Schlecht bleibt schlecht?

Untertitel
Der Ausschluss wegen früherer Schlechtleistungen – „Evergreens“
Autor
Krämer, Martin
Normen
§ 127 GWB, 31 UVgO
Zeitschrift
Heft
2
Jahr
2025
Seite(n)
8-12
Titeldaten
  • Krämer, Martin
  • Vergabe Navigator
  • Heft 2/2025
    S.8-12
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 127 GWB, 31 UVgO

Michael Pilarski, Rechtsanwalt Pilarski, Nienburg(Weser)
Abstract
Der Autor befasst sich in seinem Beitrag "Schlecht bleibt schlecht?" mit dem Ausschluss von Bietern im Vergabeverfahren wegen früherer Schlechtleistung. Der Beitrag wird mit der Schilderung der Ausgangslage unter Bezugnahme der relevanten vergaberechtlichen Regelungen eingeleitet. Weiter wird festgestellt, dass nicht jede Schlechtleistung einen Bieterausschluss rechtfertigt. Des Weiteren geht der Autor auf die Bedeutung der Dokumentation von Leistungsmängeln im Zusammenhang mit dem Bieterausschluss sowie die Anforderungen an den Nachweis der Schlechtleistung ein und führt aus, dass auch alltägliche Verstöße zu einer negativen Prognose für den Ausschluss führen könnten. In der Folge wird die Frage aufgeworfen, ob auch ein Ausschluss wegen Schlechtleistung trotz fehlender früherer Sanktion und bei Nebenpflichtverstößen in Betracht komme. Anschließend geht der Beitrag auf die diesbezüglichen Ermittlungspflichten sowie die erforderlichen Ermessenserwägungen von Seiten der Auftraggeber und die Wichtigkeit der Anhörung des Bieters ein. Im Ergebnis weist der Autor auf die große Relevanz der Dokumentation der Ausschlussentscheidung des Aufraggebers hin, bevor abschließend ein Rückblick auf das Vergabetransformationspaket erfolgt, das ursprünglich sogar eine Formulierungsänderung des § 127 Abs. 1 Nr. 7 GWB vorsah.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Neues aus Luxemburg

Untertitel
Dem Wettbewerb verpflichtet – Drei aktuelle Entscheidungen des EuGH
Autor
Hattig Oliver
Oest, Tobias
Zeitschrift
Heft
2
Jahr
2025
Seite(n)
5-7
Titeldaten
  • Hattig Oliver; Oest, Tobias
  • Vergabe Navigator
  • Heft 2/2025
    S.5-7
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, BMDS, Berlin
Abstract
Die Verfasser beleuchten in ihrem Beitrag drei aktuelle Entscheidungen des EuGH, in denen die Auftraggeber zu mehr Transparenz und Wettbewerb verpflichtet wurden. In der Entscheidung EuGH, Urteil vom 16.01.2025, C-424/23 stellte der EuGH klar, dass öffentliche Auftraggeber bei der technischen Leistungsbeschreibung Materialien nicht ohne Zusatz „oder gleichwertig“ vorschreiben dürfen, sofern keine zwingenden Gründe vorliegen. Die Wahl des Baustoffs muss objektiv gerechtfertigt und offen für Alternativen sein. In der Entscheidung EuGH, Urteil vom 24.10.2024, C-513/23 konkretisierte der EuGH, dass jede Bezugnahme auf technische Normen zwingend mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen ist, um eine diskriminierungsfreie Teilnahme am Vergabeverfahren zu ermöglichen. Dies gelte unabhängig davon, ob tatsächlich gleichwertige Alternativen bekannt sind. In der dritten Entscheidung EuGH, Urteil vom 09.01.2025, C-578/23 stellte der EuGH fest, dass ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung nicht auf ein Ausschließlichkeitsrecht gestützt werden kann, wenn dieses durch frühere Entscheidungen des Auftraggebers selbst herbeigeführt wurde. Damit wird die Praxis eingeschränkt, herbeigeführte entstandene Exklusivverhältnisse nachträglich als Rechtfertigung für weitere Direktvergaben zu nutzen. Alle drei Entscheidungen betonen das Wettbewerbsprinzip. Öffentliche Auftraggeber sollen die Vielfalt technischer Lösungen zulassen und alles unternehmen, um wettbewerbsoffene Verfahren zu ermöglichen. Das Leistungsbestimmungsrecht werde zugunsten des diskriminierungsfreien Marktzugangs deutlich eingeschränkt. Auch nationale Regelungen wie § 31 Abs. 2 VgV und § 7a EU VOB/A seien im Lichte dieser Rechtsprechung restriktiv auszulegen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Damages in Public Procurement Procedures:

Untertitel
On the Convergence of EU and Romanian Law
Autor
Țoca Andrei; Dragoş, Dacian
Normen
Richtlinie 89/665/EWG
Richtlinie 2007/66/EG
Richtlinie 92/12/EWG
Gerichtsentscheidung
EuGH, Urt. v. 06.06.2024, Rs. C-547/22
EuGH, Urt. v. 14.10.2004- Rs. C-275/03
EuGH, Urt. v. 9.12.2010 - Rs. C-568/08
EuGH, Urt. v. 30.09.201 - Rs. C-314/09
Heft
1
Jahr
2025
Seite(n)
132-138
Titeldaten
  • Țoca Andrei; Dragoş, Dacian
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 1/2025
    S.132-138
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Richtlinie 89/665/EWG, Richtlinie 2007/66/EG, Richtlinie 92/12/EWG

EuGH, Urt. v. 06.06.2024, Rs. C-547/22, EuGH, Urt. v. 14.10.2004- Rs. C-275/03, EuGH, Urt. v. 9.12.2010 - Rs. C-568/08, EuGH, Urt. v. 30.09.201 - Rs. C-314/09

Martina Hadasch, avocado rechtsanwälte, München
Abstract
Die Autoren setzen sich – in englischer Sprache - mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei Vergabeverfahren und den insoweit bestehenden sekundärrechtlichen Reglungen auseinander. Dabei arbeiten sie die Unterschiede des rumänischen Rechts und des EU-Vergaberechts heraus und setzen sich mit der Rechtsprechung des EuGH und des Gerichtshofs für die Europäische Freihandelszone (EFTA Gerichtshof) auseinander.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Der preisrechtliche Rückgewähranspruch nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 3 VO PR 30/53

Autor
Pauka, Marc
Heft
2
Jahr
2025
Seite(n)
121-127
Titeldaten
  • Pauka, Marc
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 2/2025
    S.121-127
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Moritz Philipp Koch, Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW), Düsseldorf
Abstract
Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag aus dem Bereich des Preisrechts mit dem preisrechtlichen Rückgewähranspruch. Einleitend hebt er hervor, Aufgabe des öffentlichen Preisrechts sei es einerseits, marktwirtschaftliche Grundsätze auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens verstärkt durchzusetzen. Andererseits solle das öffentliche Preisrecht dazu beitragen, den Preisstand zu wahren, indem es unterstützt, das allgemeine Preisniveau zu stabilisieren und eine gesunde Relation der Preise untereinander aufrecht zu erhalten. Weitere grundlegende Aspekte werden erläutert. Einen besonderen Fokus nimmt sodann der Verweis des öffentlichen Preisrechts auf §§ 812 ff. BGB ein. Der allgemeine Verweis des Verordnungsgebers auf das Zivilrecht, wenn es um die Rückforderung des öffentlichen Auftraggebers geht, sei nicht unproblematisch, so der Autor. Er führt weiter aus, der Verweis führe zu einer Kollision des öffentlichen Preisrechts mit dem Bereicherungsrecht. Der öffentliche Auftraggeber verlange im Falle eines Verstoßes der Preisabrede gegen das öffentliche Preisrecht die Überzahlung vom Auftragnehmer als Leistungskondiktion nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 3 VO PR 30/53 zurück. Der Autor tritt sodann in eine umfassende Problembehandlung ein und nimmt u.a. Bezug auf die Rückforderung von Überzahlungen im historischen Preisrecht. Eine detaillierte Besprechung erfährt sodann die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bereicherungsrechts, und dabei u.a. die allgemeine Rechtsprechung zu § 817 Satz 2 BGB. Ganz besonders intensiv setzt sich der Autor mit einer Entscheidung des OLG Hamm v. 28.05.2020 (Az. 18 U 119/17) auseinander, mit der das Gericht die Rechtsprechung zu § 817 Satz 2 BGB auf den Rückgewähranspruch nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 3 VO PR 30/53 angewendet habe. Nach einer Darstellung der Ausgangslage und der Gerichtsentscheidung folgt eine Bewertung der Entscheidung. Der Beitrag schließt mit einer Zusammenfassung, in der der Autor hervorhebt, eigene Anspruchsgrundlagen zur Rückgewähr von Überzahlungen habe das öffentliche Preisrecht aus seinen historischen Vorläufern nicht übernommen. Ein öffentlicher Auftraggeber könne daher im Anwendungsbereich der VO PR 30/53 in aller Regel die Differenz aus der Zahlung eines überhöhten Preises und dem zulässigen Preis nur als Leistungskondiktion nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 3 VO PR 30/53 gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen.
Rezension abgeschlossen
ja

Public Procurement as a Tool for Gender Equity:

Untertitel
The Case of the Women-Owned Small Business Program in the United States
Autor
Ndongo, Jean-Claude
Heft
1
Jahr
2025
Seite(n)
16-27
Titeldaten
  • Ndongo, Jean-Claude
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 1/2025
    S.16-27
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Charlotte Thönißen, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main
Abstract
In seinem Beitrag untersucht Jean-Claude Ndongo, wie öffentliche Beschaffung in den Vereinigten Staaten gezielt zur Förderung von Geschlechtergerechtigkeit eingesetzt werden kann. Im Fokus steht das Women-Owned Small Business (WOSB) Programm, das darauf abzielt, den Zugang frauengeführter kleiner Unternehmen zu öffentlichen Aufträgen zu verbessern. Die Analyse basiert auf Beschaffungsdaten der US-Bundesregierung aus den Jahren 2014 bis 2020. Der Autor legt anhand der Datenanalyse dar, dass das gesetzlich festgelegte Ziel, mindestens 5 % der Bundesaufträge an WOSBs zu vergeben, im untersuchten Zeitraum nur in den Jahren 2015 und 2019 erreicht wurde. Obwohl das Beschaffungsvolumen für WOSBs insgesamt anstieg, blieb der relative Anteil am gesamten Beschaffungsbudget der Behörden meist unterhalb der Zielmarke. Weitere Analysen zeigen, dass WOSBs in bestimmten Produkt- und Dienstleistungsbereichen häufiger berücksichtigt wurden, jedoch weder bei der Branchenzugehörigkeit noch bei den genutzten Vergabeverfahren systematisch bevorzugt wurden. Als theoretischen Rahmen nutzt Ndongo feministische Ansätze, die auf die Notwendigkeit hinweisen, unternehmerisches Handeln und politische Programme genderspezifisch zu betrachten. Im Schlussteil kommt der Autor zu dem Ergebnis, dass kurzfristige politische Maßnahmen – wie unter Präsident Obama – positive Effekte für WOSBs zeigen, langfristig jedoch strukturelle Reformen notwendig sind. Er empfiehlt unter anderem die Einführung eines Gender-Responsive Budgeting auf Bundesebene, um geschlechtergerechte Mittelverwendung systematisch zu verankern. Zudem regt er weitere Forschung an, etwa zur Wirkung pandemiebedingter Förderprogramme oder zur Rolle von politischen Entscheidungsträgern in der Umsetzung der Gleichstellungspolitik. Insgesamt verdeutlicht der Beitrag, dass öffentliche Beschaffung ein potentes Instrument zur Förderung von Chancengleichheit sein kann, wenn es konsequent und langfristig eingesetzt wird.
Rezension abgeschlossen
ja

Transforming Albania’s Public Procurement Commission

Autor
Myzyri Jonaid
Ndrepepaj Valbona
Heft
1
Jahr
2025
Seite(n)
23-30
Titeldaten
  • Myzyri Jonaid; Ndrepepaj Valbona
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 1/2025
    S.23-30
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
Abstract
Der Beitrag gibt einen Überblick zur Modernisierung des Vergaberechts in Albanien. Im Mittelpunkt stehen die 2010 eingerichtete Public Procurement Commission (PPC) und das 2021 gestartete elektronische Beschwerdesystem. Die Verfasser beleuchten die in Folge der gestiegenen Transparenz erzielten Fortschritte in Vergabeverfahren und betrachten künftige Verbesserungen, insbesondere durch den Einsatz von KI-Tools.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Vergaberechtliche Anforderungen an den Einsatz von KI bei öffentlicher Beschaffung

Autor
Knauff, Matthias
Heft
5
Jahr
2025
Seite(n)
267-272
Titeldaten
  • Knauff, Matthias
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 5/2025
    S.267-272
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, BMDS, Berlin
Abstract
Der Verfasser untersucht in seinem Beitrag die vergaberechtlichen Anforderungen für den Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI) im Vergabeverfahren ausgehend von der KI-Verordnung (EU) 2024/1689. Er untersucht die Schritte des Vergabeprozesses und die vergaberechtlichen Vorgaben. Er kommt zu dem Ergebnis, dass, obwohl das Vergaberecht keine entsprechenden Vorgaben enthält, die Verwendung von KI bei öffentlichen Auftragsvergaben in erheblichem Umfang zulässig sei. Die Verwendbarkeit von KI bei der Vorbereitung sowohl einer Ausschreibung als auch von Entscheidungen im Vergabeverfahren sei ebenso möglich wie bei der Auswertung von Angeboten sowie der Kommunikation im Vergabeverfahren. Der Einsatz von KI könne zu erheblichen Entlastungen des Personals der öffentlichen Auftraggeber führen und habe großes Beschleunigungspotenzial. Abschließend plädierte er für die Schaffung klarer Vorgaben im Vergaberecht zur Anwendbarkeit von KI, um Rechtsunsicherheiten zu beseitigen. Die weitere Entfaltung des Vergaberechts als Referenzgebiet des Rechts der Digitalisierung der Verwaltung durch eine Ergänzung der KI-Dimension böte zudem erhebliche Chancen für die Weiterentwicklung der Rechtsordnung insgesamt.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Die Beteiligung von Unternehmen aus Drittstaaten an Vergabeverfahren

Autor
Hübner, Alexander
Heft
2
Jahr
2025
Seite(n)
113-121
Titeldaten
  • Hübner, Alexander
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 2/2025
    S.113-121
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Linda Siegert, ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, Hamburg
Abstract
Der Beitrag befasst sich mit der Möglichkeit der Teilnahme von Unternehmen aus Drittstaaten an Vergabeverfahren im Anwendungsbereich der EU, mit denen die EU kein internationales Beschaffungsübereinkommen geschlossen hat. Dabei setzt sich der Autor vertieft mit dem EuGH-Urteil Kolin vom 22.10.2024 – C-652/22 und dessen Auswirkungen auf das deutsche Vergaberecht auseinander. Der Autor erläutert zunächst das relevante Unionsrecht und die ständige Rechtsprechung des EuGH. Demnach sind die EU-Grundfreiheiten und EU-Vergaberichtlinien nicht auf Unternehmen aus Drittländern anwendbar. Diese Akteure haben keinen Anspruch auf Zugang zum Beschaffungsmarkt der Union und können von Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Das EuGH-Urteil Kolin bestätigt die ständige Rechtsprechung und erklärt mitgliedsstaatliche „Rechtsakte mit allgemeiner Bedeutung“ für unionsrechtswidrig, wenn sich diese über das Unionsrecht hinwegsetzen und dadurch Unternehmen aus Drittstaaten eine weitergehende Rechtsposition in Vergabeverfahren verliehen wird. Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen durch den Auftraggeber zugelassen wurde. Zur Begründung führt der EuGH die ausschließliche Zuständigkeit der EU für die gemeinsame Handelspolitik an. Unionsrechtlich unbedenklich ist es, wenn der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen festlegt, dass Teilnehmer aus Drittstaaten Zugang zum Vergabeverfahren haben, ohne dies auf die Befolgung von mitgliedsstaatlichen „Rechtsakten mit allgemeiner Bedeutung“ zu stützen. Der EuGH nennt als denkbare Beispiele etwa die Grundsätze der Transparenz oder der Verhältnismäßigkeit. Für diesen Fall sieht der EuGH die Grenze zur Unionsrechtswidrigkeit als überschritten an, wenn das mitgliedsstaatliche Recht gar keine Vorgaben zur unterschiedslosen Berechtigung jeglicher Drittstaatenbieter in Vergabeverfahren macht. Für das deutsche Vergaberecht bedeutet das EuGH-Urteil Kolin, dass mitgliedsstaatliche „Rechtsakte mit allgemeiner Bedeutung“, die europarechtlich veranlasst wurden, unionsrechtskonform ausgelegt werden müssen, wie etwa § 97 Abs. 2 und 6 GWB sowie § 134 GWB. Diese können nicht zugunsten von Unternehmen aus sonstigen Drittstaaten angewendet werden. Folglich kann das Gleichbehandlungsgebot gemäß § 97 Abs. 2 GWB, welches den Zugang zu Vergabeverfahren für sonstige Drittstaaten bejaht, nicht mehr unterschiedslos neben Teilnehmern aus der EU und Staaten, die ein internationales Beschaffungsübereinkommen mit der EU geschlossen haben, auch auf Unternehmen aus sonstigen Drittstaaten angewendet werden. Als Folge sieht der deutsche Gesetzgeber im Entwurf des Vergaberechtstransformationsgesetzes eine entsprechende Änderung des Wortlauts von § 97 Abs. 2 GWB vor und fügt den Begriff „unionsrechtlich“ ein. Eine weitere Folge ist, dass Anträge auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens von Unternehmen aus sonstigen Drittstaaten unzulässig sind, selbst wenn deren Rüge offensichtlich begründet ist. Zum Schluss macht der Autor Vorschläge, wie Auftraggeber die Bekanntmachung oder Vergabeunterlagen formulieren sollten, wenn sie Unternehmen aus einem sonstigen Drittland zur Teilnahme zulassen wollen. Der Auftraggeber sollte etwa darauf hinweisen, dass die Rechte solcher Unternehmen hinter den Rechten von Unternehmen mit Sitz in der EU oder mit internationalem Beschaffungsübereinkommen zurückbleiben, der Auftraggeber jedoch die Grundsätze des deutschen Rechts wie z.B. das Rechtsstaatsprinzip zu ihren Gunsten anwenden wird.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

The Relevance of Market Dialogues in Sustainable Public Procurement:

Untertitel
Case Study of School Food Procurement in Hungary
Autor
Diófási-Kovács Orsolya
Freund, Anna
Heft
1
Jahr
2025
Seite(n)
8-15
Titeldaten
  • Diófási-Kovács Orsolya; Freund, Anna
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 1/2025
    S.8-15
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, BMDS, Berlin
Abstract
Der Beitrag befasst sich ausgehend von einer Fallstudie zur innovativen nachhaltigen Beschaffung von Schulverpflegung mit der Bedeutung von Marktdialogen. Im Rahmen des EU-geförderten Projekts „SchoolFood4Change“ wurde ein innovatives Beschaffungskonzept für Schulverpflegung entwickelt, das ökologische, regionale und soziale Kriterien berücksichtigt. Durch eine frühzeitige Marktkommunikation nachhaltiger Beschaffungskriterien soll die Anwendung praktikabel und Lieferketten in Richtung Umwelt- und Sozialverträglichkeit gelenkt werden. Die Verfasser schlagen ein zweistufiges methodisches Vorgehen vor. Zunächst sollen über Online-Fragebögen Informationen zu Kapazitäten, Rückverfolgbarkeit und Nachhaltigkeitspotenzialen potenzieller Lieferanten erhoben werden und in einem zweiten Schritt persönliche Workshops zur Ergebnisdiskussion und Spezifizierung der Vergabekriterien folgen. Das Pilotprojekt in Budapest zeige, dass viele Lieferanten regionale Produkte und nachhaltige Verpackungen anbieten können, während es bei kleinbäuerlichen und fair gehandelten Produkten noch Einschränkungen gäbe. Die Fallstudie bestätigt die Bedeutung von Marktdialogen für den Erfolg des Beschaffungsprojektes. Abschließend plädieren die Verfasserinnen für eine stärkere institutionelle Verankerung solcher Dialogformate im Vergabeverfahren. Sie sehen darin ein Instrument zur Risiko- und Konfliktvermeidung sowie zur Förderung nachhaltiger Innovationen. Gleichzeitig weisen sie auf Herausforderungen wie Ressourcenbedarf und bestehenden Know-how-Mangel hin.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Public-Private Partnerships as Catalysts for Development:

Untertitel
Opportunities and Challenges of PPPs in Zimbabwe
Autor
Chiswa, Natasha
Heft
1
Jahr
2025
Seite(n)
31-37
Titeldaten
  • Chiswa, Natasha
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 1/2025
    S.31-37
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Charlotte Thönißen, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main
Abstract
Die Autorin beleuchtet in ihrem Beitrag die Rolle Public-Private Partnerships (PPPs) zur Bewältigung der Infrastrukturkrise in Simbabwe. Vor dem Hintergrund wirtschaftlicher Instabilität, Hyperinflation und drastischer Unterfinanzierung öffentlicher Dienste sieht sie PPPs als wichtigen Lösungsansatz, um Investitionen zu mobilisieren und Dienstleistungen effizienter bereitzustellen. Die Autorin zeigt zunächst die gravierenden Infrastrukturlücken in Bereichen wie Energie, Wasser, Bildung und Gesundheit auf, die durch politische Faktoren noch verschärft wurden. Angesichts fehlender staatlicher Mittel könnten PPPs helfen, dringend benötigte Projekte umzusetzen, indem sie Know-how, Kapital und Innovationskraft aus dem Privatsektor einbringen. Theoretisch bieten sie Vorteile wie bessere Risikoverteilung, Effizienzsteigerung und langfristige Kosteneinsparungen. In der Praxis stoßen PPPs in Simbabwe jedoch auf zahlreiche Hürden: ein schwaches rechtliches Umfeld, mangelnde Transparenz, fehlende institutionelle Kapazitäten sowie geringe Beteiligung der Öffentlichkeit. Diese Rahmenbedingungen schrecken Investoren ab und gefährden den Erfolg bestehender Partnerschaften. Um das volle Potenzial von PPPs auszuschöpfen, fordert die Verfasserin umfassende Reformen: eine transparente Gesetzgebung, klare Zuständigkeiten, kontinuierliche Projektbewertung und insbesondere eine stärkere Einbindung der Bevölkerung, um Vertrauen zu schaffen und soziale Akzeptanz zu fördern. Abschließend betont die Autorin das Potenzial der PPPs zur Verbesserung der Lebensbedingungen unter der Voraussetzung, dass sie nachhaltig und strategisch implementiert werden.
Rezension abgeschlossen
ja