Defence Supply Markets: A Secondary Data Analysis of Buyer and Supplier Behaviour

Autor
Glas, Andreas
Eßig Michael
Deimling Christian von
Heft
1
Jahr
2025
Seite(n)
61-69
Titeldaten
  • Glas, Andreas; Eßig Michael; Deimling Christian von
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 1/2025
    S.61-69
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, BMDS, Berlin
Abstract
Die Verfasser stellen in ihrem Beitrag eine Studie vor, welche die Wettbewerbsorientierung der Verteidigungsmärkte untersucht. Die Märkte für Verteidigungsgüter spielen eine zentrale Rolle bei der Aufrechterhaltung der militärischen Fähigkeiten. Einerseits wird die Wettbewerbsintensität auf den Verteidigungsmärkten durch gesetzgeberische Aktivitäten zur Förderung des grenzüberschreitenden Wettbewerbs erhöht. Auf der anderen Seite wird sie jedoch durch Ausnahmeregelungen, welche die Beschaffungsmärkte zur Sicherung der nationalen Versorgung verschließen, verringert. Anhand von 4.840 europäischen Ausschreibungen im Verteidigungsbereich untersuchen die Verfasser die Attraktivität und die Wettbewerbsintensität des Marktes. Die empirische Analyse zeigt große Unterschiede im Ausschreibungsverhalten zwischen den Mitgliedstaaten. Die Studie arbeitet heraus, dass die Attraktivität europäischer Verteidigungsbeschaffungsmärkte aus Sicht der Anbieter insgesamt rückläufig ist. Trotz gestiegener Ausschreibungsaktivität sinkt die Anzahl eingereichter Angebote, was auf abnehmende Wettbewerbsintensität hinweist. Nationale Unterschiede im Beschaffungsverhalten, hohe Eintrittsbarrieren für neue Anbieter und strategische Zielkonflikte zwischen Marktöffnung und sicherheitspolitischer Autonomie erschweren einheitliche Marktbedingungen. Die Verfasser fordern daher weitere empirische Untersuchungen und eine stärkere Harmonisierung der Vergabepraxis.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Transparency: A Myth in Guyana’s Public

Untertitel
Procurement System?
Autor
Adams, Tiffany
Heft
1
Jahr
2025
Seite(n)
38-46
Titeldaten
  • Adams, Tiffany
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 1/2025
    S.38-46
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Katharina Weiner,
Abstract
Der Aufsatz untersucht, ob das Vergaberecht des südamerikanischen Staates Guyana imstande ist, Transparenz zu fördern, um so Korruption zu verhindern. Transparenz sei gegeben, wenn nichtstaatliche, mithin externe Akteure die Möglichkeit haben, behördliche Unterlagen einzusehen, um die Einhaltung von Gesetzen zu überprüfen. Der Korruptionswahrnehmungsindex des Staates Guyana aus dem Jahr 2023 mit einem Score von (nur) 40 zeige, dass die Bürgerinnen und Bürger die staatlichen Aktivitäten, einschließlich des Beschaffungswesens, als überwiegend korrupt wahrnehmen. Dabei begünstigen fehlende Veröffentlichungen von Unterlagen und unzureichende Kontrollen die Korruption. In Guyana wurde das Vergaberecht in den 2000er-Jahren reformiert und es wurde eine Vergaberechtskommission (PPC) eingeführt sowie eine Anpassung an das UNCITRAL-Modell vorgenommen. Als Grundprinzipien sind im Guyanischen Vergaberecht nunmehr auch Transparenz, Fairness und Effizienz vorgesehen. Jedoch mangele es in der Praxis an der Umsetzung dieser Prinzipien. Als Verbesserungsmaßnahme wird - seitens der Verfasserin - unter anderem die Einführung strafrechtlicher Sanktionen gegen hochrangige korrupte Amtsträger vorgeschlagen. Außerdem könne eine intensivere Nutzung passiver (d.h. die Veröffentlichung von Unterlagen / Informationen auf Anfrage) und kollaborativer Transparenz (d.h. die Verbreitung von öffentlich zugänglichen Informationen durch Externe) in den sozialen Medien die gegenseitige Kontrolle stärken und somit der Korruption entgegenwirken. Um die Korruption zu bekämpfen, eignen sich – laut Verfasserin – im Vergabeprozess besonders ex-ante Veröffentlichungen von Unterlagen. Die Verfasserin schlussfolgert als Ergebnis ihrer Untersuchung, dass Transparenz in der Theorie im Guyanischen Recht gegeben ist, nicht jedoch in der praktischen Umsetzung.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Lehren aus der Coronakrise?

Autor
Hartwecker, Annett
Heft
2a
Jahr
2025
Seite(n)
236-241
Titeldaten
  • Hartwecker, Annett
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 2a/2025
    S.236-241
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Jan Helge Mey, LL.M. (McGill), BHO Legal, Köln
Abstract
Die Autorin arbeitet die Corona-Krise aus vergaberechtlicher Perspektive auf. Sie stellt insbesondere die seinerzeit eingesetzten Instrumente zur Krisenbewältigung vor. Zu diesen gehörten Leitlinien der EU-Kommission, ministeriale Rundschreiben zur Anwendung der Dringlichkeitsvergabe und zur Vertragsanpassung nach § 132 GWB, der Rückgriff auf Open-House-Verfahren vornehmlich zur Beschaffung von Schutzausrüstung sowie Flexibilisierung, Wertgrenzenerhöhungen und Dringlichkeitsvergaben im Unterschwellenbereich. Als Lehre für die zukünftige Gestaltung des Vergaberechts bedürfe es zur Stärkung der Krisenresilienz der Anpassung des gesetzlichen Rahmens um die Interimsvergabe für den Fall, dass die Notlage der Sphäre des Auftraggebers zurechenbar sei. Zudem sei eine verbesserte Koordination zwischen der EU und den nationalen Ebenen zu gewährleisten. Um Anwendungsfehler und Nachprüfungsverfahren zu vermeiden, seien klare Leitlinien für den Einsatz von Ausnahmeregelungen unerlässlich.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Unternehmen aus Drittstaaten als Bieter „zweiter Klasse“?

Autor
Friton, Pascal
Ader, Ramona
Heft
3
Jahr
2025
Seite(n)
164-170
Titeldaten
  • Friton, Pascal; Ader, Ramona
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 3/2025
    S.164-170
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Katharina Weiner,
Abstract
Der Aufsatz befasst sich mit dem Urteil des EuGH vom 22.10.2024, C-652/22. In diesem wurde sich der Frage gewidmet, ob sich Unternehmen aus Drittstaaten auf die Regelungen der EU-Vergaberichtlinie berufen können und inwieweit Mitgliedstaaten jenen Unternehmen Rechte in Vergabeverfahren einräumen dürfen. Dabei entschied der Gerichtshof, dass sich Unternehmen aus Drittstaaten nicht auf die Vergaberichtlinie 2014/25/EU berufen können. Begründet wurde dieses Ergebnis u.a. mit einem Umkehrschluss zu Art. 43 RL 2014/25/EU, wonach Wirtschaftsteilnehmer aus Unterzeichnerstaaten des GPA oder anderer internationaler Abkommen gegenüber EU-Wirtschaftsteilnehmern nicht benachteiligt werden dürfen. Dieses Ergebnis deckt sich mit der Auffassung der Kommission. Die Verfasser sprechen sich dafür aus, die Entscheidung auch auf die Konzessionsvergaberichtlinie (RL 2014/23/EU) und die allgemeine Vergaberichtlinie (RL 2014/24/EU) zu übertragen. Ferner wird herausgearbeitet, dass das Urteil des Gerichtshofs in Widerspruch zur Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 01.12.2021 steht. Das OLG argumentierte seinerzeit, dass das GWB sowie die EU-Vergaberichtlinien eine Ungleichbehandlung allein wegen des Herkunftsstaates verbieten würden. Die Verfasser führen aus, dass der deutsche Gesetzgeber als Reaktion auf das Urteil eine Anpassung von § 97 Abs. 2 GWB plant, wonach Bieter künftig nur gleich behandelt werden müssen, sofern das Unionsrecht dies fordert. Der Verfasser diskutieren sodann, wie Auftraggeber ihre Regelungsbefugnis betreffend den Zugang von Drittstaatunternehmen zum Vergabeverfahren in Zukunft nutzen können.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

„Ungleichbehandlung“ von Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten

Autor
Müller, Anne
Kirch, Thomas
Zeitschrift
Heft
4
Jahr
2025
Seite(n)
54-56
Titeldaten
  • Müller, Anne ; Kirch, Thomas
  • Vergabe News
  • Heft 4/2025
    S.54-56
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Michael Pilarski, Rechtsanwalt Pilarski, Nienburg(Weser)
Abstract
Die Autoren beschäftigen sich mit dem Thema der Ungleichbehandlung von Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten im Rahmen der Zulassung zu Ausschreibungen. Dabei nehmen sie Bezug auf die EuGH-Entscheidung vom 22.10.2024, C-652/22, aus der hervorgeht, dass Unternehmen aus Drittstaaten, die keine internationale Übereinkunft mit der Europäischen Union hinsichtlich eines Zugangs zu öffentlichen Aufträgen in der EU geschlossen haben, keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Unternehmen aus EU-Mitgliedsstaaten im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren in der EU haben. Ausgangspunkt ist das generelle Verbot für Bieter aus Drittstaaten, sich an Vergabeverfahren beteiligen. Denn dies wird als vergaberechtswidrig angesehen, weil die Unternehmen aus Drittstaaten sich nicht auf das EU-Vergaberecht berufen können. Die Autoren gehen sodann im Detail auf die EuGH-Entscheidung ein und führen im Ergebnis aus, dass der EuGH das Vorabentscheidungsersuchen des kroatischen Verwaltungsgerichts als unzulässig abgelehnt habe, weil das EU-Vergaberecht nicht anwendbar gewesen sei. Unternehmen aus Drittstaaten dürften sich daher mangels völkerrechtlicher Vereinbarung nicht aus das EU-Vergaberecht berufen. Die EU habe die ausschließliche Regelungskompetenz. Ein Recht auf Gleichbehandlung bestehe daher nicht. Die Beteiligung sei aber zumindest möglich und nicht ausgeschlossen. Sodann gehen die Autoren Auswirkungen auf die Ausschreibungspraxis öffentlicher Auftraggeber und der Drittstaaten-Unternehmen unter Berücksichtigung der genannten Entscheidung ein. Im Anschluss wird die offene Frage in den Raum gestellt, dass nach der Entscheidung unklar bleibe, wie in Zukunft mit Unterauftragnehmern, Eignungsverleihern oder auch an Bietergemeinschaften beteiligten Unternehmen aus Drittstaaten umzugehen sei. Außerdem wird auf bestätigende Rechtsprechung eingegangen. Im Fazit stellen die Autoren klar, dass die Rechtsprechung zu begrüßen sei. Für öffentliche Auftraggeber eröffne das für die Zukunft einen erweiterten Handlungsspielraum: Der Ausschluss von Unternehmen aus Drittstaaten bzw. die zulässige Ungleichbehandlung durch bspw. schlechtere Bewertung sei möglich.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Wettbewerbsfähigkeit und Wettbewerbsschutz

Autor
Weck, Thomas
Heft
6
Jahr
2025
Seite(n)
253-259
Titeldaten
  • Weck, Thomas
  • EuZW - Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
  • Heft 6/2025
    S.253-259
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, BMDS, Berlin
Abstract
In seinem Beitrag analysiert der Verfasser die Auswirkungen des von der Europäischen Kommission im Januar 2025 vorgestellten „Wettbewerbsfähigkeitskompasses“ (WFK-EU) auf das Verhältnis von Wettbewerbsfähigkeit und Wettbewerbsschutz im Binnenmarkt. Der WFK-EU markiere einen Paradigmenwechsel: Er verlagere den Fokus von der Sicherung unverfälschten Wettbewerbs hin zu einer industriepolitischen Steuerung durch zentrale Regulierung und Subventionen, mit dem Ziel internationaler Wettbewerbsfähigkeit. Der Verfasser untersucht eingehend die bestehenden unionsrechtlichen Grundlagen in AEUV und EUV. Er arbeitet heraus, dass mit dem WFK-EU die Kommission eine expansive Kompetenzauslegung vorgenommen habe und bestehende Schutzmechanismen gegen Markteingriffe – wie Beihilfekontrolle und Rechtsschutzinstrumente – teilweise unterlaufen oder umgehen könnte. In seiner Bewertung plädiert er dafür, die verfassungsrechtlichen Grundprinzipien der EU – insbesondere das Prinzip des unverfälschten Wettbewerbs als tragende Struktur – nicht dem Ziel kurzfristiger Wettbewerbsfähigkeit zu opfern.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Die (ab 2025 wieder wirtschaftlich interessante) Vergabe des Handels von THGQuoten durch Sektorenauftraggeber: Auftrag oder Konzession?

Autor
Jäger, Johannes
Heft
2
Jahr
2025
Seite(n)
132-136
Titeldaten
  • Jäger, Johannes
  • ZfBR - Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
  • Heft 2/2025
    S.132-136
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, BMDS, Berlin
Abstract
Der Beitrag befasst sich mit der vergaberechtlichen Einordnung des Handels mit Treibhausgasminderungsquoten (THG-Quoten) durch Sektorenauftraggeber, insbesondere Stadtwerke, im Lichte der reformierten 38. BImSchV. Nachdem der THG-Quotenmarkt durch Preisverfall und Insolvenzen destabilisiert wurde, soll die Reform die Marktbedingungen verbessern. Aus vergaberechtlicher Sicht stellt sich die Frage, ob der Handel einen öffentlichen Auftrag oder eine Dienstleistungskonzession darstellt. Maßgeblich sei dabei die vertragliche Gestaltung, insbesondere die Übernahme des Betriebsrisikos durch den Quotenhändler. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass in der Regel eine Dienstleistungskonzession vorliegt, die – abhängig vom Vertragswert – europaweit auszuschreiben ist. Für die Praxis empfiehlt er, die Höhe des an Stadtwerke auszukehrenden Erlösanteils zum zentralen Zuschlagskriterium zu machen, um Wettbewerb und Wirtschaftlichkeit zu sichern.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Meldungen und Erklärungen drittstaatlicher finanzieller Zuwendungen in öffentlichen Vergabeverfahren

Untertitel
Bedeutung und Auswirkung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1441
Autor
Tobias Osseforth
Caroline Ackermann
Michael Sellmeyer
Heft
3
Jahr
2025
Seite(n)
149-153
Titeldaten
  • Tobias Osseforth; Caroline Ackermann; Michael Sellmeyer
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 3/2025
    S.149-153
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
Abstract
Der Aufsatz gibt einen Überblick über die Verfahrensanforderungen und Meldepflichten nach der VO (EU) 2022/2560 zur Meldung und Erklärung von drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen in öffentlichen Vergabeverfahren. Er zeigt Auslösungstatbestände und Ablauf des Anmeldeverfahrens auf und geht ausführlich auf die Meldepflichten für die Wirtschaftsteilnehmer sowie auf organisatorische Vorgaben zu deren Umsetzung ein. Die Verfasser empfehlen eine frühzeitige und umfassende Implementierung eines Monitoringsystems zur Erfassung etwaiger finanzieller Zuwendungen. Erläutert werden sodann Auswirkungen auf das Vergabeverfahren und Pflichten der Auftraggeber.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Einführung in Verteidigungs- und Sicherheitsvergaben

Autor
Ritter, Jeremy
Heft
2a
Jahr
2025
Seite(n)
203-215
Titeldaten
  • Ritter, Jeremy
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 2a/2025
    S.203-215
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Charlotte Thönißen, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main
Abstract
Der Beitrag bietet eine umfassende und praxisnahe Einführung in das hochspezialisierte Gebiet der öffentlichen Beschaffung im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich. Ausgangspunkt ist die aktuelle geopolitische Lage, insbesondere der Ukrainekrieg und die fragile transatlantische Sicherheitsarchitektur, die eine Stärkung europäischer Eigenverantwortung erforderlich macht. Der Autor analysiert detailliert den komplexen Rechtsrahmen – insbesondere die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV), das GWB und das Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz (BwBBG). Besonders überzeugend ist Ritters strukturierte Darstellung der Voraussetzungen für die Anwendung der VSVgV sowie der zahlreichen Ausnahmetatbestände, die unter anderem dem Geheimschutz und der Wahrung nationaler Sicher-heitsinteressen dienen. Auch praxisrelevante Aspekte wie die Wahl der Verfahrensart, Anforderungen an Verschlusssachenschutz und Versorgungssicherheit sowie die Ausgestaltung von Unteraufträgen und Rahmenvereinbarungen werden eingehend behandelt. Dem Autor gelingt es, den Spannungsbogen zwischen sicherheitspolitischer Notwendigkeit und vergaberechtlicher Systematik kenntnisreich darzustellen. Dabei bleibt der Beitrag trotz seines juristischen Tiefgangs gut nachvollziehbar und praxisorientiert. Besonders hilfreich sind die zahlreichen Querverweise auf europarechtliche Grundlagen und nationale Sonderregelungen.
Rezension abgeschlossen
ja

„Zeitenwende“ und „Kriegstüchtigkeit“ im Vergaberecht:

Untertitel
Möglichkeiten der Beschaffungen im Bereich Sicherheit (Teil 2)
Autor
Pauka, Marc
Heft
2a
Jahr
2025
Seite(n)
224-230
Titeldaten
  • Pauka, Marc
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 2a/2025
    S.224-230
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Moritz Philipp Koch, Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW), Düsseldorf
Abstract
Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag mit den Herausforderungen der „Zeitenwende“ und der „Kriegstüchtigkeit“ und knüpft dabei an die Ausführungen in Teil 1 an. Im ersten Teil des Aufsatzes hatte der Autor anhand der Entwicklung des Vergaberechts im Bereich Verteidigung und Sicherheit festgestellt, dass das Vergaberecht aus rechtlicher Sicht keiner weiteren Änderungen bedürfe, damit öffentliche Beschaffer zeitnah und angemessen auf sicherheitsrelevante Ereignisse reagieren können. Im nun folgenden zweiten Teil soll es vertieft um die gegebenen Handlungsspielräume von öffentlichen Auftraggebern gehen, Bedarfe vergaberechtskonform zu decken, die durch sicherheitsrelevante Ereignisse entstehen. Nach einer kurzen Einleitung richtet der Autor den Blick auf Besonderheiten des materiellen Vergaberechts. Dort beginnt er mit dem Anwendungsbereich des Vergaberechts. Verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge nach § 104 GWB spielen dabei ebenso eine Rolle wie besondere Schwellenwerte und verschiedene Ausnahmetatbestände. Dazu gehören die Ausnahmen nach § 145 GWB und nach § 117 GWB sowie die allgemeine Ausnahmeregelung des § 107 GWB, die allesamt betrachtet werden. Nach einem kurzen Zwischenfazit widmet sich der Autor den Besonderheiten im Vergabeverfahren. Bei der Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen stünden öffentlichen Auftraggebern nach § 146 GWB das nicht offene Verfahren und das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach ihrer Wahl zur Verfügung. Das offene Verfahren finde im Vergaberecht für Verteidigung und Sicherheit somit keine Anwendung. Dafür bedürfe es für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb im Gegensatz zum „klassischen“ Vergaberecht keiner Begründung. Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb und der wettbewerbliche Dialog stünden jedoch nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses Gesetzes gestattet sei, wobei es weitere Ausnahmen im Vergleich zum klassischen Vergaberecht gebe. Der Autor betrachtet sodann weitere Besonderheiten der VSVgV und schließlich Besonderheiten des Vergabeprozessrechts. Betrachtet wird auch die Regelung zu dringlichen Gründen im Zusammenhang mit Krisenereignissen in § 12 VSVgV, die der Autor auch in seiner abschließenden Zusammenfassung noch einmal besonders hervorhebt.
Rezension abgeschlossen
ja