Beschaffung von Großgeräten

Autor
Schäffer, Rebecca
Tarampouskas, Demis
Zeitschrift
Heft
4
Jahr
2019
Seite(n)
2-7
Titeldaten
  • Schäffer, Rebecca; Tarampouskas, Demis
  • VergabeFokus
  • Heft 4/2019
    S.2-7
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Die Verfasser erläutern die Durchführung eines Vergabeverfahren für Großgeräte und geben Praxistipps. Zunächst gehen sie auf den Anwendungsbereich des Vergaberechts in diesem Kontext ein. Dabei zeigen sie auf, dass die Anwendungsregelung sich gerade in wissenschaftlichen Bereich aus Fördermittelbescheiden ergeben können. Danach gehen sie auf die Anforderungen an die produktneutrale Beschreibung der Leistung ein. Hierbei zeigen sie auf, dass lediglich der Verzicht auf die Nennung eines Produktnamen, aber die vollständige Übernahme der technischen Spezifikation dieses Produkts in die Leistungsbeschreibung mit dem Grundsatz der Produktneutralität kollidiert. Anschließend geben sie weiteren Praxishinweise zu möglichen Wertungskriterien der Preisabfrage und der Wertung von Angeboten.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

The Copy-out of Directive 2014/24/EU in the UK and the Limited Revision Despite the Imminence of Brexit

Autor
Sanchez-Graells, Albert
Heft
4
Jahr
2019
Seite(n)
186-203
Titeldaten
  • Sanchez-Graells, Albert
  • PPLR - Public Procurement Law Review
  • Heft 4/2019
    S.186-203
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Christopher Wolters, BLOMSTEIN Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Berlin
Abstract
Der Artikel befasst sich mit der Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU in nationales Recht in den gemeinsamen Regeln für England, Wales und Nordirland. Nach einem kurzen Überblick über das Gesetzgebungsverfahren und mögliche Änderungen post-Brexit, widmet er sich als fragwürdig eingeordneten Auswirkungen, die die – nah am Wortlaut bleibende – Art und Weise der Umsetzung des europäischen Rechts mit sich bringt. Der dritte Abschnitt greift dann einzelne besondere Rechtsfragen (insbesondere: Ausschlussgründe und Selbstreinigung, Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb und nachträgliche Vertragsänderungen) auf, die sich durch die Umsetzung im nationalen britischen Recht ergeben haben. Im Zentrum des vierten Abschnitts steht dann schließlich die Kompatibilität des britischen Rechts mit jüngeren Entscheidungen des EuGH.
Rezension abgeschlossen
ja

Personenbezogene Daten im Vergabeverfahren

Untertitel
Aus Sicht des öffentlichen Auftraggebers
Autor
Thiele, Robert
Zeitschrift
Heft
4
Jahr
2019
Seite(n)
18-22
Titeldaten
  • Thiele, Robert
  • VergabeFokus
  • Heft 4/2019
    S.18-22
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Annett Hartwecker, PricewaterhouseCoopers Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft, Berlin
Abstract
Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit dem Schutz personenbezogener Daten im Vergabeverfahren unter besonderer Betonung der Rechtfertigungstatbestände zur Verarbeitung jener unter Geltung der DSGVO auseinander. Kritisch äußert sich der Autor im Hinblick auf die Einschlägigkeit der Rechtfertigungstatbestände „Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung“ (Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO) und „Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen“ (Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO) bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in Vergabeverfahren. Auch die weit verbreitete Rechtfertigung über die „Einwilligung“ gem. Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO wird kritisch betrachtet. Weiter geht der Autor auf das mögliche Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 e) DSVGO ein. Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten gerechtfertigt, wenn diese für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt, notwendig ist. Eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsmittelverwendung und die Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Wettbewerbs könnten eine solche Aufgabe darstellen und mithin die Verarbeitung personenbezogener Daten im Vergabeverfahren rechtfertigen. Die Datenverarbeitung könnte auch über Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO und Verweis auf das Vorliegen eines berechtigten Interesses gerechtfertigt werden. Allerdings gibt der Autor zu Bedenken, dass die datenschutzbezogenen Interessen sowie die Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen den Interessen der Behörde an der Datenverarbeitung überwiegen könnten. Eine Rechtfertigung der Datenverarbeitung sei hiermit folglich nicht möglich. Allerdings verweist der Autor darauf, dass insbesondere Fördermittelempfänger, welche durch Nebenbestimmungen zur Durchführung von Vergabeverfahren verpflichtet werden, diese Rechtsgrundlage zur Rechtfertigung nutzen könnten. Denn mangels gesetzlicher Grundlage könnten sie weder den Rechtfertigungstatbestand „Aufgabe im öffentlichen Interesse“ noch den der „gesetzlichen Verpflichtung“ nutzen. Im Anschluss geht der Autor auf die Informationspflichten in den Artikeln 13 und 14 DSGVO und auf Grundsätze für die Datenverarbeitung sowie die Rechte der Betroffenen ein.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Offenes Haus, geschlossene Tür: Der Vergaberechtsschutz bei Open-House-Verfahren vor dem Aus

Autor
Gabriel, Marc
Heft
9
Jahr
2019
Seite(n)
568-570
Titeldaten
  • Gabriel, Marc
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 9/2019
    S.568-570
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Filip Lewandowski, Richter (Verwaltungsgericht), Frankfurt (Oder)
Abstract
In seinem Beitrag bespricht der Autor einen Beschluss des OLG Düsseldorf vom 31.10.2018 (VII-Verg 37/18) zum Bestehen von Vergaberechtsschutz bei Open-House-Verfahren. Im Falle von Open-House-Verträgen kontrahiert der Auftraggeber mit möglichst vielen Unternehmen zu einheitlich vorgegebenen Vertragsbedingungen. In dem der Besprechung zugrundeliegenden Verfahren wies die erstinstanzlich zuständige Vergabekammer des Bundes den Nachprüfungsantrag als unstatthaft zurück. Die behaupteten Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot und den Transparenzgrundsatz bestünden nicht. Das OLG Düsseldorf gab der hiergegen gerichteten Beschwerde statt und hob den Beschluss der Vergabekammer insoweit auf, als dass die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag zurückgewiesen hat. Auf den Hilfsantrag der Antragstellerin verwies das OLG Düsseldorf die Streitigkeit an das örtlich zuständige Sozialgericht. Der Vergaberechtsweg sei für Überprüfung eines Open-House-Verfahren nicht eröffnet, da es sich hierbei nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags handle. Der Autor kritisiert die Entscheidung. Er weist darauf hin, dass durch die Verweisung der Überprüfung von Open-House-Verfahren an die Sozialgerichte der vergaberechtliche Beschleunigungsgrundsatz nicht mehr gelte. Darüber hinaus bestünde in der Sozialgerichtsbarkeit das Zuschlagsverbot des § 169 GWB nicht, wodurch Open-House-Verträge auch trotz Einleitung eines Gerichtsverfahrens abgeschlossen werden könnten. Der Primärrechtsschutz verliere damit weitgehend seine Bedeutung. Auch fände in der Sozialgerichtsbarkeit bei der Berechnung des Streitwerts die Begrenzung auf 5 Prozent der Bruttoauftragssumme gemäß § 50 GKG keine Anwendung. Die Konsequenz seien höhere Anwalts- und Gerichtskosten.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Konkretisierung der Anforderungen an die vergaberechtliche Selbstreinigung

Untertitel
Pflicht zur aktiven Kooperation mit dem öffentlichen Auftraggeber
Autor
Baumann, Marion
Gerhardt, Helene
Normen
§ 123 GWB
§ 124 GWB
§ 125 GWB
§ 126 GWB
Gerichtsentscheidung
EuGH, Urt. v. 124.10.2018, Rs C- 124/17
VK Südbayern NZBau 2017, 509
VK Westfalen NZBau 2019, 610
Heft
9
Jahr
2019
Seite(n)
565-567
Titeldaten
  • Baumann, Marion; Gerhardt, Helene
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 9/2019
    S.565-567
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 123 GWB, § 124 GWB, § 125 GWB, § 126 GWB

EuGH, Urt. v. 124.10.2018, Rs C- 124/17, VK Südbayern NZBau 2017, 509, VK Westfalen NZBau 2019, 610

Martina Hadasch, avocado rechtsanwälte, München
Abstract
Die Autorinnen setzen sich mit der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-124/17 vom 24.10.2018 zur vergaberechtlichen Selbstreinigung auseinander. Die Vergabekammer Südbayern hatte dem EuGH im Wesentlichen zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die erste Frage ging dahin, ob zum Nachweis einer vergaberechtlichen Selbstreinigung eine aktive Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Auftraggeber erforderlich sei. Dies bejahte der EuGH allerdings mit der Einschränkung, dass dies nur für solche Maßnahmen gelte, die unbedingt erforderlich seien um die Wiederherstellung der Zuverlässigkeit durch Selbstreinigung zu überprüfen. Die zweite Frage betraf den Beginn der Ausschlussfrist bei einem Kartellvergabeverstoß im Sinne von § 126 GWB. Hier entschied der EuGH, dass die Frist ab dem Zugang der feststellenden Entscheidung zu laufen beginne. In der Folge bewerten die Autorinnen die Entscheidung und begrüßen ausdrücklich die gewonnene Rechtssicherheit. So beträfe die Pflicht zur Zusammenarbeit im konkreten Fall zwar ausdrücklich nur die Vorlage von Bußgeldbescheiden der Wettbewerbsbehörde, könne aber auch auf die Vorlage anderweitigen Tatsachenmaterials übertragen werden. Im vorliegenden Fall war der Auftraggeber zudem auch ein Opfer des Kartells, dem der Bieter angehörte. Hier hat der EuGH klargestellt, dass der Vorlagepflicht des Bieters nicht entgegengehalten werden kann, dass der Auftraggeber in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung über Schadensersatzansprüche gegenüber dem Bieter als Schädiger Vorteile erhalte. Letztlich sei die Klarstellung des EuGHs bzgl. des Beginns der Ausschlussfrist zwar isoliert für Kartellrechtsverstöße getroffen worden, lasse sich aber auch auf andere fakultative Ausschlussgründe übertragen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Anmerkung zum Urteil des KG vom 4. April 2019

Autor
Gardyan-Schulz, Olaf
Heft
5
Jahr
2019
Seite(n)
230-235
Titeldaten
  • Gardyan-Schulz, Olaf
  • N&R - Netzwirtschaften und Recht
  • Heft 5/2019
    S.230-235
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Elias Könsgen, Gasunie Deutschland Transport Services GmbH, Hannover
Abstract
Der Autor fasst in seinem Beitrag das Urteil des Kammergerichts (KG) vom 04.04.2019 (2 U 5/15 Kart) zusammen und kommentiert dessen Kernaussagen. Einleitend stellt der Autor fest, dass die Novellierung der §§ 46 ff. EnWG nicht zur erhofften Rechtssicherheit geführt habe. Sodann werden die Kernaussagen des Urteils herausgearbeitet. Die Gemeinde darf sich nach dem Urteil des KG selbst gemeinsam mit einem strategischen Partner an dem Konzessionsverfahren beteiligen. Allerdings muss dabei eine personelle und organisatorische Trennung zwischen ihren Rollen als „Vergabestelle“ und als mittelbarer Bieter gewährleistet sein. Diesen Punkt führt der Autor unter Bezug auf andere obergerichtliche Rechtsprechung weiter aus. Ferner weist der Autor auf Festlegungen des KG zur Gewichtung einzelner Kriterien hin. Der Autor analysiert im Folgenden die Ursachen für die Rechtsunsicherheit der §§ 46 ff. EnWG und geht auf die Ausführungen des KG zur Gewichtung einzelner Kriterien bzw. deren Zuordnung zu bestimmten Kriterienblöcken (etwa „Sicherheit des Netzbetriebs“) näher ein. Knapp bezieht der Autor Stellung zur Frage des vom KG abgelehnten Anspruchs auf Abschluss eines Konzessionsvertrags. Schließlich werden die Praxisfolgen beleuchtet. Der Autor kritisiert dabei, dass die Revision zum BGH nicht zugelassen wurde.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Primärrechtsschutz bei der Vergabe von Sammelaufträgen durch beschleunigte DIS-Schiedsgerichtsverfahren nach § 23 Abs. 8 und 9 VerpckG

Autor
Mahnken, Volker
Heft
4
Jahr
2019
Seite(n)
194-206
Titeldaten
  • Mahnken, Volker
  • AbfallR - Zeitschrift für das Recht der Abfallwirtschaft
  • Heft 4/2019
    S.194-206
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
Der Beitrag stellt dar, wie das beschleunigte DIS-Schiedsgerichtsverfahren nach § 23 Abs. 8 und 9 VerpackG abläuft. Die Unterschiede zu GWB-Nachprüfungsverfahren, zu Zivilgerichtsverfahren und zu Schiedsverfahren, welche auf Parteivereinbarung beruhen, werden zusammengefasst. Einigen grundsätzlichen Anmerkungen zum Schiedsverfahren folgt eine Erläuterung der gesetzlichen Grundlagen. Dabei wird zur Rangfolge der für das Nachprüfungsverfahren maßgeblichen Regelungen aufgeführt. Sodann werden die einzelnen Schritte des Schiedsverfahrens vom Antrag bis zur Kostenentscheidung chronologisch beschrieben und kommentiert. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung des Gesetzgebers, Primärrechtsschutz durch beschleunigte Schiedsgerichtsverfahren zu schaffen, eine bemerkenswerte rechtspolitische Neuerung darstelle, bei der es noch einen gewissen Modifikationsbedarf gebe.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

EuGH: Mindest- und Höchstsätze der HOAI verletzen Europarecht – was folgt daraus für die vergaberechtliche Praxis?

Autor
Averhaus, Ralf
Leinemann, Eva-Dorothee
Normen
HOAI in der Fassung vom 10.7.2013; Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG
Gerichtsentscheidung
EuGH Urt. v. 4.7.2019 - Rs. C-377/17
Zeitschrift
Heft
9
Jahr
2019
Seite(n)
142-146
Titeldaten
  • Averhaus, Ralf ; Leinemann, Eva-Dorothee
  • Vergabe News
  • Heft 9/2019
    S.142-146
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

HOAI in der Fassung vom 10.7.2013; Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG

EuGH Urt. v. 4.7.2019 - Rs. C-377/17

Eric Schneider, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Berlin
Abstract
Die Autoren fassen das Urteil des EuGH vom 04.07.2019 (Rs. C-377/17) zusammen und ordnen dieses rechtlich ein. Der EuGH hat die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI als europarechtswidrig eingestuft. Die Mindestsätze sind nicht geeignet, die Qualität von Planungsleistungen zu sichern, solange diese nicht nur von nachweislich fachlich Qualifizierten und Kontrollierten erbracht werden dürfen. Den Höchstsätzen steht entgegen, dass Verbraucher durch Preisempfehlungen hinreichend vor zu hohen Honoraren geschützt werden können. Die Autoren stellen die Folgen des Urteils für laufende und künftige Vergabeverfahren dar. Der Beitrag geht auch kurz auf die Wirkung von EU-Richtlinien sowie die unterschiedlichen Ansichten zur Auswirkung des Urteils auf laufende und künftige Honorarklagen ein. Empfehlungen für Auftraggeber und Bieter, wie sie sich in der Übergangszeit vor einer Novelle der HOAI verhalten sollen, runden den Artikel ab.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Eine schrecklich nette Vorschrift – Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit (§ 132 GWB)

Autor
Müller, Hans-Peter
Heft
5
Jahr
2019
Seite(n)
444-449
Titeldaten
  • Müller, Hans-Peter
  • ZfBR - Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
  • Heft 5/2019
    S.444-449
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Der Verfasser erläutert die Regelungen des § 132 GWB. Zunächst zeigt er die Unterschiede in der Systematik der europäischen Norm und der nationalen Umsetzungsregelung auf. Anschließend stellt er die Ausnahmetatbestände sowie die Generalklausel der wesentlichen Vertragsänderung und deren Regelbeispiele dar. Dabei erläutert er anhand verschiedener Fallkonstellationen die Berechnung des ursprünglichen Auftragswertes als Grundlage für die Einordnung der beabsichtigten Auftragswerterhöhung. In seinem abschließenden Fazit kritisiert er die gegenüber den europäischen Richtlinien veränderte Systematik der nationalen Umsetzungsvorschrift. Dies habe zwar keine materielle Auswirkungen, erschwere aber die Prüfung der Ausnahmetatbestand in der Praxis. Die Prüfung müsse daher von hinten nach vorne erfolgen. Dabei seien die Absätze 2 und 3 positiv auf das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen, Absatz 1 hingegen sei negativ dahingehend zu prüfen wann ein Vergabeverfahren entbehrlich ist.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Integrierte Projektabwicklung – Ein Zukunftsmodell für öffentliche Auftraggeber?

Autor
Boldt, Antje
Normen
§ 24 Abs. 3 BHO
Heft
9
Jahr
2019
Seite(n)
547-553
Titeldaten
  • Boldt, Antje
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 9/2019
    S.547-553
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 24 Abs. 3 BHO

Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
Abstract
Die Autorinnen setzen sich mit der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-124/17 vom 24.10.2018 zur vergaberechtlichen Selbstreinigung auseinander. Die Vergabekammer Südbayern hatte dem EuGH im Wesentlichen zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die erste Frage ging dahin, ob zum Nachweis einer vergaberechtlichen Selbstreinigung eine aktive Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Auftraggeber erforderlich sei. Dies bejahte der EuGH allerdings mit der Einschränkung, dass dies nur für solche Maßnahmen gelte, die unbedingt erforderlich seien um die Wiederherstellung der Zuverlässigkeit durch Selbstreinigung zu überprüfen. Die zweite Frage betraf den Beginn der Ausschlussfrist bei einem Kartellvergabeverstoß im Sinne von § 126 GWB. Hier entschied der EuGH, dass die Frist ab dem Zugang der feststellenden Entscheidung zu laufen beginne. In der Folge bewerten die Autorinnen die Entscheidung und begrüßen ausdrücklich die gewonnene Rechtssicherheit. So beträfe die Pflicht zur Zusammenarbeit im konkreten Fall zwar ausdrücklich nur die Vorlage von Bußgeldbescheiden der Wettbewerbsbehörde, könne aber auch auf die Vorlage anderweitigen Tatsachenmaterials übertragen werden. Im vorliegenden Fall war der Auftraggeber zudem auch ein Opfer des Kartells, dem der Bieter angehörte. Hier hat der EuGH klargestellt, dass der Vorlagepflicht des Bieters nicht entgegengehalten werden kann, dass der Auftraggeber in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung über Schadensersatzansprüche gegenüber dem Bieter als Schädiger Vorteile erhalte. Letztlich sei die Klarstellung des EuGHs bzgl. des Beginns der Ausschlussfrist zwar isoliert für Kartellrechtsverstöße getroffen worden, lasse sich aber auch auf andere fakultative Ausschlussgründe übertragen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja