Court of Justice Qualifies Pharmacy Services as Economic Activities Subject to the EU Concession Rules

Untertitel
Annotation on the Judgment of the Court of Justice (Fourth Chamber) of 10 July 2025 in Case C-715/23, Farmacija v Občina Benedikt
Autor
Descamps, Benjamin
Heft
3
Jahr
2025
Seite(n)
315-319
Titeldaten
  • Descamps, Benjamin
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 3/2025
    S.315-319
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Charlotte Thönißen, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main
Abstract
Anlässlich des EuGH-Urteils vom 10.07.2025, Rs. C-715/23 zeigt der Autor unter Berücksichtigung dieser
Entscheidung in seinem Beitrag auf, ob Apothekendienstleistungen eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen
und damit dem Konzessionsvergaberecht unterliegen. Dafür arbeitet der Verfasser zunächst den
regulatorischen Hintergrund des Arzneimittelvertriebs heraus und betont, dass der EU-Gesetzgeber zwar
den Marktzugang zu Arzneimitteln harmonisiert hat, die Organisation des Vertriebs und die Rolle der
Apotheken jedoch weiterhin den Mitgliedstaaten überlässt. Sodann stellt der Verfasser das
Ausgangsverfahren und die Entscheidung des EuGH dar. Im Rahmen dessen zeigt er insbesondere auf,
dass der EuGH an seiner bisherigen Rechtsprechungslinie anknüpft. Danach seien Dienstleistungen, die
gegen Entgelt erbracht werden, grundsätzlich wirtschaftlicher Natur, unabhängig von ihrer sozial- oder
gesundheitspolitischen Bedeutung. Ferner obliege es dem vorlegenden Gericht zu beurteilen, ob es sich
bei dem Betrieb einer Apotheke um eine Konzession handelt. In diesen Fällen sei nach der Auffassung des
EuGH der Betrieb der Apotheke als eine soziale und andere besondere Dienstleistung im Sinne des Art. 19
RL 2014/23/EU zu qualifizieren, sodass erleichterte Verfahrensregeln gelten. In seinem Fazit begrüßt der
Autor die Entscheidung des EuGH und kommt zu dem Schluss, dass sie Rechtsklarheit für ein breites
Spektrum gesundheitsbezogener Dienstleitungen schafft und gleichzeitig zu einer sorgfältigen rechtlichen
Prüfung zwingt. Zugleich zeige die Entscheidung, dass der EuGH die wirtschaftliche Dimension
gesundheitlicher Dienste betont, ohne deren Besonderheiten auszublenden.
Rezension abgeschlossen
nein

Post-Kolin and Qingdao:The Commission Non-Paper on Third-Country Bidders

Autor
Bovis, Christopher
Heft
3
Jahr
2025
Seite(n)
244-249
Titeldaten
  • Bovis, Christopher
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 3/2025
    S.244-249
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Katharina Weiner,
Abstract
Der Beitrag gibt den Inhalt eines Non-Paper der Europäischen Kommission zu den vergaberechtlichen
Rahmenbedingungen für die Teilnahme von Unternehmen aus sogenannten „nicht abgedeckten
Drittländern“ (Drittstaaten) an öffentlichen Ausschreibungen in der EU wieder. Das Non-Paper wurde im
Mai 2025 veröffentlicht und adressiert zentrale Praxisfragen ausgehend von den EuGH-Urteilen „Kolin“ (C-
652/22) und „Qingdao“ (C-266/22). Kern der Urteile ist, dass die Zuständigkeit für allgemeine Regeln über
den Zugang von Bietern aus Drittstaaten zu Vergabeverfahren ausschließlich bei der Union und nicht bei
den Mitgliedstaaten liegt. Mangels konkreter Zugangsregelungen im geltenden EU-Vergaberecht ist die
diskriminierungsfreie Teilnahme an Vergabeverfahren nur für Anbieter aus Staaten mit entsprechenden
internationalen Abkommen (z.B. WTO GPA, bilaterale Verträge) garantiert. Aufgrund der
Kompetenzverteilung zwischen der EU und den Mitgliedstaaten ist es letzteren verwehrt, allgemeingültige
nationale Regeln zu erlassen. Die Entscheidung über die Zulassung von Unternehmen aus Drittstaaten
sowie die Rahmenbedingung hierfür obliegt daher der einzelnen Vergabestelle. Die Urteile lassen jedoch
zahlreiche grundlegende Fragen offen, z.B. hinsichtlich Konsortien und Subunternehmern aus Drittstaaten,
dem Umfang der Rechtsschutzgarantien, welche in dem Non-Paper adressiert werden. Über solche
grundlegenden Aspekte hinaus enthält das Non-Paper auch Antworten zu Detailfragen, etwa zur
Interpretation einzelner Textpassagen, zur Auswirkung auf bestimmte Artikel bestehender Regelungen
oder zum Umgang mit Drittstaaten, die einschlägige Verträge nicht einhalten.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Unzulässige Produktfestlegung bei zurechenbarer Wettbewerbseinschränkung Keine Änderung der Rechtslage durch EuGH

Autor
Hamm, Sebastian
Normen
Art. 31 Nr. 1 Buchst. b RL 2004/18/EG
Art. 32 II Buchst. c RL 2014/24/EU
Gerichtsentscheidung
EuGH, Urt. EuGH, Urt. v. 09.01.2025 – C-578/23
Heft
8
Jahr
2025
Titeldaten
  • Hamm, Sebastian
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 8/2025
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Art. 31 Nr. 1 Buchst. b RL 2004/18/EG, Art. 32 II Buchst. c RL 2014/24/EU

EuGH, Urt. EuGH, Urt. v. 09.01.2025 – C-578/23

Martina Hadasch, avocado rechtsanwälte, München
Abstract
Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit einer Entscheidung des EuGH betreffend die Anforderungen an die Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb für die Wartung und Pflege von Software auseinander. In einem ersten Schritt stellt der Autor den Sachverhalt und die Entscheidungsgründe dar. In dem Fall ging es um die Beschaffung von Wartungs- und Pflegeleistungen für ein bereits in den 1990er Jahren beschafftes Informationssystem für die tschechische Steuerverwaltung. Da sich der Auftraggeber bei der initialen Beschaffung des Systems keine Rechte am Quellcode der Software hat einräumen lassen, sah er sich nach Ablauf des Garantiezeitraumes und zur Aufrechterhaltung der technischen Kontinuität in einer Ausschließlichkeitssituation, die ihn seiner Ansicht nach zur Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb berechtigte. Dieser Ansicht erteilte der EuGH mit dem Argument eine Absage, dass die Ausschließlichkeitssituation dem Auftraggeber zuzuschreiben sei. Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb stünde demnach nur dann zur Verfügung, wenn der Auftraggeber alles getan habe, was vernünftigerweise von ihm erwartet werden könne, um die Anwendung von Art. 31 Nr. 1 Buchst. b RL 2004/18/EG zu vermeiden und damit auf ein Verfahren zurückzugreifen, welches für den Wettbewerb offen sei. Mit diesem Erfordernis sei es nach Ansicht des EuGH nicht zu vereinbaren, wenn ein Auftraggeber einerseits eine Ausschließlichkeitssituation schafft oder diese – trotz tatsächlicher oder wirtschaftlicher Mittel – aufrechterhält und sich andererseits auf ebendiese ihm zurechenbare Ausschließlichkeitssituation berufen würde, um eine direkte Beauftragung zu rechtfertigen. Für die Frage der Zurechenbarkeit komme es nach Ansicht des EuGH nicht darauf an, ob der ursprüngliche Vertrag zu einer Zeit geschlossen wurde, in dem das Vergaberecht noch nicht anwendbar war. Auch ein absichtliches Herbeiführen der Ausschließlichkeitssituation sei nicht erforderlich.
Mit diesen Feststellungen des EuGH setzt sich der Autor anschließend auseinander und kommt zu dem Schluss, dass diese auch auf die aktuelle Rechtslage der RL 2014/24 EU übertragbar seien. Weiter stellt er fest, dass die Entscheidung zwar die Anforderungen an die Wahl eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb konkretisieren würde, eine wesentliche Neuerung der bisherigen Rechtsprechung werde indes nicht begründet. Die Entscheidung sei für öffentliche Auftraggeber dennoch relevant, da sie klarstelle, dass eine künstliche Einschränkung des Wettbewerbs auch dann vorliegt, wenn der Auftraggeber die Ausschließlichkeitssituation durch ein pflichtwidriges Tun oder Unterlassen geschaffen hat bzw. diese aufrechterhält. Abschließend erläutert der Autor, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit ein Auftraggeber eine Single-Sourcing-Strategie in rechtmäßiger Weise umsetzen kann.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
nein

Krankenhaustransformation (KHTFV): Eine weitere Chance für die Modernisierung

Autor
Wloka, Laura
Müller, Anne
Zeitschrift
Heft
10
Jahr
2025
Seite(n)
166-169
Titeldaten
  • Wloka, Laura; Müller, Anne
  • Vergabe News
  • Heft 10/2025
    S.166-169
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, BMDS, Berlin
Abstract
Die Verfasserinnen befassen sich in ihrem Beitrag mit der Krankenhaus-Transformations-Fondsverordnung (KHTFV). Zunächst erläutern sie den Rechtsrahmen und die Regelungssystematik der KHTFV und deren Bezüge zum Förderrecht von Bund und Ländern. Anschließend werden die förderfähigen Maßnahmen dargestellt, wie Standortumwandlungen, sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen, telemedizinische Netzwerke und digitale Infrastrukturmaßnahmen. Sodann grenzen die Verfasserinnen nicht förderfähige Vorhaben ab, insbesondere reine Modernisierungen oder Erhaltungsinvestitionen ohne Strukturwirkung. Im weiteren Verlauf werden die Antragsvoraussetzungen, Bewilligungszuständigkeiten und Berichtspflichten behandelt. Sie weisen darauf hin, dass auch private und freie gemeinnützige Krankenhausträger, die KHTFV-Mittel erhalten, regelmäßig vergaberechtlichen Auflagen über den Zuwendungsbescheid unterliegen und dass bei Verstößen Rückforderungen drohen. Die Verfasserinnen bezweifeln, dass das bereitgestellte Fördervolumen ausreichen wird, die bestehenden Strukturprobleme zu lösen und sehen im Hinblick auf Kooperationen Herausforderungen mit dem Kartellrecht. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass die KHTFV das zentrale operative Kernstück der aktuellen Reform ist. Positiv sei die langfristige Finanzierung und die Offenheit für trägerübergreifende und digitale Vorhaben. Kritisch betrachten sie hingegen die Abgrenzung zum Bestandserhalt sowie vergaberechtliche Risiken.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
nein

Änderungen vergebener Aufträge

Untertitel
Im Vergabe-Check: Welche Spielräume, aber auch welche Grenzen bestehen?
Autor
Noch, Rainer
Jahr
2025
Seite(n)
24-28
Titeldaten
  • Noch, Rainer
  • 2025
    S.24-28
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Moritz Philipp Koch, Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW), Düsseldorf
Abstract
Ausgehend von der EuGH-Entscheidung vom 29.04.2025, C-452/23, Tank-&-Rast-Konzession, untersucht der Verfasser die Grenzen zulässiger Vertragsänderungen nach § 132 GWB. Er erläutert, dass auch faktische Änderungen ohne formale Vereinbarung vergaberechtlich relevant sein können und im Einzelfall eine Vergabepflicht auslösen können. Maßgeblich sei, ob die Änderung den Wettbewerb rückwirkend beeinflusst oder den Gesamtcharakter des Vertrags verändert. Anhand der Tatbestände des § 132 Abs. 1 GWB stellt er die Kriterien der wesentlichen Vertragsänderung dar und zeigt beispielhaft zulässige Vertragsänderungen auf.
Rezension abgeschlossen
nein

Kostenloser Eignungstest

Untertitel
Auftraggeber sollten Möglichkeit der Präqualifikation stärker nutzen!
Autor
Mika, Jürgen
Zeitschrift
Heft
4
Jahr
2025
Seite(n)
9-10
Titeldaten
  • Mika, Jürgen
  • Vergabe Navigator
  • Heft 4/2025
    S.9-10
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, BMDS, Berlin
Abstract
Der Verfasser erläutert die rechtliche Grundlage, die Funktionsweise und die Vorteile des amtlichen Präqualifikationsverzeichnisses PQ-VOB. In § 6b Abs. 1 VOB/A bzw. § 6b EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A ist das amtliche Verzeichnis PQ-VOB als Nachweismittel der Eignung genannt. Auch § 122 Abs. 3 GWB erkenne ausdrücklich an, dass die Unternehmen ihre Eignung durch Teilnahme an einem Präqualifikationssystem erbringen können. Die Eintragung erfolgt durch zugelassene Präqualifikationsstellen unter Aufsicht des PQ-Vereins. Er kommt zu dem Ergebnis, dass Auftraggeber PQ-VOB stärker nutzen sollten, um Verfahren zu vereinfachen und Rechtssicherheit zu erhöhen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Der direkte Weg in die Haftung?

Untertitel
Rechtsberatung im Vergabeverfahren birgt für Planer beträchtliche Risiken
Autor
Einmahl, Matthias
Zeitschrift
Heft
4
Jahr
2025
Seite(n)
5-9
Titeldaten
  • Einmahl, Matthias
  • Vergabe Navigator
  • Heft 4/2025
    S.5-9
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Charlotte Thönißen, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main
Abstract
In ihrem Beitrag zeigt der Autor die erheblichen Haftungsrisiken auf, denen Architekten und Ingenieure
ausgesetzt sind, wenn sie im Rahmen von Bauvorhaben rechtsberatende Tätigkeiten übernehmen. In der
Praxis übernehmen Planer häufig rechtliche Tätigkeiten – etwa bei Ausschreibungen oder
Vertragsgestaltungen – obwohl das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) solche Leistungen grundsätzlich
Juristen vorbehält. Spätestens durch ein BGH-Urteil von 2023 wurde deutlich, dass unzulässige
Rechtsdienstleistungen zu Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Planer führen können, ohne, dass
dessen Berufshaftpflichtversicherung greift. Vor diesem Hintergrund arbeiten die Verfasser anhand von
Beispielen und aktueller Rechtsprechung heraus, wo die Grenze zwischen zulässiger technischer Beratung
und unzulässigen Rechtsdienstleistungen verläuft und kommen zu dem Schluss, dass es auf den
Schwerpunkt der Leistung im Einzelfall ankommt. Sodann zeigen sie die Grundzüge der zivilrechtlichen
Haftung unter Berücksichtigung des Versicherungsrechts auf. Die anschließende Einordnung der einzelnen
Tätigkeiten erfolgt anhand der verschiedenen Phasen des Vergabeverfahrens und zeigt, dass sich die
Haftungsrisiken in jeder Phase unterschiedlich darstellen. Dabei geht der Verfasser auf zentrale Fragen wie
beispielsweise das Gebot der Losvergabe, wertungsrelevante Gesichtspunkte und den Rechtsschutz
unterliegender Bieter ein. In seinem Fazit empfiehlt der Verfasser Architekten und Ingenieuren, ihre Rolle
strikt auf technische Fragen zu beschränken und rechtliche Entscheidungen dem Auftraggeber zu
überlassen.
Rezension abgeschlossen
nein

Änderung inhouse vergebener Konzessionen nach Wegfall des Inhouse-Privilegs

Autor
Roth, Frank
Heft
9
Jahr
2025
Seite(n)
629-632
Titeldaten
  • Roth, Frank
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 9/2025
    S.629-632
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, BMDS, Berlin
Abstract
Ausgehend vom Urteil des EuGH vom 29.04.2025 analysiert der Verfasser die Frage, ob § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB auch auf ursprünglich Inhouse-vergebene Konzessionen Anwendung findet, wenn die Inhouse-Voraussetzungen im Zeitpunkt einer späteren Vertragsänderung entfallen sind. Der Verfasser behandelt zunächst den Hintergrund des EuGH-Urteils und stellt den Verfahrensverlauf dar. Ausgangspunkt war die Erweiterung einer ursprünglich Inhouse-vergebenen Konzessionen von Tank-&-Rast zur Schnellladeinfrastruktur. Gegen diese Vertragsänderung stellten Fastned und Tesla Nachprüfungsanträge und legten anschließend sofortige Beschwerde ein. Das OLG legte dem EuGH die Frage zur Auslegung von Art. 43 RL 2014/23/EU vor. Der EuGH entschied, dass es für die Heranziehung von § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB unschädlich sei, dass die Konzession ursprünglich InHouse vergeben wurde, wenn die Konzessionsänderung zu einem Zeitpunkt vorgenommen wird, zu dem die Eigenschaft als Inhouse-Einrichtung nicht mehr vorliegt. Dafür komme es nach der Entscheidung des EuGH auch nicht darauf an, ob die ursprüngliche Konzessionsvergabe rechtmäßig war. Zugleich konkretisiert der EuGH das Merkmal der Erforderlichkeit einer Auftragsänderung. Eine Änderung ist erforderlich, wenn sie notwendig ist, um die ordnungsgemäße Durchführung des ursprünglichen Auftrags sicherzustellen. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung die Flexibilität langfristiger Konzessionsverhältnisse stärke und klarstell, dass Anpassungen an geänderte Rahmenbedingungen nicht zwingend eine Neuausschreibung erfordern.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
nein

Vergaberechtlicher Tarifzwang auf Bundesebene?

Untertitel
Bedenken gegen den Regierungsentwurf eines Tariftreuegesetzes
Autor
Hartmann, Felix
Heft
7
Jahr
2025
Seite(n)
200-204
Titeldaten
  • Hartmann, Felix
  • ZIP - Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
  • Heft 7/2025
    S.200-204
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, BMDS, Berlin
Abstract
Der Verfasser analysiert den vom Bundeskabinett im August 2025 beschlossenen Entwurf eines Bundestariftreuegesetzes. Das Gesetz soll die Teilnahme an Vergabeverfahren des Bundes von der Einhaltung tariflicher Arbeitsbedingungen abhängig machen, auch wenn Unternehmen nicht tarifgebunden sind. Der Verfasser stellt fest, dass dies einen faktischen Zwang zur Tarifbindung bedeute und untersucht die Vereinbarkeit mit Verfassungs- und EU-Recht. Er arbeitet Verstöße gegen die Art. 12 Abs. 1 GG, die Koalitionsfreiheit sowie gegen das Demokratieprinzip heraus. Im Hinblick auf das EU-Recht hält er die Regelung mit der Entsenderichtlinie 96/71/EG und der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV für unvereinbar. Die vorgesehenen Nachweispflichten, Haftungsregelungen und Sanktionen bewertet er als unverhältnismäßig. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass konstitutive Tariftreuevorgaben weder verfassungs- noch unionsrechtskonform seien. Der Gesetzgeber solle von einer Einführung absehen oder den Entwurf grundlegend überarbeiten. Außerdem solle der Entwurf wenigstens in der Weise umgestaltet werden, dass die Einhaltung irgendeines einschlägigen Tarifvertrags, etwa eines eigenen Haus- oder Verbandstarifvertrags, den Zugang zu Vergabeverfahren eröffne.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Verbundene Unternehmen im Vergabeverfahren – Einheit oder separate Betrachtung?

Autor
Gerber/Mädler
Heft
5
Jahr
2025
Seite(n)
528-543
Titeldaten
  • Gerber/Mädler
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 5/2025
    S.528-543
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Martin Dieckmann, ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU, Hamburg
Abstract
Der Beitrag befasst sich umfassend und insbesondere mit Blick auf die verschiedenen hiervon berührten
vergaberechtlichen Aspekte mit der Stellung verbundener Unternehmen im Vergabeverfahren aus Bieterund
aus Auftraggebersicht. Neben der gemeinsamen Angebotsabgabe als Bietergemeinschaft
verbundener Unternehmen betrifft dies die Inanspruchnahme von Eignungsnachweisen verbundener
Unternehmen (durch Eignungsleihe), das „Schicksal“ von Referenzen bei
Unternehmensumstrukturierungen, die etwaige Zurechnung personenbezogener Ausschlussgründe und
die Anforderungen zur Wahrung des Geheimwettbewerbs im Konzernverbund. Daneben werden
vergaberechtliche Anforderungen behandelt, die öffentliche Auftraggeber bzw. Vergabestellen im Hinblick
auf die Beteiligung verbundener Unternehmen im Blick behalten sollten, wie etwa die sachgerechte
Ausgestaltung einer sogenannten Loslimitierung (vgl. § 30 Abs. 1 VgV) in Bezug auf verbundene
Unternehmen, die gesetzlichen Auftraggeberpflichten im Zusammenhang mit einer möglichen
Vorbefassung (i.S.v. § 7 VgV) von Unternehmen, die demselben Unternehmensverbund angehören, und
die Möglichkeiten und Grenzen der Vertragsübernahme nach § 132 GWB aufgrund der
Ausnahmebestimmung für die konzerninterne Umstrukturierung. Der umfassend mit Rechtsprechung
unterlegte Aufsatz bietet so eine Handlungshilfe für verbundene Unternehmen als Bieter, wie auch für den
öffentlichen Auftraggeber, der mit diesen im Vergabeverfahren umzugehen hat.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja