Umsatzsteuerpflicht und interkommunale Zusammenarbeit
Normen
§ 2b UstG
§ 2 b Abs. 3 UStG
§ 2 KGG
§ 6 KGG
§ 30 KGG
§ 25 KGG
Art. 13 I MwSystRL
Art. 4 Abs. 2 AEUV
Zeitschrift
Jahr
2021
Seite(n)
1197-1201
Titeldaten
- Rauber, David
- NVWZ - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
-
2021
S.1197-1201
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
§ 2b UstG, § 2 b Abs. 3 UStG, § 2 KGG, § 6 KGG, § 30 KGG, § 25 KGG, Art. 13 I MwSystRL, Art. 4 Abs. 2 AEUV
Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
Unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH vertritt der Autor die Auffassung, dass eine interkommunale Zusammenarbeit meist nicht gemäß § 2 b) UStG umsatzsteuerpflichtig sei. Einer Eingangsbetrachtung gängiger Formen der interkommunalen Zusammenarbeit folgt ein Überblick über das Landesrecht am Beispiel des Landes Hessen. Unter Verweis auf Art. 13 MwSystRL arbeitet der Autor heraus, dass Defizitausgleiche und Kostenerstattungen im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit grundsätzlich nicht als steuerpflichtige Leistungen gelten, soweit die ihnen zugrunde liegenden Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt den Kommunen oblägen und dies nicht zu einer größeren Wettbewerbsverzerrung führe. Hierfür spreche auch, dass es bei der interkommunalen Zusammenarbeit häufig an einem Synallagma fehle, so z.B. im Falle von Gesellschafterbeiträgen oder echten Zuschüssen im Falle einer GmbH oder im Falle der Delegation einer Aufgabe auf einen Zweckverband. Weiter fehle es an einem Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung, wenn erhobene Entgelte nicht kostendeckend seien. Der Autor vertieft abschließend die Frage, wann es nach § 2 b) UStG an einer größeren Wettbewerbsverzerrung fehlt, und fordert besser handhabbare Regelungen hierzu.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja