The Need for Emergency Public Procurement Legislation in China: Lessons from COVID-19

Autor
Chong, Jun
Heft
2
Jahr
2020
Seite(n)
168-174
Titeldaten
  • Chong, Jun
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 2/2020
    S.168-174
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Der Verfasser zeigt einleitend auf, dass das chinesische Beschaffungsrecht keine Instrumente für Notfallbeschaffungen enthält. Er kritisiert, dass auch während der Coronakrise keine gesetzlichen Erleichterungen in diesem Bereich geschaffen wurden. Lediglich im Rahmen von Notfallbekanntmachungen wurde allgemein darauf hingewiesen, dass von den Standardverfahren im Beschaffungsbereich abgewichen werden könne. Anschließend arbeitet der Verfasser die Herausforderungen für die öffentliche Beschaffung im Krisenfall heraus. Insbesondere die Themen Preisbildung und Verfahrensgeschwindigkeit werden hierbei beleuchtet. Sodann analysierte er die Regelung für Notfallbeschaffungen im EU- sowie im US-Beschaffungsrecht. Ausgehend davon entwickelt er Rahmenbedingungen für eine geeignete chinesische Notfallbeschaffungsregelung. Hierbei greift er insbesondere auf Mechanismen des US-Leitfadens für Notfallbeschaffungen zurück, der in Folge von mehreren Hurrikan-Katastrophen entwickelt wurde und von weiteren Sondergesetzen ergänzt wird. Eine zentrale Rolle müsse in dem zukünftigen Regelungsrahmen der Mechanismus zur Bestimmung und Klassifizierung der Notfallsituation spielen. An die Einstufung der Notfallsituation sollten dann die anwendbaren Erleichterungen geknüpft sein. Diese sollten insbesondere die Abweichungsmöglichkeit von Standardverfahren und Fristen umfassen. Zudem sollten Mechanismen geschaffen werden, die auch in einer Notfallsituation und bei davon ausgehenden Veränderungen der Beschaffungsmärkte eine angemessene Preisbewertung ermöglichen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Sustainable Public Procurement Best Practices at Sub-National Level:

Autor
Mélon, Lela
Heft
2
Jahr
2020
Seite(n)
138-162
Titeldaten
  • Mélon, Lela
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 2/2020
    S.138-162
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Einleitend stellt die Verfasserin fest, dass nur weniger EU-Mitgliedstaaten das Thema nachhaltige Beschaffung aktiv vorantreiben. Zwar gehöre Spanien insgesamt nicht dazu, der spanischen Region Katalonien, insbesondere der Stadt Barcelona, komme jedoch eine hervorzuhebende Rolle in der Förderung der nachhaltigen Beschaffung zu. Im Unterschied zu anderen strategischen Themen der öffentlichen Beschaffung komme bei der nachhaltigen Beschaffung der lokalen Handlungsebene eine besondere Bedeutung zu. Anschließend skizziert sie den rechtlichen Regelungsrahmen und geht dabei insbesondere auf den regionalen und lokalen Regelungsrahmen in der spanischen Region Katalonien ein. Sodann geht sie auf die konkrete Umsetzung und die Erfolgsfaktoren ein. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass eine vollständige Übertragung des katalanischen Modells auf andere Regionen aufgrund von spezifischen Besonderheiten der Region nicht ohne Weiteres möglich sei. Im Wesentlichen kommen es aber auf eine obligatorische Verankerung des Nachhaltigkeitsansatzes in den Beschaffungsregelungen und die Implementierung in die Prozessabläufe der öffentlichen Verwaltung an.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Der Ausbau der digitalen Infrastruktur

Autor
Gesing, Simon
Orf, Daniel Lucas
Zeitschrift
Heft
9
Jahr
2020
Seite(n)
130-133
Titeldaten
  • Gesing, Simon; Orf, Daniel Lucas
  • Vergabe News
  • Heft 9/2020
    S.130-133
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Einleitend stellen die Verfasser den Digital-Pakt-Schule sowie dessen Ziele und Fördergegenstände vor. Anschließend befassen sie sich mit der Beschaffungsseite der geförderten IT-Leistungen. Sie zeigen auf, dass die Beschaffung von IT-Systemen rechtlich eine hohe Komplexität erreichen kann. Dabei gehen sie insbesondere auf Schwierigkeiten bei der vertragstypologischen Einordnung der Leistung und der Anwendung der passenden EVB-IT Vertragsbedingungen ein. Anschließend beleuchten sie die Regelungen zur produktneutralen Beschaffung und erläutern die Voraussetzungen für Ausnahmen von diesem Grundsatz.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
nein

Die Unzulässigkeit der Angebotsabgabe via (einfacher) E-Mail – antiquiert verfahrensineffizient oder doch Conclusio vergaberechtlicher Grundwerte?

Autor
Weyland, Alexander
Zeitschrift
Heft
4
Jahr
2020
Seite(n)
14-18
Titeldaten
  • Weyland, Alexander
  • VergabeFokus
  • Heft 4/2020
    S.14-18
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Nach einem thematisch ähnlichen Beitrag in der vorgehenden Ausgabe wendet sich der Verfasser erneut gegen den Einsatz der einfachen E-Mail in der Beschaffung. Er stellt fest, dass die einfache E-Mail nicht den Anforderungen an elektronische Kommunikationsmittel im Sinne der UVgO und VgV genüge. Von dieser Erkenntnis ausgehend folgert er, dass für die Verfahrenskonstellation in denen nach § 38 Abs. 4 UVgO keine elektronischen Mittel im Sinne der UVgO/VgV verwendet werden müssen, dennoch der Einsatz der einfachen E-Mail nicht zulässig sei. Sodann verweist er auf die Möglichkeit, in diesen Konstellationen das Fax als Mittel der Angebotsabgabe zu verwenden. Das Fax erfülle die Sicherheitsanforderungen zwar ebenfalls nicht, sei aber kein elektronisches Mittel. Die Verwendung der E-Mail laufe trotz ihrer Legitimation in verschiedenen Erlassen und Rundschreiben den vergaberechtlichen Grundprinzipien zuwider.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Vergaberechtskonforme Ausschreibung von Bedarfs- und Wahlpositionen

Autor
Böll, Sarina
Zeitschrift
Heft
4
Jahr
2020
Seite(n)
19-24
Titeldaten
  • Böll, Sarina
  • VergabeFokus
  • Heft 4/2020
    S.19-24
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Ahdia Waezi , FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten , Berlin
Abstract
In ihrem Beitrag befasst sich eingangs die Autorin mit der Definition von Bedarfs- und Wahlpositionen und zeigt insbesondere die Unterschiede zwischen den beiden Ausschreibungsvarianten auf. In dem Aufsatz wird sodann in gebotener Kürze unter Berücksichtigung und Zusammentragung der aktuellen Rechtsprechung zu Bedarfs- und Wahlpositionen jeweils der rechtliche Rahmen skizziert, der bei Ausschreibungen zu beachten gilt. Zudem werden dem Leser praktische Tipps zum korrekten Umgang mit Bedarfs- und Wahlpositionen gegeben. Zusammenfassend stellt die Autorin fest, dass die Aufnahme von Bedarfs- und Wahlpositionen in Leistungsverzeichnissen nur ausnahmsweise und in nur sehr engen Grenzen zulässig ist, da sie im Regelfall Unwägbarkeiten und hohe Kalkulationsrisiken für den Bieter auslösen. Daher müssten Auftraggeber in Vergabeverfahren einen hohen Sorgfaltsmaßstab beachten. Dieser Beitrag bietet einen guten Kurzüberblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen zur vergabekonformen Ausschreibung von Bedarfs- und Wahlpositionen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Ex und hopp – Ausschluss von Vergabeverfahren wegen Beteiligung an Cum-Ex-Geschäften

Autor
Walter, Andreas
Glaßl, Ramón
Löschan, Hanna
Zeitschrift
Heft
12
Jahr
2020
Seite(n)
642-651
Titeldaten
  • Walter, Andreas; Glaßl, Ramón; Löschan, Hanna
  • BB - Betriebs Berater
  • Heft 12/2020
    S.642-651
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Moritz Philipp Koch, Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW), Düsseldorf
Abstract
Die Autoren beschäftigen sich in ihrem Beitrag mit der Frage, ob und – wenn ja unter welchen Voraussetzungen – die Beteiligung von Unternehmen an sog. Cum-Ex-Geschäften einen Ausschlussgrund in zukünftigen Vergabeverfahren begründen kann. Einführend beschreiben die Autoren die grundlegenden Konstellationen von Cum-Ex-Transaktionen und zeigen auf, dass ein Verständnis der durchaus komplexen Zusammenhänge für die Beantwortung der vorgenannten Frage erforderlich ist. Anschließend setzen sich die Autoren intensiv mit den vergaberechtlichen Ausschlussgründen der §§ 123 ff. GWB auseinander. Zunächst untersuchen sie hierbei, ob ein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 GWB eingreift. Nach intensiver Auseinandersetzung mit den Tatbestandsvoraussetzungen der unterschiedlichen Varianten gelangen die Autoren zu dem Ergebnis, dass ein zwingender Ausschluss nach § 123 GWB aufgrund des eindeutigen Wortlauts eher abzulehnen sein dürfte. Anschließend widmen sich die Autoren der Untersuchung, ob ein fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 GWB eingreift und nehmen dabei vor allem § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB in den Blick, wonach öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausschließen können, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. Dabei bejahen sie eine schwere Verfehlung sowohl der Beteiligten als auch der Berater im Falle von Cum-Ex-Transaktionen. Ob die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB erfüllt seien, hänge aber vor allem von der Nachweislichkeit ab, wobei stets auf den Einzelfall abzustellen sei. Abschließend beschäftigen sich die Autoren mit den Rechtsfolgen sowohl der zwingenden als auch der fakultativen Ausschlussgründe, u.a. mit der Dauer eines Ausschlusses. Sodann weisen sie auf die Möglichkeit und die Voraussetzungen der sog. Selbstreinigung nach § 123 Abs. 4 S. 2 und § 125 GWB hin und zeigen die wesentlichen Voraussetzungen hierfür.
Rezension abgeschlossen
ja

Die Auswahlkriterien bei der Standplatzvergabe vor dem Hintergrund des dritten Numerus clausus-Urteils des Bundesverfassungsgerichts

Autor
Zimmermann, Patrick
Heft
Nr. 2 Beilage
Jahr
2020
Seite(n)
123-143
Titeldaten
  • Zimmermann, Patrick
  • GewArch - Gewerbe Archiv
  • Heft Nr. 2 Beilage/2020
    S.123-143
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Filip Lewandowski, Richter (Verwaltungsgericht), Frankfurt (Oder)
Abstract
Nach Auffassung des Autors ähnelt die Standplatzvergabe auf gemeindlichen Märkten der Vergabe von Hochschulstudienplätzen. Dies betreffe sowohl den Lebenssachverhalt als auch die grundrechtliche Ausgangslage des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Die Wertungen der Numerus clausus-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere auch diejenigen des dritten Numerus clausus-Urteils, seien auf die Standplatzvergabe übertragbar. Folglich müsse sich die Standplatzvergabe vor allem bei Volksfesten und Jahrmärkten maßgeblich an der Attraktivität des Angebots und der speziell an der zu erwartenden Publikumsresonanz orientieren. Die formellen Hilfskriterien (Rotations-, Prioritäts- und Losprinzip) könnten dagegen ebenso wie das Kriterium „bekannt und bewährt“ nur noch ergänzend, bei gleicher Attraktivität oder für einen kleinen Anteil der Plätze, angewendet werden. Darüber hinaus zeigt der Autor in seinem Beitrag neue Gestaltungsmöglichkeiten für die Gemeinden zur Verfolgung sonstiger Gemeinwohlbelange auf und stellt die Zulassungsmöglichkeiten von Nicht-EU-Ausländern dar. Nach Auffassung des Autors verlange der Vorbehalt des Gesetzes eine Kodifizierung der zulässigen Auswahlkriterien für Schausteller und insbesondere Fahrgeschäftebetreiber, da die gegenwärtigen gesetzlichen Regelungen nicht dem Bestimmtheitsgebot entsprechen und daher verfassungswidrig seien.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Public Procurement and Natural Disasters:

Untertitel
Lessons from Croatia
Autor
Turudić, Marko
Heft
2
Jahr
2020
Seite(n)
162-167
Titeldaten
  • Turudić, Marko
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 2/2020
    S.162-167
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Kroatien bekämpft gegenwärtig die Auswirkungen von mehreren Naturkatastrophen. Außer der COVID-19 Pandemie kam es Anfang März zu einem Erdbeben, das massive Schäden an Wohngebäuden und Infrastruktur verursachte. Aufgrund mehrerer staatlicher Krisenbewältigungsmaßahmen mussten die öffentlichen Ausgaben massiv begrenzt werden. In diesem Zusammenhang wurden alle geplanten Vergabeverfahren verschoben und laufende Beschaffungsvorhaben ausgesetzt. Nur Vergabeverfahren, deren Beschaffungsgegenstände der Krisenbewältigung dienen, dürfen durchgeführt werden. Alle übrigen Beschaffungsvorhaben werden nur nach Genehmigung durch eine besondere staatliche Kommission freigegeben. Darüber hinaus ist ein Gesetz zum Wiederaufbau in Arbeit, dass die vergaberechtlichen Regelungen im Unterschwellenbereich aufhebt und an ihre Stelle ein Vergabeverfahren sui generis treten lässt. Hierbei können nach im Gesetz nicht näher bestimmten Kriterien bestimmte Bieter zur Angebotsabgabe eingeladen werden. Das neue Verfahren soll insbesondere Zeit einsparen. Der Verfasser kritisiert die Aussetzung des Vergaberechts durch das Wiederaufbaugesetzes und bemängelt die geringe Transparenz des neuen Vergabeverfahrens.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Der EuGH und die HOAI – Konsequenzen der Vertragsverletzung

Autor
Deckers, Stefan
Normen
§ 7 HOAI
Art. 15 Richtlinie 2006/123/EG
Art. 49 AEUV
Gerichtsentscheidung
EuGH, Urt. v. 04.07.2019, C-377/17
BGH, Beschl. v. 14.05.2020, VII ZR 174/19
Heft
6
Jahr
2020
Seite(n)
605-612
Titeldaten
  • Deckers, Stefan
  • ZfBR - Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
  • Heft 6/2020
    S.605-612
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 7 HOAI, Art. 15 Richtlinie 2006/123/EG, Art. 49 AEUV

EuGH, Urt. v. 04.07.2019, C-377/17, BGH, Beschl. v. 14.05.2020, VII ZR 174/19

Daniel Bens, avocado rechtsanwälte, München
Abstract
Der Verfasser beschäftigt sich mit den Auswirkungen des Urteils des EuGH zur Europarechtswidrigkeit der Mindest- und Höchstsatzregelungen der HOAI in Bezug auf die Frage der Anwendbarkeit dieser Regelungen in laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen. Anlass dieser Auseinandersetzung ist ein aktueller Vorlagebeschluss des BGH. Zu Beginn des Beitrags stellt der Verfasser zunächst den aktuellen Streitstand zu den Auswirkungen der Entscheidung des EuGH in Literatur und Rechtsprechung vor und erläutert anschließend den Vorlagebeschluss des BGH. So möchte der BGH wissen, ob Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 g), Abs. 3 Richtlinie 2006/123/EG bereits unmittelbare Wirkung auf laufende Gerichtsverfahren zwischen Privaten entfaltet, sodass § 7 HOAI nicht mehr anzuwenden wäre. Falls dies nicht der Fall sein sollte, möchte der BGH wissen, ob die Regelungen des § 7 HOAI auch einen Verstoß gegen Art. 49 AEUV oder sonstige Grundsätze des Unionsrecht darstellen und wenn ja, ob hieraus eine Nichtanwendbarkeit von § 7 HOAI in einem laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen folge. Auf dieser Basis geht der Autor zunächst auf die direkten Wirkungen der Entscheidung des EuGH ein, wobei er im Wesentlichen zwischen den Wirkungen inter partes und erga omnes differenziert. Bei den Wirkungen inter partes besteht seiner Ansicht nach Einigkeit, dass das Urteil im Verhältnis Bürger/Staat sofort zu berücksichtigen sei. Bei den Wirkungen erga omnes begründet er, dass sich seiner Ansicht nach im vorliegenden Fall aus dem Urteil auch ein grundsätzliches Anwendungsverbot des § 7 HOAI ergäbe, auch wenn der BGH wohl zu einem anderen Ergebnis komme. Eine unmittelbare Wirkung des Vertragsverletzungsurteils schließt er aber auch aus. Hieran anschließend beschäftigt er sich mit der Möglichkeit einer richtlinienkonformen Auslegung von § 7 HOAI und lehnt diese im Ergebnis ab. Zum Ende des Beitrags setzt sich der Verfasser dann ausführlich mit der Frage eines Anwendungsvorrangs der Dienstleistungsrichtlinie auseinander. Zuerst beschreibt er die allgemeinen Voraussetzungen einer unmittelbaren Richtlinienanwendung. Daran anschließend beschreibt der Autor die Auswirkungen auf die Vergabe öffentlicher Aufträge, wobei er darstellt, dass wohl unumstritten sei, die Vorgaben der HOAI im Rahmen der Vergabe von Planungsleistungen nicht als Zuschlagskriterium heranzuziehen. Nachfolgend setzt er sich mit dem Grundsatz des Ausschlusses der horizontalen Direktwirkung von Richtlinien auseinander und begründet, warum im vorliegenden Fall eine Durchbrechung des Grundsatzes in Betracht kommt. Zum Schluss des Beitrags erläutert der Verfasser dann noch ausführlich, warum seiner Ansicht nach die Regelungen der Mindest- und Höchstätze für Architekten- und Ingenieursleistungen die Niederlassungsfreiheit in nicht gerechtfertigter Weise einschränken.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Zum Schnäppchenpreis

Untertitel
Kommunen sind oft falsch versichert, weil sie den Schutz nicht öffentlich ausschreiben. Dabei ist das oft ihre Pflicht. Über einen Milliardenmarkt im Dornröschenschlaf.
Autor
Schmidt-Kasparek, Uwe
Jahr
2020
Seite(n)
32-37
Titeldaten
  • Schmidt-Kasparek, Uwe
  • VW - Versorgungswirtschaft
  • 2020
    S.32-37
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
Der Autor spricht sich dafür aus, dass Kommunen die von ihnen benötigten Versicherungsleistungen öffentlich ausschreiben. Unter Bezugnahme auf TED-Veröffentlichungen und eigene Umfragen kommt er zu dem Ergebnis, dass es bei der Ausschreibungspraxis noch große regionale Unterschiede gebe. Häufig würden Kommunen auf öffentliche Versicherer zurückgreifen. Der Autor weist auf die Gefahr hin, dass Kommunen nicht über angemessenen Versicherungsschutz verfügen würden, wenn sie die Leistungen nicht öffentlich ausschreiben. Der einschlägige Schwellenwert von derzeit 214.000 Euro wird ebenso thematisiert wie die rechtliche Problematik bei der Beteiligung von Versicherungsmaklern als Bieter oder Organisator einer Ausschreibung.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja