Der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge als Sanktion für Verstöße gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Autor
Manzke, Simon
Heft
6
Jahr
2023
Seite(n)
220015
Titeldaten
  • Manzke, Simon
  • Heft 6/2023
    S.220015
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Charlotte Thönißen, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main
Abstract
Der Aufsatz beleuchtet § 22 des neuen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) und erläutert die wesentlichen praktischen Grundlagen der Norm. Zunächst beschäftigt sich der Verfasser mit der Einordnung des § 22 LkSG in die Systematik der Bietereignung. Dabei geht er zunächst auf die zwingenden und fakultativen Ausschlussgründe der §§ 123 und 124 GWB ein und stellt dabei fest, dass es sich bei § 22 LkSG um eine modifizierte Spezialregelung zu § 124 GWB handelt, die über die Regelung des § 124 GWB Eingang ins Vergaberecht findet. Danach erörtert er die Abweichungen des § 22 LkSG im Vergleich zu § 124 GWB. Er kommt zu dem Ergebnis, auf Tatbestandsseite sei der § 22 LkSG aufgrund der Bußgeldschwelle strenger und auf Rechtsfolgenseite habe der Auftraggeber anders als bei § 124 GWB nur in atypischen Fällen ein Ermessen. Sodann stellt der Verfasser die Unterschiede des § 22 LkSG zu den vergleichbaren Vorschriften des § 19 MiLoG und des § 21 SchwarzArbG dar. Daran anschließend geht er auf das Wettbewerbsregister ein, das dem Auftraggeber als Informationsquelle für die Bewertung von Ausschlussgründen dient. Es wird klargestellt, dass den öffentlichen Auftraggeber nach § 6 Abs. 1 Satz 1 WRegG eine Abfragepflicht trifft und in welchem Umfang Informationen abgefragt werden dürfen. Im Rahmen dessen werden besonders die Nicht-Öffentlichkeit und Vertraulichkeit der abgefragten Informationen herausgestellt. Anschließend widmet sich der Autor der Möglichkeit der Selbstreinigung nach § 125 GWB sowie den register- und vergaberechtlichen Folgen. Er beleuchtet die drei kumulativen Voraussetzungen des § 125 GWB näher und stellt anschließend fest, dass die konkret erforderlichen Maßnahmen zur Selbstreinigung einzelfallabhängig sind. Danach widmet sich der Verfasser dem Rechtsschutz, der den Unternehmen im Falle eines Ausschlusses aufgrund von § 22 LkSG oder hinsichtlich der registerrechtlichen Regelungen zusteht und beleuchtet auch die Rechtsschutzmöglichkeiten Dritter, die im Verfahren als konkurrierende Unternehmen auftraten. Zuletzt präsentiert der Autor in seiner Zusammenfassung die zentralen Aussagen des Aufsatzes.
Rezension abgeschlossen
ja

Darf es etwas mehr sein? Auftragsänderung nach § 132 GWB

Autor
Schoof, Timm
Leinemann, Eva-Dorothee
Zeitschrift
Heft
8
Jahr
2023
Seite(n)
134-136
Titeldaten
  • Schoof, Timm; Leinemann, Eva-Dorothee
  • Vergabe News
  • Heft 8/2023
    S.134-136
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Charlotte Thönißen, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main
Abstract
Die anhaltende Praxisrelevanz von Vertragsänderung nach § 132 GWB wird durch die Autoren in ihrem Aufsatz erneut aufgegriffen und beleuchtet. Sie untersuchen das Spannungsverhältnis zwischen der Flexibilität des Auftraggebers und dem Wettbewerbs- sowie dem Transparenzgrundsatz und bieten einen Überblick über die wesentlichen Regelungen. Zunächst setzen sich die Autoren damit auseinander, wann von einer Wahrung des Gesamtcharakters des Auftrags im Sinne des § 132 Abs. 3 GWB gesprochen werden kann. Sodann stellen sie dar, was gesetzlich als wesentliche Änderung im Sinne des § 132 Abs. 1 GWB angesehen werden kann. Anschließend widmen sich die Autoren der Frage, wann eine erhebliche Ausweitung des Auftragsumfangs gegeben ist. Im Rahmen dessen wird diskutiert, ob für die Beurteilung dieser Frage die Obergrenze des ursprünglichen Auftragswerts oder der Schwellenwert heranzuziehen ist. Die Verfasser kommen zu dem Schluss, dass der Gesetzgeber keine starre Grenze definiert hat und daher auf den Einzelfall abzustellen ist. Danach erörtern sie, wann eine wesentliche Änderung zulässig ist und beleuchten die Tatbestandsmerkmale des § 132 Abs. 2 GWB näher. Im Anschluss machen die Verfasser auf die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 132 GWB aufmerksam und empfehlen, stets genau zu prüfen, ob es sich um eine wesentliche Änderung handelt. Darüber hinaus diskutieren die Verfasser in ihrem Aufsatz auch die Frage, ob eine Verringerung des Auftragswertes als wesentliche Änderung zu betrachten ist. Es wird argumentiert, dass durch einen geringeren Auftragswert ein gänzlich anderer Bieterkreis angesprochen werden und sich damit auch andere Wirtschaftsteilnehmer bewerben könnten, sodass die Autoren zu dem Schluss kommen, dass auch eine Verringerung des Leistungsumfangs eine wesentliche Änderung darstellt. Besonders diskutiert wird darüber hinaus die Frage, wie mit sog. „Restleistungen“ umzugehen ist, die nach der außerordentlichen Kündigung eines Auftragnehmers noch ausstehen. Anhand der einschlägigen Rechtsprechung stellen die Autoren die unterschiedlichen Standpunkte dar und argumentieren, welche vergaberechtlichen Regelungen in solchen Fällen anwendbar sind. In ihrem Aufsatz verweisen die Autoren auch auf die einschlägigen Regelungen der UVgO sowie der VOB/A. In ihrem abschließenden Praxishinweis betonen die Verfasser, dass für den Auftraggeber oftmals nicht ersichtlich ist, ob er sich im Rahmen einer zulässigen Auftragsänderung bewegt und empfehlen eine genaue Prüfung des Einzelfalls.
Rezension abgeschlossen
ja

Änderung von Bestandsverträgen – Zulässigkeit und Grenzen nach § 132 GWB unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen in der Rechtsprechung

Autor
Siebler, Felix
Schleper, Norbert
Möller, Jonathan
Heft
6
Jahr
2023
Seite(n)
545-550
Titeldaten
  • Siebler, Felix ; Schleper, Norbert; Möller, Jonathan
  • ZfBR - Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
  • Heft 6/2023
    S.545-550
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Moritz Philipp Koch, Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW), Düsseldorf
Abstract
Die Autoren widmen sich in ihrem Beitrag der praxisrelevanten Vorschrift des § 132 GWB und beleuchten die Zulässigkeit und Grenzen bei der Änderung von Bestandsverträgen. Sie heben zu Recht hervor, dass es sich bei der Änderung öffentlicher Aufträge während der Vertragslaufzeit um ein wiederkehrendes Problem für öffentliche Auftraggeber handelt, vor allem bei längeren Vertragslaufzeiten. Die Vorschrift muss daher unbedingt beherrscht werden. Nach einer kurzen Einleitung erläutern die Autoren zunächst den Anwendungsbereich des § 132 GWB. Der kompakten Beschäftigung mit dem Begriff des öffentlichen Auftrags folgt eine ausführlichere Betrachtung der Wesentlichkeit der Auftragsänderung. Dem schließt sich die für die Vergabepraxis so zentrale Beurteilung an, wann eine zulässige Auftragsänderung nach § 132 Abs. 2 GWB vorliegt. Die Autoren heben zu Recht hervor, dass die Absätze 2 und 3 des § 132 GWB „das Herzstück“ der Vorschrift bilden. Das gilt sowohl für die Überprüfungsklauseln und Optionen nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GWB, für die Erforderlichkeit zusätzlicher Leistungen nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB, für unvorhersehbare Änderungen nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GWB als schließlich auch für Auftragnehmerwechsel nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GWB. Es folgen weitere Ausführungen zu der wichtigen Regelung zur wertmäßigen Begrenzung von Änderungen und zu der De-Minimis-Grenze nach § 132 Abs. 3 GWB. Nach weiteren kürzeren Abschnitten, insbesondere Hinweisen zum Prüfungsvorgehen bei § 132 GWB, schließt der Beitrag mit einem Fazit.
Rezension abgeschlossen
nein

Vorzeitige Löschung aus dem vergaberechtlichen Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung

Untertitel
Leitlinien und Praktische Hinweise des BKartA für einen Antrag nach § 8 WRegG
Autor
Koll, Bernadette
Normen
§ 8 WRegG
Jahr
2023
Seite(n)
491-498
Titeldaten
  • Koll, Bernadette
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • 2023
    S.491-498
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 8 WRegG

Elisa Steinhöfel, BLOMSTEIN, Berlin
Abstract
Der Beitrag bietet einen praxisorientierten Überblick über die Voraussetzungen eines erfolgreichen Antrags auf Löschung aus dem Wettbewerbsregister infolge durchgeführter Selbstreinigungsmaßnahmen. Die Autorin erläutert die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 8 WRegG sowie die dazugehörigen Leitlinien des BKartA. Zunächst stellt die Verfasserin dar, wann ein Antrag auf Löschung gestellt werden kann und welche Unterlagen übermittelt werden müssen. Weiterhin geht die Autorin auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Textform und der notwendigen Darlegung des berechtigten Interesses an der vorzeitigen Löschung ein. Hinsichtlich der Begründetheit unterscheidet der Beitrag nach dem Antrag auf Löschungen von Registereintragungen nach § 266a StGB oder § 370 AO (Voraussetzung: Nachweis der Nachzahlung) sowie von allen sonstigen Registereintragungen (Voraussetzungen: Nachweis des Schadensausgleichs sowie Kooperation mit den Behörden). Die Autorin behandelt außerdem die Möglichkeit von Mitteilungen nach § 3 Abs. 2 WRegG sowie der Antragsrücknahme, außerdem den Aspekt der Gebühren. Der Beitrag fasst zuletzt die möglichen Ausgänge des Antragsverfahrens (Stattgabe oder Ablehnung) und deren Bedeutung zusammen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Vergaberechtsanwendung in der Krise

Autor
Gaus, Michael
Gottwald, Laura
Heft
8
Jahr
2023
Seite(n)
498-503
Titeldaten
  • Gaus, Michael; Gottwald, Laura
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 8/2023
    S.498-503
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Thorsten Schätzlein, Law and Engineering, Düsseldorf
Abstract
In ihrem Beitrag setzen sich die Autoren mit den aktuellen Herausforderungen in der Vergaberechtsanwendung auseinander, die durch die globalen Krisen der letzten Jahre, insbesondere den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine, bedingt sind. Mit einem besonderen Blick auf Konzessionsvergabeverfahren beleuchtet der Beitrag vor allem zwei Instrumente, mit denen Vergabestellen auf die Herausforderungen in der Krise reagieren können. Zunächst werden die Anforderungen der Vorabgestattung des Zuschlags in einem laufenden Nachprüfungsverfahren i.S.v. § 169 Abs. 2 GWB dargestellt. Den Schwerpunkt des Beitrags bildet sodann eine Erörterung der Möglichkeiten zur Anwendung von Stoffpreisgleitklauseln.
Rezension abgeschlossen
ja

Vergaberechtsanwendung in der Krise

Autor
Gottwald, Laura
Gaus, Michael
Normen
§ 169 Abs. 2 GWB
Heft
8
Jahr
2023
Seite(n)
498-503
Titeldaten
  • Gottwald, Laura; Gaus, Michael
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 8/2023
    S.498-503
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 169 Abs. 2 GWB

Dr. Rajiv Chandna , Rechtsanwalt , Frankfurt am Main
Abstract
In ihrem Beitrag setzen sich die Autoren mit den aktuellen Herausforderungen in der Vergaberechtsanwendung auseinander, die durch die globalen Krisen der letzten Jahre, insbesondere den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine, bedingt sind. Mit einem besonderen Blick auf Konzessionsvergabeverfahren beleuchtet der Beitrag vor allem zwei Instrumente, mit denen Vergabestellen auf die Herausforderungen in der Krise reagieren können. Zunächst werden die Anforderungen der Vorabgestattung des Zuschlags in einem laufenden Nachprüfungsverfahren i.S.v. § 169 Abs. 2 GWB dargestellt. Den Schwerpunkt des Beitrags bildet sodann eine Erörterung der Möglichkeiten zur Anwendung von Stoffpreisgleitklauseln.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Die besondere Rolle des Sonderrechts

Untertitel
Zum Umgang mit Vorgaben des Abfallrechts im Leistungsverzeichnis
Autor
Rhein, Kay-Uwe
Zeitschrift
Heft
3
Jahr
2023
Seite(n)
10-13
Titeldaten
  • Rhein, Kay-Uwe
  • Vergabe Navigator
  • Heft 3/2023
    S.10-13
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Der Verfasser zeigt die Bedeutung der Regelungen des Abfallrechts für öffentliche Auftragsvergabe auf. Er arbeitet heraus, dass Liefer- und Dienstleistungen weniger in Fragen der Entsorgung als in der Frage der Nachhaltigkeit im Sinne einer Wiederverwendbarkeit, erleichterten Zerlegbarkeit beschaffter Waren betroffen ist. Im Baubereich hingegen müsse bereits in der Planung die Frage nach der Beseitigung anfallender Materialien behandelt werden. Es stellt die Vorgaben des Vergaberechts in der VOB/A und VOB/B sowie die Abfallrechtlichen Bezüge in den Vergabehandbücher VHB Bund und HVA B-StB dar und weist auf bundesgesetzliche und landesrechtlichen Regelungen hin. Er stellt fest, dass in den Vordrucken des Bundes nicht immer der aktuelle Rechtsstand wiedergegeben werde. Das bevorstehende Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung werde die Vergabestellen darüber hinaus vor weitere Herausforderungen bei der Erstellung von Leistungsbeschreibungen stellen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Vergaberechtliche Vorgaben bei hafenaffinen Grundstücksverträgen

Autor
Berg-Packhäuser, Friederike
Heft
1
Jahr
2023
Seite(n)
72-78
Titeldaten
  • Berg-Packhäuser, Friederike
  • ErbbauZ - Zeitschrift für Erbbaurecht
  • Heft 1/2023
    S.72-78
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Martin Dieckmann, ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU, Hamburg
Abstract
Der Aufsatz befasst sich systematisch mit den vergaberechtlichen Implikationen des Abschlusses von Erbbaurechtsverträgen über Hafengrundstücke, insbesondere Grundstücke mit unmittelbarem Kajenzugang, die zu Zwecken des Hafenumschlages genutzt werden können. Nach einer sachlichen Einordnung der Thematik wird dargelegt, dass und weshalb solche Grundstücksgeschäfte grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Kartellvergaberechts fallen. Der Nutzungsüberlassende bzw. Erbbaurechtsgeber wird in der Regel als öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 99 GWB einzuordnen sein. Da schon aufgrund fachrechtlicher Vorgaben der Hafenbetriebs- und Entwicklungsgesetze regelmäßig nicht eine bloße Flächenüberlassung stattfinden darf, sondern diese mit bestimmten Betriebspflichten des Erbbaurechtsnehmers einhergeht und der Erbbaurechtsnehmer die Erfüllung der Betriebspflichten durch Entgelterhebung bei den Nutzern refinanziert, liegt zumeist ein durch den Erbbaurechtsvertrag vermitteltes Konzessionsverhältnis vor. Weil auch keine spezifischen Bereichsausnahmen greifen, ist der Abschluss solcher Erbbaurechtsverträge in der Regel nach den kartellvergaberechtlichen Vorschriften über die Konzessionsvergabe (§§ 148 ff. GWB, Konzessionsvergabeverordnung), die die Vorgaben der EU-Konzessionsvergaberichtlinie umsetzen, auszuschreiben. Abschließend spricht die Autorin noch das mögliche Erfordernis an, im Rahmen der Ausschreibung des Konzessionsverhältnisses – in Gestalt des Erbbaurechtsvertrages – ggf. Belange des Schutzes „kritischer Infrastrukturen“ zu berücksichtigen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Zulässiger Zeitraum für fakultativen Ausschluss wegen schwerer Verfehlungen

Untertitel
Das „betreffende Ereignis“ iSd § 126 Nr. 2 GWB
Autor
Braun, Peter
Brill, Jan
Heft
6
Jahr
2023
Seite(n)
371-374
Titeldaten
  • Braun, Peter; Brill, Jan
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 6/2023
    S.371-374
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Katharina Weiner,
Abstract
Die Verfasser besprechen den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 22.06.2022 – VII-Verg 36/21. Das Gericht hatte zu entscheiden, wann der dreijährige Zeitraum beginnt, währenddessen ein Unternehmen wegen eines fakultativen Ausschlussgrundes nach § 124 Abs. 1 GWB aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann. Hierfür sei nach § 126 Nr. 2 GWB auf das den Ausschlussgrund „betreffende Ereignis“ abzustellen. Im konkreten Fall einer schweren beruflichen Verfehlung nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB sei diesbezüglich einerseits der Zeitpunkt der Verfehlung selbst, andererseits von deren nachweisbarer Feststellung in Betracht gekommen. Im Falle wettbewerbswidrigen Verhaltens wie iSd § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB habe der EuGH in seinem Vossloh Laeis-Urteil für den Fristbeginn auf die behördliche Feststellung des Verstoßes abgestellt. Das OLG habe sich jedoch gegen eine Übertragung dieser Rechtsprechung entschieden, sondern auf das unternehmerische Fehlverhalten selbst abgehoben. Die Verfasser erörtern Für und Wider der hier diskutierten Ansichten, d. h. das Abstellen auf das Fehlverhalten selbst, auf seine behördliche Feststellung oder (als „Mittelweg“) auf den Zeitpunkt der nicht streng an eine Behördenentscheidung geknüpften objektiven Nachweislichkeit eines Ausschlussgrundes. Die besseren Gründe sprächen zwar dafür, mit dem OLG das Vossloh Laeis-Urteil nicht zu verallgemeinern, jedoch habe auch der diskutierte Mittelweg viel für sich. In den Augen der Verfasser wäre das OLG daher gut beraten gewesen, seinen Fall dem EuGH vorzulegen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Rechtliche Vorgaben für Verfahren zur Vergabe kommunaler Baugrundstücke

Autor
Köster, Bernd
Gerichtsentscheidung
OVG NRW, Beschl. v. 30.06.2000 – 21 E 472/00
Jahr
2023
Seite(n)
121-124
Titeldaten
  • Köster, Bernd
  • 2023
    S.121-124
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

OVG NRW, Beschl. v. 30.06.2000 – 21 E 472/00

Daniel Bens, avocado rechtsanwälte, München
Abstract
Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit den rechtlichen Anforderungen an die Vergabe kommunaler Baugrundstücke auseinander. Hierzu konstatiert er in einem ersten Schritt, dass die Veräußerung von Grundstücken durch die Kommune keinen öffentlichen Bauauftrag darstellt. Weiter führt er aus, unter welchen Voraussetzungen jedoch ggf. Probleme mit dem EU-Beihilfenrecht entstehen können und wie diesen begegnet werden kann. In einem zweiten Schritt erläutert der Autor sodann die Anforderungen, die sich aus dem Verfassungsrecht für die Veräußerung kommunaler Baugrundstücke ergeben. Hierbei kommt er zu dem Schluss, dass auch bei der Vergabe von kommunalen Baugrundstücken die Grundsätze von Transparenz und Chancengleichheit zu beachten seien. Weiter erläutert er die sich hieraus ergebenden Verfahrensanforderungen im Detail. In einem kurzen Exkurs setzt er sich dann noch mit der Frage auseinander, welcher Rechtsweg bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Bauplatzvergabe zu beschreiten ist. Mit dem OVG NRW nimmt der Autor hierbei an, dass der Weg zu den Zivilgerichten nur dann eröffnet sei, wenn einziges Zuschlagskriterium der Preis sei. Erfolge die Auswahl hingegen anhand von Vergabekriterien die im öffentlichen Interesse u.a. die Förderung eines bestimmten Personenkreises vorsähen, sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. In seinem Fazit kommt der Autor dann zu dem Schluss, dass die Bauplatzvergaben umso fehleranfälliger seien, je komplexer die Verfahren gestaltet würden.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja