDA. Die Notwendigkeit einer gemeinsamen Beschaffungsstrategie liege
insbesondere in dem stark fragmentierten EU-Verteidigungsmarkt, der besonders in Krisen zu einer
begrenzten Lieferkapazität sowie einer ineffizienten Beschaffung führen würde. Die Autoren bieten zudem
eine detaillierte Analyse der rechtlichen, strategischen und administrativen Konzeption des Projekts und
demonstrieren, wie durch kluge Vertragsgestaltung und EU-weite Markterkundung eine flexible, faire und
effiziente Beschaffungsstruktur geschaffen wurde. Besonders bemerkenswert ist der Balanceakt zwischen
politischem Anspruch – schnelle Lieferung und Versorgungssicherheit – und praktischer Umsetzung
innerhalb des fragmentierten europäischen Rüstungsmarkts. Die Verwendung von Rahmenverträgen mit
mehreren Lieferanten, gekoppelt mit einem Kaskadenmodell, zeigt Innovationspotenzial und ermöglicht
zugleich Transparenz, Wettbewerb und Skalierbarkeit. Auch komplexe Fragestellungen wie
Herkunftsregeln, Exportkontrollen, Zertifizierungsfragen und die Anforderungen für Erstattungen aus dem
European Peace Facility (EPF) und EDIRPA werden präzise und praxisnah behandelt. Dabei gelingt es dem
Beitrag, juristische und operative Anforderungen verständlich zu verbinden – ein seltenes Kunststück in
der Fachliteratur.
Rezension abgeschlossen
ja

Ab aufs Rad – die Vergabe eines Dienstradleasings

Autor
Grahl, Anne
Zeitschrift
Jahr
2025
Seite(n)
2-7
Titeldaten
  • Grahl, Anne
  • VergabeFokus
  • 2025
    S.2-7
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Charlotte Thönißen, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main
Abstract
Die Autorin liefert in ihrem Beitrag einen fundierten und praxisnahen Überblick über die komplexe Vergabe
eines Dienstradleasings im öffentlichen Dienst. Erforderlich sei die Durchführung eines formalen
Vergabeverfahrens auf Grundlage einer präzisen Bedarfsanalyse sowie unter Berücksichtigung steuer-,
arbeits- und datenschutzrechtlicher Aspekte. Aufgrund unklarer Abrufzahlen empfiehlt die Verfasserin den
Abschluss einer Rahmenvereinbarung. Die Vertragsunterlagen seien bereits bei der Ausschreibung
vorzulegen und sollten marktübliche Regelungen wie Leasingverträge, Versicherungsbedingungen und
Wartungsvereinbarungen enthalten. Ferner seien Preisgleit- und Zinsanpassungsklauseln sinnvoll, um
langfristige Kostenrisiken zu minimieren. Bezüglich der Wahl der Verfahrensart könne, abhängig davon
wie genau die Leistung beschreibbar ist, das offene Verfahren oder das Verhandlungsverfahren mit
Teilnahmewettbewerb gewählt werden. Im Rahmen der Eignungs- und Zuschlagskriterien geht die
Verfasserin neben den allgemeinen Anforderungen auch auf die Besonderheiten ein, die sich aus dem
Leasingsystem ergeben. So sei im Rahmen der Eignungskriterien insbesondere erforderlich, dass die Bieter
eine Erlaubnis für die Erbringung von Finanzierungsleasing besitzen, bei den Zuschlagskriterien sollte der
Auftraggeber vor allem die Aufschlüsselung der Preiskalkulation verlangen. In ihrem Fazit kommt die
Autorin zu dem Schluss, dass die Vergabe eines Dienstradleasings eine sorgfältige Vorbereitung sowie
eine realistische Bedarfsplanung und eine durchdachte Vertragsgestaltung erfordere. Aufgrund der
Bezüge zu anderen Rechtsgebieten wird die Einholung externen Rechtsrats dringend empfohlen.
Rezension abgeschlossen
ja