Tarifanwendung bei der öffentlichen Auftragsvergabe

Autor
Caspers, Georg
Jahr
2024
Seite(n)
225-244
Titeldaten
  • Caspers, Georg
  • ZfBR - Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
  • 2024
    S.225-244
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Katharina Weiner,
Abstract
Der Beitrag untersucht Vorgaben zur Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und geht dabei vertieft auf die europarechtlichen Rahmenbedingungen ein. Als zentrale Frage wird dabei untersucht, ob öffentliche Auftraggeber im Vergabeverfahren darauf bestehen können, dass auch nicht tarifgebundene (insb. ausländische) Unternehmen die Bedingungen lokal geltender Tarifverträge einhalten. Der Verfasser beschreibt zuerst die historische Entwicklung. Als letzter wichtiger Schritt wird die Änderung der Entsenderichtlinie (96/71/EG) im Jahr 2018 genannt, durch welche die Möglichkeiten zur Bestimmung von Arbeitsbedingungen durch die Mitgliedstaaten erweitert wurden. Dies hat zu neuen Regelungen auf Landesebene sowie zum Arbeitsentwurf eines Bundestariftreuegesetzes geführt. Der Verfasser unterscheidet hier zwischen Modellen, die im Gesetz auf tarifvertragliche Bedingungen verwiesen (z.B. Berlin) und solchen, die die Bedingungen durch eine Verordnung festlegen (z.B. Saarland, Bund). Es folgt eine Bewertung der Europarechtskonformität dieser neuen Regelungen. Er stellt zunächst fest, dass sozialstaatlich begründete Bedingungen für die Ausführung eines Auftrages gemäß Art. 70 der Vergaberichtlinie (2014/24/EU) grundsätzlich zulässig seien. Entsprechend dem Rüffert-Urteil (C-346/06) sei der Maßstab für die Bindung ausländischer Unternehmen an Tarifverträge die Entsenderichtlinie, welche eine solche Bindung auch nach der Rechtsänderung nicht zulasse. Bezüglich Verordnungen zur direkten Regelung der Arbeitsbedingung kommt der Verfasser zu dem Schluss, dass sie entsprechend dem RegioPost-Urteil (C‑115/14) nicht gegen die Entsenderichtlinie verstoßen, aber dass sie größtenteils mit der bisherigen Rechtsprechung des EuGH zur Dienstleistungsfreiheit unvereinbar und daher ebenfalls nicht Unionsrechtskonform sein. Zuletzt geht der Verfasser auf den Tariftreuebeschluss des BVerfG ein (11. 7. 2006 – 1 BvL 4/00). Dieser gelte zwar als abschließende Klärung der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit von Tariftreueregelungen, sei hinsichtlich seiner Verneinung einer Verletzung der positiven Koalitionsfreiheit aber nicht überzeugend
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Neues vom Nachunternehmer

Untertitel
Die aktuelle Rechtsprechung
Autor
Noch, Reiner
Zeitschrift
Heft
2
Jahr
2024
Seite(n)
26-28
Titeldaten
  • Noch, Reiner
  • Vergabe Navigator
  • Heft 2/2024
    S.26-28
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Anhand der aktuellen vergaberechtlichen Rechtsprechung stellt der Verfasser die verschiedenen
Konstellationen der Einbeziehung von Unterauftragnehmern bei der Angebotserstellung und die
jeweiligen Auswirkungen auf die im Vergabeverfahren vorzulegenden Erklärungen und Nachweise dar.
Dabei differenziert er insbesondere nach Unterauftragnehmer, die zum Nachweis der Eignung erforderlich
sind und Unterauftragnehmer an die Leistungen zur Schonung der eigenen Kapazitäten des
Auftragnehmers ausgelagert werden sollen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Wertung mit Methode

Untertitel
Zu den Anforderungen an das Wertungssystem – der typische Fall
Autor
Noch, Rainer
Zeitschrift
Heft
2
Jahr
2024
Seite(n)
24-26
Titeldaten
  • Noch, Rainer
  • Vergabe Navigator
  • Heft 2/2024
    S.24-26
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Der Verfasser stellt mehrere Wertungsmethoden dar und beleuchtet anhand der vergaberechtlichen
Rechtsprechung die vergaberechtlichen Grenzen und Anforderungen. So zeigt er anhand eines Beispiels
die Anwendung der erweiterten Richtwertmethode im Gebäudereinigungssektor auf, die in der konkreten
Umsetzung unzulässig war Er kommt zu dem Ergebnis, dass nahezu jede Wertungsmethode zulässig sei,
solange sie – gemessen am Wertungsergebnis – eine sinnvolle, den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz korrekt
widerspiegelnde Rangfolge liefert. Für einige Methoden, wie für die Mittelwertmethode, könne dies von
vornherein ausgeschlossen werden. Bei Methoden wie der Interpolation zwischen Extrempreisen ergebe
sich die Zulässigkeit erst aus dem konkreten Wertungsergebnis der Angebote. Dies führe dazu, dass der
Auftraggeber über die Zulässigkeit der Methode im Ungewissen bleibe, bis er selbst das Wertungsergebnis
sehe. Standard-Methoden wie die einfache und erweiterte Richtwertmethode, oder die Interpolation zum
Doppelten des niedrigsten Angebotspreises lieferten regelmäßig sinnvolle Werte. Abschließend weist er
darauf hin, dass die Wertungsmethode vom Bieter zwingend vor dem Angebotsschluss zu rügen sei,
andernfalls müsse er mit dem ggf. auch seltsamen Wertungsergebnis leben.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Auf die Verlässlichkeit

Untertitel
Bei Schlechtleistung: Ausschluss oder negative Eignungsprognose möglich?
Autor
Pfeuffer, Julian
Zeitschrift
Heft
2
Jahr
2024
Titeldaten
  • Pfeuffer, Julian
  • Vergabe Navigator
  • Heft 2/2024
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Der Verfasser untersucht, inwieweit Schlechtleistungen in einem dem Vergabeverfahren vorgelagerten
Auftragsverhältnis bei der ausschreibenden Stelle oder bei einem Referenzauftraggeber zu einer
Ausschlussentscheidung im Vergabeverfahren führen können. Er geht dabei der Frage nach, ob die
Berücksichtigung der Schlechtleistung ohne das Erreichen des Tatbestandes des § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB
im Rahmen der Eignungsprognose zulässig ist, oder ob die Anforderungen des § 124 GWB eine (negative)
Eignungsprognose sperren. Er zeigt auf, dass die Eignungsprüfung gemäß § 122 Abs. 1 GWB strikt von der
Prüfung der Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB und § 124 GWB zu trennen sei. Daher habe ein von §
124 GWB erfasstes Fehlverhalten nichts mit der von § 124 GWB zu unterscheidenden auftragsbezogene
Eignungsprüfung zu tun. Es sei aber nicht ersichtlich, warum mangelhafte Leistungen gegenüber
öffentlichen Auftraggebern in der Eignungsprüfung erst berücksichtigt werden können, wenn diese die
Schwelle des § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB erreichen; Schlechtleistungen gegenüber privaten Auftraggebern
aber ohne jegliche Einschränkung berücksichtigt werden könnten.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
nein

Zeit für Aufklärung

Untertitel
Was tun bei widersprüchlichen und unklaren Angeboten? – „Evergreens“
Autor
Krämer, Martin
Zeitschrift
Heft
2
Jahr
2024
Seite(n)
5-8
Titeldaten
  • Krämer, Martin
  • Vergabe Navigator
  • Heft 2/2024
    S.5-8
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Der Verfasser stellt in seinem Beitrag anhand der aktuellen Rechtsprechung die Anforderungen an den
Umgang mit unklaren Angeboten dar. Ausgehend vom Beschluss des BGH vom 18.06.2019 - X ZR 86/17,
stellt er ausgewählte Entscheidungen der Vergabekammern und Oberlandesgerichte zu diesem Thema
dar. Abschließend gibt er anhand der Rechtsprechung in einem „8-Punkte-Programm“ Praxistipps zum
Umgang mit unklaren Angeboten und zur Dokumentation.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
nein

Vergaberechtliche Auswirkungen der vorgesehenen Neuregelungen des Postgesetzes auf die Ausschreibung des öffentlichen Briefverkehrs

Autor
Ulmenstein, Christian von
Leinemann, Ralf
Jahr
2024
Seite(n)
38-42
Titeldaten
  • Ulmenstein, Christian von; Leinemann, Ralf
  • 2024
    S.38-42
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Die Verfasser geben einen Überblick über die Neuregelungen des Postgesetzes. Dabei gehen sie
insbesondere auf die veränderten Zustellzeiten und die Regelungen zur Umsatzsteuer ein. Sodann
untersuchen sie die Auswirkungen auf abgeschlossene Verträge. Die Verfasser sehen eine mögliche
wesentliche Vertragsänderung i.S.d. § 132 GWB durch die Gesetzesänderung, die eine
Neuausschreibungspflicht zur Folge haben könne. Durch die Ausweitung der Entgeltregulierung auch auf
die sog. Teilleistungen ergäben sich für die Deutsche Post AG weitere Genehmigungserfordernisse. Die
Kalkulation der Angebotspreise habe zudem fortan auch unter Berücksichtigung einer möglichen und im
Einzelnen strittigen Umsatzsteuerbefreiung für den postalischen Universaldienst stattzufinden und sei
daher von der Vergabestelle zu überprüfen
Rezensent
Rezension abgeschlossen
nein

Error 404 im Vergabeverfahren: Datenschutz nicht gefunden?

Autor
Golland, Alexander
Schröer, Jan-Erik
Normen
Art. 4 DSGVO
Art. 6 DSGVO
Art. 28 DSGVO
Art. 35 DSGVO
Gerichtsentscheidung
EuGH, Urt. v. 16.07.2020 – C-311/18, ECLI:EU:C:2020:559 = NZBau 2021
VK Baden-Württemberg, NZBau 2022, 629
OLG Karlsruhe 07.09.2022 - 15 Verg 8/22
VK Berlin, Beschl. v. 13.09.2019 – VK-B 1-13/19
Heft
2
Jahr
2024
Seite(n)
75-92
Titeldaten
  • Golland, Alexander; Schröer, Jan-Erik
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 2/2024
    S.75-92
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Art. 4 DSGVO, Art. 6 DSGVO, Art. 28 DSGVO, Art. 35 DSGVO

EuGH, Urt. v. 16.07.2020 – C-311/18, ECLI:EU:C:2020:559 = NZBau 2021, VK Baden-Württemberg, NZBau 2022, 629, OLG Karlsruhe 07.09.2022 - 15 Verg 8/22, VK Berlin, Beschl. v. 13.09.2019 – VK-B 1-13/19

Elias Könsgen, Gasunie Deutschland Transport Services GmbH, Hannover
Abstract
Der umfassende Beitrag referiert fundiert sämtliche Schnittstellen und Berührungspunkte zwischen Vergaberecht und Datenschutzrecht. Die Autoren plädieren dafür, bereits bei der Vorbereitung und der Durchführung des Vergabeverfahrens das Datenschutzrecht hinreichend zu berücksichtigen. Sodann wird dargestellt, dass der öffentliche Auftraggeber datenschutzrechtlich Verantwortlicher ist und welche Pflichten damit einhergehen. Dies wird getrennt nach der Situation im Vergabeverfahren und der späteren Leistungserbringung dargestellt. Ferner neben die Autoren den Begriff der Auftragsverarbeitung in diesem Kontext in den Blick und erläutern ihn. Welche Folgen sich aus der Verantwortlichkeit ergeben wird beleuchtet. Im dritten Teil des Beitrags geht es um die Frage, wie der öffentliche Auftraggeber den „Risikofaktor Datenschutz“ frühestmöglich in den Beschaffungsvorgang integrieren kann und sollte. Im vierten Teil gehen die Autoren auf die Datenschutzaspekte bei der Verfahrenswahl ein. Im fünften Teil geht es um Datenschutzaspekte bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung und dem Kriterienkatalog. Hier werden denkbare Konstellationen und Beispiele für eine sinnvolle Einbeziehung von Datenschutzaspekten im Rahmen der Eignungsprüfung und der Leistungsbewertung gegeben. Im sechsten Teil beleuchten die Autoren, wie Vertragsbedingungen in diesem Kontext gestaltet sein sollten und was hierbei zu berücksichtigen gibt.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Treue zu fremden Tarifverträgen?

Autor
Löwisch, Manfred
Heft
6
Jahr
2024
Seite(n)
361-366
Titeldaten
  • Löwisch, Manfred
  • NZA - Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht
  • Heft 6/2024
    S.361-366
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Julius Reinhold, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
Der Autor bespricht einen Referentenentwurf für ein Tariftreuegesetz, der gegenwärtig in der Bundesregierung abgestimmt wird. § 5 Abs. 1 des Entwurfes würde die Auftragsvergabe des Bundes an die Einhaltung einschlägiger repräsentativer Branchentarifverträge knüpfen. Ob die vorgesehene Regelung mit Art. 9 Abs. 3 GG zu vereinbaren ist, bezweifelt der Autor.
Der Aufsatz arbeitet zunächst aus dem Koalitionsvertrag und dem Entwurf heraus, dass wenn mehrere Tarifverträge in Betracht kommen, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) per Rechtsverordnung auf Antrag einer Gewerkschaft oder Arbeitgeberverbandes einen Tarifvertrag als repräsentativ bestimmt, nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 S. 2 AEntG. Praktische Folge sei, so der Autor, dass speziellere Haus- und unternehmensbezogene Tarifverträge auf diesem Wege nicht mehr zur Anwendung kommen.
Aus der Rechtsprechung entnimmt der Autor, dass derartige Entwertungen in die Koalitionsfreiheit stark eingreifen und streng auf ihre Verhältnismäßigkeit zu kontrollieren sind. Zwar müsse sich der Bundesgesetzgeber nicht auf andere gleich geeignete Maßnahmen verweisen lassen, mehrere Aspekte der vorgesehenen Regelung könnten aber unverhältnismäßig sein. Zum einen träfe das BMAS auf Antrag einer Tarifvertragspartei eine gebundene Entscheidung ohne Ermessenspielraum, d.h. ohne zwischen den Parteien noch abzuwägen, zum anderen müsse das BMAS die betroffenen Tarifvertragsparteien nicht vorher anhören. Der Autor schlägt daher vor, analog zur Regelung in § 7 Abs. 4 AEntG auch im neuen Tariftreuegesetz eine Anhörung vorzusehen und so die Interessen der Tarifvertragsparteien zum Ausgleich zu bringen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Rechtsschutz im Wasserkonzessionsverfahren: Kein Zuschlagsverbot im Berufungsverfahren

Autor
Metz, Marco
Meyer-Hetling, Astrid
Jahr
2024
Seite(n)
141-143
Titeldaten
  • Metz, Marco ; Meyer-Hetling, Astrid
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • 2024
    S.141-143
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Michael Pilarski, Rechtsanwalt Pilarski, Nienburg(Weser)
Abstract
Die Autoren beschäftigen sich in ihrem Beitrag mit dem Rechtsschutz im Wasserkonzessionsverfahren und
mit dem Aspekt, dass ein Zuschlagsverbot im Berufungsverfahren nicht besteht. Zunächst wird in der
Einleitung die Ausgangslage dargestellt und festgestellt, dass für die Vergabe von
Wasserkonzessionsverfahren das Kartellvergaberecht keine Anwendung findet. Aufgrund des EUPrimärrechts treffen die Auftraggeber gleichwohl Ausschreibungspflichten. Daher ist auch der spezielle
Rechtsschutz vor den Vergabekammern verwehrt. Sodann wird ein konkreter Sacherhalt geschildert und
im Anschluss die Entscheidung des OLG Naumburg besprochen. Laut OLG Naumburg seien einstweilige
Anordnungen im ZPO-Verfahren nicht möglich. Eine planwidrige Regelungslücke bestehe nicht. Eine
Abweichung ergebe sich auch nicht durch die Anwendung des EU-Rechts. In einer Bewertung kommen
die Autoren zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung richtig sei, da der Gesetzgeber für diese Konstellation
kein Instrumentarium zur Verfügung gestellt habe. Das führe zu einem eingeschränkten Rechtsschutz für
unterlegene Bieter im Wasserkonzessionsverfahren. Sie ziehen dann einen Vergleich zur Rechtslage bei
Vergaben von Strom- und Gaskonzessionen. Zuletzt werden Ableitungen für die Praxis vorgenommen. Es
werden die beiden Alternativen des Hinwirkens auf freiwillige Verpflichtungen der Gemeinden zur
Ausschreibung sowie des Erzwingens einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung thematisiert. Zum
Abschluss wird ein Fazit gezogen, in dem in Kürze Auswirkungen der Entscheidung des OLG für Bieter
genannt und Forderung an den Gesetzgeber aufgestellt werden.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Änderung des Thüringer Vergabegesetzes – wird jetzt alles einfacher?

Autor
Weirauch, Moritz
Heft
2
Jahr
2024
Seite(n)
93-100
Titeldaten
  • Weirauch, Moritz
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 2/2024
    S.93-100
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Charlotte Thönißen, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main
Abstract
Der Verfasser untersucht in seinem Beitrag, ob mit denen zum 01.01.2024 in Kraft getretenen Änderungen
des Thüringer Vergabegesetzes (ThürVgV) die angestrebten Erleichterungen in der Praxis erreicht werden.
Hierfür stellt er in einem Rückblick zunächst die bisherige Rechtslage und die Kritik daran dar und erläutert
den sich daraus ergebenden Reformbedarf. Indem er die alte und die neue Gesetzesfassung vergleichend
analysiert, gibt er einen Überblick über die wesentlichen Änderungen, die im Kern drei Themenkomplexe
beträfen. Zunächst seien Änderungen im Rahmen des sachlichen Anwendungsbereichs zu verzeichnen, da
dieser eine moderate Erhöhung sowie die Einführung der Vergabefreigrenze erfahren habe. Die zweite
wesentliche Änderung betreffe die strategischen Aspekte. Hier beleuchtet der Verfasser insbesondere die
Bündelung der sozialen und ökologischen Kriterien in einer Vorschrift sowie die geänderten Vorgaben
zum vergabespezifischen Mindeststundenentgelt. Sodann beschäftigt sich der Autor mit den Änderungen
hinsichtlich der Entbürokratisierung und Vereinfachung, wobei er insbesondere auf die Eigenerklärung
sowie die Zulassung von E-Mail-Angeboten eingeht. Schließlich kommt der Verfasser in seinem Fazit zu
dem Schluss, dass durch die Novellierung zwar Vereinfachungen erreicht, werden konnten, das Gesetz
aber aufgrund des Verbleibs redundanter Vorschriften, redaktioneller Fehler und dem Festhalten an
„klassischen“ Vergaberegelungen nur punktuell überzeugen kann.
Rezension abgeschlossen
ja