„Wolken verzogen“: Einsatz von US-Cloud-Anbietern

Autor
Krohn, Wolfram
Gerichtsentscheidung
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 7.9.2022 - 15 Verg 8/22
VK Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.7.2022 - 1 VK 23/22
Heft
3
Jahr
2023
Seite(n)
156-159
Titeldaten
  • Krohn, Wolfram
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 3/2023
    S.156-159
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 7.9.2022 - 15 Verg 8/22, VK Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.7.2022 - 1 VK 23/22

Dr. Christopher Wolters, BLOMSTEIN Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Berlin
Abstract
Der Beitrag bespricht eine Entscheidung des OLG Karlsruhe, in dem klargestellt wird, dass die Nutzung von Cloud-Providern mit US-amerikanischer Muttergesellschaft im Rahmen von Cloud-basierten Dienstleistungen nicht per se gegen den Datenschutz verstößt und einen Ausschluss von einem Vergabeverfahren rechtfertigt. Hierbei nimmt der Autor zunächst Bezug auf das „Schrems II“-Urteil des EuGH, und den der Entscheidung des OLG vorausgehenden Beschluss der VK Baden-Württemberg, der noch Gegenteilige feststellte. Im Anschluss gibt der Beitrag die mehrstufige Argumentation des OLG wieder und ordnet diese - sowie die vorausgehende Entscheidung der VK - kritisch in den vergabe- und datenschutzrechtlichen Rahmen ein. Schließlich gibt der Beitrag einen Ausblick für die Zukunft der Beschaffung von Cloud-basierten Dienstleistungen vor dem Hintergrund des neuen Transatlantischen Datenschutzrahmens, den die USA und EU im März 2022 aufgrund der sich aus der „Schrems II“-Entscheidung ergebenden Probleme vereinbarten.
Rezension abgeschlossen
ja

Zulässigkeitsgrenzen bei Überschreitung von Höchstmengen in Rahmenvereinbarungen

Autor
Siebler, Felix
Hamm, Sebastian
Heft
2
Jahr
2023
Seite(n)
85-87
Titeldaten
  • Siebler, Felix; Hamm, Sebastian
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 2/2023
    S.85-87
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Moritz Philipp Koch, Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW), Düsseldorf
Abstract
Die Verfasser stellen das EuGH-Urteil vom 14.07.2022 - C-274/21, C-275/21 - EPIC Financial Consulting vor und bewerten dessen Kernaussagen. Sie zeigen auf, dass der EuGH die bisherige Rechtsprechung zur Einhaltung von Höchstmengen beibehält und fortsetzt. Dabei bleibe jedoch weiterhin offen, worin der Unterschied zwischen Schätz- und Höchstmengen liege. Zudem bleibe weiterhin offen, welche Rechtsfolge mit dem Verlust der Wirkung der Rahmenvereinbarung verbunden seien, Dies könne die schwebende Unwirksamkeit der Rahmenvereinbarung sein, oder die ex nunc Unwirksamkeit der Rahmenvereinbarung mit der Folge unzulässiger Direktvergaben von Einzelaufträgen.. Zudem stelle der EuGH in der Entscheidung klar, dass es den Mitgliedstaaten unbenommen bleibe, spezielle Gebührenregelungen für die Nachprüfungsverfahren zu schaffen. Dies gelte, soweit nach dem Effektivitätsgrundsatz die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich oder wesentlich erschwert werde. Daher könne allein aus der Höhe der Gebühren im Vergabenachprüfungsverfahren kein Verstoß gegen die Grundsätze von Äquivalenz und Effektivität abgeleitet werden. Hinsichtlich der Darlegungslast bei behaupteten Vergabeverstößen bekräftige der EuGH, dass für die Darlegung von behaupteten Rechtsverstößen in Vergabenachprüfungsverfahren geringere Schwellen bestehen. Die Substantiierung sei dabei umso geringer, je weniger Informationen ein Antragsteller hat und haben kann. In ihrem abschließenden Fazit stellen die Verfasser fest, das der EuGH die Rechte von Rechtsschutzsuchenden, insbesondere solchen, die im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb bzw. einer Direktvergabe nicht zur Angebotsabgabe aufgefordert wurden, gestärkt habe. Die Entscheidung führe zu weiterer Rechtssicherheit, da die erforderlichen Festlegungen in einer Rahmenvereinbarung und das Verhältnis zur Zulässigkeit nachträglicher Auftragserweiterungen nach § 132 GWB weiter konkretisiert werde.
Rezension abgeschlossen
ja

Alternativen der Förderung erneuerbarer Energien abseits des Ausschreibungsmodells im Lichte des EU-Rechts

Autor
Harsch, Victoria
Antoni, Johannes
Normen
Art. 107 AEUV
Art. 194 Abs. 2 AEUV
Art. 2 Nr. 5 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie 2018/2001 (EE-RL II)
Art. 4 EE-RL II
§ 28 Abs. 6 EEG 2021
§ 36d EEG 2021
§ 105 EEG 2021
§ 22 EEG 2023
§ 3 Abs. 2 KSG
Gerichtsentscheidung
EuGH, Urteil vom 28.3.2019, Rs. C 405/16 P
Heft
1
Jahr
2023
Seite(n)
3-10
Titeldaten
  • Harsch, Victoria; Antoni, Johannes
  • EnWZ - Die Zeitschrift für das gesamte Recht der Energiewirtschaft
  • Heft 1/2023
    S.3-10
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Art. 107 AEUV, Art. 194 Abs. 2 AEUV, Art. 2 Nr. 5 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie 2018/2001 (EE-RL II), Art. 4 EE-RL II, § 28 Abs. 6 EEG 2021, § 36d EEG 2021, § 105 EEG 2021, § 22 EEG 2023, § 3 Abs. 2 KSG

EuGH, Urteil vom 28.3.2019, Rs. C 405/16 P

Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
Der Beitrag thematisiert den Einfluss des durch das europäische Beihilfenrecht maßgeblich geprägten Ausschreibungssystems auf den Ausbau erneuerbarer Energien und beleuchtet Alternativen zum Ausschreibungsmodell.
Nachdem die Autoren einleitend einen Überblick über mögliche Förderinstrumente für erneuerbare Energien geben, ordnen sie das Instrument der Ausschreibungen in die Fördersystematik ein. Ausschreibungen seien dabei nicht zwingend das geeignetste Mittel, da Unsicherheiten bei Vorhabenträgern entstünden, etwa durch schon im Vorfeld von Ausschreibungen zu tätigende erhebliche Investitionen.
Die europarechtlichen Rahmenbedingungen zur Ausgestaltung nationaler Förderbedingungen werden dargestellt. Im Rahmen der Erläuterungen zum Inhalt und Zweck der Erneuerbare-Energien-RL (EU) 2018/2001 (EE-RL II) heben die Autoren hervor, dass zwar das in der Richtlinie genannte Ziel hinsichtlich des Anteils erneuerbarer Energien verbindlich ist, nicht jedoch der Einsatz von Förderregelungen. Nach inhaltlicher Auseinandersetzung mit den früheren und heutigen Leitlinien des EU-Beihilfenrechts kommen die Autoren zu dem Ergebnis, dass die aktuellen Leitlinien (KUEBLL) stärker ausdifferenziert und restriktiver seien als die bis Januar 2022 geltenden UEBLL.
Die Autoren kommen zu dem Schluss, dass Abweichungen vom Ausschreibungssystem nur in wenigen Ausnahmefällen zugelassen würden, also Preisstützungssysteme grundsätzlich per Ausschreibung gewährt werden müssten, wenn nicht eine der besonderes ausdifferenzierten Ausnahmen der KUEBLL vorliegt. Für die Zukunft fordern sie ein Ausschreibungsdesign, das an einer Bedarfsplanung orientiert ist und einen systematischen Ausbau erneuerbarer Energien fördert. Der Beitrag schließt mit einem Ausblick über aktuelle Entwicklungen wie Fachkräftemangel und Lieferkettenprobleme, welche ein Hindernis für die Erreichung der Ausbauziele darstellen könnten.

Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Qualifizierte Rechtsaufsicht als vergaberechtsbindende staatliche Aufsicht?

Autor
Kampp, Justus
Heft
2
Jahr
2023
Seite(n)
81-85
Titeldaten
  • Kampp, Justus
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 2/2023
    S.81-85
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Linda Siegert, ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, Hamburg
Abstract
Der Beitrag befasst sich mit der „qualifizierten Rechtsaufsicht“ i.S.d. § 99 Nr. 2 Buchst. b GWB. Die Autorin stellt dar, dass nach dieser Vorschrift die durch öffentliche Stellen ausgeübte Aufsicht über die Leistung von Unternehmen zu deren Qualifikation als öffentlicher Auftraggeber führt. Nach dem europäischen Recht müssen für die Erfüllung dieses Tatbestands die Kriterien der potenziellen Einflussnahme durch aktive und wesentliche Aufsichtsbefugnisse erfüllt sein. Durch eine jüngere Entscheidung aus dem Jahr 2021 hat der EuGH zudem festgestellt, dass eine aktive Aufsicht über eine Leistung nur dann vorliegt, wenn die Autonomie eines Unternehmens faktisch so sehr in Frage gestellt wird, dass es der Rechtsaufsicht möglich ist, die Entscheidungen des Unternehmens im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge zu beeinflussen. Die VK Südbayern hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen, die sich zuvor noch von einem weiteren Anwendungsfall der Norm ausgegangen ist.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Kommunale Vergabe von Erbbaurechten unter den Anforderungen des Vergabe-, Beihilfe- und Gemeindehaushaltsrechts

Autor
Tomerius, Stephan
Heft
2
Jahr
2023
Seite(n)
140-148
Titeldaten
  • Tomerius, Stephan
  • ZfBR - Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
  • Heft 2/2023
    S.140-148
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
Abstract
Der Beitrag erörtert das Potenzial von Erbbaurechtsvergaben zur Behebung der aktuellen Wohnungsnot. Er setzt sich dafür mit den vergabe-, beihilfe- und haushaltsrechtliche Anforderungen an die Schaffung von Wohnraum mittels dem Institut des Erbbaurechts auseinander. Die Erbbaurechtsvergabe kann vergaberechtlich einen öffentlichen Bauauftrag oder eine Baukonzession darstellen. Da die Voraussetzungen für eine Baukonzession umstritten sind empfielt der Verfasser in dieser "Grauzone" grundsätzlich eine Ausschreibung nach der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb. Der Verfasser setzt sich sodann mit der beihilferechtlichen Einordnung des sozialen Wohnungsbaus als DAWI und den Anforderung der Freistellung nach dem "DAWI-Freistellungsbeschluss" auseinander und erläutert beihilferechtliche Vorteile eines Vergabeverfahrens. Gemeindehaushaltsrechtlich sei zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus auch eine Überlassung unter Marktwert möglich. Auch wenn die Erbbaurechtsvergabe nicht das zentrale Instrument zur Behebung der Wohnungsnot sein könne, könne sie spürbare Beiträge zu einer sozial gerechteren und städtebaulich zukunftsfähigeren Boden- und Wohnungspolitik leisten.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Das Lieferkettengesetz in der öffentlichen Vergabe

Autor
Leinemann, Eva-Dorothee
Schoof, Timm
Zeitschrift
Heft
2
Jahr
2023
Seite(n)
22-25
Titeldaten
  • Leinemann, Eva-Dorothee; Schoof, Timm
  • Vergabe News
  • Heft 2/2023
    S.22-25
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Charlotte Thönißen, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main
Abstract
Der Beitrag befasst sich mit den Auswirkungen des seit dem 01.01.2023 geltenden Lieferkettensorgfaltspflichtgesetzt (LkSG). Zunächst wird der Anwendungsbereich des Gesetzes dargestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Anwendungsbereich zunächst für Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmern eröffnet ist, sich dies aber ab 2024 auf 1.000 Arbeitnehmer reduziert. Daran anknüpfend werden die Pflichten des Unternehmens erörtert. Die Autoren bringen zum Ausdruck, dass der Einfluss der Unternehmen auf die Lieferketten sehr gering ist, und dies durch §§ 3-10 LkSG berücksichtigt werde. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass auch öffentliche Auftraggeber grundsätzlich nicht vom Anwendungsbereich ausgenommen werden. Im Anschluss befasst sich der Beitrag mit dem Begriff des unmittelbaren Zulieferers in Abgrenzung zum mittelbaren Zulieferer und stellt die Anforderungen des LkSG an den unmittelbaren Zulieferer dar. Abschließend werden die sich aus dem LkSG ergebenden Anforderungen an eine Ausschreibung dargestellt. Abschließend vertreten die Autoren die Auffassung, dass das LkSG einen legitimen Zweck verfolgt, die praktische Umsetzung aber noch Schwierigkeiten mit sich bringt. Es bleibe aber abzuwarten, wie sich mit Einführung des geplanten europäischen Lieferkettengesetzes die Umsetzung und der deutsche Weg weiterhin etablieren werde.
Rezension abgeschlossen
nein

Die Umsetzung der Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) im Rahmen von Vergabeverfahren

Autor
Goldbrunner, Loni
Stolz, Bernhard
Heft
1
Jahr
2023
Seite(n)
1-17
Titeldaten
  • Goldbrunner, Loni; Stolz, Bernhard
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 1/2023
    S.1-17
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Charlotte Thönißen, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main
Abstract
Der Aufsatz befasst sich mit dem am 01.01.2023 in Kraft getretenen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und dessen Auswirkungen auf das Vergaberecht. Zunächst thematisieren die Autoren kurz, welche Vorgaben sich aus dem LkSG für öffentliche Auftraggeber ergeben. Anschließend beleuchten sie, welche Unternehmen vom Anwendungsbereich des LkSG erfasst sind und welche Vorschriften die betreffenden Unternehmen in der Folge zu beachten haben. Des Weiteren setzt sich der Beitrag dann mit der Umsetzung der Vorgaben im Rahmen von Vergabeverfahren auseinander. Im ersten Teil des Abschnitts wird erläutert, wie die §§ 22, 24 LkSG bei der Prüfung der Ausschlussgründe im Vergabeverfahren Berücksichtigung finden. Im nachfolgenden Teil stellen die Autoren dar, wie die Anforderungen des LkSG als Eignungskriterien in das Vergabeverfahren einbezogen und überprüft werden. Der dritte Teil zeigt auf, wie die menschenrechts- und umweltbezogenen Aspekte des LkSG im Vergabeverfahren bei der Leistungsbestimmung und als Leistungsmerkmale Berücksichtigung finden. Im sich daran anschließenden vierten Teil wird sodann erklärt, wie diese Aspekte Eingang in die Ausführungsbedingungen finden können. Der letzte Teil des fünften Abschnitts befasst sich mit den menschenrechts- und umweltbezogenen Aspekten als Teil der Zuschlagskriterien. Im weiteren Abschnitt geben die Autoren einen Ausblick auf die künftig zu erwartenden Entwicklungen betreffend das LkSG.
Rezension abgeschlossen
nein

Die Änderung des öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens beim Ausfall des Auftragnehmers auf der Grundlage der Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe und der Rechtsprechung des EuGH

Autor
Walter, Otmar
Normen
Art. 72 Vergaberichtlinie
Gerichtsentscheidung
EuGH Urt. v. 03.02.2022 - C-461/20
Jahr
2023
Seite(n)
17-22
Titeldaten
  • Walter, Otmar
  • VergabeR - Vergaberecht
  • 2023
    S.17-22
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Art. 72 Vergaberichtlinie

EuGH Urt. v. 03.02.2022 - C-461/20

Daniel Bens, avocado rechtsanwälte, München
Abstract
Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag mit sog. Überprüfungsklauseln als geeignetes Mittel, um den ursprünglichen Auftragnehmer ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zu ersetzen und somit die kontinuierliche Ausführung des Auftrages zu ermöglichen.
Einleitend thematisiert der Autor die Entscheidung des EuGH, wonach eine Änderung der Vertragspartner im Allgemeinen die Änderung einer wesentlichen Vertragsbestimmung des öffentlichen Auftrages darstelle.
In einem nächsten Schritt verdeutlicht der Autor jedoch, dass nichts desto trotz Fälle, in denen auf Seiten des Auftragnehmers unvorhergesehene Ereignisse eintreten, die außerhalb der Einflusssphäre des Auftraggebers liegen, eine Notwendigkeit und Erforderlichkeit für ein vereinfachtes Verfahren besteht, den Auftragnehmer ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zu ersetzen.
Als Konsequenz dessen, zeigt der Auto in seinem Beitrag die Möglichkeit auf, sogenannte Überprüfungsklauseln in den ursprünglichen Vergabeunterlagen aufzunehmen, deren Zulässigkeit durch die EuGH Rechtsprechung bereits anerkannt wurde und vom Normgesetzgeber entsprechend in Art. 72 Abs. 1d und Art. 72 Abs. 1a 2014/24/EU Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe geregelt wurde. Es werden die Anforderungen und Inhalte der Überprüfungsklauseln zur Ersetzung des ursprünglichen Auftragsnehmers näher geschildert und dabei insbesondere auch auf Auswirkungen von Preisänderungen eingegangen.
Abschließend stellt der Autor klar, dass eine solche Ersetzung mithilfe von Überprüfungsklauseln niemals zur Änderung des Gesamtcharakters des Auftrages führen dürfe, im Übrigen aber mit den Verfahrensgrundsätzen der Transparenz, dem Wettbewerb und der Diskriminierungsfreiheit im Einklang stehe.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

The Balance Between Damages and Other Remedies from the Perspective of the Effectiveness of Review Procedures in Public Procurement

Autor
Soltysinska, Aleksandra
Heft
2
Jahr
2023
Seite(n)
99-118
Titeldaten
  • Soltysinska, Aleksandra
  • PPLR - Public Procurement Law Review
  • Heft 2/2023
    S.99-118
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Florian Wolf, BLOMSTEIN Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Berlin
Abstract
Der Artikel in englischer Sprache erörtert das Verhältnis zwischen Schadensersatz und anderen Rechtsmitteln im öffentlichen Auftragswesen, die Ziele und Modalitäten von Nachprüfungsverfahren, sowie Aspekte, die der Gesetzgeber bei der Gestaltung eines wirksamen Streitbeilegungsmodells berücksichtigen sollte. Hierbei nimmt die Autorin zunächst Bezug auf die EU-Nachprüfungsverfahren im öffentlichen Auftragswesen und auf die Rechtsmittelrichtlinie, welche diese nicht vollständig regele, jedoch einen Rahmen für nationale Streitbeilegungsmodelle vorgebe. Anschließend bespricht die Autorin Mechanismen, die eine angemessene Durchsetzung des Rechts im Bereich des öffentlichen Auftragswesens unterstützen, wobei sie diese in vier Haupttypen unterteilt und vertieft auf den ersten dieser Haupttypen eingeht, welcher als private Durchsetzung bezeichnet werde. Weiter setzt sich die Autorin mit der Beziehung zwischen Schadensersatz und vorvertraglichen Rechtsbehelfen auseinander, wobei sie vertieft auf die Probleme der Umsetzung des Art. 2(6) der Richtlinie 89/665 eingeht. Abschließend bespricht sie das Zusammenspiel zwischen Schadenersatz und den Sanktionen der Unwirksamkeit eines Vertrags sowie die Möglichkeit des Bestehens eines Wahlrechts bezüglich des Rechtsbehelfs der Mitgliedstaaten.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Der Weg zur sauberen Mobilität und das europäische Beihilfen- und Wettbewerbsrecht

Untertitel
Anforderungen und Grenzen am Beispiel der aktuellen Deutschlandnetz-Ausschreibung
Autor
Boesche, Katharina
Wende, Susanne
Normen
Artikel 107 Abs. 1 AEUV
Heft
1
Jahr
2023
Seite(n)
53-60
Titeldaten
  • Boesche, Katharina; Wende, Susanne
  • EuZW - Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
  • Heft 1/2023
    S.53-60
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Artikel 107 Abs. 1 AEUV

Dr. Jan Helge Mey, LL.M. (McGill), BHO Legal, Köln
Abstract
Anhand der vom Bundesverkehrsministerium in 2021 eingeleiteten "Deutschlandnetz"-Vergabeverfahren zur Sicherstellung von ca. 8.000 Schnellladepunkten für den Mittel- und Langstreckenverkehr setzen sich die Verfasserinnen mit den durch das EU-Beihilferecht gezogenen Grenzen auseinander. Auf einen beschreibenden Teil, der charakteristischen Eckpunkte der Verfahrens- und Vertragsgestaltung für die Regional- und Autobahnlose sowie des Schnelladegesetzes darstellt, folgt eine detaillierte Subsumtion unter den Beihilfenbegriff des Artikel 107 Abs. 1 AUEV insb. des Merkmals des wirtschaftlichen Vorteils. Es handele sich schon nicht um reine Bedarfsdeckung der Bundesregierung. Ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb sei nicht geeignet, einen wirtschaftlichen Vorteil und mithin eine Beihilfe auszuschließen, hierfür bedürfe es einfacher und sehr schlanker Verfahren. Zudem sei aufgrund der Zuschlagskriterien zweifelhaft, ob das günstigste Angebot gefunden werde, die Kombination mit einer Zuschlagslimitierung könne zu Verwerfungen und eher willkürlichen Zuschlagserteilungen führen. Ein wirtschaftlicher Vorteil könne auch nicht nach den Kriterien der "Altmark Trans"-Rechtsprechung des EuGH im Zusammenhang mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) ausgeschlossen werden. Entgegen der Ansicht des BMDV läge im Ergebnis eine Beihilfe vor, die nicht bei der EU-Kommission notifiziert worden sei.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja