Second-Ranked Tenderers and the Principle of the ‘Waiting Room’ in EU Procurement Law

Autor
Garsse, Steven Van
Verhoeven, Simon
Wouters, Ellen
Heft
1
Jahr
2025
Seite(n)
112-120
Titeldaten
  • Garsse, Steven Van; Verhoeven, Simon; Wouters, Ellen
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 1/2025
    S.112-120
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, BMDS, Berlin
Abstract
Die Verfasser befassen sich in ihrem Beitrag sich mit der sogenannten „Waiting Room“-Technik in
europaweiten Vergabeverfahren, insbesondere bei Verhandlungsverfahren. Diese Methodik ist nicht
ausdrücklich normiert, wird jedoch in mehreren Mitgliedstaaten, vor allem in den Niederlanden,
angewandt. Dabei wird nach der ersten Angebotswertung mit dem bestplatzierten Bieter verhandelt,
während die weiteren Bieter – insbesondere der Zweitplatzierte – in einen „Warteraum“ versetzt werden.
In den Niederlanden wird dies durch den Abschluss eines sogenannten „Waiting Room Agreement“
vereinbart. Dabei ist geregelt, dass der öffentliche Auftraggeber, im Falle eines vorzeitigen Scheiterns des
ursprünglichen Vertrages unmittelbar auf den Zweitplatzierten zurückzugreifen kann. Ein Anspruch auf
Vertragsschluss besteht jedoch nicht. Die Vergabestelle kann sich auch für eine Neuausschreibung
entscheiden kann. Besonders verbreitet ist diese Praxis im Rahmen von Zwei-Phasen-Beauftragungen, in
denen zunächst ein Entwurfsprozess durchgeführt und anschließend über die Umsetzung entschieden
wird. Die Verfasser untersuchen, ob der Rückgriff auf den zweitplatzierten Bieter im Einklang mit den
unionsrechtlichen Vorgaben steht, insbesondere zu wesentlichen Vertragsänderungen. Die
niederländische Rechtsprechung hat im Fall „Police Pistols“ mit Bezugnahme auf die
Pressetextrechtsprechung des EuGH entschieden dass der Austausch des Auftragnehmers durch den
Zweitplatzierten eine unzulässige wesentliche Änderung darstellt. Die Verfasser betonen, dass eine
zulässige Anwendung der Methodik nur bei klarer, transparenter und in den Vergabeunterlagen
enthaltenen Regelungen möglich ist. Dabei solle sichergestellt werden, dass der zweitplatzierte Bieter zu
den ursprünglichen Konditionen leisten kann – was bei geänderten Marktverhältnissen oder
Projektfortschritten eher zweifelhaft ist. Darüber hinaus haben sie Zweifel an der Vereinbarkeit mit den
Grundsätzen der Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit. Im Ergebnis regen sie eine
europarechtliche Legitimierung durch die aktuelle Richtlinienreform an, sofern die „Waiting Room“-
Technik unionsweit angewendet werden soll.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

The European Defence Agency’s "Fast and Smart" Joint Procurement of Artillery Ammunition

Autor
Gariglio, Simone
Serra Gianluca
Heft
1
Jahr
2025
Seite(n)
92-98
Titeldaten
  • Gariglio, Simone; Serra Gianluca
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 1/2025
    S.92-98
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Charlotte Thönißen, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main
Abstract
Der Artikel beleuchtet die erstmalige großangelegte gemeinsame Beschaffung von 155-mm-
Artilleriemunition durch die Europäische Verteidigungsagentur (EDA) – ein Meilenstein in der
europäischen Verteidigungskooperation. In ihrem Beitrag beleuchten die Verfasser die rechtlichen und
administrativen Aspekte der beschleunigten gemeinsamen Beschaffungsstrategie (fast-track joint
procurement, JP) der EDA. Die Notwendigkeit einer gemeinsamen Beschaffungsstrategie liege
insbesondere in dem stark fragmentierten EU-Verteidigungsmarkt, der besonders in Krisen zu einer
begrenzten Lieferkapazität sowie einer ineffizienten Beschaffung führen würde. Die Autoren bieten zudem
eine detaillierte Analyse der rechtlichen, strategischen und administrativen Konzeption des Projekts und
demonstrieren, wie durch kluge Vertragsgestaltung und EU-weite Markterkundung eine flexible, faire und
effiziente Beschaffungsstruktur geschaffen wurde. Besonders bemerkenswert ist der Balanceakt zwischen
politischem Anspruch – schnelle Lieferung und Versorgungssicherheit – und praktischer Umsetzung
innerhalb des fragmentierten europäischen Rüstungsmarkts. Die Verwendung von Rahmenverträgen mit
mehreren Lieferanten, gekoppelt mit einem Kaskadenmodell, zeigt Innovationspotenzial und ermöglicht
zugleich Transparenz, Wettbewerb und Skalierbarkeit. Auch komplexe Fragestellungen wie
Herkunftsregeln, Exportkontrollen, Zertifizierungsfragen und die Anforderungen für Erstattungen aus dem
European Peace Facility (EPF) und EDIRPA werden präzise und praxisnah behandelt. Dabei gelingt es dem
Beitrag, juristische und operative Anforderungen verständlich zu verbinden – ein seltenes Kunststück in
der Fachliteratur.
Rezension abgeschlossen
ja

Förderrichtlinien, Förderpraxis und Fachaufsicht als Instrumente des Fördermanagements staatlicher Zuwendungen

Autor
Etscheid, Mario
Heft
3
Jahr
2025
Seite(n)
277-287
Titeldaten
  • Etscheid, Mario
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 3/2025
    S.277-287
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Michael Pilarski, Rechtsanwalt Pilarski, Nienburg(Weser)
Abstract
Der Beitrag beschäftigt sich mit dem Thema "Förderrichtlinien, Förderpraxis und Fachaufsicht als
Instrumente des Fördermanagements staatlicher Zuwendungen". Eingangs erläutert der Autor die
Grundlagen und den Rechtscharakter von Förderrichtlinien und stellt die Zweckmäßigkeit als zentrale
Maßstabskategorie der Förderrichtlinien heraus. Im Anschluss bespricht er die Funktionen von
Förderrichtlinien sowie deren Regelungen und rechtliche Auswirkungen, die in Bindungswirkungen einer
ständigen Verwaltungspraxis resultieren. Hierbei geht er genauer auf die Selbstbindung sowie die
mögliche Änderung der Verwaltungspraxis ein. Weiter beschäftigt sich der Autor mit den fachlichen und
organisationsrelevanten Wirkungen von Förderrichtlinien. Er beschreibt das Verfahren des Erlasses von
Förderrichtlinien. Zuletzt geht er auf die Förderrichtlinien als Aufsichtsinstrument und den entsprechenden
Aufsichtsbedarf ein, bevor er ein zusammenfassendes Fazit zieht.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Die Entwicklung des Vergaberechts seit 2024

Untertitel
Zu den Anforderungen an das Wertungssystem – der typische Fall
Autor
Csaki, Alexander
Heft
21
Jahr
2025
Seite(n)
1457-1463
Titeldaten
  • Csaki, Alexander
  • NJW - Neue Juristische Wochenschrift
  • Heft 21/2025
    S.1457-1463
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Martina Hadasch, avocado rechtsanwälte, München
Abstract
Im Beitrag analysiert der Autor die Rechtsprechung sowohl der nationalen Gerichte als auch des EuGH aus
den Jahren 2024 und 2025 und stellt untergliedert nach den Abschnitten des Vergabeverfahrens jeweils
die Inhalte wesentlicher Entscheidungen vor. Eingangs widmet sich der Autor den Entwicklungen im
Oberschwellenbereich. Hierbei stellt er zunächst anhand von Entscheidungen die Rechtsgrundsätze des
Vergabeverfahrens vor und beschäftigt sich sodann mit den Entscheidungen zu den Themen
Bietereignung, Angebotsauswertung, Angebotsausschluss und Auftragswertschätzung. Einen weiteren
Schwerpunkt bilden Entscheidungen zum öffentlichen Auftrag, wobei der Autor die interkommunale
Zusammenarbeit und die In-House-Vergabe besonders beleuchtet. Gerade im Hinblick auf die In-House-
Fähigkeiten öffentlicher Auftraggeber habe sich die Rechtsprechung im betrachteten Zeitraum verschärft.
Seine Ausführungen zum Oberschwellenbereich beendet er mit Entscheidungen zu den Themen
Zuschlagserteilung, Aufhebung und Dokumentation. In dem zweiten Abschnitt seines Artikels setzt sich
der Autor mit der Rügemöglichkeit, Kostenfragen, Nachprüfungsverfahren und der Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen auseinander. Hierbei konstatiert der Autor, dass es zu einer weiteren
Verschärfung im Rahmen des Vergaberechtsschutzes gekommen sei. Anschließend stellt der Autor
komprimiert die Änderungen im Unterschwellenbereich dar sowie die aktuelle und abzuwartende
Gesetzgebung. Insbesondere beschäftigt er sich damit, inwiefern die geplante Reform des Vergaberechts
umgesetzt wird, wie eine nachhaltige Beschaffung Berücksichtigung findet und ob die angehobenen
Wertgrenzen für Direktvergaben über das Ende 2025 hinaus gelten werden. Am Ende setzt sich der Autor
noch mit den Themen Energie und Informationstechnologie als Ausprägung eines Sondervergaberechts
auseinander.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
nein

Neues aus dem unterschwelligen Vergaberechtsschutz

Untertitel
Primärrechtsschutz trotz bereits erteilten Zuschlags
Autor
Bormann, Guido
Bloch, Georg
Heft
5
Jahr
2025
Seite(n)
288-294
Titeldaten
  • Bormann, Guido; Bloch, Georg
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 5/2025
    S.288-294
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
Abstract
Der Beitrag bespricht die Entscheidung des OLG Rostock vom 22.03.2024, in der das OLG Rostock einem
unterlegenen Bieter im vergabe- und konzessionsrechtlichen Unterschwellenbereich die Möglichkeit
eröffnet hat, im Falle einer sog. de facto-Vergabe auch nach Zuschlagserteilung im Wege der einstweiligen
Verfügung den Primärrechtsanspruch auf Durchführung eines diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens
vorläufig zu sichern. Der Fall betraf den Glasfasernetzausbau durch eine städtische
Wohnungsbaugesellschaft. Die Verfasser analysieren die Entscheidung. Sie begrüßen den Rückgriff auf
lauterbarkeitsrechtliche Ansprüche, halten die Entscheidung aber in der Anwendung auf den konkreten
Sachverhalt für verfehlt. Zwar sei die Wohnungsbaugesellschaft ein öffentlicher Auftraggeber. Es sei jedoch
fraglich, ob der sachliche Anwendungsbereich des MVVgG aF eröffnet war, da das MVVgG aF keine
Konzessionen erfasse. Der Auftrag habe nach den Sonderregelungen zur Corona-Pandemie im Wege einer
Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb nach der UVgO vergeben werden können.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Wie offen ist das europäische Vergaberecht für Waren und Wirtschaftsteilnehmer aus Drittstaaten?

Autor
Schauer, Neele
Jahr
2025
Seite(n)
248
Titeldaten
  • Schauer, Neele
  • Duncker & Humblot
    Hamburg, 2025
    S.248
    Schriften zum Bau- und Vergaberecht, Band 40
  • ISBN 978-3-339-14386-0
Zusätzliche Informationen:
Fachbuch

Ort
Hamburg
Reihe
Schriften zum Bau- und Vergaberecht
Abstract
Aus der Monatsinfo 5/2025: Vor dem Hintergrund der Verordnung zum International Procurement Instruments (IPI-VO, Verordnung (EU) 2022/1031) aber auch einer Politisierung des öffentlichen Beschaffungssektors wird untersucht, ob das europäische Vergaberecht eine Ungleichbehandlung von Waren und Wirtschaftsteilnehmern aus Drittländern gestattet und wie dies erfolgen könnte. Dies dient auch der Einordnung der IPI-VO. Den Rahmen der Diskussion geben u.a. Art. 85 Richtlinie 2014/25/EU (§ 55 SektVO), der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Government Procurement Agreement (GPA) vor. Die Arbeit stützt sich auf Erläuterungen zu Vorgeschichte, Entstehung und Einordnung der IPI-VO sowie der Verordnung zum Foreign Subsidies Instrument (Verordnung (EU) 2022/2560) und betrachtet die Zuständigkeiten von EU und Mitgliedstaaten bezogen auf Marktzugangsbeschränkungen. Dabei werden das europäische Primärrecht und weiteres europäisches Sekundärrecht wie die Rechtsmittelrichtlinie, Richtlinie 2014/24/EU und die Richtlinie 2014/25/EU einbezogen. Auch das Völkerrecht mit dem GPA und bilateralen Abkommen wie dem zwischen EU und dem Vereinigten Königreich werden einbezogen. Zuletzt wird das deutsche nationale Vergaberecht ausgewertet. Auf Grundlage der IPI-VO hält die Autorin eine Ungleichbehandlung für zulässig. Sie sieht eine ausschließliche Zuständigkeit der Union für Marktzugangsregelungen, die derzeit durch die IPI-VO abschließend genutzt wird. Deswegen ergibt sich für die Autorin außerhalb der IPI-VO und dessen Anwendung durch die EU-Kommission eine allgemeine Offenheit des Beschaffungsmarktes. Dies stellt sie auch für das betrachtete nationale deutsche Recht fest.
Band
40
ISBN
978-3-339-14386-0
Rezension abgeschlossen
ja

Gemeinsame grenzüberschreitende Auftragsvergabe zwischen Deutschland und Österreich

Autor
Paul, Marta
Jahr
2025
Seite(n)
249
Titeldaten
  • Paul, Marta
  • 2025
    S.249
  • ISBN 978-3-428-19364-6
Zusätzliche Informationen:
Fachbuch

Abstract
Aus der Monatsinfo 5/2025: Die Autorin verweist auf die Vorteile gemeinsamer Beschaffung. Sie sieht diese insbesondere in der Bündelung von Beschaffungsbedarfen, reduzierten Verfahrenskosten und der Überwindung von Hindernissen im EU-Binnenmarkt. Die EU-Kommission hat 2017 die Förderung der grenzüberschreitenden Vergabe als strategische Priorität festgelegt. Die Arbeit beruht darauf, dass Lücken und Auslegungsbedarf in der Gesetzgebung bei der grenzüber-schreitenden Vergabe gesehen werden. Grundlagen der jeweiligen nationalen Regelungen sind Art. 39 Richtlinie 2014/24/EU und Art. 57 Richtlinie 2014/25/EU. Einleitend werden die allgemeinen Grundsätze der grenzüberschreitenden Vergabe dargestellt. Dies kann in drei Formen erfolgen, durch eine zentrale Vergabestelle, auf gelegentlicher Basis und durch ein Gemeinschaftsunternehmen. Die gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe ist immer dann relevant, wenn keine zentrale Vergabestelle handelt. Die gemeinsame Vergabe setzt die Regelung der notwendigen Einzelheiten in einem internationalen Übereinkommen oder einer Vereinbarung voraus. Nach der Autorin ist die Rechtswahl betreffend das anwendbare Vergaberecht dabei faktische Wirksamkeitsvoraussetzung für das Vergabeverfahren. Problematisch ist die Ermittlung der Zuständigkeit für die Nachprüfung. Die Vergabe durch Gemeinschaftsunternehmen ist beschränkt auf „Einrichtungen nach Unionsrecht“. Die Autorin sieht hier weniger Unsicherheit hinsichtlich der Rechtsbehelfe. Die Autorin betrachtet auch kartellrechtliche Fragen wegen einer ggf. wettbewerbsverzerrender Nach-fragemacht und weist auf die angestrebte Verhinderung der Umgehung des Vergaberechts hin. Bei allen Vorteilen bleibt die grenzüberschreitende Zusammenarbeit nach der Darstellung der Autorin komplex. Die EU-Vergaberichtlinien schaffen für diesen Bereich keine vollständige Harmonisierung. Die Autorin sieht angesichts der Vorteile gemeinsamer Beschaffungen erhebliches in der Praxis nicht genutztes Potential.
ISBN
978-3-428-19364-6
Rezension abgeschlossen
nein

VOB: Teile A und B: Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen mit Vergabeverordnung (VgV)

Herausgeber
Messerschmidt, Burkhard
Markus, Jochen
Titeldaten
  • Messerschmidt, Burkhard , Markus, Jochen [Hrsg.]
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, BMDS, Berlin
Abstract
Aus der Monatsinfo 5/2025: Seit dem Erscheinen der Vorauflage gab es keine grundsätzlichen relevanten gesetzgeberischen Aktivitäten im Bereich des (Bau-)Vergaberechts und des privaten Baurechts. In der Neuauflage wurden vor allem neue Rechtsprechung und Literatur berücksichtigt, wobei für die VOB/B besonders auf neue Rechtsprechung zur AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle hingewiesen wird.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
nein

„Personal“ als Zuschlagskriterium

Untertitel
Wann ist es zulässig und wie erfolgt die Bewertung?
Autor
Noch, Rainer
Zeitschrift
Heft
2
Jahr
2025
Seite(n)
29-32
Titeldaten
  • Noch, Rainer
  • Vergabe Navigator
  • Heft 2/2025
    S.29-32
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Julius Reinhold, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
Der Autor befasst sich mit „Personal“ als Zuschlagskriterium und wie öffentliche Auftraggeber es zulässigerweise in ihre Zuschlagsentscheidung einfließen lassen können. Zunächst fasst der Autor zusammen, dass in jedem Fall das bewertete Personal auch konkret zur Leistungserbringung angeboten werden muss und die abgefragten Fähigkeiten maßgeblich für die Leistungserbringung sein müssen. Insbesondere letzterer Zusammenhang müsse eng sein und nicht nur lose oder allgemein. Einleitend betont der Autor auch, dass es nicht drauf ankäme, ob die Erfahrungsprojekte für das anbietenden Unternehmen erbracht worden sind, vielmehr könnten die angebotenen Personen diese Erfahrungen auch während ihrer Tätigkeit bei anderen Unternehmen erlangt haben. Der Autor beschreibt weiter, wie konkret das Zuschlagskriterium zur Bewertung des Personals ausgestaltet sein muss und welcher Freiheitsgrad noch zulässig ist. Der Autor referiert hierzu auf die Rechtsprechung, demnach der Auftraggeber eine beispielhafte Erfahrung skizzieren kann, um seine Erwartungen an die Erfahrungsprojekte zu vermitteln. Bei diesem Vorgehen bestünde indes das Risiko, dass Bieter ihre Erfahrungsprojekte zu eng an diesem Beispiel ausrichten. Unsicherheiten bestünden auch bei der generellen Frage, welche Fähigkeiten bewertet werden können. Bei der Bewertung bspw. kommunikativer Fähigkeiten bei der Ausschreibung von Planungsleistungen, müsse es im jeweiligen Vergabeverfahren gerade auf diese Fähigkeit ankommen, um sie bewerten zu können, so die zitierte Rechtsprechung. Der Autor ordnet dies kritisch ein, weil der Bewertung des angebotenen Personals eher der „Blick in die Vergangenheit“ zu eigen sei, als die Lösung zukünftiger Problemstellungen. Durchschlagende Zweifel an diesem Vorgehen formuliert er jedoch nicht.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Rundum gelungene Rahmenverträge

Untertitel
Wenn umfassende Passgenauigkeit erzielt werden soll.
Autor
Noch, Rainer
Zeitschrift
Heft
2
Jahr
2025
Seite(n)
5-7
Titeldaten
  • Noch, Rainer
  • Vergabe Navigator
  • Heft 2/2025
    S.5-7
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, BMDS, Berlin
Abstract
Der Verfasser untersucht ausgehend von der Entscheidung der VK Bund, Beschluss vom 07.08.2024 – VK 2-63/24, am Beispiel der Beschaffung von über 2.300 Motorsägen durch die Bundesforstverwaltung, ob Rahmenvereinbarungen mit Blick auf ihr regelmäßig großes Volumen ihrerseits in Teil- oder Fachlose aufgeteilt werden müssen und in welchen Fällen am Markt befindliche Produkte neutral beschrieben werden müssen. Die VK Bund lehnt im konkreten Fall eine Pflicht des Auftraggebers zur Aufteilung ab, da die Antragstellerin selbst alle Produktklassen anbot. Dagegen beanstandete die VK-Bund die produktbezogene Leistungsbeschreibung im konkreten Fall, da durch die Orientierung an konkreten Herstellerdaten – trotz des Zusatzes „oder gleichwertig“ – durch die Angabe von Maximalwerten aus einem konkreten Produktdatenblatt die nicht sachlich gerechtfertigt war der Wettbewerb unzulässig eingeschränkt wurde
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja