Compliance-Aspekte im Koalitionsvertrag

Autor
Federmann, Bernd
Heft
5
Jahr
2025
Seite(n)
101-116
Titeldaten
  • Federmann, Bernd
  • CCZ - Corporate Compliance Zeitschrift
  • Heft 5/2025
    S.101-116
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
Abstract
Der Beitrag stellt Compliance-Regelungen im Koalitionsvertrag 2025 im Zusammenhang vor. Er behandelt zunächst die zeitlich gestaffelte Entlastung der Unternehmen vom Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und geht auf Erleichterungen bei der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) ein. Im Bereich ESG-Berichtspflichten und Nachhaltigkeit werde eine umfassende Entbürokratisierung nach der EU-Omnibus-Initiative für CSRD, Taxonomie und CBAM angestrebt, insbesondere durch Vereinfachungen und Reduktion von Doppelberichterstattungen. Die geplanten Reformen im Außenwirtschaftsrecht zielten auf eine Vereinfachung der Exportkontrollen und eine stärkere Eigenverantwortung der Unternehmen ab. Datenschutzrechtlich sei eine Zentralisierung der Aufsicht bei der BfDI vorgesehen, um eine einheitlichere Anwendung des Datenschutzrechts zu gewährleisten, wobei dies unter den Landesbehörden umstritten sei. Der Verfasser geht auf weitere Entbürokratisierungsthemen ein. Insgesamt schaffe der Koalitionsvertrag einen politischen Rahmen für Investitionen, Entbürokratisierung und neue Compliance-Anforderungen, wodurch Unternehmen ihre Compliance-Systeme anpassen und Chancen wie Risiken frühzeitig adressieren sollten.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

The European Defence Agency’s "Fast and Smart" Joint Procurement of Artillery Ammunition

Autor
Gariglio, Simone
Serra Gianluca
Heft
1
Jahr
2025
Seite(n)
92-98
Titeldaten
  • Gariglio, Simone; Serra Gianluca
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 1/2025
    S.92-98
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Charlotte Thönißen, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main
Abstract
Der Artikel beleuchtet die erstmalige großangelegte gemeinsame Beschaffung von 155-mm-
Artilleriemunition durch die Europäische Verteidigungsagentur (EDA) – ein Meilenstein in der
europäischen Verteidigungskooperation. In ihrem Beitrag beleuchten die Verfasser die rechtlichen und
administrativen Aspekte der beschleunigten gemeinsamen Beschaffungsstrategie (fast-track joint
procurement, JP) der EDA. Die Notwendigkeit einer gemeinsamen Beschaffungsstrategie liege
insbesondere in dem stark fragmentierten EU-Verteidigungsmarkt, der besonders in Krisen zu einer
begrenzten Lieferkapazität sowie einer ineffizienten Beschaffung führen würde. Die Autoren bieten zudem
eine detaillierte Analyse der rechtlichen, strategischen und administrativen Konzeption des Projekts und
demonstrieren, wie durch kluge Vertragsgestaltung und EU-weite Markterkundung eine flexible, faire und
effiziente Beschaffungsstruktur geschaffen wurde. Besonders bemerkenswert ist der Balanceakt zwischen
politischem Anspruch – schnelle Lieferung und Versorgungssicherheit – und praktischer Umsetzung
innerhalb des fragmentierten europäischen Rüstungsmarkts. Die Verwendung von Rahmenverträgen mit
mehreren Lieferanten, gekoppelt mit einem Kaskadenmodell, zeigt Innovationspotenzial und ermöglicht
zugleich Transparenz, Wettbewerb und Skalierbarkeit. Auch komplexe Fragestellungen wie
Herkunftsregeln, Exportkontrollen, Zertifizierungsfragen und die Anforderungen für Erstattungen aus dem
European Peace Facility (EPF) und EDIRPA werden präzise und praxisnah behandelt. Dabei gelingt es dem
Beitrag, juristische und operative Anforderungen verständlich zu verbinden – ein seltenes Kunststück in
der Fachliteratur.
Rezension abgeschlossen
ja

Ab aufs Rad – die Vergabe eines Dienstradleasings

Autor
Grahl, Anne
Zeitschrift
Jahr
2025
Seite(n)
2-7
Titeldaten
  • Grahl, Anne
  • VergabeFokus
  • 2025
    S.2-7
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Charlotte Thönißen, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main
Abstract
Die Autorin liefert in ihrem Beitrag einen fundierten und praxisnahen Überblick über die komplexe Vergabe
eines Dienstradleasings im öffentlichen Dienst. Erforderlich sei die Durchführung eines formalen
Vergabeverfahrens auf Grundlage einer präzisen Bedarfsanalyse sowie unter Berücksichtigung steuer-,
arbeits- und datenschutzrechtlicher Aspekte. Aufgrund unklarer Abrufzahlen empfiehlt die Verfasserin den
Abschluss einer Rahmenvereinbarung. Die Vertragsunterlagen seien bereits bei der Ausschreibung
vorzulegen und sollten marktübliche Regelungen wie Leasingverträge, Versicherungsbedingungen und
Wartungsvereinbarungen enthalten. Ferner seien Preisgleit- und Zinsanpassungsklauseln sinnvoll, um
langfristige Kostenrisiken zu minimieren. Bezüglich der Wahl der Verfahrensart könne, abhängig davon
wie genau die Leistung beschreibbar ist, das offene Verfahren oder das Verhandlungsverfahren mit
Teilnahmewettbewerb gewählt werden. Im Rahmen der Eignungs- und Zuschlagskriterien geht die
Verfasserin neben den allgemeinen Anforderungen auch auf die Besonderheiten ein, die sich aus dem
Leasingsystem ergeben. So sei im Rahmen der Eignungskriterien insbesondere erforderlich, dass die Bieter
eine Erlaubnis für die Erbringung von Finanzierungsleasing besitzen, bei den Zuschlagskriterien sollte der
Auftraggeber vor allem die Aufschlüsselung der Preiskalkulation verlangen. In ihrem Fazit kommt die
Autorin zu dem Schluss, dass die Vergabe eines Dienstradleasings eine sorgfältige Vorbereitung sowie
eine realistische Bedarfsplanung und eine durchdachte Vertragsgestaltung erfordere. Aufgrund der
Bezüge zu anderen Rechtsgebieten wird die Einholung externen Rechtsrats dringend empfohlen.
Rezension abgeschlossen
ja

Der Erwerb der Leistung als Bestandteil der Auftragsvergabe – ein wenig beachtetes Ziel im Vergaberecht

Autor
Walter Otmar
Heft
3
Jahr
2025
Seite(n)
288-299
Titeldaten
  • Walter Otmar
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 3/2025
    S.288-299
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Martin Dieckmann, ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU, Hamburg
Abstract
Der Beitrag befasst sich mit einem, wie der Verfasser selbst bemerkt, bislang wenig beachteten
Regelungsaspekt der „allgemeinen“ Vergaberichtlinie 2024/14/EU, nämlich dem „Erwerb“ der Leistung,
den der Verfasser offenkundig als konstitutives Merkmal des Auftragsbegriffs ansieht. Diese Annahme wird
aus der Regelung des Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie abgeleitet. Ausgehend von der These, dass der Wortlaut
der Richtlinienbestimmungen den „Erwerb“ der Leistung als für das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags
notwendige Bedingung ansehe, hält der Autor das Vergabeverfahren anscheinend nicht bereits mit der
Zuschlagserteilung, also dem Zustandekommen des schuldrechtlichen Vertrages, für abgeschlossen,
sondern wohl erst mit der zumindest teilweise stattgefundenen Erfüllung eben durch den „Erwerb“ der
ausgeschriebenen Leistung. Hieran anknüpfend, sucht der Verfasser zu begründen, dass ein mangels
„Erwerb“ der Leistung noch nicht vollzogener Vertrag wieder aufgelöst werden könne, wohl mit der
Wirkung, dass wegen so nicht eingetretener Beendigung des Vergabeverfahrens auch noch der
nachfolgende Bieter ohne erneutes Vergabeverfahren zum Zuge kommen könne. Diese Sichtweise wirft
zumindest interessante Fragen im Verhältnis zur gesetzlichen Annahme vom Zuschlag als Endpunkt des
Vergabeverfahrens (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB; vgl. auch BGH, 19.12.2000 – X ZB 14/00) und zu den
Anforderungen an nachträgliche Auftragsänderungen (§ 132 GWB) auf, die wohl noch der näheren
Betrachtung bedürften.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Damages in Public Procurement Procedures: On the Convergence of EU and Romanian Law

Autor
Țoca, Andrei; Dragoş, Dacian
Heft
1
Jahr
2025
Seite(n)
99-111
Titeldaten
  • Țoca, Andrei; Dragoş, Dacian
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 1/2025
    S.99-111
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, BMDS, Berlin
Abstract
Die Verfasser untersuchen ihrem Beitrag die Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche im
Vergabeverfahren nach europäischen und rumänischem Vergaberecht. Sie zeigen auf, dass nach der
Rechtsprechung des EuGH ein hinreichend qualifizierter Verstoß vorliegen muss, um einen Anspruch auf
Schadensersatz zu begründen, wobei ein Verschulden der Vergabestelle nicht zwingend erforderlich ist. In
Fällen wie EuGH, Urteil vom 09.12.2010 - C-568/08 konkretisierte der EuGH die Anforderungen an
Kausalität, Schaden und Schwere des Verstoßes. Die Rechtsprechung des EFTA-Gerichtshof, Urteil vom
31.10.2017 - E-16/16 führte zunächst zu einer weiten Auslegung, wurde jedoch im späteren Verfahren
revidiert, um sich an die EuGH-Rechtsprechung anzupassen. Die Verfasser analysieren im rumänischen
Recht insbesondere Art. 53 Abs. 6 des rumänischen Gesetzes Nr. 101/2016, das den Schadensersatz auf
Angebotsvorbereitungs- und Teilnahmekosten begrenzt. Eine Entschädigung für entgangenen Gewinn
oder den Verlust der Zuschlagschance ist ausgeschlossen. Diese Beschränkung steht nach Auffassung der
Verfasser im Spannungsverhältnis zur EuGH-Rechtsprechung, insbesondere zum Urteil EuGH, Urteil vom
06.06.2024 – C‑547/22. Darin wurde anerkannt, dass auch der Verlust einer realen Chance unter den
unionsrechtlichen Schadensbegriff fällt. Die nationale Begrenzung des Schadenersatzes wird zudem aus
systematischer Sicht und unter Effektivitätsgesichtspunkten kritisiert. Der rumänische Gesetzgeber
begründet die Begrenzung mit dem Ziel, öffentliche Mittel zu schonen und Investitionen zu beschleunigen.
Die Verfasser zeigen auf, dass diese Ziele keinen unionsrechtlichen Vorrang genießen können. In ihrem
abschließenden Fazit schlagen sie vor, die innerstaatlichen Vorschriften unionsrechtskonform anzupassen,
um effektive Rechtsbehelfe sicherzustellen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
nein

Überprüfungspflicht des öffentlichen Auftraggebers bei Zweifeln an Bietererklärungen

Autor
Rabe, Stephan
Heft
5
Jahr
2025
Seite(n)
285-287
Titeldaten
  • Rabe, Stephan
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 5/2025
    S.285-287
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, BMDS, Berlin
Abstract
Der Verfasser untersuchen ausgehend von der Entscheidung des OLG Düsseldorf Beschluss vom
12.06.2024 - VII-Verg 36/23 die Überprüfungspflicht öffentlicher Auftraggeber bei Zweifeln an
Bietererklärungen. In der Entscheidung stellte das Gerichte klar, dass der Auftraggeber grundsätzlich auf
Eigenerklärungen vertrauen darf, aber bei konkreten Zweifeln zur Aufklärung verpflichtet ist. Solche
Zweifel können sich auch aus Rügen unterlegener Bieter ergeben, sofern diese substanziellen Hinweise
liefern. Das Gericht betont, dass der öffentliche Auftraggeber in einem solchen Fall durch geeignete
Maßnahmen klären muss, ob das Leistungsversprechen tatsächlich erfüllbar ist. Dies folge aus dem
Grundsatz „Aufklärung vor Ausschluss“. Der Auftraggeber sei dabei in der Wahl seiner Mittel frei, müsse
jedoch sicherstellen, dass die gewählten Maßnahmen zur Beseitigung der Zweifel geeignet sind und
sachgerecht erfolge. Der Verfasser ordnet die Entscheidung in die unionsrechtliche Rechtsprechung
EuGH, Urteil vom 04.12.2003 – C-448/01, ein, wonach Zuschlagskriterien überprüfbar sein müssen und
eine bloße Behauptung von Leistungsversprechen, ohne die Möglichkeit der Verifikation, gegen das
Transparenzgebot und den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Zugleich grenzt der Verfasser
Behauptungen „ins Blaue hinein“ ab. Solche unsubstantiierten Hinweise lösen keine Aufklärungspflicht
aus. Im Bereich der Eignungsprüfung verweist der Verfasser auf die Rechtsprechung, wonach bei
gleichbleibender Sachlage eine positive Eignungsfeststellung nicht ohne Weiteres revidiert werden dürfe.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Überprüfungspflicht des öffentlichen Auftraggebers bei Zweifeln an Bietererklärungen

Autor
Rabe, Stephan
Heft
5
Jahr
2025
Seite(n)
285-287
Titeldaten
  • Rabe, Stephan
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 5/2025
    S.285-287
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Jan Helge Mey, LL.M. (McGill), BHO Legal, Köln
Abstract
Der Verfasser untersuchen ausgehend von der Entscheidung des OLG Düsseldorf Beschluss vom
12.06.2024 - VII-Verg 36/23 die Überprüfungspflicht öffentlicher Auftraggeber bei Zweifeln an
Bietererklärungen. In der Entscheidung stellte das Gerichte klar, dass der Auftraggeber grundsätzlich auf
Eigenerklärungen vertrauen darf, aber bei konkreten Zweifeln zur Aufklärung verpflichtet ist. Solche
Zweifel können sich auch aus Rügen unterlegener Bieter ergeben, sofern diese substanziellen Hinweise
liefern. Das Gericht betont, dass der öffentliche Auftraggeber in einem solchen Fall durch geeignete
Maßnahmen klären muss, ob das Leistungsversprechen tatsächlich erfüllbar ist. Dies folge aus dem
Grundsatz „Aufklärung vor Ausschluss“. Der Auftraggeber sei dabei in der Wahl seiner Mittel frei, müsse
jedoch sicherstellen, dass die gewählten Maßnahmen zur Beseitigung der Zweifel geeignet sind und
sachgerecht erfolge. Der Verfasser ordnet die Entscheidung in die unionsrechtliche Rechtsprechung
EuGH, Urteil vom 04.12.2003 – C-448/01, ein, wonach Zuschlagskriterien überprüfbar sein müssen und
eine bloße Behauptung von Leistungsversprechen, ohne die Möglichkeit der Verifikation, gegen das
Transparenzgebot und den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Zugleich grenzt der Verfasser
Behauptungen „ins Blaue hinein“ ab. Solche unsubstantiierten Hinweise lösen keine Aufklärungspflicht
aus. Im Bereich der Eignungsprüfung verweist der Verfasser auf die Rechtsprechung, wonach bei
gleichbleibender Sachlage eine positive Eignungsfeststellung nicht ohne Weiteres revidiert werden dürfe.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Public Procurement Contract: Legal Problems of the Practice of Application of Contractual Form

Autor
Myroslavskyi, Serhii
Tereshchenko, Serhii
Shapovalova Olga
Nikolenko, Liudmyla
Derevyanko, Bogdan
Heft
1
Jahr
2025
Seite(n)
121-133
Titeldaten
  • Myroslavskyi, Serhii; Tereshchenko, Serhii; Shapovalova Olga; Nikolenko, Liudmyla ; Derevyanko, Bogdan
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 1/2025
    S.121-133
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Katharina Weiner,
Abstract
Der Beitrag analysiert die rechtlichen Probleme, die mit der Vertragsgestaltung und -umsetzung im
öffentlichen Beschaffungswesen der Ukraine, insbesondere in politisch unruhigen Zeiten, einhergehen. Das
öffentliche Auftragswesen macht 18 % des ukrainischen BIP aus und spielt somit eine Schlüsselrolle in der
Wirtschaft, besonders angesichts der Herausforderungen durch den Krieg. Trotz des Anstiegs der
abgeschlossenen Beschaffungen und öffentlichen Verträge steht das Beschaffungssystem in der Ukraine
vor zahlreichen Herausforderungen. Öffentliche Beschaffungen unter Kriegsrecht sind wesentlich
komplizierter, da deutlich geringere Haushaltseinnahmen eine langfristige Beschaffungsplanung praktisch
unmöglich machen. Das größte Risiko stellt jedoch die Korruption dar, die auch in Kriegszeiten zu einer
ineffizienten Verwendung öffentlicher Mittel und unfairen Bedingungen für die Marktteilnehmer führt. Um
die Herausforderungen im ukrainischen öffentlichen Beschaffungswesen zu bewältigen, schlagen die
Autoren vor, künstliche Intelligenz in den Beschaffungsprozess zu integrieren, um das Korruptionsrisiko zu
verringern, die Ressourcen besser zu verwalten und den Prozess zu standardisieren, um eine höhere
Stabilität und Vorhersagbarkeit zu erreichen, insbesondere unter instabilen Bedingungen während eines
Krieges. Darüber hinaus empfehlen sie die Einführung von „Smart Contracts“, um die Koordination
vertraglicher und sozialer Prozesse zu automatisieren, die Transparenz zu erhöhen und die
Manipulationsmöglichkeiten durch die Beschaffungsteilnehmer zu verringern. Für die Einführung dieser
intelligenten Verträge sind jedoch Änderungen in der nationalen Gesetzgebung erforderlich. Abschließend
unterbreiten die Verfasser einen konkreten Gesetzesvorschlag zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage
für die Implementierung intelligenter Verträge im öffentlichen Beschaffungswesen der Ukraine. Diese
Maßnahmen sollen die Effizienz und Transparenz des Beschaffungswesens erheblich verbessern und die
Widerstandsfähigkeit gegenüber den aktuellen Herausforderungen stärken.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Vergaberechtliche Aspekte einer kommunalen Verkehrswende

Autor
Manzke, Simon
Heft
5
Jahr
2025
Seite(n)
130-135
Titeldaten
  • Manzke, Simon
  • KlimR - Klima und Recht
  • Heft 5/2025
    S.130-135
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Julius Reinhold, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
Der Autor beleuchtet in seinem Aufsatz die Gestaltungsspielräume öffentlicher Auftraggeber für die
kommunale Verkehrswende. Einführend gibt der Autor einen Überblick über die grundsätzlichen
Rechtsquellen für Umwelt- und Klimavorgaben und nennt hierbei § 127 Abs. 1 Satz 3 GWB i.V.m. § 97 Abs.
3 GWB als vergaberechtliche Einstiegsnorm. Darüber hinaus würden Fachgesetze die Berücksichtigung
umweltbezogener Aspekte anregen, z.B. das Kreislaufwirtschaftsgesetzt (KrWG) oder das
Klimaschutzgesetz des Bundes (KSG). Gegenspieler dieser Vorgaben seien der vergaberechtliche
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gem. § 97 Abs., 1 Satz 2 GWB, so der Autor weiter. Durch die Zielverfolgung
bedingte Lasten müssten in einem angemessenen Verhältnis zu den wirtschaftlichen Vorteilen stehen, die
der Auftraggeber erwartet. Eine weitere Rechtsquelle sei auch Art. 20a GG, welcher allerdings keine
subjektiven Bieterrechte vermittele. Speziell im Verkehrsbereich seien zudem die Verordnungen (EG) Nr.
1370/207 und die Sektorenvergaberichtlinie 2014/25/EU zu beachten, auf welcher auch die
Sonderregelung des § 136 ff. GWB beruht. Zur Art und Weise der Berücksichtigung dieser Vorgaben
relativiert der Autor, dass der Auftraggeber weiterhin das Leistungsbestimmungsrecht für sich
beanspruchen kann, er also weiterhin trotz der zahlreichen gesetzlichen Vorgaben über das „Ob“ und das
“Was“ disponieren könne. Hierbei könne er Vorgaben im Wege der Leistungsbeschreibung zur
Berücksichtigung umweltbezogener Aspekte treffen, was § 31 Abs. 3 Satz1 und § 67 Abs. 2 VgV ermögliche,
jedenfalls im Rahmen des Grundsatzes der Produktneutralität gem. § 31 Abs. 6 VgV. Ebenso kann der
Auftraggeber bei der Eignungsprüfung und den Zuschlagskriterien Sorge hierfür tragen. Als
spezialgesetzliche Regelungen im Verkehrsbereich führt der Autor das Saubere-Fahrzeuge-
Beschaffungsgesetz an. Er schließt mit der möglichen Förderung von Sharing-Angeboten und denkbaren
Vorgaben für die Organisation von Veranstaltungen. Der Autor konstatiert abschließend, dass die
zahlreichen Gestaltungsspielräume „pauschaler“ Nachhaltigkeitsvorgaben eben auch auf den jeweiligen
Beschaffungsbedarf zugeschnitten werden müssten, was er als wesentliche Herausforderung benennt.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja