Keine Flucht in Sicherheitsinteressen!
Untertitel
Art. 346 AEUV als Ultima Ratio
Normen
Art. 346 AEUV
§§ 104, 117 GWB
Gerichtsentscheidung
EuGH NZBau 2018, 478.
Heft
2
Jahr
2019
Seite(n)
93-95
Titeldaten
- Mösinger, Thomas; Juraschek, Oliver
- NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
-
Heft 2/2019
S.93-95
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Art. 346 AEUV, §§ 104, 117 GWB
EuGH NZBau 2018, 478.
Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
Abstract
Die Verfasser zeigen anhand der EuGH-Entscheidung zur österreichischen Staatsdruckerei (C-187/16) auf, dass sich eine Direktvergabe mittels Sicherheitsinteressen nur in engen Ausnahmefällen begründen lässt. VSVgV und VOB/A VS stellten einen umfassenden vergaberechtlichen Rahmen bereit, mit denen diese Interessen trotz Vergabeverfahren gewahrt und vertraglich abgesichert werden könnten (z. B. mittels Vertraulichkeitsvereinbarungen). Einer stärkeren Nutzung von Art. 346 AEUV bei Beschaffungsmaßnahmen der Bundeswehr seien somit enge Grenzen gesetzt.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja