Legal Remedies for Public Private Partnerships in China

Autor
Zhang, Ziwei
Heft
3
Jahr
2020
Seite(n)
216-223
Titeldaten
  • Zhang, Ziwei
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 3/2020
    S.216-223
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Rut Herten-Koch, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Berlin
Abstract
Der Artikel befasst sich mit dem Thema des Rechtsschutzes für Public Private Partnerships (PPP) in China. In China unterfallen die PPP den Regelungen des Vergaberechts. Dieses, ebenso wie eine Vielzahl weiterer Regelungen zu PPP, sieht auch Rechtsschutzmöglichkeiten vor. Allerdings seien diese, so die Autorin, zu verbessern, um einen effektiven Rechtsschutz für PPP zu schaffen. Insbesondere sei ein gesondertes Gesetz bzgl. des Rechtsschutzes erforderlich, um die bestehenden fragmentarischen Regelungen zu vereinheitlichen. Zudem seien insbesondere der Geltungsbereich für den Rechtsschutz ebenso wie die Anspruchsvoraussetzungen auszuweiten und die Verfahren zu vereinfachen
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Climate Public Private Partnerships in the EU

Untertitel
A Climate Law and Economic Perspective
Autor
Tvarnø, Christina
Heft
3
Jahr
2020
Seite(n)
200-208
Titeldaten
  • Tvarnø, Christina
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 3/2020
    S.200-208
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Ahdia Waezi , FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten , Berlin
Abstract
Dieser Artikel analysiert öffentlich-private Klimapartnerschaften vor dem Hintergrund des EU-Klimarechts und enthält eine ökonomische Perspektive, um die Ziele und die Effizienz hinter öffentlich-privaten Klimapartnerschaften zu erklären. Öffentlich-private Klimapartnerschaften werden durch das öffentliche Vergaberecht der EU reguliert. Aus diesem Grund analysiert der Autor das rechtliche Querfeld zwischen dem EU-Klimarecht und dem EU-Vergaberecht, um zu bewerten, wie das EU-Recht öffentlich-private Klimapartnerschaften unterstützt. Darüber hinaus befasst sich der Artikel mit Spieltheorien als Instrument zur Bewertung von Öffentlich-Privaten Klimapartnerschaften nach EU-Recht. Der Autor kommt zu dem Schluss, dass das EU-Recht keine ausreichende rechtliche Unterstützung für effiziente öffentlich-private Klimapartnerschaften als Instrument zur Erreichung der europäischen Klimaziele bietet. Daher schlägt er vor, öffentlich-private Klimapartnerschaften mehr in den Vordergrund zu stellen, damit die Verhandlungsmacht gleichermaßen verteilt und öffentliche Interessen gesichert werden können. Zudem erwähnt er, dass die EU-Kommission einen delegierten Rechtsakt über öffentlich-private Klimapartnerschaften mit rechtsverbindlichem Charakter in Erwägung ziehen sollte, um eine langfristig wirksame öffentlich-private Klimapolitik in der EU gewährleisten zu können.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Rechtsschutz gegen Vergabesperren

Autor
Wolters, Christopher
Voss, Benedikt
Heft
6
Jahr
2020
Seite(n)
884-893
Titeldaten
  • Wolters, Christopher ; Voss, Benedikt
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 6/2020
    S.884-893
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Ahdia Waezi , FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten , Berlin
Abstract
Der Beitrag befasst sich mit dem Rechtsschutz gegen Vergabesperren. Die Autoren stellen zunächst den Charakter einer Vergabesperre dar und grenzen diese zum Ausschluss gemäß §§ 123 ff. GWB ab. Im Anschluss erörtern sie die Rechtmäßigkeit einer Vergabesperre vor dem Hintergrund der aktuellen Entscheidung des BGH vom 06.06.2020 (Az. XIII ZR 22/19) und thematisieren insbesondere das Fehlen einer klaren und generellen Rechtsgrundlage für die Verhängung von Vergabesperren. Dabei wird erwähnt, dass zumindest im Hinblick auf die materiellen Voraussetzungen der Vergabesperren Einigkeit in Literatur und Rechtsprechung besteht. Ferner wird an die aktuelle Entscheidung des BGH angeknüpft, wonach der Schutz gegen Vergabesperren sowohl im Nachprüfungsverfahren gem. § 155 GWB als auch auf dem ordentlichen Rechtsweg möglich sei, wobei sich die Anspruchsgrundlage für Letzteres aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB und dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ergeben soll. Zudem gehen die Autoren darauf ein, dass die Rücknahme einer Vergabesperre durch die Entscheidung des BGH auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erwirkt werden kann. Die Entscheidung des BGH sei deshalb so wichtig, weil auch ein Eilrechtsschutz angestrebt werden kann, insb. um langwierige Prozesse zu vermeiden und dadurch weitere mögliche Schäden abzuwenden. Dieser Beitrag richtet sich in erster Linie an die Wirtschaftsteilnehmer mit sachdienlichen Informationen zur effektiven Abwehr von Vergabesperren.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Zu Unrecht gesperrt

Untertitel
Rechtsschutz gegen rechtswidrige Vergabesperren – Der typische Fall.
Autor
Noch, Rainer
Gerichtsentscheidung
BGH Urteil vom 3.06.2020 – XIII ZR 22/19
Zeitschrift
Heft
6
Jahr
2020
Seite(n)
25-27
Titeldaten
  • Noch, Rainer
  • Vergabe Navigator
  • Heft 6/2020
    S.25-27
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

BGH Urteil vom 3.06.2020 – XIII ZR 22/19

Silke Renner, AOK-Bundesverband, Berlin
Abstract
Der Autor stellt in seinem Aufsatz eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 03.06.2020 – XIII ZR 22/19) vor, der einem Bieter Rechtsschutz gegen eine rechtswidrig verhängte Vergabesperre auch außerhalb eines konkreten Vergabeverfahrens gewährt. Er leitet den Rechtsschutz des Bieters aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb her, bei dem es sich um einen Auffangtatbestand handele, der den gesetzlichen Schutz lediglich ergänzt und eine Schutzlücke schließt. Bei einer Vergabesperre gereichen einem gesperrten Unternehmen nach Ansicht des BGH zum einen der unmittelbare Verlust von Auftragsmöglichkeiten zum Nachteil und zum anderen trete ein Reputationsverlust bei Bekanntwerden der Sperre ein, der sich auch auf Aufträge von dritter Seite auswirken würde. Neben dem BGH-Urteil stellt der Autor die dem Urteil vorangegangenen Entscheidungen vor und untersucht die Möglichkeiten des vorbeugenden Rechtschutzes gegen Vergabesperren. Zudem erfolgt ein Ausblick auf die künftigen Regelungen des Wettbewerbsregistergesetzes.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Legal Analysis of State Support in Public Private Partnerships in Turkey

Autor
Bayazıt; Bahar
Heft
3
Jahr
2020
Seite(n)
209-215
Titeldaten
  • Bayazıt; Bahar
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 3/2020
    S.209-215
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Florian Wolf, BLOMSTEIN Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Berlin
Abstract
Der Artikel in englischer Sprache untersucht die Formen und Effizienz staatlicher Unterstützungsmaßnahmen in Public Private Partnerships (PPP) in der Türkei. Einleitend werden die verschiedenen in der Türkei zur Anwendung kommenden Formen der PPP und ihre gesetzlichen, weitgehend zersplitterten Regelungen dargestellt. Im Anschluss werden die verschiedenen Formen staatlicher Unterstützungsmaßnahmen vorgestellt, etwa die Übernahme von Haftungsrisiken oder steuerliche Privilegierung. Dabei erläutert die Autorin die aus ihrer Sicht bestehenden Probleme, etwa kleinteilige Zuständigkeiten, ineffiziente Risikoverteilung oder zu verbesserndes Risikomanagement. Der Beitrag schließt mit einer Zusammenfassung ab.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Die Umsetzung des EuGH-Urteils zur HOAI – eine unendliche Geschichte trotz Vorlagebeschluss des BGH?

Autor
Pause, Felix
Gerichtsentscheidung
EuGH, Urteil vom 04.07.2019 - C-377/17
Heft
8
Jahr
2020
Seite(n)
813-817
Titeldaten
  • Pause, Felix
  • ZfBR - Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
  • Heft 8/2020
    S.813-817
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

EuGH, Urteil vom 04.07.2019 - C-377/17

Dr. Rajiv Chandna , Rechtsanwalt , Frankfurt am Main
Abstract
seinem Beitrag setzt sich der Autor mit den Folgewirkungen des EuGH-Urteils vom 04.07.2019, C-377/17 zum Preisrecht der HOAI auseinander. Der EuGH hat darin festgestellt, dass das bindende Preisrecht der HOAI gegen die europäische Dienstleistungsrichtlinie RL 2006/123/EG verstößt. Unklar bleibt gleichwohl die Frage, ob das in § 7 Abs. 1 HOAI enthaltene System von Mindest- und Höchstpreisen für Architekten- und Ingenieurleistungen weiterhin Anwendung findet. Da das System von Mindest- und Höchstpreisen in der Bundesrepublik Deutschland durch das EuGH-Urteil (als Feststellungsurteil) nicht außer Kraft gesetzt wurde, haben sich die nationalen Gerichte mit der Umsetzung des EuGH-Urteils auseinanderzusetzen. Insoweit beleuchtet der Autor die differierenden Ansätze in Rechtsprechung und Literatur zur Anwendbarkeit bzw. zur Unanwendbarkeit des HOAI-Preisrechts und zur Umsetzung des EuGH-Urteils. In diesem Kontext setzt sich der Autor auch detailliert mit dem Vorlagebeschluss des BGH vom 14.05.2020, VII ZR 174/19, an den EuGH auseinander. Der Beitrag endet mit einem Ausblick und der Feststellung, dass durch die Antworten des EuGH zwar die Umsetzung des EuGH-Urteils für die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland geklärt werden dürfte, eine zufriedenstellende Lösung der Problematik jedoch insgesamt nur der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber schaffen könnte.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Vergaberechtliche Behandlung öffentlich geförderter Teilbauprojekte

Autor
Diederichs, Martin
Normen
§ 99 Nr. 4 GWB
§ 106 GWB
§ 3 Abs. 6 VgV
Gerichtsentscheidung
OLG München, Beschl. v. 10.11.2020 - Verg 19/10
Heft
6
Jahr
2020
Seite(n)
880-884
Titeldaten
  • Diederichs, Martin
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 6/2020
    S.880-884
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 99 Nr. 4 GWB, § 106 GWB, § 3 Abs. 6 VgV

OLG München, Beschl. v. 10.11.2020 - Verg 19/10

Dr. Jan Helge Mey, LL.M. (McGill), BHO Legal, Köln
Abstract
Der Autor befasst sich mit der Konstellation, in der ein privates Unternehmen bei einer geplanten Baumaßnahme lediglich für eine Teilmaßnahme eine öffentliche Förderung erhält. Als Beispiele werden die Errichtung eines Gebäuekomplexes, in dem nur eine Etage für den Betrieb einer Hochschule bestimmt ist, und ein Klinikgebäude mit förder- und nichtförderfähigen Betriebsteilen angeführt. Für die Frage, ob der Anwendungsbereich des Vergaberechts eröffnet ist und bei Nichtbeachtung eine Rückforderung von Subventionen droht, sind die Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber gemäß § 99 Nr. 4 GWB und das Erreichen der Schwellenwerte gemäß § 106 GWB iVm § 3 Abs. 6 VgV maßgeblich. Der Autor analysiert die vergaberechtliche Ausgangslage und geht insbesondere auf die zentralen Begrifflichkeiten (Wert des "Vorhabens", "Auftrags- oder Vertragswert") ein. Er legt dar, dass eine im Zuwendungsbescheid ausreichend bestimmte zu fördernde "Maßnahme" mit dem Vorhaben nach § 99 Nr. 4 GWB gleichzusetzen sei und es bei Förderung eines Teilprojektes nur auf den Wert dieses Teilprojektes als Bemessungsgrundlage für die Subventionierung ankomme. Da eine einheitliche vorhabenspezifische und funktionale Sichtweise anzulegen sei, müsse für die Auftragswertschätzung ebenfalls auf den Wert des geförderten Teilprojektes abgestellt werden.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Schadensersatz muss genügen

Untertitel
Im Unterschwellenbereich bleiben die Bieterrechte eingeschränkt
Autor
Noch, Rainer
Gerichtsentscheidung
BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006 – 1 BvR 1160/03
VerfGH Berlin, Beschluss vom 26.02.2020 –20 A/20
Zeitschrift
Heft
5
Jahr
2020
Seite(n)
28-30
Titeldaten
  • Noch, Rainer
  • Vergabe Navigator
  • Heft 5/2020
    S.28-30
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006 – 1 BvR 1160/03, VerfGH Berlin, Beschluss vom 26.02.2020 –20 A/20

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Der Verfasser untersucht in seinem Beitrag, welche Rechte den Bietern unter der Schwelle verbleiben, um gegen eine Auftragsvergabe vorzugehen. Anhand der Entscheidungen des BVerfG (Beschluss vom 13.06.2006 – 1 BvR 1160/03) und des VerfGH Berlin (Beschluss vom 26.02.2020 –20 A/20) zeigt er auf, dass nach Ansicht der Rechtsprechung der Sekundärrechtsschutz grundsätzlich ausreiche, um einen Bieter vor einem Schaden durch eine falsche Vergabeentscheidung zu schützen. Er arbeitet heraus, dass der Oberschwellenprimärrechtschutz durch die Rechtsmittelrichtlinie 2007/66/EG vordringlich das Ziel verfolge, indirekt die Durchsetzung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten sicherzustellen. Anders verhalte es sich mit unterschwelligen Konzessionsvergaben. Wenn eine Konzession in den Formen des Öffentlichen Rechts vergeben werde, sei für diesbezügliche Streitigkeiten der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Eines der Grundprobleme gegen eine Vergabeentscheidung im nationalen Vergabeverfahren vorzugehen sei, dass der Bieter den Inhalt der Vergabeakte nicht kenne und deswegen sein Rechtsmittel schlecht begründen könne. Abhilfe könne die Argumentation des LG Oldenburg (Beschluss vom 02.10.2019 – 5 O 1810/19) schaffen, danach sei die Einsichtnahme des Bieters in die Dokumentation des Vergabeverfahrens zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erforderlich. Sodann befasst sich der Verfasser mit der Rechtsprechung zu einer etwaigen Wartepflicht vor Zuschlagserteilung im Unterschwellenbereich. Abschließend geht er auf den eingeschränkten Unterschwellenprimärrechtsschutz in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ein.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Die Nachforderung von Unterlagen

Untertitel
Zum Umgang mit unvollständigen Angeboten gemäß § 16a EU VOB/A
Autor
Beckmann-Oehmen, Katrin
Zeitschrift
Heft
5
Jahr
2020
Seite(n)
7-8
Titeldaten
  • Beckmann-Oehmen, Katrin
  • Vergabe Navigator
  • Heft 5/2020
    S.7-8
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Die Verfasserin untersucht welche Angaben und Erklärungen von der Nachforderungsmöglichkeit bzw. Nachforderungspflicht des § 16a EU VOB/A erfasst sind. Eine Differenzierung zwischen nachforderungsfähigen unternehmensbezogenen Unterlagen und nicht nachforderungsfähigen leistungsbezogenen Unterlagen lehnt sie ab. Die Nachforderungspflicht bestehe für unternehmensbezogene als auch für leistungsbezogene Unterlagen. § 16a EU VOB/A differenziere vielmehr danach, dass unternehmensbezogene Unterlagen nachforderbar und korrigierbar seien, während leistungsbezogene Unterlagen nur nachforderbar seien. Eine Korrekturmöglichkeit bestehe hier nicht.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja