Kosten des Rechtsschutzes im Vergaberecht

Untertitel
Eine systematische Darstellung für die Praxis
Autor
Zinger, Christoph
Heft
12
Jahr
2020
Seite(n)
695-701
Titeldaten
  • Zinger, Christoph
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 12/2020
    S.695-701
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Michael Pilarski, Rechtsanwalt Pilarski, Nienburg(Weser)
Abstract
Der Beitrag behandelt die Kostenaspekte des vergaberechtlichen Rechtsschutzes im Oberschwellenbereich sowohl im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer als auch im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht, um zu verdeutlichen, dass die Kosten im Rahmen des vergaberechtlichen Rechtsschutzes im Unterliegensfall beträchtlich sein können. Er liefert einen Überblick über die wesentlichen Bestimmungen des Kostenrechts unter Berücksichtigung der ergangenen Rechtsprechung. Der Verfasser schildert, dass sich die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren beim OLG nach § 50 Abs. 2 GKG sowie für das Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer analog nach dem Streitwert richten, wobei sich dieser wiederum nach der Bruttoauftragssumme orientiert und fünf Prozent von diesem beträgt. Die Bruttoauftragssumme resultiert aus der Bruttovergütung des Auftragnehmers bzw. dessen in dem dafür maßgeblichen Angebot kalkulierten Erlöserwartungen, sodass auf das eingereichte Angebot abzustellen ist. Trotz der klar klingenden Regelung sieht der Verfasser Probleme bei der praktischen Umsetzung dieser Regelung. Schwierigkeiten bereite die Ermittlung des Streitwertes insbesondere dann, wenn kein Angebot eingegangen sei, die Leistung in Lose aufgeteilt sei, bei Aufträgen mit längeren Vertragslaufzeiten, bei durchlaufenden Posten sowie bei Beschwerden, die sich nicht gegen die Hauptsacheentscheidung, sondern gegen die Kostenentscheidung als Nebenentscheidung richteten. In der Folge geht der Verfasser auf die Höhe der Gebühren für das Verfahren vor der Vergabekammer selbst und die entsprechende Kostenverteilung ein. Sodann befasst sich der Beitrag mit den zusätzlich entstehenden zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Anwaltsgebühren der Beteiligten und der Kostenfestsetzung. Abschließend behandelt der Beitrag die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem OLG, sowohl bezogen auf die Gerichts- als auch Anwaltskosten. Der Verfasser zieht das Fazit, dass eine Auseinandersetzung mit den Kostenrisiken eines Nachprüfungsverfahrens vor seiner Einleitung sowohl auf der Auftraggeber- als auch auf der Antragstellerseite erfolgen sollte. Insbesondere sei zu empfehlen, eine Abwägung vorzunehmen, ob eine Abhilfeentscheidung durch den Auftraggeber nach einer Rüge gegenüber erheblichen Verfahrensverzögerungen und Kostenrisiken des Nachprüfungsverfahrens nicht unter Umständen das kleinere Übel darstelle.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Thüringer Vergabegesetz – erfolgreich novelliert?

Autor
Weirauch, Moritz
Normen
UVgO
ThürVG
Heft
6
Jahr
2020
Seite(n)
871-880
Titeldaten
  • Weirauch, Moritz
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 6/2020
    S.871-880
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

UVgO, ThürVG

Daniel Bens, avocado rechtsanwälte, München
Abstract
In seinem Beitrag beschreibt und bewertet der Autor die am 01.12.2019 in Kraft getretene Novelle des Thüringer Vergabegesetzes (ThürVG). Hierfür setzt er sich vorab mit dem Ziel des Gesetzgebers für die Novellierung, mithin der Herbeiführung einer Vereinfachung des Vergaberechts, auseinander, um sodann die jeweiligen Änderungen des Gesetzes an diesem Maßstab zu messen. Dementsprechend stellt er in einem ersten Schritt die erfolgten Änderungen im Überblick dar, um sich nachfolgend mit einzelnen Aspekten genauer auseinanderzusetzen. Hierbei beschreibt er die Änderungen im sachlichen Anwendungsbereich des ThürVG und bemängelt, dass unklar bleibe, ob das ThürVG auch auf Rahmenvereinbarungen und Wettbewerbe Anwendung finde. Daran anknüpfend befasst sich der Autor mit der Anwendung der Vergabeverordnungen und stellt fest, dass durch § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ThürVG nun auch in Thüringen die UVgO und der 1. Abschnitt der VOB/A unterhalb der Schwellenwerte anzuwenden sind, wobei die Regelungen des ThürVG denen der UVgO bzw. der VOB/A vorgehen. Anschließend stellt er den persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes dar und zeigt auf, dass dieser nach dem ThürVG immer noch primär institutioneller Art sei. Weiter konstatiert er, dass das ThürVG sogenannte „klassische“ Vergaberegelungen beinhalte, welche seiner Ansicht nach redundant und damit überflüssig seien. Im Anschluss setzt sich der Autor intensiv mit den im Gesetz vorgesehenen umweltbezogenen und sozialen Aspekten auseinander. Das ThürVG sei hier im Gegensatz zur Vorgängerregelung um weitere Bestimmungen ergänzt worden. Hierzu gehörten u. a. ein Katalog mit beispielhaft in Betracht kommenden Aspekten, ein vergabespezifisches Mindeststundenentgelt und eine Bonusregelung für gleichwertige Angebote. Der Autor bewertet diese Neuerungen jedoch als redundant gegenüber den bestehenden Vorschriften bzw. die Bonusregelung in Bezug auf den praktischen Anwendungsbereich zumindest als fragwürdig. Hiernach beschäftigt sich der Autor noch ausführlich mit den Regelungen zur Tariftreue, zum Mindeststundenentgelt und zur Entgeltgleichheit, wobei er die Regelungen zum Mindeststundenentgelt als politisch bedeutendste Neuregelung im ThürVG einordnet. Nach einer Darstellung der thüringischen Regelung, welche u. a. auf landesspezifische Tarifverträge abstelle, kritisiert er dieses Kaskadenprinzip als für nicht ortsansässige Unternehmen als wenig „anwenderfreundlich“. Anschließend stellt der Autor noch fest, dass das ThürVG nun auch das sogenannte Bestbieterprinzip eingeführt habe, wonach nur noch der Bestbieter aufgefordert werde, Erklärungen und Nachweise vorzulegen. Darüber hinaus setzt sich der Autor noch mit dem bereits im ThürVG vor der Novellierung vorhandenen Rechtsschutzverfahren auseinander und stellt fest, dass eine weitere Ausdifferenzierung stattgefunden habe. Dies gelte v. a. für die Präzisierung bei der Nichtberücksichtigungsmitteilung und für die automatische Übersendung der Vergabeakte an die Nachprüfungsbehörde, wenn ein unterlegener Bieter innerhalb der Frist eine Beanstandung erhebt. Abschließend zieht der Autor ein Fazit zu den Neuregelungen und kommt zu dem Ergebnis, dass das Ziel der Vereinfachung des Vergaberechts nur in Teilen als gelungen bezeichnet werden könne.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Die Realisierung von Infrastrukturvorhaben im Blickwinkel des Planungs- und Vergaberechts

Autor
Pfannkuch, Benjamin
Schönfeldt, Mirko
Heft
21
Jahr
2020
Seite(n)
1557-1562
Titeldaten
  • Pfannkuch, Benjamin ; Schönfeldt, Mirko
  • NVWZ - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
  • Heft 21/2020
    S.1557-1562
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Filip Lewandowski, Richter (Verwaltungsgericht), Frankfurt (Oder)
Abstract
In ihrem Beitrag untersuchen die Autoren die Möglichkeiten der Modifizierung des Planungs- und Vergaberechts zur Beschleunigung der Umsetzung von Verkehrsinfrastrukturprojekten. Der mit der Zulässigkeit des Verzichts auf einen Erörterungstermin nach § 73 Abs. 6 VwVfG erstrebte Ausgleich zwischen Akzeptanz und notwendigerweise zügiger Durchführung des Verfahrens im Planfeststellungsverfahren wäre eher durch eine Verkürzung der Frist zum Abschluss der Erörterung nach § 73 Abs. 6 Satz 7 VwVfG zu erreichen. Durch eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung unter Einbeziehung bzw. Federführung des Parlaments kann der politische Verantwortungsträger in besonders umstrittenen Angelegenheiten als Akteur der Öffentlichkeitsbeteiligung wahrgenommen werden. Die europarechtlich erforderliche Ermöglichung der Wahrnehmung von Rechten durch Umweltschutzverbände in Planfeststellungsverfahren sollte eingeschränkt werden, soweit sie missbräuchlich erfolgt. Ein zu berücksichtigender Aspekt könnte hier die hervorgerufene Verzögerung in zeitlicher bzw. wirtschaftlicher Hinsicht sein. Im Vergaberecht sollte zu den klassischen Zielsetzungen der übergeordnete Zweck der Gewährleistung einer wirksamen Infrastruktur treten. In diesem Zusammenhang wäre der Schutzzweck der Aufklärung ungewöhnlich niedriger Angebote auch dahingehend zu verstehen, dass Infrastrukturprojekte nach Zuschlagserteilung vor Nachtragsforderungen bewahrt bleiben. Hinsichtlich der Vergabereife, die erst mit Abschluss des Planfeststellungsverfahrens vorliegt, kann einer übermäßigen Verzögerung durch frühzeitige Einbindung interessierter Unternehmen in den Planungsvorgang vorgebeugt werden. Darüber hinaus könnte die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Wettbewerblichen Dialogs generell auf Infrastrukturprojekte, unabhängig vom Umfang, erfolgen. Gerade der Wettbewerbliche Dialog scheint die für den Auftraggeber im Planungsprozess notwendige Flexibilität zu gewährleisten.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Vergabe von SPNV-Verträgen

Autor
Kirch, Thomans
Normen
§ 131 GWB
§ 100 Abs. 2 GWB
§ 108 Abs. 1 GWB
Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007
Art. 5 Abs. 5 VO 1370/2007
Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007
Zeitschrift
Heft
12
Jahr
2020
Seite(n)
162-165
Titeldaten
  • Kirch, Thomans
  • Vergabe News
  • Heft 12/2020
    S.162-165
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 131 GWB, § 100 Abs. 2 GWB, § 108 Abs. 1 GWB, Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007, Art. 5 Abs. 5 VO 1370/2007, Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007

Elias Könsgen, Gasunie Deutschland Transport Services GmbH, Hannover
Abstract
Einleitend stellt der Autor überblicksartig die Besonderheiten der Vergabe von Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr (§ 131 GWB) dar. Maßgebliche Begriffe und Unterscheidungen wie etwa zwischen Bruttovertrag und Nettovertrag werden erläutert. Die Besonderheit der freien Verfahrenswahl (§ 131 Abs. 1 GWB) wird dargestellt. Der damit einhergehende Gestaltungsspielraum wird beleuchtet. Im Detail stellt der Autor die Sonderregelungen für Inhouse-Vergaben bzw. der Möglichkeit der Beauftragung eines sog. Internen Betreibers dar. Auf die Besonderheit des Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 wird näher eingegangen. Auf die Parallelen zwischen Art. 5 Abs. 5 VO 1370/2007 (sog. Notvergabe) und dem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit bzw.§ 132 Abs. 3 GWB weist der Autor hin. Gleiches gilt für die Bekanntmachungspflichten in Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007. Schließlich stellt der Autor die Besonderheiten eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB in diesem Zusammenhang dar.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Beschaffung von Cloud-Services durch öffentliche Auftraggeber

Untertitel
Empfehlungen für die Vertragsgestaltung im Konglomerat von Vergaberecht, Datenschutz und -sicherheit
Autor
Claßen, Nadine
Koch, Moritz Philipp
Müller, Norman
Jahr
2020
Seite(n)
723-728
Titeldaten
  • Claßen, Nadine ; Koch, Moritz Philipp ; Müller, Norman
  • MMR - MultiMedia und Recht
  • 2020
    S.723-728
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Martin Dieckmann, ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU, Hamburg
Abstract
Der Aufsatz führt in die vergaberechtlichen und vertragsrechtlichen Herausforderungen der Beschaffung von Cloud-Services durch öffentliche Auftraggeber ein. Ausgehend von einer Einordnung der Problematik und einer Darstellung sowie Kategorisierung typischer Cloud-Leistungen werden die notwendigen Regelungsgegenstände und vor allem die Regelungsproblematiken vertraglicher Leistungsbedingungen im Hinblick auf die vergaberechtlichen Anforderungen an die Leistungsbestimmung und -beschreibung erörtert. Diese sind wesentlich durch die rechtlichen und faktischen Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers im Hinblick auf Aspekte der Datensicherheit und des Datenschutzes geprägt. In aktueller Ermangelung von EVB-IT für Cloud-Leistungen werden mögliche Ansätze zur Schaffung angemessener Vertrags- und Leistungsbedingungen näher beleuchtet. Der Aufsatz endet dennoch mit dem Plädoyer für die Schaffung gemeinsamer Vertrags- und Leistungsstandards in Zusammenarbeit der IT-Wirtschaft mit den öffentlichen Beschaffern.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Unbegrenzte Gestaltungsmacht bei Laufzeitregelungen zu

Autor
Herrmann, Alexander
Normen
§ 132 GWB
Gerichtsentscheidung
EuGH NBau 2020, 40
Heft
12
Jahr
2020
Seite(n)
704-706
Titeldaten
  • Herrmann, Alexander
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 12/2020
    S.704-706
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 132 GWB

EuGH NBau 2020, 40

Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
Abstract
Der Beitrag ordnet die Entscheidung des EuGH vom 18.09.2019 (C-526/17) zur vergabewidrigen Verlängerung eines 1969 geschlossenen Baukonzessionsvertrages ein. Für den Verfasser steht sie in der Fortführung der bisherigen Rechtsprechung. Sie bestätige die in § 132 GWB in Anschluss an die "Pressetext"-Entscheidung normierte Rechtslage. Auch bei Konzessionen führen wesentliche Änderungen zur Ausschreibungspflicht. Der EuGH bestätigt in der Entscheidung zwar auch den Grundsatz "pacta sunt servanda" für das Unionsrecht. Dies ändert aber nichts daran, dass eine nach nationalem Recht bestandskräftig gewordene Vertragsänderung über ein Vertragsverletzungsverfahren zu Fall gebracht werden kann.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Legal Remedies for Public Private Partnerships in China

Autor
Zhang, Ziwei
Heft
3
Jahr
2020
Seite(n)
216-223
Titeldaten
  • Zhang, Ziwei
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 3/2020
    S.216-223
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Rut Herten-Koch, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Berlin
Abstract
Der Artikel befasst sich mit dem Thema des Rechtsschutzes für Public Private Partnerships (PPP) in China. In China unterfallen die PPP den Regelungen des Vergaberechts. Dieses, ebenso wie eine Vielzahl weiterer Regelungen zu PPP, sieht auch Rechtsschutzmöglichkeiten vor. Allerdings seien diese, so die Autorin, zu verbessern, um einen effektiven Rechtsschutz für PPP zu schaffen. Insbesondere sei ein gesondertes Gesetz bzgl. des Rechtsschutzes erforderlich, um die bestehenden fragmentarischen Regelungen zu vereinheitlichen. Zudem seien insbesondere der Geltungsbereich für den Rechtsschutz ebenso wie die Anspruchsvoraussetzungen auszuweiten und die Verfahren zu vereinfachen
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Climate Public Private Partnerships in the EU

Untertitel
A Climate Law and Economic Perspective
Autor
Tvarnø, Christina
Heft
3
Jahr
2020
Seite(n)
200-208
Titeldaten
  • Tvarnø, Christina
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 3/2020
    S.200-208
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Ahdia Waezi , FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten , Berlin
Abstract
Dieser Artikel analysiert öffentlich-private Klimapartnerschaften vor dem Hintergrund des EU-Klimarechts und enthält eine ökonomische Perspektive, um die Ziele und die Effizienz hinter öffentlich-privaten Klimapartnerschaften zu erklären. Öffentlich-private Klimapartnerschaften werden durch das öffentliche Vergaberecht der EU reguliert. Aus diesem Grund analysiert der Autor das rechtliche Querfeld zwischen dem EU-Klimarecht und dem EU-Vergaberecht, um zu bewerten, wie das EU-Recht öffentlich-private Klimapartnerschaften unterstützt. Darüber hinaus befasst sich der Artikel mit Spieltheorien als Instrument zur Bewertung von Öffentlich-Privaten Klimapartnerschaften nach EU-Recht. Der Autor kommt zu dem Schluss, dass das EU-Recht keine ausreichende rechtliche Unterstützung für effiziente öffentlich-private Klimapartnerschaften als Instrument zur Erreichung der europäischen Klimaziele bietet. Daher schlägt er vor, öffentlich-private Klimapartnerschaften mehr in den Vordergrund zu stellen, damit die Verhandlungsmacht gleichermaßen verteilt und öffentliche Interessen gesichert werden können. Zudem erwähnt er, dass die EU-Kommission einen delegierten Rechtsakt über öffentlich-private Klimapartnerschaften mit rechtsverbindlichem Charakter in Erwägung ziehen sollte, um eine langfristig wirksame öffentlich-private Klimapolitik in der EU gewährleisten zu können.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Rechtsschutz gegen Vergabesperren

Autor
Wolters, Christopher
Voss, Benedikt
Heft
6
Jahr
2020
Seite(n)
884-893
Titeldaten
  • Wolters, Christopher ; Voss, Benedikt
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 6/2020
    S.884-893
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Ahdia Waezi , FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten , Berlin
Abstract
Der Beitrag befasst sich mit dem Rechtsschutz gegen Vergabesperren. Die Autoren stellen zunächst den Charakter einer Vergabesperre dar und grenzen diese zum Ausschluss gemäß §§ 123 ff. GWB ab. Im Anschluss erörtern sie die Rechtmäßigkeit einer Vergabesperre vor dem Hintergrund der aktuellen Entscheidung des BGH vom 06.06.2020 (Az. XIII ZR 22/19) und thematisieren insbesondere das Fehlen einer klaren und generellen Rechtsgrundlage für die Verhängung von Vergabesperren. Dabei wird erwähnt, dass zumindest im Hinblick auf die materiellen Voraussetzungen der Vergabesperren Einigkeit in Literatur und Rechtsprechung besteht. Ferner wird an die aktuelle Entscheidung des BGH angeknüpft, wonach der Schutz gegen Vergabesperren sowohl im Nachprüfungsverfahren gem. § 155 GWB als auch auf dem ordentlichen Rechtsweg möglich sei, wobei sich die Anspruchsgrundlage für Letzteres aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB und dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ergeben soll. Zudem gehen die Autoren darauf ein, dass die Rücknahme einer Vergabesperre durch die Entscheidung des BGH auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erwirkt werden kann. Die Entscheidung des BGH sei deshalb so wichtig, weil auch ein Eilrechtsschutz angestrebt werden kann, insb. um langwierige Prozesse zu vermeiden und dadurch weitere mögliche Schäden abzuwenden. Dieser Beitrag richtet sich in erster Linie an die Wirtschaftsteilnehmer mit sachdienlichen Informationen zur effektiven Abwehr von Vergabesperren.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Zu Unrecht gesperrt

Untertitel
Rechtsschutz gegen rechtswidrige Vergabesperren – Der typische Fall.
Autor
Noch, Rainer
Gerichtsentscheidung
BGH Urteil vom 3.06.2020 – XIII ZR 22/19
Zeitschrift
Heft
6
Jahr
2020
Seite(n)
25-27
Titeldaten
  • Noch, Rainer
  • Vergabe Navigator
  • Heft 6/2020
    S.25-27
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

BGH Urteil vom 3.06.2020 – XIII ZR 22/19

Silke Renner, AOK-Bundesverband, Berlin
Abstract
Der Autor stellt in seinem Aufsatz eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 03.06.2020 – XIII ZR 22/19) vor, der einem Bieter Rechtsschutz gegen eine rechtswidrig verhängte Vergabesperre auch außerhalb eines konkreten Vergabeverfahrens gewährt. Er leitet den Rechtsschutz des Bieters aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb her, bei dem es sich um einen Auffangtatbestand handele, der den gesetzlichen Schutz lediglich ergänzt und eine Schutzlücke schließt. Bei einer Vergabesperre gereichen einem gesperrten Unternehmen nach Ansicht des BGH zum einen der unmittelbare Verlust von Auftragsmöglichkeiten zum Nachteil und zum anderen trete ein Reputationsverlust bei Bekanntwerden der Sperre ein, der sich auch auf Aufträge von dritter Seite auswirken würde. Neben dem BGH-Urteil stellt der Autor die dem Urteil vorangegangenen Entscheidungen vor und untersucht die Möglichkeiten des vorbeugenden Rechtschutzes gegen Vergabesperren. Zudem erfolgt ein Ausblick auf die künftigen Regelungen des Wettbewerbsregistergesetzes.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja