Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergaberechtsbeschleunigungsgesetz

Autor
Deutscher Anwaltverein
Jahr
2025
Seite(n)
525-528
Titeldaten
  • Deutscher Anwaltverein
  • 2025
    S.525-528
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, BMDS, Berlin
Abstract
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) äußert sich in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für ein Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge. Er begrüßt die Zielrichtung der Vereinfachung, Beschleunigung und Digitalisierung, wendet sich jedoch gegen die vorgesehene Streichung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde. Diese führe faktisch zum Entfall des Primärrechtsschutzes und verstoße gegen europarechtliche und verfassungsrechtliche Vorgaben. Der DAV argumentiert mit Art. 2 Abs. 9 RL 2007/66/EU, wonach Entscheidungen nichtgerichtlicher Nachprüfungsstellen einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich bleiben müssen, sowie mit Art. 19 Abs. 4 GG, der einen effektiven Rechtsschutz garantiere. Die vom Entwurf herangezogenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigte den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht. Der DAV betont, dass der Entwurf einen Rückschritt in die 1990er Jahre sei und nur eine marginale Beschleunigungswirkung entfalten könne. Stattdessen fordert er eine bessere personelle Ausstattung der Vergabekammern und Gerichte.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
nein

Das Vergaberecht der Ukraine und sein Anpassungsbedarf mit Blick auf ein EU-Beitrittsverfahren

Autor
Dukhnevych, Olha
Heft
5
Jahr
2025
Seite(n)
.554-561
Titeldaten
  • Dukhnevych, Olha
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 5/2025
    S..554-561
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Linda Siegert, ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, Hamburg
Abstract
Der Aufsatz beleuchtet die Entwicklung, die rechtlichen Rahmenbedingungen und die notwendigen Reformen des ukrainischen öffentlichen Beschaffungswesens im Kontext des angestrebten EU-Beitritts.
Das ukrainische öffentliche Beschaffungssystem Prozorro wurde 2014 nach der Revolution der Würde ins Leben gerufen, um gegen Missbrauch und Intransparenz im früheren System vorzugehen. Hauptziele waren Transparenz, offener Zugang zu Beschaffungsinformationen und die Festlegung klarer Regeln. Prozorro funktioniert nach dem Prinzip „Alle sehen alles“, was vollständigen Zugang zu Informationen gewährleistet und eine öffentliche Überwachung ermöglicht. Die Wirksamkeit des Systems wurde durch zahlreiche internationale Auszeichnungen bestätigt.
Die Überwachung der Mittelverwendung ist durch ein mehrstufiges Kontrollsystem abgesichert, in dem der Staatliche Rechnungsprüfungsausschuss (DASU) die Einhaltung des Gesetzes überwacht, das Antimonopolkomitee (AMKU) als Beschwerdeorgan Wettbewerbsprinzipien schützt, der Parlamentarische Haushaltsausschuss die Mittelzuweisung und Effizienz kontrolliert und das Büro des Generalstaatsanwalts die Rechtmäßigkeit der Ausgaben sicherstellt. Ergänzt wird diese staatliche Kontrolle durch zivilgesellschaftliche Überwachung und Medien, die über Prozorro Zugang zu relevanten Daten haben.
Die Europäische Kommission hob hervor, dass die Ukraine zwar erhebliche Fortschritte mit Prozorro erzielt hat, jedoch weitere Angleichungen an den EU-Besitzstand notwendig sind. Insbesondere sind weitere Rechtsangleichungen bei Konzessionen, öffentlich-privaten Partnerschaften (ÖPP), Ausnahmen, Auswahlverfahren, dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots und bei Verteidigungsbeschaffungen erforderlich.
Die Kommission wies auf mehrere Problembereiche hin: Es muss die institutionelle Kapazität des AMKU gestärkt und die Anzahl der Bevollmächtigten zur Bearbeitung von Beschwerden erhöht werden. Des Weiteren betonte sie die allgemeine Komplexität und Ineffizienz der Kontrollmechanismen, den Mangel an qualifiziertem Personal und die Doppelung der Aufgaben verschiedener Kontrollbehörden. Der Mangel an Personal, verschärft durch den Krieg und die Mobilmachung, erschwert die wirksame Umsetzung der Reformen erheblich. Ein weiterer wichtiger Problembereich ist die Digitalisierung und Datensicherheit, insbesondere der Schutz personenbezogener Daten im Prozorro-System gemäß der GDPR. Das ukrainische Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten entspricht noch nicht vollständig der GDPR und schafft rechtliche Lücken.
Trotz dieser Herausforderungen hat die Ukraine bereits wesentliche Fortschritte erzielt. Die zentralen Aufgaben für die nächsten Jahre sind die weitere Verbesserung des Rechtsrahmens, die Steigerung der Effizienz des Monitoring- und Aufsichtssystems und die Entwicklung digitaler Werkzeuge zum zuverlässigen Datenschutz.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
nein

Vergaberechtliche Rahmenbedingungen bei fehlendem Angebotsformular nach Maßgabe der VgV

Autor
Baudis, Ricarda
Heft
5
Jahr
2025
Seite(n)
543-554
Titeldaten
  • Baudis, Ricarda
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 5/2025
    S.543-554
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Katharina Weiner,
Abstract
Der Beitrag thematisiert die Forderung seitens öffentlicher Auftraggeber, Angebote im Vergabeverfahren in Form eines ausgefüllten Formulars abzugeben, und untersucht deren Wirksamkeitsvoraussetzungen und Rechtsfolgen. Die Autorin führt zunächst unter Bezugnahme auf aktuelle Rechtsprechung aus, dass die Vorgabe eines Angebotsformulars auch nach Einführung der Pflicht zur elektronischen Abgabe noch rechtlich zulässig und praktisch sinnvoll sei, da es den Wertungsvorgang erleichtere und Bietern bei der Vermeidung von Fehlern helfe. Die wirksame Verpflichtung zur Verwendung eines Angebotsformulars setze aber voraus, dass diese Vorgabe klar und widerspruchsfrei aus den Vergabeunterlagen hervorgeht. Bei Fehlen eines geforderten Angebotsformulars stelle sich die Frage, ob überhaupt ein rechtsverbindliches Angebot vorliegt. Dies werde in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt und ist nach Ansicht der Autorin im Einzelfall durch Auslegung der abgegeben Erklärung zu ermitteln. Liegt ein verbindliches Angebot vor, sei dann zu prüfen, ob das Formular gemäß § 56 VgV nachgefordert werden kann, wobei vor einer Nachforderung stets eine ordnungsgemäße Ermessensausübung und Dokumentation derselben notwendig sei. Abschließend legt die Autorin mit Beispielen aus der Rechtsprechung dar, unter welchen Bedingungen ein fehlendes Angebotsformular zum Ausschluss des Angebots nach § 57 VgV führen kann. Angesichts der Möglichkeit eines Ausschlusses empfiehlt sie Bietern, die Vergabeunterlagen sorgfältig auf etwaige Anforderungen an die Form des Angebots zu prüfen und ggf. das vorgegebene Formular zu verwenden.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
nein

Orientierungs- und Entscheidungshilfe Bürokratierückbau

Autor
Burgi, Martin
Heft
41
Jahr
2025
Seite(n)
2977- 2982
Titeldaten
  • Burgi, Martin
  • NJW - Neue Juristische Wochenschrift
  • Heft 41/2025
    S.2977- 2982
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Julius Reinhold, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
Der Autor beleuchtet den Begriff der „Bürokratie“, dessen Hintergründe und fasst die aktuellen Bestrebungen der Bundesregierung zum Abbau Selbiger zusammen. Er stellt dabei einen Abschnitt des Koalitionsvertrages (Nr. 2.2) in den Fokus. Eingangs stellt der Autor fest, dass der Abbau von Bürokratie nur Mittel zum Hinterfragen, Modernisieren und dem Anpassen an veränderte Herausforderungen ist. Gegenstände des Bürokratieabbaus seien in der Regel materiell-rechtliche Regeln aus dem Fachrecht oder Verfahrenspflichten, wie z.B. bei der Verausgabung der Mittel aus dem neuen Sondervermögen für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur. Weiter thematisiert der Autor, dass in Bezug auf Organisationseinheiten zwar die Zahl der in den Behörden beschäftigten Personen regelmäßig im Fokus stünde, nicht aber grundlegende Organisationsreformen. Auch widmet er der Frage viel Raum, wessen Bürokratielasten eigentlich zurückgebaut werden sollen. Zunächst nennt er hierbei Unternehmen, Privatpersonen, d.h. Private. Begünstigend wirke ein Bürokratieabbau aber auch beim Staate selbst, z.B. bei Kommunen. Dies entspräche auch dem kommunalen Anspruch auf Eigenverantwortlichkeit nach Art. 28 Abs. 2 GG. Dieser sei gewissermaßen das Pendant zu Art. 12 Abs. 1 GG, nämlich das Abwehrrecht von Kommunen gegen bürokratische Pflichten. Abschließend systematisiert der Autor zum Bürokratieabbau vorgeschlagene Maßnahmen. Bereits die Gesetzgebung selbst sei für Bürokratie anfällig, der Autor nennt hierzu Praxis-, Transparenz- oder Nachhaltigkeitschecks, die zum einen fehleranfällig seien und zum anderen ein ungeklärtes Sanktionsregime hätten. Er betont aber, dass jede Maßnahme auch lediglich zu einer Bürokratieverlagerung führen könne, statt zu einem Abbau. Beispielhaft nennt der Autor das Unterschwellenvergaberecht. Ein weitflächiger Abbau von Landesvergabegesetzen könnte im Umkehrschluss zu detaillierten kommunalen Vorgaben führen, da das schützenswerte Interesse auf sparsame Mittelverwendung nicht entfiele.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Der Vergabesenat des BayObLG: Bedeutung und Wirken

Autor
Burgi, Martin
Heft
Sonderbeilage
Jahr
2025
Seite(n)
47-50
Titeldaten
  • Burgi, Martin
  • NJW - Neue Juristische Wochenschrift
  • Heft Sonderbeilage/2025
    S.47-50
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Prof. Dr. Mark von Wietersheim, forum vergabe e.V., Berlin
Abstract
Dieser Beitrag findet sich in einem NJW-Sonderheft „400 Jahr Bayerisches Oberstes Landesgericht“. Einleitend beschreibt der Autor die Funktion des BayObLG. Er geht aus von der Funktion der OLG und des BayObLG, im Instanzenzug des Primärrechtsschutzes nach § 155 GWB den gerichtlichen Rechtsschutz zu sichern. Von 1998 bis zu der Abschaffung 2006 und dann wieder ab 2020 war und ist das BayObLG zuständig für die Entscheidung über sofortige Beschwerden in Nachprüfungsverfahren. Unter Verweis auf die veröffentlichte Statistik der Nachprüfungsverfahren wird betont, dass das BayObLG im Jahr durchschnittlich 18 bis 20 solcher Verfahren zu entscheiden hat.
Das Zusammenspiel mit BGH und EuGH wird mit dem einzigen vom BayObLG dem EuGH vorgelegten Verfahren erläutert. Mit Beschluss vom 24.06.2021 – Verg 2/21 hatte das BayObLG dem EuGH Fragen zum Ausschluss wegen wettbewerbsverzerrender Vereinbarungen vorgelegt. Dies mündete in der Entscheidung vom 11.01.2023, nach der die fakultativen Ausschlussgründe des § 124 GWB abschließend sind.
Das Wirken des Vergabesenats wird anhand weiterer ausgewählter Entscheidungen dargestellt. Zuerst werden Entscheidungen mit bundesweiter Resonanz dargestellt, dann solche mit besonderer landespolitischer Bedeutung. Bei den Entscheidungen mit bundesweiter Resonanz werden aus der Zeit bis 2006 solche zum Auftraggeber-Begriff erläutert (so zB betreffend das Bayerische Rote Kreuz, v. 10.09.2002 - Verg 23/02) und die nach wie vor relevante Entscheidung zu Aufträgen über „Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen“ vom 27.02.2003 - Verg 25/02). Aus der Zeit ab 2020 werden beispielhaft ua eine Entscheidung zur Antragsbefugnis nach § 160 Abs. 2 GWB von Bietern auf einem abgeschlagenen Platz (v. 20.01.2023, Verg 14/22), zum Zwangsvollstreckungsrecht (v. 14.03.2023, Verg 1/23) oder Entscheidungen zum Umgang mit Eignungsnachweisen erläutert. Von besonderer landespolitischer Bedeutung ist nicht zuletzt eine Entscheidung des BayObLG zum Ankauf von Antigen-Schnelltests (v. 20.01.2022, Verg 7/21). In dieser und mehreren anderen Entscheidungenen hat sich das BayObLG mit möglichen Verstößen gegen § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV befasst.
Der Artikel schließt mit der Prognose, dass das BayObLG seine Rechtsprechungstätigkeit zum Vergaberecht auf allerhöchstem Niveau fortsetzen wird. Dies ist, so der Beitrag, eine gute Nachricht für die Unternehmen, die öffentlichen Auftraggeber und die Rechtsstaatlichkeit in Bayern, Deutschland und Europa. Dem kann sich der Verfasser dieser Rezension nur anschließen.
Rezension abgeschlossen
ja

Integrierte Projektabwicklung (IPA) – vergaberechtliche Besonderheiten

Autor
Anne Müller
Thomas Kirch
Zeitschrift
Heft
8
Jahr
2025
Seite(n)
126-129
Titeldaten
  • Anne Müller; Thomas Kirch
  • Vergabe News
  • Heft 8/2025
    S.126-129
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, BMDS, Berlin
Abstract
Die Verfasser stellen in ihrem Beitrag die vergaberechtlichen Anforderungen bei Projekten mit integrierter Projektabwicklung (IPA) dar. IPA beruht auf einem Mehrparteienvertrag, in dem Bauherr, Planer und Bauunternehmen zusammenarbeiten, Risiken teilen und ein Zielkostenmodell vereinbaren. Ein weiteres Merkmal sei die stufenweise Beauftragung, beginnend mit der gemeinsamen Planung und optionaler Bauausführung. Regelmäßig werde für die Vergabe das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb angewandt, wobei eine parallele Führung der Verfahren und die gleichzeitige Vorlage des Kooperationsvertrages erforderlich seine. Auch bei diesem Vertragsmodell bleibe aber die Verpflichtung zur Losbildung bestehen. Diese wird jedoch auf das Modell des IPA zugeschnitten, etwa durch fachbezogene Leistungspakete. Bei der Festlegung der Eignungskriterien sollten projektspezifische Erfahrungen berücksichtigt, überhöhte Anforderungen jedoch vermieden werden. Bei den Zuschlagskriterien stehe regelmäßig die Qualität der Projektorganisation im Vordergrund, insbesondere Kooperationsfähigkeit, Kommunikation und methodische Kompetenz. Die Verfasser kommen zu dem Ergebnis, dass IPAs vergaberechtskonform umgesetzt werden könnten.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Participation in China’s Public Procurement Markets

Autor
Bovis, Christopher
Heft
2
Jahr
2025
Seite(n)
211-216
Titeldaten
  • Bovis, Christopher
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 2/2025
    S.211-216
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Katharina Weiner,
Abstract
Der Beitrag befasst sich mit Hindernissen, die europäischer Hersteller zu überwinden haben, um an chinesischen Vergabeverfahren teilnehmen zu können. Anlass ist eine diesbezüglichen Untersuchung im Bereich Medizinprodukte gemäß dem Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen (International Procurement Instrument, IPI) durch die EU-Kommission, welche letztendlich zum Erlass der Verordnung (EU) 2025/1197 zum Ausschluss bestimmter Medizinprodukte chinesischer Herkunft von öffentlichen Ausschreibungen der EU über 5 Millionen Euro führte. Die Kommission hatte festgestellt, dass unterstützende Maßnahmen zur Beschaffung chinesischer Produkte einerseits und einschränkende Maßnahmen zur Beschaffung importierte Produkte andererseits Ausprägungen einer allgemeinen „Buy China“-Politik seien, die chinesische Medizinprodukte gegenüber solchen aus anderen Ländern bevorzuge. Davon ausgehend stellt der Autor einige Befunde der Kommission und konkrete Regelungen zur Beschaffung von Medizinprodukten in China näher dar. Die volumenbasierten Beschaffung etwa forciere Wettbewerb allein auf Preisbasis und verschaffe damit insbesondere subventionierten chinesischen Herstellern einen Vorteil. Weiterhin enthalte Artikel 10 des zentralen Chinesischen Vergabegesetzes (Government Procurement Law of China, GPL) eine explizite Verpflichtung, chinesische anstelle von importierten Produkten zu beschaffen, wenn beide wettbewerbsfähig sind und das chinesische Produkt eine „faire Alternative“ darstellt. Verstärkt werden solche allgemeinen Regelungen durch sektorspezifische Maßnahmen im Bereich Medizin, beispielsweise Zielbestimmungen für die Beschaffung inländischer Produkte. Insgesamt ergibt sich das Bild einer einheitlichen Strategie zur Priorisierung chinesischer Hersteller, die mit der Ausgrenzung anderer Wettbewerber einhergehe.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Source Code Transparency through Public Procurement: The New Swiss Open Source Software Obligation

Autor
Klingler, Désirée
Koch, Rika
Heft
2
Jahr
2025
Seite(n)
237-240
Titeldaten
  • Klingler, Désirée ; Koch, Rika
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 2/2025
    S.237-240
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, BMDS, Berlin
Abstract
Die Verfasserinnen untersuchen die neue Open-Source-Verpflichtung in der Schweiz nach dem Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMOTA), das im Januar 2024 in Kraft trat. Ausgangspunkt ist die Verpflichtung der Offenlegung des Quellcodes von durch Bundesbehörden entwickelter oder beauftragter Software im Gesetz, soweit keine Rechte Dritter oder Sicherheitsgründe entgegenstehen. Der Beitrag erläutert zunächst die Eigenschaften und Vorteile von Open Source Software, insbesondere Kostenreduktion, Effizienzsteigerung, Innovationsförderung und die Vermeidung von vendor lock-in. Sodann werden Reichweite und Inhalt der Verpflichtung analysiert: Veröffentlichungspflicht einschließlich Weiterentwicklungs- und Nutzungsrechten, Anwendbarkeit auf neu entwickelte Individualsoftware und Ausschluss von Standardsoftware. Die Ausnahmen des Gesetztes betreffen Dritturheberrechte, etwa bei Verwendung proprietärer Module, sowie Sicherheitsinteressen, die im Gesetz nicht näher definiert werden, aber ergänzenden Dokumenten des Bundeskanzleramts konkretisiert werden. Abschließend stellt die Verfasserinnen fest, dass die Schweiz mit dieser Regelung eine weitreichende Transparenzpflicht eingeführt hat, deren praktische Reichweite sich vor allem an der Abgrenzung von Standard- und Individualsoftware sowie der Anwendung der Sicherheitsausnahme entscheiden werde.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
nein