Die Bewertung mündlicher Bieteraussagen im Vergabeverfahren

Autor
Könsgen, Elias
Czeszak, Lukas
Heft
4
Jahr
2020
Seite(n)
568-577
Titeldaten
  • Könsgen, Elias ; Czeszak, Lukas
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 4/2020
    S.568-577
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Moritz Philipp Koch, Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW), Düsseldorf
Abstract
Die Autoren setzen sich in ihrem Beitrag mit der Rolle mündlicher Bieteraussagen im Vergabeverfahren auseinander. Hierbei haben Sie zum einen die aktuelle Rechtsprechung der Vergabekammer Südbayern und der Vergabekammer Rheinland/Köln vor Augen, welche die Zulässigkeit der Bewertung mündlicher Bieteraussagen kritisch betrachten. Zum anderen untersuchen die Autoren die Regelungen des neuen Vergaberechts nach der Vergaberechtsreform 2016 im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Bewertung mündlicher Bieteraussagen, wobei sie neben der nationalen Rechtslage auch die maßgeblichen europäischen Vorschriften in den Blick nehmen. Nach einem an die Einleitung anknüpfenden ersten Teil widmen sich die Autoren der Rechtslage vor Inkrafttreten des Vergaberechtsmodernisierungsgesetzes (VergRModG) am 18.04.2016 und heben hervor, dass die Bewertung mündlicher Bieteraussagen grundsätzlich zulässig gewesen und auch von der Rechtsprechung nicht angezweifelt worden sei. Im zweiten Teil betrachteten die Autoren die aktuelle, kritische Rechtsprechung der Vergabekammer Südbayern und der Vergabekammer Rheinland/Köln. Unter Berufung auf § 9 Abs. 2 VgV hielten die beiden vorgenannten Vergabekammern die Bewertung mündlicher Kommunikation in Vergabeverfahren generell für unzulässig. Außerdem sei die Wertung lediglich mündlich vorgetragener Angebotsbestandteile ohne Grundlage in Textform wegen §§ 53 ff. VgV unzulässig. Die Autoren weisen darauf hin, dass andere Teile der Rechtsprechung die Bewertung mündlicher Bieteraussagen weiterhin für zulässig halten. Nach dieser Darstellung der aktuellen Rechtsprechung beginnen die Autoren in einem neuen Beitragsteil mit der eigenen rechtlichen Würdigung. Hierbei knüpfen sie zunächst an das Ziel der Vergaberechtsreform an, eine Vereinfachung und vor allem Flexibilität bei Beschaffungen zu erreichen. Aus Sicht der Autoren verkehre die Argumentation der Vergabekammer Südbayern und der Vergabekammer Rheinland/Köln die gesetzgeberischen Ziele einer Vereinfachung und Flexibilisierung ins Gegenteil. Bei einer Untersuchung des § 9 Abs. 2 VgV gelangen die Autoren zu dem Ergebnis, die Vorschrift sei nicht pauschal auf alle Verfahrensarten anwendbar. Diejenigen Verfahrensarten, die eine mündliche Kommunikation voraussetzen, seien leges speciales zu § 9 Abs. 2 VgV. Selbst wenn man § 9 VgV auf alle Verfahrensarten pauschal anwende, stehe aber Art. 22 der Richtlinie 2014/24/EU und eine daran orientierte Auslegung des nationalen Rechts seiner pauschalen Anwendung auf mündliche Bieteraussagen entgegen. Anschließend untersuchen die Autoren, ob eine Präsentation nicht Teil des „Angebots“ im Sinne der VgV sein könne. Sie stellen fest, bereits der Wortlaut des § 53 Abs. 1 VgV zeige, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift, entgegen der Sichtweise der VK Südbayern, bei der rechtlichen Einordnung von mündlichen Präsentationen nicht eröffnet sei. Sodann legen die Autoren dar, dass auch kein Schutzbedürfnis für öffentliche Auftraggeber bestehe, aus dem folge, dass die Bewertung mündlicher Bieteraussagen im Vergabeverfahren unzulässig sei. Im Gegenteil bestehe insofern ein Schutzbedürfnis, als vor allem Aspekte der Teamfähigkeit und Kooperationsbereitschaft aus einer rein textlichen Darstellung nicht erkennbar und nachprüfbar seien. Der Schutz des öffentlichen Auftraggebers spreche daher eher dafür, die Bewertung mündlicher Bieteraussagen zuzulassen. Eine solche Betrachtung entspreche auch der allgemein anerkannten Bestimmungsfreiheit öffentlicher Auftraggeber. Auch ein Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz liege nicht vor. Die Autoren geben abschließend Empfehlungen, wie eine vergaberechtskonforme Vorgehensweise unter Wahrung der vorgenannten Grundsätze gelingen kann. Dabei seien die Wahrung von Transparenz und eine belastbare Dokumentation von grundlegender Bedeutung.
Rezension abgeschlossen
ja

Keping Markets Open While ensuring Due Flexibility for Goverments in a Time of Economic and Public Health Crisis

Untertitel
The Role of the WTO Agreement on Government Procurement (GPA)
Autor
Anderson, Robert
Müller, Caroline
Heft
4
Jahr
2020
Seite(n)
161-170
Titeldaten
  • Anderson, Robert; Müller, Caroline
  • PPLR - Public Procurement Law Review
  • Heft 4/2020
    S.161-170
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Annett Hartwecker, PricewaterhouseCoopers Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft, Berlin
Abstract
Die Autoren untersuchen die Rolle der WTO Agreement on Government Procurement (GPA) in der aktuellen Krisensituation. Zunächst gehen die Autoren auf die Rolle der GPA bei der Förderung offener Märkte für medizinische und gesundheitsbezogene Lieferungen, Ausrüstung und Dienstleistungen ein. Im Anschluss untersuchen sie die Möglichkeit flexibler Beschaffungen der GPA-Mitgliedstaaten in Krisenzeiten. Hierzu gehören, die Möglichkeit der Verkürzung von Fristen, die beschränkte Ausschreibung als Reaktion auf gesundheitliche Krisen; und falls erforderlich, die allgemeine Ausnahme in Art. 3 Abs. 2 für notwendige Maßnahmen zum Schutz des menschlichen Lebens und der Gesundheit.
Abschließend nehmen die Autoren Stellungen und konstatieren, dass nach dem GPA Vergabeverfahren auch in Krisensituationen so offen und transparent wie möglich ausgestaltet werden sollten. Dies sei unerlässlich, um das öffentliche Vertrauen in das Beschaffungssystem während einer Krise aufrechtzuerhalten, und, um nach der Krise angemessene Prüfungen und Überwachungen zu ermöglichen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Die Eignungsprüfung bei der Ausschreibung von Architektenleistungen

Autor
Zimmermann, Eric
Normen
§ 122 GWB
§ 123 GWB
§ 124 GWB
§ 44 VgV
§ 45 Vgv
§ 46 VgV
§ 71 VgV
§ 70 VgV
§ 74 VgV
§ 75 VgV
§ 56 VgV
Gerichtsentscheidung
VK Lüneburg, Beschl. v. 18.11.2011 – VgK 50/2011
Heft
5
Jahr
2020
Seite(n)
542-549
Titeldaten
  • Zimmermann, Eric
  • ZfBR - Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
  • Heft 5/2020
    S.542-549
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 122 GWB, § 123 GWB, § 124 GWB, § 44 VgV, § 45 Vgv, § 46 VgV, § 71 VgV, § 70 VgV, § 74 VgV, § 75 VgV, § 56 VgV

VK Lüneburg, Beschl. v. 18.11.2011 – VgK 50/2011

Martina Hadasch, avocado rechtsanwälte, München
Abstract
Der Autor setzt sich mit der Problematik der Eignungsprüfung bei freiberuflichen Leistungen am Beispiel der Vergabe von Architektenleistungen auseinander. Zu Beginn erläutert er kurz Sinn und Zweck der Eignungsprüfung und unterteilt diese in die positive Feststellung der Eignung und die negative Feststellung, dass keine Ausschlussgründe vorliegen. Im Anschluss stellt er klar, dass es keine verbindliche Prüfungsreihenfolge für die Durchführung der Eignungsprüfung gibt, und erläutert kurz die Abgrenzung von Eignungs- und Zuschlagskriterien. Sodann folgt die ausführliche Auseinandersetzung mit der Eignungsprüfung bei Architektenleistungen. In einem ersten Schritt erläutert der Autor die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auswahl und Bekanntmachung von Eignungskriterien bei einem Verhandlungsverfahren mit und ohne Teilnahmewettbewerb. In einem zweiten Schritt wird die Durchführung der formellen Eignungsprüfung dargestellt, wobei der Autor sich ausführlich mit der Problematik der Nachforderung von Nachweisen auseinandersetzt. Der dritte Schritt besteht in einer umfassenden Darstellung der materiellen Eignungsprüfung unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten und Sonderregelungen für die Vergabe von Architektenleistungen. Hierbei geht der Autor insbesondere auf die Forderung von Referenzen und den Umgang mit kleineren Büroorganisationen und Berufsanfängern ein.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Der gefällige Vortrag

Untertitel
Wie die objektive Bewertung einer Präsentation gelingt
Autor
Noch, Rainer
Gerichtsentscheidung
VK Bund, Beschluss vom 12.4.2019 – VK 1-11/19
OLG Koblenz, Beschluss vom 27.4.2011 – 1 Verg 5/10
VK Südbayern, Beschluss vom 29.1.2018 – Z3-3-3194-1-26-08/13
VK Berlin, Beschluss vom 13.3.2020 – VK B1 36/19
VK Sachsen, Beschluss vom 22.12.2015 – 1/SVK/039-15
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.3.2017 – 1 VK LSA 01/16 F
VK Bund, Beschluss vom 6.4.2017 – VK 1-17/17
VK Lüneburg, Beschluss vom 7.1.2014 – VgK-40/2013
VK Lüneburg, Beschluss vom 26.3.2014 –VgK-06/2014
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2009 – 1 VK 61/09
VK Sachsen, Beschluss vom 22.2.2013 – 1/SVK/047-12
VK Sachsen, Beschluss vom 26.4.2016 – 1/SVK/005-18
VK Brandenburg, Beschluss vom 3.6.2019 – VK 4/19
OLG München, Beschluss vom2.11.2012 – Verg 26/12
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.1.2014 – 15 Verg 10/13
VK Bund, Beschluss vom 1.9.2011 – VK 3-110/11
Zeitschrift
Heft
4
Jahr
2020
Seite(n)
33-36
Titeldaten
  • Noch, Rainer
  • Vergabe Navigator
  • Heft 4/2020
    S.33-36
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

VK Bund, Beschluss vom 12.4.2019 – VK 1-11/19, OLG Koblenz, Beschluss vom 27.4.2011 – 1 Verg 5/10, VK Südbayern, Beschluss vom 29.1.2018 – Z3-3-3194-1-26-08/13, VK Berlin, Beschluss vom 13.3.2020 – VK B1 36/19, VK Sachsen, Beschluss vom 22.12.2015 – 1/SVK/039-15, VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.3.2017 – 1 VK LSA 01/16 F, VK Bund, Beschluss vom 6.4.2017 – VK 1-17/17, VK Lüneburg, Beschluss vom 7.1.2014 – VgK-40/2013, VK Lüneburg, Beschluss vom 26.3.2014 –VgK-06/2014, VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2009 – 1 VK 61/09, VK Sachsen, Beschluss vom 22.2.2013 – 1/SVK/047-12, VK Sachsen, Beschluss vom 26.4.2016 – 1/SVK/005-18, VK Brandenburg, Beschluss vom 3.6.2019 – VK 4/19, OLG München, Beschluss vom2.11.2012 – Verg 26/12, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.1.2014 – 15 Verg 10/13, VK Bund, Beschluss vom 1.9.2011 – VK 3-110/11

Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
In seinem Beitrag trägt der Autor der Anforderungen der Rechtsprechung an die Bewertung von Bieterpräsentationen und Teststellungen durch ein Bewertungsgremium zusammen. Nach Auffassung des Autos kann der Auftraggeber im Rahmen des Leistungsbestimmungsrechts auch festlegen, wie er prüft, ob der jeweilige Bieter den Beschaffungsbedarf decken kann. Thematisiert werden die Transparenzpflichten des Auftraggebers in Bezug auf Zuschlagskriterien und Wertungsmethode, die Kompetenzanforderungen an die Mitglieder des Bewertungsgremiums, die Zusammensetzung der Jury, der Wertungsvorgang innerhalb des Gremiums, die Ergebnisbildung und -begründung sowie die Dokumentationspflichten des Auftraggebers. Der Beitrag wird um hilfreiche Praxistipps ergänzt.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Das Vergaberecht in der (Corona-)Krise: Zwischen Beschleunigung und Protektionismus

Autor
Jürgens, Jonas
Normen
§ 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV
§ 15 Abs. 3 und 4 VgV
§ 16 Abs. 3, 7, 8 VgV
§ 8 Abs. 4 Nr. 9 UVgO
Heft
4
Jahr
2020
Seite(n)
578-583
Titeldaten
  • Jürgens, Jonas
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 4/2020
    S.578-583
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV, § 15 Abs. 3 und 4 VgV, § 16 Abs. 3, 7, 8 VgV, § 8 Abs. 4 Nr. 9 UVgO

Elias Könsgen, Gasunie Deutschland Transport Services GmbH, Hannover
Abstract
Der Autor stellt zunächst überblicksartig die gesetzlichen Regelungen für eine vereinfachte bzw. beschleunigte Beschaffung vor dem Hintergrund der Coronakrise vor. Der Blick wird insbesondere auf die Möglichkeit des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gelenkt. Zudem wird auf die Möglichkeit der Reduzierung verschiedener Fristen hingewiesen. Der Autor verweist darauf, dass die Voraussetzungen der Normen gleichwohl im Einzelfall gründlich geprüft werden müssen. In die Ausführungen werden auch das Rundschreiben des Bundeswirtschaftsministeriums vom 19.03.2020 sowie die Mitteilung der Kommission vom 01.04.2020, ABl. C 108 I, 1 (2) einbezogen. Es werden zudem verschieden Fallbeispiele aus der Praxis vorgestellt. Zunächst stellt der Autor eine Ausschreibung des Gesundheitsministeriums vom 01.04.2020 für Schutzkleidung und verschiedene Schutzmasken vor. Kritisch äußert sich der Autor zur Mindestanforderung dieser Ausschreibung „made in Germany“. Schließlich geht der Autor auf das Gesetz zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik ein, das am 02.04.2020 in Kraft trat. Hier kritisiert der Autor insbesondere die Verkürzung des vergaberechtlichen Primärrechtsschutz auf ein summarisches Eilverfahren.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Zum Verhältnis der §§ 125, 126 GWB zur Durchsetzung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche

Autor
Jaeger, Wolfgang
Normen
§§ 123 bis 126 GWB
Heft
2
Jahr
2020
Seite(n)
246-288
Titeldaten
  • Jaeger, Wolfgang
  • ZWeR - Zeitschrift für Wettbewerbsrecht
  • Heft 2/2020
    S.246-288
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§§ 123 bis 126 GWB

Dr. Martin Dieckmann, ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU, Hamburg
Abstract
Der Aufsatz setzt sich umfassend mit den Anforderungen an eine vergaberechtliche Selbstreinigung nach § 125 GWB im Zusammenhang mit Kartellrechtsverstößen auseinander. Er stellt zunächst die obligatorischen und fakultativen Gründe für den Ausschluss von Bewerbern bzw. Bietern von öffentlichen Vergabeverfahren nach § 123 bzw. § 124 GWB dar, wobei besonderes Augenmerk auf den Ausschlussgrund des § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB - zu Kartellrechtsverstößen - gelegt wird, den der Autor in seinen Modalitäten und seiner Reichweite beleuchtet. Betrachtet wird darüber hinaus die Relevanz des Auffangtatbestandes des § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB im Zusammenhang mit Wettbewerbsrechtsverletzungen. Im Anschluss hieran werden im Einzelnen die verschiedenen Voraussetzungen der Selbstreinigung nach § 125 GWB erörtert. Ein besonderer Schwerpunkt wird dabei auf das Erfordernis des vollständigen Schadensausgleiches gelegt. Dieses wird im Hinblick auf das konfligierende Interesse des Unternehmens, in der etwaigen Auseinandersetzung über Schadensersatz seine Rechte und Interessen zu wahren, beleuchtet. Der Beitrag schließt dann mit einer Diskussion der zeitlichen Grenze des Ausschlusses von Unternehmen von Vergabeverfahren (§ 126 GWB) und damit auch der Notwendigkeit der Selbstreinigung nach § 125 GWB.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Die Vergabe von Planungsleistungen unter dem Einfluss der Entscheidung des EuGH zu der Verbindlichkeit von Mindest- und Höchstsätzen nach der HOAI

Autor
Petschulat, Alexander
Gerichtsentscheidung
EuGH ECLI:EU:C:2019:562
Heft
5
Jahr
2020
Seite(n)
534-541
Titeldaten
  • Petschulat, Alexander
  • ZfBR - Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
  • Heft 5/2020
    S.534-541
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

EuGH ECLI:EU:C:2019:562

Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
Abstract
Der Beitrag erläutert die Folgen der EuGH-Entscheidung zu Mindest- und Höchstsätzen der HOAI auf verschiedenen Ebenen. Die HOAI könne auch weiterhin Ausschreibungen zugrunde gelegt werden, solange auf den ermittelten Wert Zu- und Abschläge zugelassen sind (und damit auch Angebote über dem Mindestsatz berücksichtigt werden). Grundsätzlich sollte ober- und unterhalb der Schwellenwerte der Preis nicht mit mehr als 25 % gegenüber qualitativen Kriterien gewichtet werden. Die Auftragswertschätzung sollte nicht abstrakt auf den Mindestsatz gestützt werden, sondern ergänzend auf Erfahrungswerte.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Procuring for COVID-19: housebound reflections on a procurement earthquake

Autor
La Chimia, Anamaria
Heft
4
Jahr
2020
Seite(n)
161-170
Titeldaten
  • La Chimia, Anamaria
  • PPLR - Public Procurement Law Review
  • Heft 4/2020
    S.161-170
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Rut Herten-Koch, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Berlin
Abstract
Der Artikel beschäftigt sich mit Notfallbeschaffungen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie. Ohne detailliert auf die Regelungen eines oder mehrerer Länder einzugehen, stellt die Autorin zunächst die allgemeinen Instrumente des Vergaberechts dar, um dringliche Beschaffungen in Notfallsituationen zu ermöglichen. Sie erörtert sodann, welche Erfahrungen und Lektionen aus Beschaffungen in vergangenen Notfallsituationen zu ziehen sind; z.B. im Nachgang des Hurrikan Katrina in den Vereinigten Staaten von Amerika. Der Artikel analysiert schließlich, inwiefern die vorhandenen Instrumente des Vergaberechts sowie die Erfahrungen in der Vergangenheit Rückschlüsse für effiziente Beschaffungen zum Zwecke der Eindämmung der COVID-19 Pandemie erlauben. Dabei geht die Autorin auch auf die Besonderheiten der Notfallsituation „COVID-19“ im Vergleich mit anderen Notfallsituationen ein. Sie identifiziert die Privatisierung im Gesundheitssektor sowie strukturelle Unterschiede innerhalb eines Landes als mögliche Ursachen dafür, dass Versorgungsengpässe entstanden oder verschärft wurden.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

United States Prourement and the Covid-19 Pandamic

Autor
Yukin, Christopher
Heft
4
Jahr
2020
Seite(n)
220-232
Titeldaten
  • Yukin, Christopher
  • PPLR - Public Procurement Law Review
  • Heft 4/2020
    S.220-232
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Ahdia Waezi , FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten , Berlin
Abstract
Dieser englischsprachige Artikel setzt sich mit den US-amerikanischen Maßnahmen sowie Gesetzesgrundlagen für die öffentliche Auftragsvergabe während der COVID-19-Pandemie auseinander und trägt die „lessons learned“ aus dieser Zeit zusammen. Der Beitrag unterteilt sich in vier Abschnitte: Im ersten Abschnitt erfolgt die Auseinandersetzung mit dem Begriff der force majeure als Standardvertragsklausel, die sich in der FAR (Federal Acquisition Regulation) wiederfindet und sich lt. Autor in Zeiten der Pandemie als besonders wichtige Klausel für die Vertragsparteien zum Interessenausgleich erwiesen hat. Der zweite Abschnitt behandelt den Art. 18 der FAR, der bestimmten amerikanischen Notallbehörden im Rahmen ihrer Beschaffungsprozesse die notwendige Flexibilität einräumt und zu Erleichterungen, insbesondere in Bezug auf dringend zu beschaffende Waren und Güter, führt. Im dritten Abschnitt werden die Maßnahmen der US-Regierung beschrieben, die diese während der Pandemie ergriffen haben, basierend auf den Regelungen des 1950 in Kraft getretenen Verteidigungsschutzgesetzes, dem „Defence Production Act“ u.a. zur Verhinderung von Preismanipulationen für besonders wichtige medizinische Güter. Der Autor schließt den Beitrag mit der Analyse des seit der Corona-Krise neu in Kraft getretenen und am 27.03.2020 unterzeichneten CARES Act (Coronavirus Aid, Relief, and Economic Security Act) ab, der zuvörderst zum Schutze der Eindämmung des Coronavirus für die im Rahmen der Auftragsausführung eingesetzten Mitarbeiter erlassen wurde und Auftraggebern die erleichterte Möglichkeit von Änderungen während der Vertragslaufzeit gewährt.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Sind Weisungen Dienstleistungsaufträge?

Untertitel
Zum Stand der Rechtsprechung von EuGH und BGH über Direktvergaben im ÖPNV mit Bussen und Straßenbahnen
Autor
Hübner, Alexander
Heft
4
Jahr
2020
Seite(n)
559-567
Titeldaten
  • Hübner, Alexander
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 4/2020
    S.559-567
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Abstract
Der Beitrag befasst sich mit der Abgrenzung der Anwendungsbereiche von allgemeinem mitgliedstaatlichen Vergaberecht in Umsetzung der EU-Vergaberichtlinien und dem vergaberechtlichen Sonderregime. Der Autor stellt hierzu zunächst die allgemeinen rechtlichen Grundsätze der Spezialität des Sondervergaberechts dar und fasst anhand von aktueller Rechtsprechung das Regel-Ausnahme-Verhältnis zusammen. Dabei erfolgt eine kritische Auseinandersetzung mit der vorliegenden Rechtsprechung. Besonders praxisrelevant sind die rechtlichen Ausführungen des Autors zur Definition von Verträgen und Dienstleistungsaufträgen sowie das Prüfungsschema für die Bestimmung des anwendbaren Vergaberegimes. Der Autor setzt sich mit der aktuellen EuGH-Entscheidung vom 21.03.2019 (Az. C-266/17) sowie der BGH-Entscheidung vom 12.11.2019 (Az. XIII ZB12/19) zu dem Verhältnis der Anwendungsbereiche von GWB und VO 1370 auseinander und bringt diese in den thematischen Kontext. Dieser Beitrag richtet sich in erster Linie an öffentliche Auftraggeber, die sich in Rahmen von Direktvergaben fragen, ob der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/2007 angeordnete Vorrang des allgemeinen Vergaberechts auch Direktvergaben erfasst, die nicht durch den Abschluss eines Vertrages, sondern durch andere rechtsverbindlicher Akte erfolgen und keine Dienstleistungsaufträge im engeren Sinne darstellen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja