Kein öffentlicher Auftrag für Verfassungsfeinde?

Autor
Birk, Tobias
Monsee, Hannes
Heft
8
Jahr
2024
Seite(n)
177-182
Titeldaten
  • Birk, Tobias ; Monsee, Hannes
  • ThürVBl - Thüringer Verwaltungasblätter
  • Heft 8/2024
    S.177-182
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Katharina Weiner,
Abstract
Die Verfasser setzen sich vor dem Hintergrund der immer stärker in den Fokus rückenden Rechtsextremismusszene damit auseinander, wie mit verfassungsfeindlichen Bietern im Vergabeverfahren umzugehen ist. Hierzu wird zunächst der Begriff der Verfassungsfeinde spezifiziert und ausdifferenziert, wobei kritisiert wird, dass der Umgang mit verfassungsfeindlichem Rechtsextremismus im Bereich des Vergaberechts bislang keine Rolle spielt, da allein die Deckung des Beschaffungsbedarfs im Vordergrund steht. Anhand von Beispielen, u.a. der Vergabe der Bewachung einer Erstaufnahmeeinrichtung an einen bekannten Neonazi, werden die Gefahren der Nichtberücksichtigung von Verfassungsfeindlichkeit von Auftragnehmern im Vergabeprozess verdeutlicht. So kam es in der Erstaufnahmeeinrichtung zu Übergriffen seitens Mitarbeitern des Beauftragten auf die Flüchtlinge. Extremistische Personen können demzufolge über das Beschaffungswesen Zugang zu sensibler Infrastruktur und vulnerablen Gruppen erhalten. Dies stelle eine ernsthafte Bedrohung für die demokratische Grundordnung dar. Vorgeschlagen wird, mangels Möglichkeit der Berücksichtigung entsprechender Kriterien im Rahmen der Eignungsprüfung oder Angebotswertung, diese Situation über Ausführungsbedingungen zu adressieren, indem Personen mit rechtsextremistischer, verfassungsfeindlicher Einstellung als potentielle Leistungserbringer ausgeschlossen werden. Die Verfasser räumen indes ein, dass die tatsächliche Ermittlung, ob ein Bieter verfassungsfeindlich ist, praktisch äußert schwierig ist. Eine etwaige Ausführungsbedingung wird sodann an den vergaberechtlichen Rechtmäßigkeitsanforderungen gemessen. Abschließend wird die Parteimitgliedschaft als möglicher Anknüpfungspunkt für eine Verfassungsfeindlichkeit diskutiert.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Transparente Auswahlverfahren bei knappen öffentlichen Gütern

Autor
Braun, Christian
Heft
8
Jahr
2024
Seite(n)
461-464
Titeldaten
  • Braun, Christian
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 8/2024
    S.461-464
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Michael Pilarski, Rechtsanwalt Pilarski, Nienburg(Weser)
Abstract
Der Autor beschäftigt sich mit dem Thema der transparenten Auswahlverfahren bei knappen öffentlichen Gütern. Im Rahmen der Einleitung wird eingangs die verteilungsrechtliche Problematik der öffentlichen Nutzungsrechte aufgezeigt und, dass den traditionellen Verteilungsprinzipien die aktuelle EuGH-Rechtsprechung entgegensteht, die ein Bewerberauswahlverfahren für die Verteilung vorsieht. Sodann geht der Autor in diesem Zusammenhang auf die Entwicklung der Konzessionen in der traditionellen Vergangenheit, in der diese nach Prioritätsprinzip bzw. nach dem Vergaberecht widersprechenden Grundsätzen verteilt worden sind, und konkret auf die Strand- und Mineralwasserkonzessionen ein. Im Anschluss erläutert der Autor konkret die beiden EuGH-Entscheidung zu der Strandkonzession einerseits und Mineralwasserkonzessionen andererseits und befasst sich mit dem weiten Konzessionsbegriff nach deutschem verwaltungsrechtlichem Verständnis außerhalb des förmlichen Vergaberechts, weil die besprochenen EuGH-Entscheidungen nicht den vergaberechtlichen Konzessionsbegriff des GWB, sondern einen verwaltungsrechtlichen Begriff in einem Drei-Personen-Verhältnis und ein Auswahlverfahren außerhalb des öffentlichen Vergaberechts aufzeigen. Weiter werden die Anwendungspflicht des Art. 12 RL 2006/123/EG und die Beendigungspflicht in Bezug auf bestehende Verträge dargestellt. Dann führt der Autor zu den materiellen Auswahlkriterien für künftige Auswahlverfahren aus, die auf objektiven, nicht diskriminierenden, transparenten und verhältnismäßigen Kriterien beruhen müssten. Abschließend zieht der Autor das Fazit, dass die EuGH-Entscheidung zu einer wettbewerblichen Stärkung des Binnenmarktes führen würden, da ein so verstandenes öffentliches Auswahlrecht subjektiv-öffentliche Verfahrensrechte gewähre, aufgrund derer ein strukturiertes Vergabeverwaltungsverfahren durchzuführen sei. EU-Recht schließe im Ergebnis die automatische Konzessionsverlängerung aus.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Unzulässige Mischkalkulation oder Kalkulationsfreiheit?

Autor
Müller, Anne
Jahr
2024
Seite(n)
492-493
Titeldaten
  • Müller, Anne
  • NJW Spezial - Neue Juristische Wochenschrift
  • 2024
    S.492-493
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Elias Könsgen, Gasunie Deutschland Transport Services GmbH, Hannover
Abstract
Die Autorin beschäftigt sich mit dem Spannungsfeld der Kalkulationsfreiheit auf der einen Seite und der "unzulässigen Mischkalkulation" auf der anderen Seite. Der Beitrag untersucht dieses Spannungsfeld anhand einer aktuellen Entscheidung der VK Südbayern. Dabei ging es um eine Bauauftrag, der nach VOB/A vergeben werden sollte. Die Autorin erläutert zunächst die Begriffe und stellt überblicksartig die Rechtslage dar. Die Entscheidung der VK Südbayern wird vorgestellt. Die VK stellte in dem Beschluss unter anderem fest, dass der von der Auftraggeberin erklärte Ausschluss des Angebots der Antragstellerin wegen unzulässiger Mischkalkulation vergaberechtlich nicht haltbar sei. Größtenteils handele es sich bei den von der Auftraggeberin aufgeführten Preispositionen um Bagatellpositionen. Grundsätzlich sei es einem Bieter nicht schlechthin verwehrt, einzelne Positionen unter seinen Kosten anzubieten. Die Autorin kommentiert die Entscheidung und ordnet sie ein.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Schranken für Konzessionsvergaben durch Dienstleistungsrichtlinie und Grundfreiheiten

Autor
Antweiler, Clemens
Heft
7
Jahr
2024
Seite(n)
395-397
Titeldaten
  • Antweiler, Clemens
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 7/2024
    S.395-397
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Julius Reinhold, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
Der Autor bespricht anhand des Urteils des EuGHs in der Rechtssache CNAE, in welchem Rahmen Konzessionsvergabeverfahren unionsrechtlich zulässig sind, die dem Gewinner ein ausschließliches wirtschaftliches Recht zuschlagen. Eingangs referenziert der Aufsatz, dass der EuGH im vorgelegten Fall die ausschließliche landesweite Vergabe einer Konzession zur Durchführung von Nachschulungskursen im Straßenverkehr kritisch sah und weniger einschneidende Maßnahmen zur Straßenverkehrssicherheit annahm. Der Autor schließt darauf, dass Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit nur bei Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gem. Art. 15 Abs. 3 RL 2006/123/EG mit Unionsrecht vereinbar seien, woran es konkret gefehlt habe. Weiter vergleicht der Autor Genehmigungssysteme mit Konzessionsvergaben und beschreibt, warum Erstere weniger einschneidend für die Wirtschaftsteilnehmer sein könnten, gleichwohl auch mit ihnen ausschließliche Rechte vergeben werden würden, beispielshaft gem. § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG. Mit dem Urteil des EuGHs sei auch bei solchen Genehmigungen zu prüfen, ob weniger einschneidende Maßnahmen zu Ausschließlichkeitsgenehmigungen zur Verfügung stünden. Abschließend beschreibt der Autor die Verwendung des Begriffs der Binnenmarktrelevanz und konstatiert, dieser sei nach dem besprochenen Urteil nun „endgültig obsolet“. Grund für diese Annahme ist, so der Autor, die Begründung des EuGHs, dass die RL 2006/123/EG auch dann Anwendung findet, wenn es sich um einen rein national-internen Sachverhalt handelt, ohne Auswirkung über die Grenzen eines Mitgliedsstaats hinaus.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Die Entwicklung des Vergaberechts im Spiegel der Rechtsprechung des EuGH

Untertitel
in Festschrift für Rudolf Streinz „Zur Verwirklichung eines Vereinten Europas“
Jahr
2023
Seite(n)
17-28
Verlag
Titeldaten
  • C.H. Beck
    München, 2023
    S.17-28
  • ISBN 978-3-406-80244-7
Zusätzliche Informationen:
Fachbuch

Ort
München
Abstract
Der Autor beschreibt die Rolle des EuGH bei der Fortentwicklung des Vergaberechts. Ausgehend von einem veränderten Rollenverständnis des EuGH analysiert der Autor die Bedeutung des Vergaberechts für den Binnenmarkt und den Wettbewerb. Er geht auf wichtige Entscheidungen des EuGH etwa zur Inhouse-Vergabe (ausgehend von der RS „Teckal“) und zur Horizontalen Zusammenarbeit ein. Auch Die Möglichkeiten und Grenzen strategischer Auftragsvergaben sowie die Vorgabe von Tariftreue werden anhand zahlreicher Entscheidung des EuGH dargestellt.
ISBN
978-3-406-80244-7
Rezension abgeschlossen
ja

Die Drittstaatensubventionsverordnung im Vergabeverfahren

Autor
Delcuvé, Frederic
Donat, Christoph von
Heft
3
Jahr
2024
Seite(n)
266-292
Titeldaten
  • Delcuvé, Frederic; Donat, Christoph von
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 3/2024
    S.266-292
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Charlotte Thönißen, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main
Abstract
Welche Auswirkungen hat die Dittstaatensubventionsverordnung VO (EU) 2022/2560 auf Vergabeverfahren? Dieser Frage stellen sich die Autoren in einem sehr ausführlichen Beitrag. Einführend wird zunächst dargestellt, wann eine drittstaatliche Subvention vorliegt. Sodann wird die zweischrittige Vorgehensweise der Kommission bei der Ermittlung einer Verzerrung des Binnenmarktes dargestellt. Detailreich widmen sich die Verfasser im Anschluss den Melde- und Erklärungspflichten im Vergabeverfahren aus Art. 29 VO (EU) 2022/2560. Sodann zeigt der Beitrag umfangreich die Pflichten des Auftraggebers auf. Da die Kompetenz und Pflicht zur Prüfung der drittstaatlichen finanziellen Zuwendung nach Art. 30 VO (EU) 2022/2560 der Kommission und nicht dem Auftraggeber zufalle, wird diese Voraussetzung anschließend gesondert beleuchtet. Dabei wird die Prüfungskompetenz in eine Vorprüfung und eine eingehende Prüfung unterteilt. Während der Prüfung der Kommission gelte ein Zuschlagsverbot, dass in Art. 32 VO (EU) 2022/2560 normiert ist. Mit den umständlichen Voraussetzungen dieses Zuschlagsverbots sich im Anschluss eingehen befasst. Abschließend wird diskutiert, ob die VO (EU) 2022/2560 eine „Bestimmung über das Vergabeverfahren“ im Sinne des § 97 Abs. 6 GWB ist und Wirtschaftsteilnehmern daher trotz fehlender Bestimmung in der VO Rechtsschutz zukommt. In ihrem Fazit kommen die Verfasser zu dem Schluss, dass zentrales Element der Verordnung die Melde- und Erklärungspflichten der Wirtschaftsteilnehmer sind, mit denen jedoch auch ein erheblicher Aufwand einhergeht.
Rezension abgeschlossen
ja

Die Drittstaatensubventionsverordnung im Vergabeverfahren

Autor
Delcuvé, Frederic
Donat, Christoph von
Normen
Verordnung (EU) 2022/2560 vom 14.12.2022
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1441 vom 10.07.2023
Heft
3
Jahr
2024
Seite(n)
266-292
Titeldaten
  • Delcuvé, Frederic; Donat, Christoph von
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 3/2024
    S.266-292
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Verordnung (EU) 2022/2560 vom 14.12.2022, Durchführungsverordnung (EU) 2023/1441 vom 10.07.2023

Dr. Jan Helge Mey, LL.M. (McGill), BHO Legal, Köln
Abstract
Anlässlich des ersten Anwendungsfalls der Drittstaatensubventionsverordnung setzen sich die Autoren mit Verordnung (EU) 2022/2560 vom 14.12.2022 und der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung (EU) 2023/1441 auseinander. Am 16.02.2024 leitete die EU-Kommission nämlich das erste eingehende Prüfverfahren wegen mutmaßlich wettbewerbsverzerrender Subventionen aus Drittstaaten im Rahmen eines Vergabeverfahrens des bulgarischen Verkehrsministeriums ein. Die Autoren analysieren die Tatbestandsmerkmale, Verfahrensvorgaben, Rechtsfolgen und Rechtsschutzmöglichkeiten: vom Vorliegen einer drittstaatlichen Subvention und eines öffentlichen Vergabeverfahrens, über die Melde- und Erklärungspflichten der Teilnehmer im Vergabeverfahren, der Pflichten der Auftraggeber, über die Prüfung durch die Kommission, bis hin zum Eintritt eines Zuschlagsverbots und den sich den Beschwerten bietenden Rechtsschutzmöglichkeiten. Im Ergebnis gehen die Autoren davon aus, dass sich die Auswirkungen der Drittstaatensubventionsverordnung, insbesondere durch das vorläufige Zuschlagsverbot bedingte Verzögerungen, in Grenzen halten werden, da sich der Anwendungsbereich auf Vergaben mit einem geschätzten Auftragswert von mindestens 250 Mio. EUR beschränke.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Modulbauweise und Gesamtvergabe in den Grenzen des Leistungsbestimmungsrechts

Autor
Tenner, Jan
Brousse, Laurent
Normen
97 Abs. 4 GWB
Heft
3
Jahr
2024
Seite(n)
253-264
Titeldaten
  • Tenner, Jan; Brousse, Laurent
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 3/2024
    S.253-264
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

97 Abs. 4 GWB

Elias Könsgen, Gasunie Deutschland Transport Services GmbH, Hannover
Abstract
Die Autoren erläutern zunächst, was die Modulbauweise ist und welche Gründe für ihren Einsatz sprechen. Die Autoren führen aus, dass die Modulbauweise bei öffentlichen Auftraggebern beliebt ist, da sie eine schnelle Deckung des Bedarfs an Gebäuden und Bauteilen ermögliche. Es wird betont, dass Gesamtvergaben für Bauvorhaben in Modulbauweise üblich und in der Regel technisch erforderlich sind, um die Vorteile dieser Bauweise optimal zu nutzen. Das Gebot der Losvergabe (§ 97 Abs. 4 GWB) wird erläutert. In diesem Zusammenhang gehen die Autoren auf das Leistungsbestimmungsrecht des öffentlichen Auftraggebers und dessen Grenzen vertieft ein. Die Ausnahmen vom Grundsatz der Losvergabe werden eingehend dargestellt (§ 97 Abs. 4 Satz 3 GWB und § 5 EU Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 VOB/A). Die Autoren gehen auf die wirtschaftlichen Aspekte ein und erklären, dass die räumliche Trennung der Bau- und Konstruktionsorte bei der Modulbauweise ermögliche, Leistungen parallel zu erbringen, ohne dass Verzögerungen an einem Ort die Arbeiten am anderen beeinträchtigen. Dies biete den Vorteil, dass beispielsweise Witterungsbedingungen, die die Arbeiten an einem Ort unterbrechen, den Fortschritt an anderen Orten nicht behindern. Im Gegensatz dazu könnten Verzögerungen in einem Gewerk oder Bauabschnitt bei konventioneller Bauweise direkte zeitliche Konsequenzen für folgende Abschnitte haben. Es wird betont, dass es wichtig sei, nicht nur die unmittelbaren Ausgaben bis zur Fertigstellung des Bauprojekts zu betrachten, sondern auch den ökonomischen Nutzen einer frühen Inbetriebnahme der Immobilie zu berücksichtigen. Obwohl die Baukosten zwischen konventioneller und modularer Bauweise teilweise identisch sein können, biete die modulare Bauweise aufgrund ihrer früheren Nutzbarkeit finanzielle Vorteile. Eine frühere Inbetriebnahme könne die Kapitalamortisation des Investitionsprojekts beschleunigen und potenzielle Kreditlaufzeiten verkürzen. Zudem können ökologische Vorteile einer kürzeren Bauzeit sich finanziell auswirken, so die Autoren. Weitere Aspekte werden ausführlich dargestellt. Es wird betont, dass eine Dokumentation der Gründe für die Gesamtvergabe im Einzelfall gründlich erfolgen muss. Die Autoren ziehen das Fazit, dass die Beschaffung von Leistungen in Modulbauweise rechtssicher möglich ist. Öffentliche Auftraggeber hätten Gestaltungsräume bei der Ausübung ihres Leistungsbestimmungsrechts und der Art und Weise der erforderlichen Dokumentation.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Tarifanwendung bei der öffentlichen Auftragsvergabe

Autor
Caspers, Georg
Heft
ZFA - Zeitschrift für Arbeitsrecht
Jahr
2024
Seite(n)
225-244
Titeldaten
  • Caspers, Georg
  • Heft ZFA - Zeitschrift für Arbeitsrecht/2024
    S.225-244
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Julius Reinhold, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
Der Autor schildert den Werdegang von Tariftreuepflichten bei öffentlichen Auftragsvergaben seit dem Rüffert-Urteil des EuGHs vor rund 15 Jahren, Anlass ist der jüngste Entwurf eines sogenannten Bundestariftreugesetzes. Bei Beachtung der unionsrechtlichen wie verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Tariftreueregelungen kommt der Autor zum Fazit, dass konstitutive Tariftreueverpflichtungen nicht mit der unionsrechtlich maßgeblichen Entsenderichtlinie in Einklang zu bringen seien.
Zunächst grenzt der Autor konstitutive Tarifbindungen von nur deklaratorischen Verweisen auf ohnehin bestehende gesetzliche Verpflichtungen, z.B. der Zahlung eines Mindestentgelts gem. MiLoG, ab. Konstitutive Tariftreueanforderungen wiederum zeichneten sich durch die Bindung von bisher nicht tarifgebundenen Unternehmen aus. Wiederum anders gelagert sei der Fall des geplanten Bundestariftreuegesetzes, welches Anleihen am saarländischen Tariftreue-Gesetzes nehme. Der Aufsatz beschreibt, dass in beiden Fällen Kernarbeitsbedingungen eines Tarifvertrages vergabespezifisch in einer Rechtsverordnung umgesetzt werden.
Aber auch für dieses Modell verneint der Autor die Vereinbarkeit mit Unionsrecht. Dass der gesetzliche Mindestlohn überschritten wird und ausländische Bieter über das Arbeitnehmer-Entsendegesetz hinaus verpflichtet werden, sei weiterhin möglich. Dieser wesentlichen Kritik des EuGHs aus dem Rüffert-Urteil, dass im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe so ein höheres Schutzniveau als im privaten Bereich gelten würde, werde auch diese Modell nicht gerecht.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Auftragsänderung auch ohne ausdrückliche Vereinbarung

Untertitel
Keine Unvorhersehbarkeit bei gewöhnlichen Ereignissen
Autor
Hamm, Sebastian
Heft
6
Jahr
2024
Seite(n)
328-330
Titeldaten
  • Hamm, Sebastian
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 6/2024
    S.328-330
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Moritz Philipp Koch, Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW), Düsseldorf
Abstract
Der Autor bespricht in seinem Beitrag eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 07.12.2023, in der dieser die Anforderungen an eine Auftragsänderung während der Vertragslaufzeit i.S.v. § 132 GWB wegen nicht vorhersehbarer Umstände konkretisiert. Der Autor fokussiert u.a. die Aussage des EuGH, dass eine ausdrückliche Vereinbarung über die Auftragsänderung nicht erforderlich sei. Der Beitrag diskutiert ein Thema von großer Praxisrelevanz, weil die Möglichkeiten und Grenzen von Auftragsänderungen nach der Zuschlagserteilung in der Praxis immer wieder auftreten. Der Beitrag beginnt mit einer Einleitung und einer Zusammenfassung des der EuGH-Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalts bzw. der beiden Sachverhalte. Anschließend wird die Entscheidung des EuGH mit ihren wesentlichen Inhalten vorgestellt, wobei zunächst erläutert wird, warum eine Entscheidung trotz Nichterreichens der Schwellenwerte erfolgt ist. Anschließend folgt die wichtige Feststellung des EuGH, dass für eine wesentliche Auftragsänderung keine schriftliche Vereinbarung über die Änderung unterzeichnet werden müsse. Vielmehr genüge es, wenn sich die in dem 107. Erwägungsgrund genannte Absicht, die Bedingungen des Auftrags neu zu verhandeln, aus anderen Umständen ergebe, wie z.B. schriftlich festgehaltenen Äußerungen bei Gesprächen über den Auftrag. Sodann wird dargestellt, dass eine Unvorhersehbarkeit nicht bei gewöhnlichen Ereignissen angenommen werden könne. Der Autor bewertet sodann umfassend die EuGH-Entscheidung. Der Beitrag schließt mit einem Fazit, in dem der Autor die Notwendigkeit für Auftraggeber unterstreicht, Vergabeverfahren sorgfältig vorzubereiten, um möglichen Risiken in der Auftragsdurchführung z.B. mit der Aufnahme von Überprüfungsklauseln und Optionen vorzubeugen.
Rezension abgeschlossen
nein