Functional Public Procurement and Innovation—A Conceptual Framework

Autor
Edquist, Charles
Quinot, Geo
Heft
1
Seite(n)
33-46
Titeldaten
  • Edquist, Charles ; Quinot, Geo
  • PPLR - Public Procurement Law Review
  • Heft 1/ S.33-46
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Charlotte Thönißen, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main
Abstract
DDer Aufsatz untersucht, wie öffentliche Beschaffung Innovationen fördern kann. Die Autoren entwickeln einen konzeptionellen Rahmen zur Klärung zentraler Begriffe wie produktbasierte Beschaffung und funktionale Beschaffung. Durch die Definition von Schlüsselbegriffen, wie Innovation und funktionale Beschaffung, werden Definitionen geschaffen, die als Lösungsansatz für Innovationshemmnisse in Vergabeverfahren betrachtet wird. Der Aufsatz zeigt, dass funktionale Beschaffung durch EU-Richtlinien und internationale Regelwerke unterstützt wird und eine vielversprechende Strategie zur Förderung von Innovationen darstellt. Die Autoren analysieren die Innovation Partnerships der EU und erläutern deren Herausforderungen sowie deren geringe praktische Anwendung. Der Aufsatz plädiert für klarere Richtlinien und einen spezifischen Rechtsrahmen zur besseren Implementierung funktionaler Beschaffung.
Rezension abgeschlossen
ja

Die neue EVB-IT Rahmenvereinbarung - Teil 1

Untertitel
Einzelheiten aus Auftraggebersicht: Funktionsweise, Aufbau, Auftragsvolumen, Reporting, Preisanpassungen, Remoteservice
Autor
Bischof, Elke
Intveen, Michael
Jahr
2024
Seite(n)
48-53
Titeldaten
  • Bischof, Elke ; Intveen, Michael
  • ITRB - Der IT Rechtsberater
  • 2024
    S.48-53
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Moritz Philipp Koch, Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW), Düsseldorf
Abstract
Die Autoren beschäftigen sich in ihrem Beitrag mit der neuen EVB-IT Rahmenvereinbarung. Diese stehe seit dem 24.09.2024 – nunmehr ausschließlich über das neue Legal Tech Tool EVB-IT digital – zur Verfügung. Vorausgegangen seien intensive Verhandlungen der Arbeitsgruppe EVB-IT mit dem Bitkom e.V. als Branchenverband der deutschen Informations- und Telekommunikationsbranche, so dass die EVB-IT Rahmenvereinbarung einen Kompromiss zwischen den Interessen der öffentlichen Hand und der Wirtschaft darstelle. Der Beitrag versteht sich in diesem ersten Teil als Erläuterung der Nutzung von EVB-IT digital und fokussiert zusätzlich einige aus Autorensicht wesentliche Bestandteile der neuen EVB-IT Rahmenvereinbarung. Bezüglich der Anwendung von EVB-IT digital werden zunächst die Funktionsweise und der Ablauf genauer dargestellt. Anschließend werfen die Autoren einen Blick auf Gegenstand, Aufbau und Bestandteile der EVB-IT Rahmenvereinbarung. Damit sei es möglich, die Leistungsbereiche der bisher bestehenden 11 EVB-IT Vertragstypen zu vereinbaren. Die verschiedenen EVB-IT Vertragstypen hießen im Rahmen der EVB-IT-Rahmenvereinbarung Module und bildeten den Teil B der Rahmenvereinbarung, der einem allgemeinen Teil A folge. Nach einer bildlichen Darstellung der neuen EVB-IT Rahmenvereinbarung mit ihren Teilen A und B werden einzelne Regelungen fokussiert. Dazu gehören das geschätzte Auftragsvolumen, das Höchstvolumen und das Berichtswesen. Ein besonders intensiver Blick wird auf die Regelungen zur Preisanpassung geworfen. Der Beitrag, der sich als erster Teil versteht und somit fortgesetzt wird, schließt mit einer Besprechung der Regelungen zum Remote- und Teleservice.
Rezension abgeschlossen
ja

„Marktordnung und Vergabewettbewerb“

Autor
Tresselt, Wiland
Herrlich, Lara
Heft
6
Jahr
2024
Seite(n)
696-706
Titeldaten
  • Tresselt, Wiland ; Herrlich, Lara
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 6/2024
    S.696-706
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Linda Siegert, ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, Hamburg
Abstract
Der Aufsatz behandelt aus Anlass einer Entscheidung des Berliner Kammergerichts vom 01.03.2024 (Verg
11/22) die Frage, inwieweit nach geltendem Vergaberecht der öffentliche Auftraggeber
wettbewerbsrelevante Unterschiede in der Marktstellung verschiedener Bieter ausgleichen darf oder sogar
muss. Nachdem die Verfasser zunächst Beispiele für positivrechtliche Verpflichtungen zum
Vorteilsausgleich (u.a. § 7 VgV in Bezug auf „vorbefasste“ Unternehmen und die Loslimitierung nach § 30
VgV) behandelt und die bisherige Rechtsprechung zum (sonstigen) Vorteilsausgleich nachgezeichnet
haben, setzen sie sich mit der aktuellen Entscheidung des Kammergerichts zum Ausgleich der
Wettbewerbsnachteile von Anbietern im Schienenpersonennahverkehr und möglichen
Kompensationsmaßnahmen auseinander, die im konkreten Fall die beim Bestandsauftragnehmer
vorhandene Schieneninfrastruktur (Gleisanschlüsse für Werkstätten) betrafen. Sie analysieren die
Entscheidung im Einzelnen, ordnen sie dogmatisch in den Kontext der bisherigen Rechtsprechung ein und
zeigen die Grenzen auftraggeberseitiger „Ausgleichsmaßnahmen“ unter vergaberechtlichen und auch
beihilferechtlichen Gesichtspunkten auf. Im Fazit kommen sie zu dem Schluss, dass ein Ausgleich
unterschiedlicher Marktstellungen der Bieter im Vergabeverfahren nur erfolgen solle, wenn diese auf
Maßnahmen des Auftraggebers im unmittelbaren Vorfeld der Ausschreibung zurückzuführen oder sonst
von diesem veranlasst sind. Namentlich sollte das Vergaberecht nicht zu Zwecken der Marktordnung
eingesetzt werden.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Vorsicht bei Rügen per Fax und E-Mail!

Untertitel
Anm. zu VK Rheinland, Beschl. v. 23.7.2024, VK 28/24-B
Autor
Kräber, Wolfgang
Zeitschrift
Heft
6
Jahr
2024
Seite(n)
14-15
Titeldaten
  • Kräber, Wolfgang
  • VergabeFokus
  • Heft 6/2024
    S.14-15
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, BMDS, Berlin
Abstract
Ausgehend von der Entscheidung der VK Rheinland vom 23.07.2024 - VK 28/24-B befasst sich der Beitrag
mit dem Zugangserfordernis einer Rüge beim Auftraggeber und der Frage, wie dieser Zugang
nachgewiesen werden muss. Im zugrundeliegenden Fall behauptete der Auftraggeber, das Rügeschreiben
per Fax sei nur unvollständig eingegangen, das vollständige schriftliche Rügeschreiben dann erst nach
Stellung des Nachprüfungsantrages. Der Fax-Sendebericht des Bieters wurde als nicht ausreichend für
einen Zugangsdokumentation angesehen. In seinem Fazit empfiehlt der Verfasser den Rügeversand über
das Vergabeportal, per E-Mail mit Lesebestätigung oder per Fax mit Empfangsbekenntnis vorzunehmen.
Auch die analoge Übermittlung per Bote sei möglich, wenn die Zeit hierfür ausreichend sei. Zudem sollte
der Bieter außerdem vorsorglich noch einmal per Telefon nachfassen. Hierbei sei zu beachten, dass bei
einer Übermittlung am Abend eine Kenntnisnahme erst am nächsten Tag angenommen werden kann.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Die Vergabe freiberuflicher Leistungen im Unterschwellenbereich

Autor
Schäffer, Rebecca
Zeitschrift
Heft
6
Jahr
2024
Seite(n)
2-7
Titeldaten
  • Schäffer, Rebecca
  • VergabeFokus
  • Heft 6/2024
    S.2-7
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, BMDS, Berlin
Abstract
Die Verfasserin stellt in ihrem Beitrag die Regelungen zur Vergabe von freiberuflichen Leistungen im
Unterschwellenbereich praxisorientiert dar. Zunächst wird der Begriff „freiberufliche Tätigkeit“ erläutert und anhand
von Praxisbeispielen dargestellt. Anschließend werden mit Unterstützung von Schaubildern die Beziehungen zu den
Regelungsbereichen von Architekten- und Ingenieursleistungen sowie sozialen und besonderen Dienstleistungen und
deren Besonderheiten erläutert. Anhand der Entstehungsgeschichte des § 50 UVgO und den amtlichen Erläuterungen
werden die Rahmenbedingungen zum Vergabeverfahren und zum herzustellenden Wettbewerb konkretisiert. In ihrem
abschließenden Fazit bewertet die Verfasserin die Flexibilität der Regelungen zur Vergabe freiberuflicher Leistungen
positiv. Die Kehrseite dieser Flexibilität sei aber, dass viele Fragen zur Verfahrensausgestaltung offen bleiben, was
insbesondere bei Zuwendungskonstellationen ein Risiko sei.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Die Zulässigkeit von „Freiberufler-Pools“

Autor
Schäffer, Rebecca
Zeitschrift
Heft
6
Jahr
2024
Seite(n)
8-13
Titeldaten
  • Schäffer, Rebecca
  • VergabeFokus
  • Heft 6/2024
    S.8-13
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, BMDS, Berlin
Abstract
Die Verfasserin untersucht in ihrem Beitrag, ob es unterhalb der Schwellenwerte zulässig ist, sog. Anbieter-
Pools zu unterhalten, unter denen Aufträge in den freiberuflichen Segmenten vergeben werden. Neu
hinzukommende Anbieter können sich dabei um die Aufnahme in die Pools bewerben. Einleitend erläutert
sie die Konzeption der „Freiberufler-Pools“, die häufig in den kommunalen Bereichen bei Auftragswerten
unterhalb von 1.000,00 Euro zur Anwendung kommen. Sodann zeigt sie die Vorteile dieser Lösung
hinsichtlich der Flexibilität und der Reduktion des administrativen Aufwands auf. Anschließend stellt sie
die Ausgestaltung der Aufnahme der Anbieter in den Pool und die Auftragsvergabe innerhalb der
Poollösung dar. Zunächst nimmt sie die Zulassung zum Pool in den Blick. Hierbei differenziert sie zwischen
mehreren Varianten. Zunächst skizziert sie das Präqualifikationsmodell, welche die Eignung der Bieter im
Blick hat und jeden geeigneten Bieter in den Pool aufnimmt, wobei eine zahlenmäßige Begrenzung
durchaus denkbar sei. Als weiteren Ansatz beschreibt sie ein Open-House-Modell, wobei mit der
Aufnahme ein einheitlicher Vertrag mit Ausführungs- und Vergütungskondition geschlossen wird.
Daneben steht noch ein Rahmenvertragsmodell, bei dem anders als beimOpen-House-Modell schon auf
der Ebene der Zulassung zum Pool eine Auswahlentscheidung zum begrenzten Pool getroffen wird.
Sodann betrachtet sie die zweite Stufe der Vergabe von Einzelaufträgen innerhalb der Modelle. Im
Präqualifikationsmodell werden Angebote eingeholt. Der Modus, wer aufgefordert wird, richte sich nach
internen Leitlinien wie u.a. Rotation und Spezialisierung. Im Open-House-Modell stelle sich ganz
besonders die Frage, wie die Auswahl getroffen wird. Mit Verweis auf den Vergabeservice Berlin zeigt sie
auf, dass dies z.B. anhand von Eignungsmerkmalen oder durch Losentscheidung erfolgen kann.
Hinsichtlich des Rahmenvertragsmodells zeigt sie auf, dass verschiedene Abrufmodelle wie preislich
günstigster Anbieter, Spezialisierung oder ein Wettbewerb innerhalb der Poolmitglieder denkbar sind. In
ihrem abschließenden Fazit weist sie darauf hin, dass Pools für Anbieter freiberuflicher Leistungen eine
flexible und effiziente Vergabe von Aufträgen zulassen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Schlecht beraten

Untertitel
Externe Beratung schützt vor Vergabefehlern nicht. Der typische Fall
Autor
Noch, Rainer
Zeitschrift
Heft
6
Jahr
2023
Seite(n)
27-30
Titeldaten
  • Noch, Rainer
  • Vergabe Navigator
  • Heft 6/2023
    S.27-30
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Rezension abgeschlossen
ja

Ein schmaler Übergang

Untertitel
Zwischen Ermessensausübung, Manipulation und möglicher Korruption
Autor
Noch, Rainer
Zeitschrift
Heft
6
Jahr
2024
Seite(n)
31-33
Titeldaten
  • Noch, Rainer
  • Vergabe Navigator
  • Heft 6/2024
    S.31-33
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, BMDS, Berlin
Abstract
Der Verfasser zeigt in seinem Beitrag besonders wettbewerbsrelevante und damit manipulationsanfällige
Punkte im Vergabeverfahren auf, die daher einer besonderen Dokumentation im Vergabevermerk
bedürfen. Zunächst geht er auf die Auftragswertschätzung ein. Insbesondere wenn diese nahe am
Oberschwellenwert liege, sei eine vertiefte Dokumentation erforderlich. Ein weiteres Feld für manipulative
Eingriffe seien sehr eng gefasste Eignungskriterien. Eignungsanforderungen und Referenzanforderung
könnten hier derart zugeschnitten werden, dass quasi nur ein Bieter übrigbleibe. Daher sei auch in solchen
Fällen eine ausreichende Dokumentation erforderlich. Dies betreffe genauso die Leistungsanforderungen,
die z.B. auf lokale oder regionale Anbieter ausgerichtet sind und dazu führen, dass z.B. nur Bieter mit
Betriebstätten vor Ort zur Leistungsausführung in Frage kommen. Auch besondere bürokratische
Vertragsbedingungen und sich wiederholenden Nachweispflichten können manipulative Ursachen haben,
da sie geeignet sind, Bieter von der Angebotsabgabe abzuhalten. Auch hier solle ausreichend
dokumentiert werden, warum diese Anforderungen erforderlich seien. Im Vergabeverfahren seien
insbesondere die weichen Zuschlagskriterien mit hohen Konzeptbewertungen in der Dokumentation
erläuterungsbedürftig als auch die Organisationen der Angebotswertung zur Objektivierung des
Auswertungsprozesses. In seinem abschließenden Fazit empfiehlt er den Vergabestellen, insbesondere in
manipulationsanfälligen Bereichen die Ermessenentscheidungen ausreichend zu dokumentieren, um einen
solchen Verdacht bei späteren Prüfungen gar nicht erst aufkommen zu lassen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Leit- oder Leidprodukt?

Untertitel
Zu Risiken, Schranken und Zulässigkeit von produktscharfen Ausschreibungen
Autor
Pfeuffer, Julian
Zeitschrift
Heft
6
Jahr
2024
Seite(n)
11-13
Titeldaten
  • Pfeuffer, Julian
  • Vergabe Navigator
  • Heft 6/2024
    S.11-13
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, BMDS, Berlin
Abstract
Der Beitrag geht der Frage nach, ob es neben dem klassischen Leitprodukten auch zulässig ist,
Beispielfabrikate anzugeben. Einleitend zeigt der Autor auf, dass vergleichbare Angebote bei der
Ausschreibung eines Leitfabrikats nur dann zu erlangen sind, wenn der Auftraggeber bereits in der
Leistungsbeschreibung angibt, was er als gleichwertig einstuft. Andernfalls sei schon die
Leistungsbeschreibung nicht eindeutig und erschöpfend. Anschließend geht der Verfasser der Frage nach,
ob die Angabe eines Beispielfabrikats zur Vereinfachung zulässig ist. Dabei stellt er die bisher
uneinheitliche Rechtsprechung und Literatur dazu dar, die einerseits ein Beispielprodukt für zulässig
erachten, anderseits für eine solche richter-rechtlich geschaffene, erweiternde Fallgruppe von Ausnahmen
vom Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung keinen Raum sehen. Der Verfasser kommt im
Rahmen seiner Auslegung zu der Schlussfolgerung, dass, wenn § 31 Abs. 6 Satz 2 VgV es erlaube, Verweise
auf bestimmte Unternehmen bzw. Produkte in der Leistungsbeschreibung aufzunehmen, wenn der
Auftragsgegenstand anderenfalls nicht hinreichend genau und allgemein beschrieben werden kann, so
müsse dies erst recht für die Angabe von unverbindlichen Richt- und Leitfabrikaten gelten.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja