Anforderungen des europäischen Primärrechts an die Vergabe öffentlicher Aufträge

Autor
Kruse, Oliver
Normen
Art. 179 Abs. 2 AEUV
Art. 199 Nr. 4 AEUV
Heft
2
Jahr
2015
Seite(n)
51-56
Titeldaten
  • Kruse, Oliver
  • VR - Verwaltungsrundschau
  • Heft 2/2015
    S.51-56
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Art. 179 Abs. 2 AEUV, Art. 199 Nr. 4 AEUV

Dr. Anne Bartsch, Referentin im BMUB, Berlin
Abstract
Das Vergaberecht wird maßgeblich durch europarechtliche Regelungen beeinflusst. Dabei erwähnt das europäische Primärrecht den Bereich des öffentlichen Auftragswesens lediglich an zwei Stellen (Art. 179 und Art. 199 AEUV), während das sekundäre Unionsrecht eine detaillierte Ausgestaltung des Vergaberechts enthält. Nach dem Verfasser habe der EuGH dennoch basierend auf dem Primärrecht spezifische Mindestanforderungen an die Vergabe öffentlicher Aufträge entwickelt, deren Verständnis für einen rechtssicheren Beschaffungsvorgang von immenser Bedeutung sei. Aus diesem Grund stellt der Verfasser zunächst die dogmatische Ableitung sowie den Anwendungsbereich des Vergabeprimärrechts dar, gefolgt von einer Zusammenfassung der Entwicklung der primärrechtlichen Rechtsprechung und Gesetzgebung. Anschließend werden die konkreten inhaltlichen Anforderungen des Vergabeprimärrechts – u.a. anhand obergerichtlicher Entscheidungen – erläutert. Der Verfasser kommt zu dem Schluss, dass die Mindestanforderungen, die der EuGH für die Vergabe öffentlicher Aufträge außerhalb des Richtlinienregimes aus dem Primärrecht generiert, nicht in jeder Hinsicht geeignet seien, ein rechtssicheres Handeln der Vergabestelle zu ermöglichen. Er rät daher dazu, hinsichtlich ungeklärter Einzelfragen zum Vergabeprimärrecht auf das Sekundärrecht und die hierzu ergangene Rechtsprechung zurückzugreifen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Die Fahrzeugbeschaffung und ihre Besonderheiten

Untertitel
Eigenschaften des spezifischen Beschaffungsbedarfs (Teil 2)
Autor
Strauß, Katharina
Normen
§ 13 SektVO
Heft
2
Jahr
2015
Seite(n)
8-12
Titeldaten
  • Strauß, Katharina
  • IR - InfrastrukturRecht
  • Heft 2/2015
    S.8-12
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 13 SektVO

Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
In Teil 2 ihres Beitrags zur Fahrzeugbeschaffung geht die Autorin auf Sanierungsmaßnahmen im ÖPNV ein, die - wenngleich oftmals günstiger gegenüber Neubeschaffung - doch erheblich schwerer zu kalkulieren seien. Sie erläutert in diesem Zusammenhang die Vorzüge einer unverbindlichen Vorveröffentlichung nach § 13 SektVO, die es ermögliche, auch - unverbindliche - Preise abzufragen. Problematisch sei in Bezug auf Sanierungsmaßnahmen die Anwendung der Landesvergabegesetze, die - z.B. in Bezug auf die darin geregelte Einhaltung von ILO-Kernarbeitsnormen - mit dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs kollidierten. Die Autorin empfiehlt den Abschluss von Rahmenverträgen, um flexibel auf den tatsächlichen Sanierungsbedarf reagieren zu können, und umreißt die Möglichkeiten zur Vereinbarung von Bedarfspositionen. Die Autorin warnt abschließend davor, nationale Zulassungsnormen (z.B. die BOStraB)als Eignungskriterium heranzuziehen. Hier müssten auch andere, gleichwertige Nachweise zugelassen werden, um eine diskriminierende Wirkung zu vermeiden.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Die Fahrzeugbeschaffung und ihre Besonderheiten

Untertitel
Ausnahmetatbestände und Rechtsfolgen einer unzulässigen Vergabeart (Teil 1)
Autor
Strauß, Katharina
Normen
§ 6 Abs. 2 SektVO
§ 101b GWB
§ 126 Abs. 2 GWB
§ 823 Abs. 2 BGB
§ 264 StGB
Zeitschrift
Heft
12
Jahr
2014
Seite(n)
270-274
Titeldaten
  • Strauß, Katharina
  • InfrastrukturRecht
  • Heft 12/2014
    S.270-274
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 6 Abs. 2 SektVO, § 101b GWB, § 126 Abs. 2 GWB, § 823 Abs. 2 BGB, § 264 StGB

Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
Teil 1 des zweiteiligen Beitrags zu den vergaberechtlichen Besonderheiten bei der Beschaffung von Fahrzeugen ist fokussiert auf die Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht und die Konsequenzen, die sich aus der falschen Verfahrenswahl ergeben. Die Autorin stellt auf die SektVO als das anzuwendende Regime ab und geht auf die restriktiv anzuwendenden Ausnahmen des § 6 Abs. 2 SektVO ein, die ein Verhandlungsverfahren mit nur einem Bieter ermöglichen. Als Konsequenz einer falschen Verfahrenswahl nennt die Autorin die Nichtigkeitsfolge des § 101b GWB. Sie weist darauf hin, dass parallel auch eine Nichtigkeit nach § 138 BGB in Betracht komme. Weiter seien Schadenersatzansprüche von Konkurrenten gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 GWB und § 823 Abs. 2 Satz 2 BGB denkbar, ebenso Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV, wenn der vergaberechtswidrig geschlossene Vertrag nicht gekündigt werde. In zuwendungsrechtlicher Hinsicht könne ein schwerwiegender Vergabeverstoß zur Rückforderung von Fördergeldern führen, auch kämen im Falle von Subventionen strafrechtliche Konsequenzen nach § 264 StGB in Betracht. Die Autorin verweist abschließend auf die Geschäftsführerhaftung nach § 43 GmbHG und die weiterhin denkbare Haftung des Aufsichtsrates. Sie empfiehlt daher, die Ausnahmetatbestände gewissenhaft zu prüfen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Zum Spezialitätsverhältnis zwischen Erstattungsvereinabrung nach § 130c SGB V und Arneimittelrabattverträgenach § 130a Abs. 8 SGB V

Autor
Gabriel, Marc
Kaufmann, Marcel
Normen
§ 130 c SGB V
§ 130 a Abs. 8 SGB V
Zeitschrift
Jahr
2015
Seite(n)
553-560
Titeldaten
  • Gabriel, Marc; Kaufmann, Marcel
  • PharmR - Pharma Recht
  • 2015
    S.553-560
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 130 c SGB V, § 130 a Abs. 8 SGB V

Dr. Thorsten Schätzlein, Law and Engineering, Düsseldorf
Abstract
Die Autoren analysieren in ihrem Beitrag das Spezialitätenverhältnis zwischen Erstattungsvereinbarungen nach § 130c SGB V und Arzneimittelrabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V. Hierbei beleuchten sie zunächst das rechtssystematische Verhältnis von Erstattungsvereinbarungen und Arzneimittelrabattverträgen und kommen mit der überwiegenden Literatur zu dem Ergebnis, dass § 130c SGB V als lex specialis Anwendungsvorrang gegenüber der lex generalis des § 130a Abs. 8 SGB V zukommt. Im Anschluss untersuchen sie die Vergabepflicht. Sie beginnen hierbei bei den Rabattverträgen und verweisen insofern auf die aktuelle Rechtsprechung, dass auch bei Rabattverträgen über Originalpräparate, bei welchen möglicherweise nur ein einziger Bieter leistungsfähig ist, nicht auf eine öffentliche Ausschreibung verzichtet werden darf, da sich erst im Rahmen der Ausschreibung feststellen lässt, ob die notwendige Eignung nur bei einem einzigen Bieter vorliegt. Im Anschluss untersuchen sie die Frage der Ausschreibungspflicht für Erstattungsvereinbarungen. Unter zusätzlichem Verweis auf die Gesetzesbegründung kommen sie zu dem Ergebnis, dass auch für diese Verträge eine Ausschreibungspflicht besteht.
Rezension abgeschlossen
ja

Die Problematik der Schadenshaftung öffentlicher Auftraggeber in Slovenien

Autor
Samec, Nataša
Ferčič, Aleš
Heft
1
Jahr
2015
Seite(n)
3-9
Titeldaten
  • Samec, Nataša; Ferčič, Aleš
  • WiRO - Wirtschaft und Recht in Osteuropa
  • Heft 1/2015
    S.3-9
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Sven Tönnemann, Rechtsanwalt, Hamburg
Abstract
Die Autoren stellen die Schadensersatzhaftung des öffentlichen Auftraggebers in Slowenien dar. Hierfür wird zunächst ein Überblick über die Regelungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in öffentlichen Vergabeverfahren gegeben und die Unterteilung in Primär- und Sekundärrechtsschutz vorgenommen. Im zweiten Kapitel werden dann die Schadensersatzhaftung und deren Voraussetzungen wegen Nichtigkeit des Vertrages und anderer Verstöße in Vergabeverfahren eingehend erläutert. Schließlich wird auf die Schadensersatzhaftung wegen des Rücktritts von der Durchführung des öffentlichen Auftrages eingegangen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Das Aus für den vergabespezifischen Mindestlohn?

Autor
Mager, Stefan
Heft
2
Jahr
2015
Seite(n)
79-83
Titeldaten
  • Mager, Stefan
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 2/2015
    S.79-83
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Franz Josef Hölzl , Rechtsanwalt , Berlin
Abstract
Der Artikel beschäftigt sich mit den Konsequenzen des Urteils des EuGH vom 18.09.2014, Rs. C-549/13, zum Tariftreue- und Vergabegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Gerichtshof hatte die Regelung des TVgG-NRW, dass an die ausführenden Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob diese beim Bieter, Nachunternehmer oder Entleiher beschäftigt sind, ein Mindestentgelt von 8,62 Europro Stunde zu zahlen ist, vor allem unter Verweis auf das Rüffert-Urteil beanstandet. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass die BundeslLänder ihre Vergabegesetze in Bezug auf sämtliche in Betracht kommenden Fallgestaltungen überarbeiten müssen. Die Überarbeitung der Gesetze allein in Bezug auf die vom EuGH beanstandete Konstellation reiche nicht aus.“
Rezension abgeschlossen
ja

§ 298 StGB und der fehlerhafte Vergabewettbewerb

Autor
Conrad, Sebastian
Normen
§ 298 StGB
§ 16 Abs. 1 VOB/A
§ 16 EG Abs. 1 VOB/A
Gerichtsentscheidung
BGH, Beschluss vom 17.10.2013 - 3 StR 167/13
Heft
2
Jahr
2015
Seite(n)
132-136
Titeldaten
  • Conrad, Sebastian
  • ZfBR - Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
  • Heft 2/2015
    S.132-136
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 298 StGB, § 16 Abs. 1 VOB/A, § 16 EG Abs. 1 VOB/A

BGH, Beschluss vom 17.10.2013 - 3 StR 167/13

Dr. Jan Helge Mey, LL.M. (McGill), BHO Legal, Köln
Abstract
Der Autor nimmt die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 298 StGB zum Anlass, um der Frage nachzugehen, inwiefern der Tatbestand der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen auch bei einem fehlerhaften Vergabewettbewerb erfüllt sein kann. Ein fehlerhafter Wettbewerb könne bieterseitig durch die Abgabe fehlerhafter Angebote als auch durch auftraggeberseitige Verstöße gegen vergaberechtliche Vorgaben veranlasst sein. Der Autor stellt die hierzu vertretenen Literaturmeinungen dar und kommt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Schluss, dass Angebote unabhängig von ihrer Zuschlagsfähigkeit vom Tatbestand erfasst werden. Lediglich wenn die Voraussetzungen einer Willenserklärung nicht vorlägen, könne von einem Nichtangebot ausgegangen werden wie beispielsweise bloße Interessenbekundungen, Abfordern der Vergabeunterlagen oder die Bitte um zusätzliche Auskünfte. Umgekehrt führe die bloße Fehlerhaftigkeit des Vergabeverfahrens nicht dazu, dass der Tatbestand entfiele. Ebenso wenig begründeten in einem Nachprüfungsverfahren festgestellte Vergabefehler einen Strafaufhebungsgrund. Erst wenn die Fehler derart gravierend seien, dass eine Ausschreibung nicht gegeben sei, komme eine Strafbarkeit nach § 298 StGB nicht in Betracht.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Die Ermittlung des Preis-Leistungs-Verhältnisses von Angeboten

Untertitel
Plädoyer für ein Divisionsverfahren mit Anpassung an die Gewichtung der Zuschlagskriterien
Autor
Kiiver, Philipp
Kodym, Jakub
Heft
2
Jahr
2015
Seite(n)
59-64
Titeldaten
  • Kiiver, Philipp ; Kodym, Jakub
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 2/2015
    S.59-64
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Die Verfasser zeigen in ihrem Beitrag die Schwächen angewandter Wertungssysteme für die Angebotswertung auf und stellen ein alternatives Wertungskonzept vor. Sie arbeiten heraus, dass bei den üblichen Additionsformeln das Preiskriterium 50% nicht unterschreiten dürfe, da andernfalls das Preiskriterium komplett neutralisiert werde. Auch andere Methoden seien durch ihre komplexe Gestaltung häufig ungeeignet, vorhersehbare Ergebnisse zu produzieren. Die UVAB Methode sei zwar grundsätzlich geeignet, ihre Schwäche läge jedoch im starren Preisgewicht. Die Autoren empfehlen stattdessen die Anwendung eines Divisionsverfahrens, bei dem das Gewichtungsproblem durch eine Anpassung an die Gewichtung der Zuschlagskriterien gelöst wird. Hierbei wird das Gewicht des Preiskriteriums allen den Mindestanforderungen genügenden Angeboten als Grundnote verliehen, die Leistungskonkurrenz entfaltet sich über die verbleibende Qualitätsmarge. Die Leistungsnote wird dann durch den Angebotspreis in Euro geteilt. Die Anpassung der Formel an die Gewichtung der Zuschlagskriterien erfolgt, indem zunächst ein Marktpreis festgelegt wird, der den Mindestanforderungen entspricht. Der für den Auftraggeber akzeptable Aufpreis für höhere Qualität wird hinzuaddiert. Der Mindestpreis wird durch den Höchstpreis geteilt, um die Gewichtung des Preiskriteriums zu ermitteln. Das ermittelte Gewicht wird als Leistungsgrundnote allen technisch akzeptablen Angeboten verliehen. Zusätzlich erzielte Leistungspunkte werden entsprechend der Erfüllung der Leistungskriterien vergeben und durch den Preis des jeweiligen Angebots geteilt. Der Bieter mit dem höchsten Wert bietet die höchste Qualität pro Euro und erhält den Zuschlag.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
nein

Industrie- und Handelskammern als öffentliche Auftraggeber?

Autor
Pielow, Johann-Christian
Booz, Marco
Heft
1
Jahr
2015
Seite(n)
12-14
Titeldaten
  • Pielow, Johann-Christian; Booz, Marco
  • GewArch - Gewerbe Archiv
  • Heft 1/2015
    S.12-14
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Pascal Friton , Freshfields Bruckhaus Deringer LLP , Berlin
Abstract
Die Autoren übertragen in dem Aufsatz die Rechtsprechung des EuGH zur Ärztekammer Westfalen-Lippe auf die IHK‘n. Dabei kommen sie zu dem Ergebnis, dass die IHK‘n mangels überwiegender staatlicher Finanzierung sowie wegen fehlender staatlicher Aufsicht keine öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB sind. Grundsätzlich müssten die IHK‘n auch das Vergaberecht unterhalb der Schwellenwerte nicht anwenden, wobei abweichende Auslegungen der landesrechtlichen Regelungen denkbar seien. Allerdings könne eine Selbstbindung an das Vergaberecht bewirkt werden, wenn sich die IHK‘n selbst als öffentliche Auftraggeber definieren und ihre Praxis entsprechend ausrichten.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Vergaberecht in der Energiewende – Teil II

Untertitel
Energieeffiziente Beschaffung und Ausschreibungsmodelle nach dem EEG 2014
Autor
Haak, Sandra
Normen
EEG
Heft
2
Jahr
2015
Seite(n)
64-67
Titeldaten
  • Haak, Sandra
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 2/2015
    S.64-67
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

EEG

Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
Abstract
In dem zweiten Teil ihres zweiteiligen Aufsatzes geht die Autorin auf die Neuerungen des EEG 2004 ein, durch das Ausschreibungsverfahren an die Stelle fester Einspeisetarife treten. Sie seien an das vergaberechtliche Verfahren angelehnt. Die Regelungen ließen aber zahlreiche Fragen offen, die sich nur teilweise im anlaufenden Pilotprojekt "Ausschreibung Freiflächen PV" klären werden. Der Gesetzgeber komme daher wohl nicht um eine Nachsteuerung umhin; andernfalls ließen sich die Ausbauziele für erneuerbare Energien nicht erreichen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja