Unravelling Critical Success Factors in PublicPrivate Partnership Implementation

Untertitel
A Comprehensive Examination of Kenya's Public-Private Partnership Achievements and Challenges
Autor
Chiswa, Natasha
Heft
1
Jahr
2024
Seite(n)
39-60
Titeldaten
  • Chiswa, Natasha
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 1/2024
    S.39-60
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Charlotte Thönißen, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main
Abstract
Öffentlich-private Partnerschaften (ÖPP) haben sich zu einem dynamischen Mittel für Nationen entwickelt, um die Infrastrukturentwicklung zu verbessern, das Wirtschaftswachstum anzukurbeln, Innovationen zu fördern, den Privatsektor einzubinden und die finanziellen Ressourcen zu optimieren. Diese Partnerschaften haben nach Ansicht der Autorin zurecht das Potenzial, die Fähigkeit der Regierungen, umfassende Entwicklungsziele zu erreichen und wichtige Investitionen anzuziehen, zu verändern. Die effektive Umsetzung von ÖPP sei jedoch ein vielschichtiges Unterfangen, das eine gründliche Prüfung der kritischen Erfolgsfaktoren erfordere, um einen dauerhaften Nutzen zu gewährleisten. Diese sind das Herzstück einer erfolgreichen PPP-Umsetzung, prägen den Ablauf von Organisationen und stellen den Erfolg während der Planungs-, Identifizierungs- und Bewertungsphasen sicher. Die Autorin stellt Kenia als ein prominentes Beispiel vor, welches einen transparenten Rechtsrahmen für ÖPP innerhalb seiner Grenzen geschaffen habe. Kenias beharrliche Bemühungen, private Investitionen in die Infrastrukturentwicklung zu katalysieren, stelle ein wertvolles Beispiel dar, welches in dem Aufsatz ausführlich dargestellt wird. Als wesentliche Erfolgsfaktoren für die erfolgreiche Implementierung von ÖPPs seien u.a. politische Stabilität, gutes Management und eine solide rechtliche Basis entscheidend. Trotz der Erfolge bei der Umsetzung gebe es nach Auffassung der Autorin Herausforderungen wie Korruption und mangelnde öffentliche Beteiligung in Kenia, die das Vertrauen der Bevölkerung an die Umsetzung beeinträchtigen. Die Analyse der kenianischen Erfahrungen biete jedoch wertvolle Lektionen für andere Länder, die PPPs einführen möchten, und betont die Bedeutung von Transparenz, guter Rahmenbedingungen und umfassender Stakeholder-Beteiligung.
Rezension abgeschlossen
ja

Zuwendungen und Vergaberecht - aktuelle Vorgaben in Bayern, schwere Vergabeverstöße und Ermessensausübung nach der Rückforderungsrichtlinie

Autor
Gass, Georg
Jahr
2024
Seite(n)
217-222
Titeldaten
  • Gass, Georg
  • BayVBl - Bayerische Verwaltungsblätter
  • 2024
    S.217-222
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Michael Pilarski, Rechtsanwalt Pilarski, Nienburg(Weser)
Abstract
Der Beitrag zu dem Thema "Zuwendungen und Vergaberecht" setzt sich mit den entsprechenden
Vorgaben in Bayern, schweren Vergabeverstößen und der Ermessensausübung nach der aktuellen
bayerischen Rückforderungsrichtlinie auseinander, die zum 01.01.2023 in Kraft getreten ist. Zunächst geht
der Autor auf die Entwicklung der zuwendungsrechtlichen Vergabeauflagen in Deutschland ein. Sodann
werden Vergabeauflagen in Bayern thematisiert, wobei nach kommunalen und nicht kommunalen
Zuwendungsempfängern unterschieden wird. Weiter beschäftigt sich der Beitrag mit den schweren
Vergabeverstößen und deren Konsequenzen. In diesem Zuge wird zu öffentlichen Vergabevorschriften,
den Vergabeauflagen nach ANBest-I/P/K sowie zum Widerruf und der Rückforderung bei Vorliegen von
schweren Vergabeverstößen ausgeführt. Hier legt der Autor auch die Konkurrenz zu den Finanzkorrekturen
bei Vergabeverstößen bei EU-Kofinanzierungen dar. Bevor der Autor zu seinem Fazit kommt, stellt er fest,
dass keine oder nur wenige Vorgaben zur Ermessenslenkung in den Verwaltungsvorschriften auf Bundesbzw.
auf Landesebene vorhanden seien. Schließlich zieht er das Fazit, dass mit den
"Vergabeerleichterungen" und der damit verbundenen Entkoppelung des Zuwendungsrechts vom
Vergaberecht spürbare Maßnahmen zur Entbürokratisierung getroffen worden seien. Für
Zuwendungsempfänger seien Auflagen einfacher zu handhaben und die Gefahr der
Widerrufsentscheidungen sei verringert worden. Wünschenswert sei, dass gleichartige Vergabeauflagen
wie in Bayern bundesweit implementiert und bestehende Vergabeauflagen überarbeitet würden.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Neues aus dem Norden: Kein Ende der Wartefrist an Sonn- und Feiertagen?

Autor
Ziegler, Andreas
Heft
4
Jahr
2024
Seite(n)
203-206
Titeldaten
  • Ziegler, Andreas
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 4/2024
    S.203-206
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Linda Siegert, ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, Hamburg
Abstract
Der Beitrag befasst sich mit der Frage, wie damit umzugehen ist, wenn der Ablauf der Wartefrist nach § 134 Abs. 2 GWB auf einen Sonn- oder Feiertag fällt. Der Autor untersucht dabei ein Urteil des OLG Bremen, dass das bisher herrschende Verständnis in einem Obiter Dictum in Zweifel zieht. Zunächst wird der Fall, der dem Urteil des OLG Bremen zugrunde liegt dargestellt. Dort hat ein Bieter an einem Donnerstag die Vorabinformation erhalten, dass sein Angebot ausgeschlossen werde und dass nach Ablauf der Wartefrist von 10 Tagen (auf einen Sonntag fallend), am übernächsten Montag der Zuschlag auf ein anderes Angebot erteilt werde. Der Bieter rügte zunächst den Ausschluss und reichte dann einen Nachprüfungsantrag ein, der der Vergabekammer erst am besagten Montag um 00:49 Uhr (!) zuging. Als die Vergabekammer das Zuschlagsverbot erteilen wollte, hatte die Vergabestelle den Zuschlag bereits erteilt. Der Bieter monierte daraufhin, dass die Frist des § 134 Abs. 2 BGB rechtswidrig auf einen Sonntag fiele. Die Vergabekammer hielt den Nachprüfungsantrag dennoch für unzulässig. Das OLG Bremen entschied in zweiter Instanz anders. Der Nachprüfungsantrag sei zulässig, da es in den Fällen des § 135 Abs. 1 GWB auch nach Zuschlagserteilung möglich sei, die Unwirksamkeit eines öffentlichen Auftrags festzustellen, wenn der öffentliche Auftraggeber – wie hier vom Bieter gerügt – gegen § 134 GWB verstößt. Ob tatsächlich ein Verstoß vorliegt, sei aber erst im Rahmen der Begründetheit des Nachprüfungsantrags zu klären. Da der Nachprüfungsantrag im vorliegenden Fall aus anderen Gründen unbegründet war, hat das OLG Bremen diese Frage allerdings nicht abschließend entschieden. In seinem Obitur Dictum hat es sich das Gericht aber nicht nehmen lassen, die herrschende Meinung in Judikatur und Schrifttum in Frage zu stellen. So führt es insbesondere an, dass Art. 3 Abs. 4 Satz 1 VO (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 anordne, dass sich eine an einem Sonntag ablaufende Frist auf den anschließenden Arbeitstag verlängere. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn es sich um eine rückwärts zu berechnende Frist handele. Die herrschende Rechtsprechung und Literatur sind der Auffassung, dass es sich um eine solche rückwärts zu berechnende Frist handele, da Anknüpfungspunkt für die Berechnung der Wegfall des Zuschlagsverbots sei. Das OLG Bremen ist der Auffassung, es handele sich im eine vorwärts zu berechnende Frist, da der Wortlaut von § 134 Abs. 2 GWB die Absendung der Vorabinformation als maßgeblichen Zeitpunkt nennt. Unabhängig davon stellt sich der Autor die Frage, ob nicht auch § 193 BGB (analog) in diesem Fall herangezogen werden kann. Die Auffassung, eine solche Anwendung sei nicht möglich, da § 134 GWB – anders als § 193 BGB (analog) – nicht auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet sei, überzeugt den Autor nicht bedingungslos. Schließlich sei die Annahme eines Bieterangebots zivilrechtlich durchaus eine Willenserklärung. In seinem Fazit stellt der Autor fest, dass es überzeugende Gründe für die Anwendung der Feiertagsregelung auf § 134 GWB gebe, deren Durchsetzung sich aber erst noch zeigen werde.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Erwerb des Eigentums an einem Grundstück durch ein rechtsanwaltliches Bieterverfahren

Autor
Schwintowski, Hans-Peter
Jahr
2024
Seite(n)
449-454
Titeldaten
  • Schwintowski, Hans-Peter
  • NJOZ - Neue Juristische Online Zeitschrift
  • 2024
    S.449-454
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Julius Reinhold, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
Der Autor bespricht in seinem Aufsatz die rechtliche Bindungswirkung eines von Rechtsanwälten ausgestalteten und strukturierten Bieterverfahrens zur Veräußerung von Grundstücken und im Besonderen, ob die Wirksamkeit des Zuschlags noch von einer notariellen Beurkundung abhängt, oder letztere nur deklaratorische Wirkung hat und der Zuschlag bereits Bindung für die Parteien der Versteigerung entfaltet. Zwar stellt der Autor eingangs klar, dass es zur eigentlichen Eigentumsübertragung noch der notariellen Beurkundung bedarf, gleichwohl habe der Erwerber bereits einen vollwirksamen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks. Daraus folge auch, dass dem Meistbietenden, sollte der Veräußerer z.B. die notarielle Beurkundung verweigern, Schadensersatzansprüche zustünden. Der Autor stützt diese teleologische Interpretation des § 311b Abs. 1 BGB auf die Stellung des Rechtsanwaltes als Organ der Rechtspflege (vgl. § 1 BRAO), weshalb der Meistbietende darauf vertrauen dürfe, dass sein Höchstgebot im rechtsanwaltlich gesteuerten privaten Bieterverfahren rechtlich bindend ist. Zivilrechtlich zieht der Autor für diese These analog § 156 BGB heran, mithin die Eigentumsübertragung kraft Gesetz, sodass § 311b Abs. 1 BGB bereits tatbestandlich keine Anwendung finden könne.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Das Nachprüfungsverfahren nach dem TVergG LSA: Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte durch die Hintertür?

Autor
Knoblauch, Finn
Heft
2
Jahr
2024
Seite(n)
129-134
Titeldaten
  • Knoblauch, Finn
  • Zeitschrift für Schiedsverfahren
  • Heft 2/2024
    S.129-134
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Ausgehend von der Novelle des TVergG LSA vom 07.12.2022 untersucht der Verfasser in seinem Beitrag, ob Verwaltungsgerichte für den Rechtsschutz gegen Nachprüfungsentscheidungen in einem vergabespezifischen Nachprüfungsverfahren aufgrund Landesrechts zuständig sein können. Im TVergG LSA werden Nachprüfungsentscheidungen explizit als Verwaltungsakt qualifiziert (§ 23 TVergG LSA). Der Verfasser zeigt auf, dass Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte typischerweise vor den Verwaltungsgerichten stattfindet, daher könne sich daraus eine Regelzuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Vergaberechtsstreitigkeiten ergeben. Vergleichend untersucht der Verfasser auch die Regelungen der Länder Rheinland-Pfalz, Sachsen, Hessen und Thüringen. dahingehen, ob diese Drittschutz gegen die Nachprüfungsentscheidung vermitteln. Zudem beleuchtet er das Verhältnis der verschiedenen Rechtsschutzmöglichkeiten. In seinem abschließenden Fazit spricht sich der Verfasser dafür aus, dass, sofern die Verwaltungsgerichte in Sachsen-Anhalt sich für Anträge gegen die Nachprüfungsentscheidungen nach dem TVergG LSA für zuständig erklären, sich weitere Bundesländer die Ausgestaltung des TVergG LSA zum Vorbild nehmen sollten, um eine Rechtswegeinheit im Vergaberecht zu erreichen und eine weitere Rechtswegzersplitterung zu vermeiden. Hierzu könne auch der Bundesgesetzgeber eine Öffnungsklausel schaffen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Die Bevorzugungspflicht des § 45 KrWG und ihre vergaberechtliche Umsetzung

Autor
Dieckmann, Martin
Normen
§ 45 Abs. 2 KrWG
Heft
1
Jahr
2024
Seite(n)
3-13
Titeldaten
  • Dieckmann, Martin
  • AbfallR - Zeitschrift für das Recht der Abfallwirtschaft
  • Heft 1/2024
    S.3-13
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 45 Abs. 2 KrWG

Daniel Bens, avocado rechtsanwälte, München
Abstract
Der Autor setzt sich mit der Bevorzugungspflicht des § 45 KrWG und deren vergaberechtlicher Umsetzung
auseinander. Hierzu stellt er einleitend die vergaberechtlichen Rahmenbedingungen für Beschaffungen im
Zusammenhang mit der Abfallentsorgung dar. Hierbei hebt er die besondere Rolle des Abfallrechts als
Motor und Vorbild für eine möglichst ökologische und klimaneutrale Beschaffung hervor, die durch die
Einführung der Bevorzugungspflicht des § 45 Abs. 2 KrWG eine deutliche Aufwertung erfahren habe.
Sodann stellt der Autor die gesetzgeberische Entstehung der Bevorzugungspflicht dar, um sich dann mit
dem Anwendungsbereich, dem Charakter und dem Inhalt der Bevorzugungspflicht auseinanderzusetzen.
Im Anschluss erläutert er die sich aus der Bevorzugungspflicht ergebenden Handlungserfordernisse und -
optionen für den vergaberechtlichen Kontext unterteilt nach vorgelagerten Beschaffungsentscheidungen
und dem Vergabeverfahren selbst. Abschließend setzt er sich mit der Frage nach dem Drittschutz der Norm
auseinander und fasst dann in einem Ausblick die im Übrigen offenen Fragen zur Bevorzugungspflicht kurz
zusammen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Tarifanwendung bei der öffentlichen Auftragsvergabe

Autor
Caspers, Georg
Jahr
2024
Seite(n)
225-244
Titeldaten
  • Caspers, Georg
  • ZfBR - Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
  • 2024
    S.225-244
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Katharina Weiner,
Abstract
Der Beitrag untersucht Vorgaben zur Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und geht dabei vertieft auf die europarechtlichen Rahmenbedingungen ein. Als zentrale Frage wird dabei untersucht, ob öffentliche Auftraggeber im Vergabeverfahren darauf bestehen können, dass auch nicht tarifgebundene (insb. ausländische) Unternehmen die Bedingungen lokal geltender Tarifverträge einhalten. Der Verfasser beschreibt zuerst die historische Entwicklung. Als letzter wichtiger Schritt wird die Änderung der Entsenderichtlinie (96/71/EG) im Jahr 2018 genannt, durch welche die Möglichkeiten zur Bestimmung von Arbeitsbedingungen durch die Mitgliedstaaten erweitert wurden. Dies hat zu neuen Regelungen auf Landesebene sowie zum Arbeitsentwurf eines Bundestariftreuegesetzes geführt. Der Verfasser unterscheidet hier zwischen Modellen, die im Gesetz auf tarifvertragliche Bedingungen verwiesen (z.B. Berlin) und solchen, die die Bedingungen durch eine Verordnung festlegen (z.B. Saarland, Bund). Es folgt eine Bewertung der Europarechtskonformität dieser neuen Regelungen. Er stellt zunächst fest, dass sozialstaatlich begründete Bedingungen für die Ausführung eines Auftrages gemäß Art. 70 der Vergaberichtlinie (2014/24/EU) grundsätzlich zulässig seien. Entsprechend dem Rüffert-Urteil (C-346/06) sei der Maßstab für die Bindung ausländischer Unternehmen an Tarifverträge die Entsenderichtlinie, welche eine solche Bindung auch nach der Rechtsänderung nicht zulasse. Bezüglich Verordnungen zur direkten Regelung der Arbeitsbedingung kommt der Verfasser zu dem Schluss, dass sie entsprechend dem RegioPost-Urteil (C‑115/14) nicht gegen die Entsenderichtlinie verstoßen, aber dass sie größtenteils mit der bisherigen Rechtsprechung des EuGH zur Dienstleistungsfreiheit unvereinbar und daher ebenfalls nicht Unionsrechtskonform sein. Zuletzt geht der Verfasser auf den Tariftreuebeschluss des BVerfG ein (11. 7. 2006 – 1 BvL 4/00). Dieser gelte zwar als abschließende Klärung der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit von Tariftreueregelungen, sei hinsichtlich seiner Verneinung einer Verletzung der positiven Koalitionsfreiheit aber nicht überzeugend
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Neues vom Nachunternehmer

Untertitel
Die aktuelle Rechtsprechung
Autor
Noch, Reiner
Zeitschrift
Heft
2
Jahr
2024
Seite(n)
26-28
Titeldaten
  • Noch, Reiner
  • Vergabe Navigator
  • Heft 2/2024
    S.26-28
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Anhand der aktuellen vergaberechtlichen Rechtsprechung stellt der Verfasser die verschiedenen
Konstellationen der Einbeziehung von Unterauftragnehmern bei der Angebotserstellung und die
jeweiligen Auswirkungen auf die im Vergabeverfahren vorzulegenden Erklärungen und Nachweise dar.
Dabei differenziert er insbesondere nach Unterauftragnehmer, die zum Nachweis der Eignung erforderlich
sind und Unterauftragnehmer an die Leistungen zur Schonung der eigenen Kapazitäten des
Auftragnehmers ausgelagert werden sollen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Wertung mit Methode

Untertitel
Zu den Anforderungen an das Wertungssystem – der typische Fall
Autor
Noch, Rainer
Zeitschrift
Heft
2
Jahr
2024
Seite(n)
24-26
Titeldaten
  • Noch, Rainer
  • Vergabe Navigator
  • Heft 2/2024
    S.24-26
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Der Verfasser stellt mehrere Wertungsmethoden dar und beleuchtet anhand der vergaberechtlichen
Rechtsprechung die vergaberechtlichen Grenzen und Anforderungen. So zeigt er anhand eines Beispiels
die Anwendung der erweiterten Richtwertmethode im Gebäudereinigungssektor auf, die in der konkreten
Umsetzung unzulässig war Er kommt zu dem Ergebnis, dass nahezu jede Wertungsmethode zulässig sei,
solange sie – gemessen am Wertungsergebnis – eine sinnvolle, den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz korrekt
widerspiegelnde Rangfolge liefert. Für einige Methoden, wie für die Mittelwertmethode, könne dies von
vornherein ausgeschlossen werden. Bei Methoden wie der Interpolation zwischen Extrempreisen ergebe
sich die Zulässigkeit erst aus dem konkreten Wertungsergebnis der Angebote. Dies führe dazu, dass der
Auftraggeber über die Zulässigkeit der Methode im Ungewissen bleibe, bis er selbst das Wertungsergebnis
sehe. Standard-Methoden wie die einfache und erweiterte Richtwertmethode, oder die Interpolation zum
Doppelten des niedrigsten Angebotspreises lieferten regelmäßig sinnvolle Werte. Abschließend weist er
darauf hin, dass die Wertungsmethode vom Bieter zwingend vor dem Angebotsschluss zu rügen sei,
andernfalls müsse er mit dem ggf. auch seltsamen Wertungsergebnis leben.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Auf die Verlässlichkeit

Untertitel
Bei Schlechtleistung: Ausschluss oder negative Eignungsprognose möglich?
Autor
Pfeuffer, Julian
Zeitschrift
Heft
2
Jahr
2024
Titeldaten
  • Pfeuffer, Julian
  • Vergabe Navigator
  • Heft 2/2024
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Der Verfasser untersucht, inwieweit Schlechtleistungen in einem dem Vergabeverfahren vorgelagerten
Auftragsverhältnis bei der ausschreibenden Stelle oder bei einem Referenzauftraggeber zu einer
Ausschlussentscheidung im Vergabeverfahren führen können. Er geht dabei der Frage nach, ob die
Berücksichtigung der Schlechtleistung ohne das Erreichen des Tatbestandes des § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB
im Rahmen der Eignungsprognose zulässig ist, oder ob die Anforderungen des § 124 GWB eine (negative)
Eignungsprognose sperren. Er zeigt auf, dass die Eignungsprüfung gemäß § 122 Abs. 1 GWB strikt von der
Prüfung der Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB und § 124 GWB zu trennen sei. Daher habe ein von §
124 GWB erfasstes Fehlverhalten nichts mit der von § 124 GWB zu unterscheidenden auftragsbezogene
Eignungsprüfung zu tun. Es sei aber nicht ersichtlich, warum mangelhafte Leistungen gegenüber
öffentlichen Auftraggebern in der Eignungsprüfung erst berücksichtigt werden können, wenn diese die
Schwelle des § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB erreichen; Schlechtleistungen gegenüber privaten Auftraggebern
aber ohne jegliche Einschränkung berücksichtigt werden könnten.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
nein