Can Intermediary Central Purchasing Bodies be Subjekts to Competition Law

Autor
Balshoj, Kristensen
Heft
2
Jahr
2019
Seite(n)
59-69
Titeldaten
  • Balshoj, Kristensen
  • PPLR - Public Procurement Law Review
  • Heft 2/2019
    S.59-69
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Annett Hartwecker, PricewaterhouseCoopers Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft, Berlin
Abstract
Die Autorin beschäftigt sich in ihrem Beitrag mit der Frage, ob die Aktivitäten einer zwischengeschalteten Beschaffungsstelle (CBPs) nicht nur dem Vergaberecht und den Regeln des freien Verkehrs im AEUV, sondern auch dem Wettbewerbsrecht unterfallen können. Hierfür müssten die Aktivitäten laut Verfasserin wirtschaftlicher Natur sein, was sie im weiteren Verlauf des Beitrages aufzeigt. Zunächst beschreibt die Autorin ausführlich die einflussreiche Rolle von CBPs als vermittelnde Stelle zwischen öffentlichem Auftraggeber und Anbieter bei der Beschaffung von Waren oder Leistungen. Anschließend widmet sie sich dem Begriff des Unternehmens auf europäischer Ebene, dessen Definition vor allem durch entsprechende Rechtsprechung erfolgte. Dabei stellt die Verfasserin den Aspekt der wirtschaftlichen Betätigung besonders heraus und beleuchtet im Weiteren, welche Formen staatlichen Handelns als wirtschaftlich betrachtet werden könnten. Als stärkstes Indiz für Wirtschaftlichkeit benennt die Autorin hier die Entgeltlichkeit erbrachter Leistungen. In Verbindung mit öffentlicher Beschaffung bespricht die Autorin u.a. die Entscheidungen des EuGH FENIN (T-319/99 und C-205/03) und den darin enthaltenen Ansatz zur Ermittlung von Wirtschaftlichkeit, der lediglich auf den Verwendungszweck des Beschafften abstellt. Schlussendlich kommt sie jedoch zu dem Ergebnis, dass durch die organisatorische und finanzielle Unabhängigkeit der CBPs ein eigener Markt eröffnet wird und so doch auf das Kriterium der Entgeltlichkeit der von CPBs erbrachten Leistungen bei der Ermittlung der Wirtschaftlichkeit und somit der Anwendbarkeit von Wettbewerbsrecht zurückgegriffen werden muss.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
nein

Delikate Doppelrollen

Untertitel
Zum vergaberechtlichen Umgang mit Interessenskollisionen
Autor
Rainer Noch
Normen
§ 46 VgV
§ 5 KonzVgV
§ 6 Abs. 1 SektVO
Gerichtsentscheidung
OLG Karlsruhe, Beschluss v. 30.10.2018 – 15 Verg 6/18
VK Bund, Beschluss v. 30.7.2018 – VK 1-61/18
VK Westfalen, Beschluss v. 30.1.2018 – VK 1-42/17
VK Bund Beschluss v. 14.5.2018 – VK 1-39/18
OLG Frankfurt, Beschluss v. 29.3.2018 (11 Verg 16/17)
Zeitschrift
Heft
2
Jahr
2019
Seite(n)
29-31
Titeldaten
  • Rainer Noch
  • Vergabe Navigator
  • Heft 2/2019
    S.29-31
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 46 VgV, § 5 KonzVgV, § 6 Abs. 1 SektVO

OLG Karlsruhe, Beschluss v. 30.10.2018 – 15 Verg 6/18, VK Bund, Beschluss v. 30.7.2018 – VK 1-61/18, VK Westfalen, Beschluss v. 30.1.2018 – VK 1-42/17, VK Bund Beschluss v. 14.5.2018 – VK 1-39/18, OLG Frankfurt, Beschluss v. 29.3.2018 (11 Verg 16/17)

Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
Der Autor widmet sich der vergaberechtlichen Problematik der Interessenskonflikte in unterschiedlichen Konstellationen auf Seiten öffentlicher Auftraggeber und von Bieterunternehmen. Anhand neuerer Rechtsprechung setzt er sich mit der (mittelbaren) Doppelberatung eines öffentlichen Auftraggebers und eines Bieters durch einen beratenden Experten auseinander. Die Problematik eines Mitarbeiter- oder Führungskräftewechsels von einem öffentlichen Auftraggeber oder einem Bieterunternehmen zu einem anderen Bieterunternehmen wird erörtert und hierbei der konkrete Stand eines Vergabeverfahrens für die Prüfung eines Interessenskonfliktes betrachtet. Der Autor weist auf eine Entscheidung der VK Bund hin, nach der ein Ausschluss eines Bieters mangels Eignung auf Grund eines Interessenkonfliktes von der Regelung in § 46 Abs. 2 VgV als rechtmäßig angesehen wurde. Neben der Besprechung der verschiedenen Konstellationen von Interessenskonflikten anhand weiterer Rechtsprechung werden durch den Autor die Grenzen der Beurteilung eines Interessenkonfliktes aufgezeigt und Lösungsansätze vorgestellt, die für den vergaberechtlichen Umgang mit dieser in der Praxis teilweise schwer zu beurteilenden Frage herangezogen werden können.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Auftragsänderungen und Vergaberecht

Untertitel
Auftraggeber sind gut beraten, die neuen Regeln ernst zu nehmen
Autor
Einmahl, Matthias
Normen
§ 132 GWB
§ 47 UVgO
§ 22 VOB/A
307 Abs. 1 BGB
§ 39 Abs. 5 VgV
§ 135 Abs. 2 GWB
Gerichtsentscheidung
VG Schleswig, Urteil vom 6.4.2017 (12 A 136/16)
OLG Frankfurt, Beschluss v. 3.5.2018 – 11 Verg 5/18
OLG Frankfurt, Beschluss v. 14.5. 2018 – 11 Verg 4/18
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.6.2018 (1 VK 10/18)
VK Brandenburg, Beschluss vom 23.8.2018 (VK 15/18)
OLG München, Beschluss v. 21.4.2017 – Verg 2/17
VK Sachsen, Beschluss v. 4.4.2018 – 1/SVK/004-18
EuGH, Urt. vom 7.9.2016 – C-549/14
VK Brandenburg, Beschluss v. 23.8.2018 – VK 15/18
Jahr
2019
Seite(n)
5-8
Titeldaten
  • Einmahl, Matthias
  • 2019
    S.5-8
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 132 GWB, § 47 UVgO, § 22 VOB/A, 307 Abs. 1 BGB, § 39 Abs. 5 VgV, § 135 Abs. 2 GWB

VG Schleswig, Urteil vom 6.4.2017 (12 A 136/16), OLG Frankfurt, Beschluss v. 3.5.2018 – 11 Verg 5/18, OLG Frankfurt, Beschluss v. 14.5. 2018 – 11 Verg 4/18, VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.6.2018 (1 VK 10/18), VK Brandenburg, Beschluss vom 23.8.2018 (VK 15/18), OLG München, Beschluss v. 21.4.2017 – Verg 2/17, VK Sachsen, Beschluss v. 4.4.2018 – 1/SVK/004-18, EuGH, Urt. vom 7.9.2016 – C-549/14, VK Brandenburg, Beschluss v. 23.8.2018 – VK 15/18

Elias Könsgen, Gasunie Deutschland Transport Services GmbH, Hannover
Abstract
Der Autor leitet seinen Beitrag mit der Nennung drohender Sanktionen im Falle einer De-facto-Vergabe ein. Überblicksartig führt er anschließend die für die Auftragsänderung einschlägigen Normen der verschiedenen Vergaberechtsregime auf. Sodann widmet sich der Autor vertieft der zentralen Norm des § 132 GWB und beleuchtet dessen Absätze im Detail. Er geht dabei auf die in der Praxis aufkommenden Probleme ein und erläutert sie teilweise anhand von Beispielen. So wirft der Autor etwa die Frage auf, ob der Auftraggeber bei der Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe in § 132 Abs. 2 GWB einen Beurteilungsspielraum hat. An vielen Stellen weist der Autor auf aktuelle Entscheidungen der Gerichte und Vergabekammern hin. Anschließend gibt er Hinweise zur Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens für den Fall, dass die Tatbestände des § 132 GWB nicht greifen. Zuletzt wird dargestellt, welche Folgen sich zivilrechtlich für den bisherigen Vertrag ergeben können. Der Autor schließt mit dem Appell, in Anbetracht der gravierenden Rechtsfolgen die neuen Regelungen ernst zu nehmen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Die neue VOB/A 2019

Untertitel
Abschnitte 1–3 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Ein erster Überblick.
Autor
Hattig, Oliver
Zeitschrift
Heft
2
Jahr
2019
Seite(n)
14-16
Titeldaten
  • Hattig, Oliver
  • Vergabe Navigator
  • Heft 2/2019
    S.14-16
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Abstract
Der Autor führt die Änderungen der am 19.02.2019 im Bundesanzeiger veröffentlichten VOB/A 2019 zur VOB/A 2016 auf. Zu ihrer Wirksamkeit bedürfe die VOB/A 2019 auf Bundesebene und in Bundesländern mit statischer Verweisungsnorm jedoch noch der entsprechenden Anwendungsregelungen. Der Anwendungserlass des BMI werde hierbei insbesondere den Begriff „Wohnzweck“ aus der gemeinsamen Wohnraumoffensive von Bund, Ländern und Kommunen definieren, bei der die Wertgrenzen für beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und für freihändige Vergaben für Bauleistungen zu Wohnzwecken auf 1 Mio. Euro bzw. 100.000 Euro je Gewerk bis zum 31.12.2021 befristet angehoben werden sollen. Hervorzuheben sei insbesondere die Neuregelung zur Nachforderung von Unterlagen in § 16a VOB/A 2019, der nun zwischen unternehmens- und leistungsbezogenen Unterlagen differenziere, jedoch weiterhin nicht mit § 56 Abs. 2 VgV identisch sei. Des Weiteren könne nach § 3a VOB/A 2019 zukünftig auch unterhalb der EU-Schwellenwerte zwischen der Öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb frei gewählt werden. Die E-Vergabe für den Abschnitt 1 werde weiterhin nicht verbindlich eingeführt. Der Autor begrüßt ein nunmehr flexibleres Vergabeverfahren. Allerdings würden weiterhin vergleichbare Sachverhalte bezüglich Liefer- und Dienstleistungen in der VgV anders als Bauleistungen in der VOB/A 2019 geregelt.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Ersetzen ungeeigneter Nachunternehmer im Fall der Eignungsleihe

Untertitel
Wertungswidersprüche im neuen Vergaberecht
Autor
Stickler, Thomas
Normen
§ 6d EU VOB/A
Heft
3
Jahr
2019
Seite(n)
153-157
Titeldaten
  • Stickler, Thomas
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 3/2019
    S.153-157
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 6d EU VOB/A

Dr. Martin Dieckmann, ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU, Hamburg
Abstract
Der Aufsatz behandelt die aufgrund der Vorgaben der Richtlinie 2014/24/EU in das deutsche Recht aufgenommenen Regelungen über das Ersetzen nicht geeigneter Nachunternehmer, auch im Verhältnis zu den Vorschriften über die Zulässigkeit von Nachforderungen. Ausgehend von der EuGH-Rechtsprechung zur Eignungsleihe stellt der Autor - für den Bereich der VOB/A - die Entwicklung der Rechtslage bis hin zur Vergaberechtsreform 2016 dar und zeigt die aus den unterschiedlichen Regelungen resultierenden Wertungswidersprüche auf. Er plädiert vor ihrem Hintergrund für eine großzügigere Anwendung des Nachforderungsrechts der Vergabestelle in Bezug auf eignungsrelevante Unterlagen eines benannten Nachunternehmers, um dessen Austausch zu vermeiden.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

The Use and Regulation of Framework Agreements under Chinese Government Procurement System

Autor
Ren, Ke
Heft
2
Jahr
2019
Seite(n)
42-58
Titeldaten
  • Ren, Ke
  • PPLR - Public Procurement Law Review
  • Heft 2/2019
    S.42-58
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Florian Wolf, BLOMSTEIN Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Berlin
Abstract
Der Beitrag stellt das Rechtsinstitut der Rahmenvereinbarung im chinesischen Vergaberecht dar. Die Autorin erläutert zunächst, wie Rahmenvereinbarungen seit der chinesischen Vergaberechtsreform von 2002 gesetzlich geregelt werden. Anschließend wird ein Überblick gegeben, unter welchen Voraussetzungen Rahmenvereinbarungen in China in der Praxis genutzt werden und in welchen Fällen nach Abschluss der Rahmenvereinbarung direkt aus dieser abgerufen oder ein Mini-Wettbewerb durchgeführt wird. Ferner zeigt die Autorin auf, welche Probleme und Herausforderungen es bei der Verwendung von Rahmenvereinbarungen gibt. Zu den dargestellten Problemen zählen eine extensive Nutzung der Rahmenvereinbarung als Beschaffungsmethode, organisatorische Probleme zentralisierter Beschaffungseinrichtungen sowie Probleme im Hinblick auf den Transparenz- und Wettbewerbsgrundsatz. Der Beitrag schließt mit einer Zusammenfassung.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

The State as Contracting Authority - One Whole or a Cluster of Smaller Contracting Authorities?

Autor
Hötte, Stephanie
Normen
Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Anhang I der RL 2014/24/EU
Gerichtsentscheidung
EuG, Urteil v. 28.01.2009, Rs. T-125/06 - Centro Studi Manieri
EuGH, Urteil v. 18.11.1999, Rs. C-107/98 - Teckal
EuGH, Urteil v. 11.01.2005, Rs. C-26/03 - Stadt Halle
EuGH, Urteil v. 09.06.2009, Rs. C-480/06 - Stadtreinigung Hamburg
Heft
2
Jahr
2019
Seite(n)
27-41
Titeldaten
  • Hötte, Stephanie
  • PPLR - Public Procurement Law Review
  • Heft 2/2019
    S.27-41
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Anhang I der RL 2014/24/EU

EuG, Urteil v. 28.01.2009, Rs. T-125/06 - Centro Studi Manieri, EuGH, Urteil v. 18.11.1999, Rs. C-107/98 - Teckal, EuGH, Urteil v. 11.01.2005, Rs. C-26/03 - Stadt Halle, EuGH, Urteil v. 09.06.2009, Rs. C-480/06 - Stadtreinigung Hamburg

Dr. Jan Helge Mey, LL.M. (McGill), BHO Legal, Köln
Abstract
Die Autorin befasst sich mit dem für das Vergaberecht zentralen Begriff des öffentlichen Auftraggebers und geht der Frage nach, ob der „Staat" nach der Definition in Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 RL 2014/24/EU ein einziger öffentlicher Auftraggeber ist oder es sich aufgrund der Definition der „zentralen Regierungsbehörden" unter Nr. 2 und dem Verweis auf Anhang I der RL 2014/24/EU um eine Vielzahl von öffentlichen Auftraggebern handelt. Die Frage wird insbesondere virulent für den Anwendungsbereich des EU-Vergaberechts bei Vereinbarungen zwischen staatlichen Stellen. Die Autorin zeigt auf, dass hierzu unterschiedliche Auslegungen in den Mitgliedstaaten der EU existieren. Anhand von drei Fällen aus den Jahren 2012 und 2014 wird die Kontroverse in den Niederlanden nachgezeichnet, ob Vereinbarungen beispielsweise zwischen Ministerien oder Behörden unterschiedlicher Ressorts dem Vergaberecht unterfallen oder es sich um Fälle verwaltungsinterner Bedarfsdeckung handelt. Es gehe entscheidend um die Frage, ob zur Abgrenzung des öffentlichen Auftraggebers auf die selbständige juristische Person oder auf eine öffentlich-rechtliche Unterscheidbarkeit abzustellen sei. Im Ergebnis geht die Verfasserin u.a. unter Verweis auf die Entscheidung des EuG in der Rechtssache T-125/06 - Centro Studi Manieri im Zusammenhang mit EU Institutionen davon aus, dass der „Staat" im EU-Vergaberecht als ein einziger öffentlicher Auftraggeber anzusehen sei. Eine Klärung auf europäischer Ebene sei zur einheitlichen Handhabung in den Mitgliedstaaten indes erforderlich.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Die VOB/A 2019 – Änderungen und Hintergründe

Autor
Janssen, Reinhard
Normen
VOB/A, 1. Abschnitt
Heft
3
Jahr
2019
Seite(n)
147-153
Titeldaten
  • Janssen, Reinhard
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 3/2019
    S.147-153
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

VOB/A, 1. Abschnitt

Dr. Rajiv Chandna , Rechtsanwalt , Frankfurt am Main
Abstract
Am 19.02.2019 ist die novellierte VOB/A im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Der Schwerpunkt der Überarbeitung liegt im Unterschwellenbereich (Abschnitt 1 der VOB/A). Dies nimmt der Autor zum Anlass, einen strukturierten Überblick über die wesentlichen Änderungen im 1. Abschnitt der VOB/A zu geben. Ferner werden in den Ausführungen die Beweggründe der jeweiligen Neuerung dargestellt. Inhaltlich werden u.a. die neue Flexibilität in Bezug auf die Verfahrensarten, die erhöhten Wertgrenzen, Erleichterungen bei der Eignungsprüfung, der Umgang mit mehreren Hauptangeboten, die Vorschriften zur Kommunikation im Vergabeverfahren, die flexibleren und klareren Regelungen zum Nachfordern von Unterlagen, die neuen Transparenzanforderungen an die Bekanntgabe der Zuschlagskriterien sowie Modifikationen bei der Prüfung und Wertung der Angebote dargestellt. Zuletzt nimmt der Autor zu weiteren zuvor diskutierten Änderungsvorschlägen Stellung, die letztlich jedoch keinen Eingang in die VOB/A gefunden haben. Am Ende des Beitrags zeigt der Autor noch die für das Inkrafttreten der Abschnitte 2 (VOB/A-EU) und 3 (VOB/A-VS) notwendigen Änderungen in der VgV und der VSVgV auf und gibt einen Ausblick auf weitere beabsichtigte Reformen im Bauvergaberecht.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Vorgehen des erfolgreichen Bieters gegen Zuschlagserteilung auf eigenes

Autor
Johannsen, Tanja
Gerichtsentscheidung
OLG Düsseldorf NZBau 2018, 312
Heft
2
Jahr
2019
Seite(n)
153-157
Titeldaten
  • Johannsen, Tanja
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 2/2019
    S.153-157
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

OLG Düsseldorf NZBau 2018, 312

Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
Abstract
Der Beitrag begrüßt die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 18.10.2017 (VII-21/17) zur Unzulässigkeit eines Nachprüfungsantrags, wenn der Bieter nicht erwarten kann, den Zuschlag zu erhalten. Die Verhinderung der Vergabe an den Antragsteller selbst ist in der Regel kein zulässiges Ziel eines Nachprüfungsverfahrens. Das gilt jedenfalls dann, wenn keine kalkulationsrelevante Änderung des Beschaffungsbedarfs vorliegt. Offen lasse die Entscheidung, wann der Auftraggeber von sich gehalten ist, einen bereits vorliegenden Referentenentwurf über eine Vertragslaufzeitveränderung bei der Gestaltung des Vertragsentwurfs zu berücksichtigen. Die Verfasserin spricht sich für eine aus § 97 Abs. 1 GWB abzuleitende Anpassungspflicht ab Vorliegen des Kabinettsentwurfs aus.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Achtung Bieter: Ausschluss wegen Datenschutzverstoß Was für eine datenschutzrechtlich konforme Teilnahme erforderlich ist

Autor
Kemper, Till
Pauka, Marc
Heft
2
Jahr
2019
Seite(n)
132-135
Titeldaten
  • Kemper, Till ; Pauka, Marc
  • ZfBR - Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
  • Heft 2/2019
    S.132-135
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Die Verfasser befassen sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein datenschutzrechtlicher Verstoß zum Ausschluss aus einem Vergabeverfahren führen kann. Einleitend stellen sie die Anwendbarkeit der Regelung der DSGVO und des BDSG auf das Vergabeverfahren dar und zeigen auf, in welchem Kontext personenbezogene Daten im Vergabeverfahren verarbeitete werden. Anschließend erläutern sie, dass für die Datenerhebung im Vergabeverfahren das Vorliegen eines Erlaubnistatbestandes erforderlich ist. Sie stellen fest, dass § 28 BDSG als Erlaubnistatbestand im Vergabeverfahren nicht einschlägig ist. Eine Betriebsvereinbarung könne – je nach Ausgestaltung – die konkrete Einwilligung der Beschäftigen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Vergabeverfahren ersetzen. Sofern die Datenverarbeitung erlaubt sei, gingen damit zudem umfassende Informationspflichten und datenschutzrechtliche sowie zivilrechtlichen Ansprüche der Betroffenen einher. Sodann beleuchten sie, inwieweit eine Prüfung datenschutzrechtlicher Normen im Vergabeverfahren erfolgen kann. Sie stellen fest, dass bei fehlender Einwilligung der Betroffenen ein Fall der nicht abgegebenen Erklärung vorliegen könne, die eine Nachforderung ermögliche. Diese Nachforderung müsse aber auf einer klaren transparenten, vorher aufgestellten Anforderung der Ausschreibung basieren. Zudem dürfe die Nachforderung von datenschutzrechtlichen Erklärungen nicht zu einem bewusst geplanten Ausschluss eines Bieters führen. Daher müsse – im Sinne des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung – die Nachforderung und ggf. der Ausschluss gegenüber allen betroffenen Bietern durchgesetzt werden.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja