Changing the EU Public Procurement Directives: When and How?

Autor
Michael Burnett
Heft
2
Jahr
2025
Seite(n)
195-199
Titeldaten
  • Michael Burnett
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 2/2025
    S.195-199
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, BMDS, Berlin
Abstract
Der Verfasser untersucht die von der EU-Kommission eingeleitete Reform der RL 2014/23/EU, RL 2014/24/EU und RL 2014/25/EU. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob punktuelle Änderungen ausreichen oder eine strukturelle Neufassung, in Form von Verordnungen, erforderlich ist. Er erörtert die Stellung der Konzessionsverträge und ob diese eigenständig geregelt bleiben oder in die allgemeinen Richtlinien integriert werden sollen. Weiter behandelt er Überlegungen zu einer verbindlicheren Verankerung ökologischer und sozialer Zuschlagskriterien sowie zu Flexibilitätsspielräumen bei Verfahren, Vertragsänderungen und Dialogphasen. Für die RL 2014/24/EU schlägt er eine Ausweitung der Interessenkonfliktregelung, verpflichtende Unabhängigkeitserklärungen der Bieter, Anpassungen im Verhandlungsverfahren, verschärfte Ausschlussgründe sowie Regelungen zu künstlicher Intelligenz vor. Für die RL 2014/25/EU fordert er eine stärkere Harmonisierung mit der RL 2014/24/EU. Für die RL 2014/23/EU regt er u.a. die Einbeziehung des Wassersektors, die Pflicht zur Veröffentlichung von Zuschlagsmitteilungen und die verbindliche Gewichtung von Zuschlagskriterien an. Ergebnis hebt der Verfasser hervor, dass die Reform der RL 2014/23/EU, RL 2014/24/EU und RL 2014/25/EU vor allem Transparenz, Kohärenz und eine konsistente Anwendung im Binnenmarkt sichern sollten. Ziel soll sein, die Effektivität der öffentlichen Beschaffung zu stärken und das Vertrauen in den Einsatz öffentlicher Mittel zu erhöhen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Light in the Cellar:

Untertitel
A New Online Tool Provides Clarity on Access to Europe's Public
Procurement Markets
Autor
Cornides, Jakob
Heft
2
Jahr
2025
Seite(n)
185-189
Titeldaten
  • Cornides, Jakob
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 2/2025
    S.185-189
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, BMDS, Berlin
Abstract
Light in the Cellar:
A New Online Tool Provides Clarity on Access to Europe's Public Procurement Markets
Der Verfasser untersucht die unionsrechtlichen Rahmenbedingungen des Zugangs von Drittstaatsunternehmen zu den öffentlichen Auftragsmärkten der EU. Ausgehend von Art. 25 RL 2014/24/EU und Art. 43 RL 2014/25/EU, die auf Anhänge des Government Procurement Agreement (GPA) sowie auf bilaterale Handelsabkommen verweisen. Die daraus resultierende Komplexität führte nach Auffassung des Verfassers bislang zu erheblicher Rechtsunsicherheit und faktischer Untätigkeit vieler Auftraggeber. Er zeigt auf, dass die EU-Kommission zunächst mit Leitlinien und der International Procurement Instrument-Verordnung (VO EU 2022/1031) reagierte, die aber nur punktuelle Exklusionsmechanismen etablieren. Die Entscheidung des EUGH vom 22.10.2024 - C-652/22C (Kolin Inşaat), stellte klarstellt, dass bei Fehlen spezifischer EU-Vorgaben die Zulassung oder der Ausschluss von Drittstaatsbietern im Einzelfall in das Ermessen der Vergabestellen fällt, ohne dass ein Anspruch auf Gleichbehandlung besteht. Zwingende Ausschlüsse können sich jedoch aus handelspolitischen Sanktionen oder Maßnahmen auf Grundlage der VO EU 2022/1031ergeben. Er erläutert, dass vor diesem Hintergrund die Kommission das Online-Tool „Access2Procurement for Buyers“, das für konkrete Vergabeverfahren zugangsberechtigte und ausgeschlossene Drittstaaten sowie einschlägige Ursprungsregeln identifiziert, bereitgestellt habe. Das Instrument schaffe Transparenz, erhöhe die praktische Anwendbarkeit des komplexen Marktzugangsregimes.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Public Procurement Reforms in the US

Autor
Bovis, Christopher
Heft
2
Jahr
2025
Seite(n)
190-194
Titeldaten
  • Bovis, Christopher
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 2/2025
    S.190-194
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, BMDS, Berlin
Abstract
Der Verfasser untersucht in seinem Beitrag die Maßnahmen und Praktiken der Volksrepublik China bei der öffentlichen Beschaffung von Medizinprodukten. Ausgangspunkt ist eine Untersuchung der EU-Kommission nach der IPI-Verordnung, die auf systematische Marktzugangsbehinderungen für Unionsunternehmen reagierte. Im Mittelpunkt steht eine umfassende „Buy China“-Politik, die den Erwerb inländischer Produkte bevorzugt und den Import gezielt einschränkt. Neben gesetzlichen Vorgaben stützen strategische Programme wie „Made in China 2025“ und der 14. Fünfjahresplan die Förderung der heimischen Medizintechnikindustrie. Er zeigt auf, dass ein staatlich geprägtes Katalogsystem bevorzugte Produkte und verschärft die Marktverdrängung ausländischer Anbieter auflistet. Zusätzlich werde durch zentrale volumenbasierte Beschaffungsverfahren diskriminierend, da sie Preis- und Wettbewerbsmechanismen vorsehen, die inländische Unternehmen systematisch begünstigen. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass alle diese Maßnahmen eine durchgängige „Buy China“-Politik darstellten, die auch flächendeckend angewandt werde und sämtliche Produktgruppen betreffe. Dies können zu einer dauerhaften Verdrängung ausländischer Anbieter führen. Damit werde der Marktzugang für Unternehmen aus der EU im Bereich der medizinischen Beschaffung insgesamt erheblich eingeschränkt.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Zuwendungen und Vergaberecht – Zwischen Geldsegen und dem Risiko der Rückforderung

Autor
Möller, Jonathan
Heft
8
Jahr
2025
Seite(n)
483-487
Titeldaten
  • Möller, Jonathan
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 8/2025
    S.483-487
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Michael Pilarski, Rechtsanwalt Pilarski, Nienburg(Weser)
Abstract
Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag mit dem Thema des Vergaberechts bei Zuwendungen und insbesondere den Rückforderungsrisiken. Nach einer Einleitung geht der Beitrag auf die Anwendbarkeit des Vergaberechts seitens öffentlicher Auftraggeber und Sektorenauftraggeber sowie die Anwendbarkeit über den Zuwendungsbescheid ein. In diesem Zuge thematisiert er die Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest) samt der darin statuierten Vergabepflicht sowie die individuelle Anordnung zur Einhaltung des Vergaberechts. Darüber hinaus bespricht der Autor die Konstellation des Zusammentreffens der Eigenschaft als Zuwendungsempfängers mit derjenigen des öffentlichen Auftraggebers. In der Folge werden die zuwendungsvergaberechtlichen Anforderungen erläutert und es wird im Einzelnen auf die Durchführung des Vergabeverfahrens, die Wahl der Verfahrensart, zu beachtende Fristen und die Dokumentationsanforderungen eingegangen. Des Weiteren werden die Rechtsfolgen von Verstößen gegen die Vergabepflicht sowie die daraus folgenden Anforderungen an die Widerrufsentscheidung dargelegt. In diesem Rahmen kommt der Beitrag auf die Rückforderungsrichtlinien sowie die Leitlinien der EU-Kommission für die Festsetzung von Finanzkorrekturen zu sprechen. Zudem werden Einzelentscheidungen zu Rückforderungen aus der Rechtsprechung sowie die Umsetzung der Rückforderung wegen der Vergabeverstöße behandelt. Abschließend wird die Thematik in einem letzten Teil in ihren wesentlichen Punkten zusammengefasst.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Kosten eines Vergabeverfahrens

Autor
Pustal, Alexander
Heft
7
Jahr
2025
Seite(n)
423-428
Titeldaten
  • Pustal, Alexander
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 7/2025
    S.423-428
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Daniel Bens, avocado rechtsanwälte, München
Abstract
Der Autor setzt sich in seinem Beitrag damit auseinander, welche Grundsätze hinsichtlich der bei einem Vergabeverfahren entstehenden Kosten durch den öffentlichen Auftraggeber zu beachten sind und ob diese Grundsätze auf Seiten der Bieter im Verhältnis zu deren Kosten stehen.

Zu Beginn des Beitrags stellt der Autor die haushalterischen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit dar und macht deutlich, dass sich die Auftraggeber bei ihren Verfahren hieran zu richten haben. Diese Grundsätze müssten auch bei umfangreichen Vergabeverfahren oder bei Teststellungen, die enorme Kosten mit sich bringen, berücksichtigt werden.
Dem stellt der Autor die Kosten auf Bieterseite gegenüber und befasst sich insbesondere mit der Frage, ob die mit dem Aufwand verbundenen, teilweise hohen Kosten für die Beteiligung an einem Verfahren im Verhältnis zu den vergaberechtlichen Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Wettbewerbs stehen. Hierbei stellt er die Frage, ob diese Kosten mit dem Mittelstandschutz vereinbar seien. Anschließend prüft der Autor, ob für die Bieter mögliche Anspruchsgrundlagen bestehen, die eine Kostenerstattung ermöglichen. Im Ergebnis seien die Aufwendungen und Kosten der Bieter jedoch nur ausnahmsweise und in engen gesetzlich geregelten Fällen erstattungsfähig.

Daran anknüpfend geht der Verfasser gesondert auf die Kostenregelungen und deren Besonderheiten sowohl bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen als auch bei der Vergabe von Architektur- und Ingenieurleistungen ein.

Abschließend betrachtet der Autor den Sonderfall einer freiwilligen Zahlung durch den Auftraggeber, der insbesondere bei einem schwachen Wettbewerb in Betracht kommen könne.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Aktuelles zur Vergabe von Briefpostdienstleistungen

Autor
Greb, Klaus
Heft
4
Jahr
2025
Seite(n)
409-412
Titeldaten
  • Greb, Klaus
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 4/2025
    S.409-412
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Julius Reinhold, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
Der Autor resümiert in seinem Aufsatz die jüngst umfassende Novellierung des Postgesetzes (PostG) und deren vergaberechtlichen und steuerrechtlichen Implikationen. Eingangs fasst der Autor zusammen, dass mit dem neuen Postrecht Unternehmen, die gewerbsmäßig Standardpostbriefsendungen befördern, die Pflicht trifft, sich gem. § 4 Abs. 1 S. 2 PostG in ein sog. Anbieterverzeichnis einzutragen. Dass zur Eintragung in das Anbieterverzeichnis die Leistungsfähigkeit und Fachkunde des Antragstellers geprüft werde, ließe aber nicht die Eignungsprüfung im Vergabeverfahren entfallen, so der Autor. Weiter beschreibt der Autor die Schwierigkeit, den brutto-Preis von Postdienstleistungen im Vergabeverfahren zu werten, da entweder gem. § 4 Nr. 11b UStG die gesamte Leistung oder nach § 16 Abs. 1 PostG Teilleistungen umsatzsteuerbefreit sein können, was der Auftraggeber für jeden Bieter individuell prüfen müsse und sich überdies während der Leistungserbringung ändern könne. Konkret erfordere die Behauptung eines Bieters, umsatzsteuerbefreit zu sein, eine entsprechende Bescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern. Ob demgegenüber eine Netto-Preis-Bewertung zulässig ist, sei wiederum auch umstritten, so der Autor. Abschließend fasst der Autor zusammen, dass im Wege der Novellierung auch die Laufzeit geändert wurde, die ein Brief durchschnittlich in Deutschland bis zum Empfänger brauchen soll. Statt wie vorher in 95 % der Fälle den Zugang nach zwei Tagen vorzugeben, sieht das Gesetz nun eine Zustellung in 99 % binnen vier Tagen vor, folgerichtig wurde auch die Zustellungsfiktion in § 15 Verwaltungsverfahrensgesetz auf vier Tage geändert. Öffentliche Auftraggeber könnten aber auch anspruchsvollere Qualitätsvorgaben über die Vergabeunterlagen machen, so der Autor.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Beschleunigung durch Wertgrenzen?!

Autor
Scharnhorst, Sonja
Heft
4
Jahr
2025
Seite(n)
413-416
Titeldaten
  • Scharnhorst, Sonja
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 4/2025
    S.413-416
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Martin Dieckmann, ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU, Hamburg
Abstract
Der kurze Beitrag befasst sich mit Zweck und Nutzen der im Unterschwellenvergaberecht zunehmende Bedeutung erlangenden Wertgrenzen für die erleichterte Vergabe von öffentlichen Aufträgen mit einem begrenzten Auftragswert. Nach einer Einordnung des Themas, auch was den Ursprung der Einführung landesrechtlicher Wertgrenzen für die erleichterte Wahl der Verhandlungsvergabe und der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb sowie der sogenannten Direktvergabe anbelangt, erörtert die Verfasserin insbesondere die sich hieraus für die Praxis ergebenden Anforderungen an die Durchführung und Dokumentation derart „erleichterter“ Auftragsvergaben. Sie plädiert abschließend dafür, den konkreten Wirkungsgrad der Entlastung der Auftraggeber und Unternehmen, der durch die Wertgrenzenregelungen erzielt wird, kritisch in den Blick zu nehmen. Eine spürbare Entlastung sowie Beschleunigung könnten Wertgrenzen nur bewirken, wenn Standards und Datenanalysemöglichkeiten dies unterstützen flankierten.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Preisbildung bei mittelbaren Leistungen zu öffentlichem Auftrag

Autor
Müller, Hans-Peter
Normen
§ 2 Abs. 4 Nr. 1 VO PR Nr. 30/53
Heft
7
Jahr
2025
Seite(n)
419-423
Titeldaten
  • Müller, Hans-Peter
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 7/2025
    S.419-423
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 2 Abs. 4 Nr. 1 VO PR Nr. 30/53

Dr. Jan Helge Mey, LL.M. (McGill), BHO Legal, Köln
Abstract
Der Autor widmet sich der praxisrelevanten Frage, wie preisrechtlich mit mittelbaren Leistungen bei öffentlichen Aufträgen umzugehen ist. Die Kosten für mittelbare Leistungen von Unterauftragnehmern stellen nach der VO PR Nr. 30/53 in der Regel einen zulässigen Kostenbestandteil der dem Preisrecht unterliegenden Hauptleistung dar, für die Einstandspreise in der Gesamtkalkulation des Auftragnehmers angesetzt werden. Wie eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Verordnung auch auf diese mittelbaren Leistungen erfolgen kann, ist Gegenstand der Erörterung: vor allem die einzelnen Voraussetzungen für eine Einbeziehung der mittelbaren Leistungen durch ein einseitiges Verlangen des Auftraggebers gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 VO PR Nr. 30/53 sowie die bei einer wirksamen Einbeziehung fortan geltenden preisrechtlichen Bestimmungen für die mittelbaren Leistungen. Abschließend wird auf die behördlichen Preisprüfbefugnisse eingegangen und sich kritisch mit der 2021 eingeführten Schätzungsbefugnis gemäß § 9 Abs. 5 VO PR Nr. 30/53 auseinandergesetzt.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Access to the EU Procurement Market for Bidders from Third Countries:

Untertitel
A Lesson on the Meaning of Exclusive EU Competence
Autor
Weiß, Wolfgang
Raitner, Sara-Alexandra
Heft
2
Jahr
2025
Seite(n)
170-182
Titeldaten
  • Weiß, Wolfgang ; Raitner, Sara-Alexandra
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 2/2025
    S.170-182
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Abstract
Rundum gelungene Rahmenverträge
Wenn umfassende Passgenauigkeit erzielt werden soll.
Vor dem Hintergrund der EuGH-Urteile bezüglich des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern aus Drittländern zum europäischen Beschaffungsmarkt (Rs. C-652/22 „Kolin“ und Rs. C-266/22 „Qingdao“), beleuchten die Autoren unter Berücksichtigung der Rechtsprechung sowie der einschlägigen Verordnungen in ihrem Beitrag die aktuelle Rechtslage und zeigen Unklarheiten auf. Dafür arbeiten die Verfasser zunächst heraus, dass die Vergaberichtlinien nur Bietern aus Drittstaaten, die mit der EU ein Abkommen wie beispielsweise das GPA geschlossen haben, Gleichbehandlung zusichert. Bezüglich Bietern aus anderen Staaten liefern lediglich Art. 85 und 86 der RL 2014/25/EU Anhaltspunkte. Aus den dort normierten Berichtspflichten und der gestatteten Diskriminierung von Produkten aus Drittländern ließen sich jedoch keine gesicherten Rechtspositionen für Wirtschaftsteilnehmer aus den betroffenen Staaten ableiten. Für Klarheit würden die IPI-Verordnung und die Foreign Subsidies Regulation (FSR) sorgen, die die Verfasser sodann ausführlich beleuchten. Beide setzen voraus, dass auch Unternehmen aus nicht vertraglich gebundenen Drittstaaten grundsätzlich Zugang zum EU-Beschaffungsmarkt haben, da ansonsten ihre Mechanismen leer liefen. Das IPI schaffe demnach die Möglichkeit, Marktöffnung gegenüber Staaten ohne Gegenseitigkeit einzuschränken oder mit Auflagen zu versehen. Die Verfasser heben allerdings hervor, dass die IPI-Verordnung keinen effektiven Rechtsschutz für Wirtschaftsteilnehmer aus Drittländern statuiert. Ergänzend wird in dem Beitrag darauf hingewiesen, dass dies auch keinen Widerspruch zur Kolin-Rechtsprechung darstelle, da der Sachverhalt nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung fiel. Die FSR wiederum diene dazu, Wettbewerbsverzerrungen durch staatlich subventionierte Drittstaaten-Bieter zu verhindern und Chancengleichheit herzustellen. Damit habe die EU faktisch ein geschlossenes System geschaffen: Sie öffnet den Markt grundsätzlich, behält sich aber die Kompetenz vor, Beschränkungen oder Schutzmaßnahmen zentral zu erlassen. Entgegen der Linie des EuGH in der „Kolin“-Entscheidung vertreten die Verfasser jedoch die Auffassung, dass mit Inkrafttreten der IPI-Verordnung der EU-Beschaffungsmarkt auch für Wirtschaftsteilnehmer aus Drittländern geöffnet wurde, sodass Auftraggeber keine Einzelfallentscheidungen über die Zulassung jener Bieter zum Verfahren treffen dürften. In ihrem Fazit kommen die Autoren zu dem Schluss, dass das „Kolin“-Urteil die zentrale Frage des Zugangs von Bietern aus Drittstaaten zum EU-Beschaffungsmarkt nicht abschließend geklärt hatte, die IPI-Verordnung sowie die FSR jedoch Klarheit geschaffen haben. Der Marktzugang für Drittstaaten-Bieter ist demnach im Grundsatz eröffnet, aber nicht schrankenlos: Er stehe unter dem Vorbehalt unionsrechtlicher Schutzmaßnahmen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

DFB, Adidas, Nike und das Vergaberecht: Was das EuGH-Urteil zur FIGC für deutsche Sportverbände bedeutet

Autor
Schoppe, Christoph
Bonde, Fabius
Jahr
2025
Seite(n)
245-251
Titeldaten
  • Schoppe, Christoph; Bonde, Fabius
  • 2025
    S.245-251
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Abstract
DFB, Adidas, Nike und das Vergaberecht: Was das EuGH-Urteil zur FIGC für deutsche Sportverbände bedeutet
In ihrem Beitrag untersuchen die Verfasser die Folgen des EuGH-Urteils (Urt. v. 03.02.2021 – C-155/19) zur Federazione Italiana Giuoco Calcio (FIGC) für deutsche Sportverbände. Der EuGH hatte entschieden, dass die FIGC trotz ihrer privatrechtlichen Organisation als öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 RL 2014/24/EU gilt, da sie staatliche Aufgaben im Allgemeininteresse wahrnimmt sowie einer staatlichen Aufsicht unterliegt und folglich den Vorgaben des europäischen Vergaberechts untersteht. Vor diesem Hintergrund beleuchten die Autoren die Frage, ob sich diese Einstufung auch auf deutsche Verbände, insbesondere den Deutschen Fußball-Bund (DFB) und seinen neu abgeschlossenen Sponsoring- und Ausrüstungsdeal mit Nike, übertragen lässt. Dafür zeigen die Autoren zunächst, dass Sponsoringverträge grundsätzlich als entgeltliche Verträge i.S.d. § 103 GWB gewertet werden können. Jedoch sei der DFB kein öffentlicher Auftraggeber, da weder der DOSB noch das für Sport zuständige Bundesministerium Aufsichtsbefugnisse im Sinne des § 99 Nr. 2 lit. b GWB haben. Als maßgebliches Argument führen die Verfasser hier die Verbandsautonomie nach Art. 9 Abs. 2 GG an. Auch sei der DFB nicht überwiegend öffentlich finanziert i.S.d. § 99 Nr. 2 lit. a GWB. Anders stelle sich die Situation für andere deutsche Spitzen- und Breitensportverbände dar. Viele von ihnen seien finanziell erheblich auf staatliche Zuschüsse angewiesen, sodass eine überwiegend öffentliche Finanzierung nach § 99 Nr. 2 lit. a GWB vorliegen kann. Diesbezüglich müsse eine Einzelfallprüfung erfolgen. Überschreitet ein Verband damit die Schwelle zum öffentlichen Auftraggeber, muss er große Beschaffungen – etwa für Sportmaterialien oder Bauprojekte – nach den EU-Vergaberecht ausschreiben. In ihrem Fazit kommen die Verfasser zu dem Schluss, dass der DFB zwar kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB ist und der Abschluss des Sponsoringvertrags mit Nike ohne öffentliche Ausschreibung abgeschlossen werden durfte, diese Grundsätze aufgrund ihrer Finanzierungsstruktur aber nicht ohne Weiteres auf alle deutschen Sportvereine übertragen werden dürfen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja