Vertragsänderung – mit oder ohne erneute Durchführung eines Vergabeverfahrens? – Teil 1

Autor
Gölles, Hans
Heft
12
Jahr
2018
Seite(n)
505-511
Titeldaten
  • Gölles, Hans
  • ZVB - Zeitschrift für Vergaberecht und Bauvertragsrecht
  • Heft 12/2018
    S.505-511
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Johannes Schramm , Herausgeber und Schriftleiter der „Zeitschrift für Vergaberecht und Bauvertragsrecht“ (ZVB) , Wien
Abstract
Wir haben das zehnjährige Jubiläum des EuGH-Urteils vom 19.06.2008; C-454/06 – „Pressetext“. Mit
diesem Urteil wurde bewusst gemacht, dass ein von den Vergaberichtlinien der EU erfasster Auftraggeber
für Änderungen von laufenden Verträgen vergabegesetzliche Regeln zu beachten hat, die durch die
Vergabegrundsätze vorgegeben sind. Wie können Änderungen von Verträgen bzw.
Rahmenvereinbarungen vergeben werden? Entweder nach vertragsrechtlichen Regeln kombiniert mit
vergaberechtlichen Regeln? Oder nur nach vergabegesetzlichen Regeln? Mit § 365 BVergG 2018 erfolgte
eine detaillierte Regelung zur Vertragsänderung und somit eine vergabegesetzliche Klarstellung des
Rahmens einer Vertragsänderung ohne erneutes Vergabeverfahren.
Rezension abgeschlossen
ja

… und raus bist Du

Untertitel
Zum Ausschluss des Schlechtleisters
Autor
Noch, Rainer
Normen
§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB
Gerichtsentscheidung
OLG Celle, Beschluss v. 9.1.2017 - 13 Verg 9/16
OLG Frankfurt, Beschluss v. 12.10.2017 - 11 Verg 13/17
VK Baden-Württemberg, Beschluss v. 24.1.2018 - 1 VK 54/17
OLG Düsseldorf, Beschluss v. 11.7.2018 - Verg 7/18
VK Nordbayern, Beschluss v. 13.1.2017 - 21-VK-3194-38/16
VK Bund, Beschluss v. 18.9.2018 - VK 2-86/17
VK Bund, Beschluss v. 29.12.2017 - VK 1-145/17
VK Brandenburg, Beschluss v. 17.7.2018 - VK 11/18
Zeitschrift
Heft
1
Jahr
2019
Seite(n)
31-33
Titeldaten
  • Noch, Rainer
  • Vergabe Navigator
  • Heft 1/2019
    S.31-33
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB

OLG Celle, Beschluss v. 9.1.2017 - 13 Verg 9/16, OLG Frankfurt, Beschluss v. 12.10.2017 - 11 Verg 13/17, VK Baden-Württemberg, Beschluss v. 24.1.2018 - 1 VK 54/17, OLG Düsseldorf, Beschluss v. 11.7.2018 - Verg 7/18, VK Nordbayern, Beschluss v. 13.1.2017 - 21-VK-3194-38/16, VK Bund, Beschluss v. 18.9.2018 - VK 2-86/17, VK Bund, Beschluss v. 29.12.2017 - VK 1-145/17, VK Brandenburg, Beschluss v. 17.7.2018 - VK 11/18

Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
Der Beitrag behandelt den fakultativen Ausschlussgrund des § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB, die mangelhafte
Erfüllung einer wesentlichen Anforderung bei der Ausführung eines früheren Auftrags. Der Autor stellt die
Tatbestandsvoraussetzungen unter Heranziehung der Gesetzesbegründung dar und fasst jüngere, hierzu
ergangene Rechtsprechung zusammen. Er geht hierbei auch auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung im
Rahmen der Ermessensentscheidung des Auftraggebers ein.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Stufenverträge bei Architekten- und Ingenieurleistungen

Autor
Leinenbach, Ralf
Normen
§ 650p BGB
§ 650r BGB
HOAI
Heft
1
Jahr
2019
Seite(n)
15-20
Titeldaten
  • Leinenbach, Ralf
  • ZfBR - Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
  • Heft 1/2019
    S.15-20
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 650p BGB, § 650r BGB, HOAI

Daniel Bens, avocado rechtsanwälte, München
Abstract
Der Beitrag beschäftigt sich mit dem Inhalt und der Gestaltung von Stufenverträgen bei Architekten- und
Ingenieurleistungen. Im Rahmen der Definition beschreibt der Autor zunächst die Motive für den Einsatz
eines Stufenvertrages und beschreibt auch eine neue „Exitstrategie“ über §§ 650p und 650r BGB.
Nachfolgend beschreibt er den echten und unechten Stufenvertrag und grenzt diese zu anderen
Vertragskonstellationen, wie dem Vorvertrag oder dem Rahmenvertrag ab. Im Anschluss stellt der Autor
hierzu gängige Vertragsmuster vor. In der Folge stellt der Autor dann ausführlich zunächst die Ansprüche
des Auftragnehmers und dann die des Auftraggebers beim Stufenvertrag dar. Zum Ende des Beitrags stellt
der Autor dann die Auswirkungen des neuen Architekten- und Ingenieurrechts seit dem 01.08.2018 auf
den Stufenvertrag dar.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Vergabe nach der UVgO

Untertitel
Überblick aus Sicht der Vergabe von IT-Leistungen
Autor
Bischof, Elke
Normen
UVgO
Heft
1
Jahr
2019
Seite(n)
20-26
Titeldaten
  • Bischof, Elke
  • ITRB - Der IT Rechtsberater
  • Heft 1/2019
    S.20-26
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

UVgO

Eric Schneider, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Berlin
Abstract
Die Autorin gibt einen summarischen Überblick über die wesentlichen Regelungen der UVgO und stellt dabei mitunter Bezüge zum Kartellvergaberecht her. Bei der Wiedergabe der für IT-Leistungen besonders relevanten Vorschriften beschränkt sie sich auf die Normen zum Verhandlungsverfahren. Im Rahmen der Schilderung der Vorschriften zur Auftragsveröffentlichung vertritt die Autorin abweichend von der obergerichtlichen Rechtsprechung die Ansicht, dass im zweistufigen Verfahren erst in der Angebotsphase
die zur Angebotserstellung erforderlichen Unterlagen zu veröffentlichen seien. Offen lässt die Autorin die – inzwischen wohl geklärte – Frage der Anforderungen an die Verlinkung der Vergabeunterlagen. Sie kommt zu dem Fazit, dass zu begrüßen sei, dass mit der UVgO im Ober- und Unterschwellenbereich weitgehend gleiche Regelungen getroffen wurden.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Die ausgelagerte Submission

Untertitel
Zur strittigen Frage der Einbindung von Beratern in die Angebotseröffnung
Autor
Dageförde, Angela
Otto, Patrick Christian
Normen
§ 55 Abs. 2 VgV
Gerichtsentscheidung
VK Südbayern vom 2.1.2018 (Z3-3-3194-1-47-08/17)
VK Niedersachsen vom 8.5.2018 (VgK-10/2018)
Zeitschrift
Heft
4
Jahr
2019
Seite(n)
11-14
Titeldaten
  • Dageförde, Angela ; Otto, Patrick Christian
  • Vergabe Navigator
  • Heft 4/2019
    S.11-14
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 55 Abs. 2 VgV

VK Südbayern vom 2.1.2018 (Z3-3-3194-1-47-08/17), VK Niedersachsen vom 8.5.2018 (VgK-10/2018)

Karsten Voigt, Rechtsanwalt, Hamburg
Abstract
Ob sog. „Beschaffungsdienstleister", also Unternehmen die die öffentliche Hand bei Vergabeverfahren
unterstützen, auch die Angebotsöffnung vornehmen dürfen, ist zum Thema zweier Entscheidungen der
Vergabekammern geworden (VK Südbayern vom 02.01.2018; Z3-3-3194-1-47-08/17 und VK
Niedersachsen vom 08.05.2018; VgK-10/2018). Während die VK Südbayern § 55 Abs. 2 VgV so auslegt,
dass zwei unmittelbar bei der öffentlichen Hand beschäftigte Personen die Angebotsöffnung vornehmen
müssen, sieht die VK Niedersachsen nur dann einen Hinderungsgrund für die Übertragung der Aufgabe
auf einen Dienstleister, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Zusammenarbeit zwischen Dienstleister und
Bieter bestehe. Die Verfasser hingegen sind der Ansicht, dass eine Übertragung stets möglich ist.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

State Support under PPP

Untertitel
New Challenges in the Context of the UN Sustainable Development
Autor
Zapatrina, Iryna
Heft
4
Jahr
2019
Seite(n)
326-337
Titeldaten
  • Zapatrina, Iryna
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 4/2019
    S.326-337
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Filip Lewandowski, Richter (Verwaltungsgericht), Frankfurt (Oder)
Abstract
Die Autorin beschäftigt sich in ihrem Beitrag mit den neuen Herausforderungen und Chancen, die mit der
Verabschiedung der UN Sustainable Development Goals (SDG) und der Durchführung von Öffentlich-
Privaten Partnerschaften (ÖPP) einhergehen. Einleitend wird dargelegt, dass ÖPP in
Übergangswirtschaftsländern oft von geringen Rentabilitätsaussichten und hohen Risiken für private
Investoren geprägt sind. Somit sei für die Durchführung von ÖPP staatliche Unterstützung zwingend
notwendig – besonders für das vom UNECE neu entwickelte Konzept des „People First PPP“, welches vor
allem auf Entwicklung im Sinne der SDG gerichtet ist. Im Folgenden erarbeitet die Autorin Kriterien, unter
welchen die Gewährung von staatlicher Unterstützung bei ÖPP angebracht, wenn nicht gar notwendig ist.
Welche Form der Unterstützung gewählt wird, solle sich an deren Zielsetzung bemessen. Erörtert werden
die Möglichkeit der staatlichen Bürgschaft und der Verfügbarkeitszahlungen, wobei auch eine kritische
Auseinandersetzung mit deren jeweiliger Definition im Rahmen einer SDG-orientierten ÖPP erfolgt.
Ebenfalls dargestellt wird das Spannungsfeld zwischen der Gewährung staatlicher Unterstützung im
Rahmen einer ÖPP und dem Verständnis von Beihilfen nach EU-Vorschriften. Abschließend wird am
Beispiel der Ukraine auf mögliche Ansätze zur Gewährung von staatlicher Unterstützung bei ÖPP sowie
damit verbundene Probleme eingegangen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

(K)ein letzter Ausweg

Untertitel
Zur Aufhebung einer Ausschreibung wegen Budgetüberschreitung
Autor
Dabringhausen, Gerhard
Zeitschrift
Heft
1
Jahr
2019
Seite(n)
3-8
Titeldaten
  • Dabringhausen, Gerhard
  • Vergabe Navigator
  • Heft 1/2019
    S.3-8
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Ausgehend vom Beschluss des OLG Düsseldorf vom 29.08.2018 (Verg 14/17) geht der Verfasser der Frage
nach, wann eine Ausschreibung aufgrund der Erschöpfung von Haushaltsmitteln zulässigerweise
aufgehoben werden kann. Im zugrundeliegenden Fall hatte das Gericht herausgearbeitet, dass eine
Aufhebung aufgrund der Überschreitung der Haushaltsmittel gerechtfertigt sein kann, wenn die
zugrundeliegenden Umstände nicht vorhersehbar waren und die Finanzierung nicht nur im
unwesentlichen Umfang berührt ist. Aus den rechtlichen Würdigungen des Gerichts leitet der Verfasser die
Schlussfolgerung ab, dass eine Kostenschätzung als Prognose nur vertretbar sein müsse, Zu- und
Abschläge auf den konkreten Einzelfall kalkuliert sein müssen, aus bisherigen Ausschreibungen
Mittelpreise abgeleitet werden können und aus der Vergabeakte nicht hervorgehen müsse, wie für jede
Position mit konkret welchen Zu- und Abschlägen ein Einheitspreis kalkuliert wurde. Zudem bestehe keine
Verpflichtung, Baustellengemeinkosten, Allgemeine Geschäftskosten und Zuschläge für
Generalunternehmerleistungen gesondert auszuweisen. Hier reiche ein Zuschlag von bis zu 10 %. Darüber
hinaus müsse die Entscheidung über die Aufhebung ausreichend begründet und dokumentiert werden.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Setting the Scene for Defence Procurement Integration in the EU

Untertitel
The Intergovernmental Mechanisms
Autor
Purza, Simion-Adrian
Normen
Art. 42, 45 EUV
Richtlinie 2009/43/EG
Richtlinie 2009/81/EG
Heft
4
Jahr
2019
Seite(n)
257-269
Titeldaten
  • Purza, Simion-Adrian
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 4/2019
    S.257-269
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Art. 42, 45 EUV , Richtlinie 2009/43/EG , Richtlinie 2009/81/EG

Annett Hartwecker, PricewaterhouseCoopers Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft, Berlin
Abstract
Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag mit der Entwicklung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit
auf den Gebieten Sicherheit und Verteidigung, der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik
(Common Security and Defence Policy (CSDP)) sowie Rüstungsbeschaffung innerhalb der EU und
beleuchtet, welche Rolle der European Defence Agency (EDA) bei der Formung eines entsprechenden
Rechtsrahmens bisher zugekommen ist. Einleitend geht der Autor auf die bisherigen Entwicklungen der
europäischen Integration im Verteidigungs- und Sicherheitssektor ein, die ihren Anfang auf politischer und
strategischer Entscheidungsebene nahm und schrittweise in verschiedene Ebenen der EURechtsgestaltung
bis hin zum Primärrecht durch Art. 42, 45 EUV Einzug fand. Hierbei stellt der Autor
besonders heraus, dass Art. 42 EUV zwei zwischenstaatliche Instrumente vorsieht – die EDA und die
Permanent Structured Cooperation (PESCO) – in deren Rahmen die Mitgliedstaaten ihre Zusammenarbeit
in der gemeinsamen Verteidigungs- und Sicherheitspolitik vertiefen können. Nach Ansicht des Autors zeigt
sowohl die Entwicklung der EDA als auch der PESCO auf, wie sich der politische Diskurs auf die
Normsetzung innerhalb der EU auswirken könne. Nachfolgend beschränkt der Autor seine Ausführungen
auf die EDA und ihre wichtigsten Instrumentarien im Hinblick auf die Rüstungsbeschaffung und deren
Inhalt. Die hieraus gewonnenen Erkenntnisse vergleicht der Autor mit den rechtlich bindenden Vorgaben
der Richtlinie zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von
Verteidigungsgütern (Richtlinie 2009/43/EG – sog. ICT Directive) und der Vergaberichtlinie für die Bereiche
Verteidigung und Sicherheit (Richtlinie 2009/81/EG) und arbeitet Gemeinsamkeiten sowie Unterschiede
heraus. Der Verfasser schließt mit der Feststellung, dass trotz bestehender Integrationshindernisse des EUPrimärrechts
zwischenstaatliche Kooperation in Form der Instrumentarien der EDA durchaus als Motor der
Integration für Gemeinsame Verteidigungs- und Sicherheitspolitik sowie Rüstungsbeschaffung angesehen
werden kann.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Abnormally Low Tenders of Public Providers

Untertitel
A Cross-Subsidisation Issue?
Autor
Biancardi, Benedetta
Heft
4
Jahr
2019
Seite(n)
270-284
Titeldaten
  • Biancardi, Benedetta
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 4/2019
    S.270-284
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Abstract
Der Aufsatz befasst sich mit der Frage, ob das EU-Vergaberecht hinreichende Mechanismen enthält, um Verstöße gegen das Beihilferecht zu verhindern, die dadurch entstehen, wenn sich staatliche staatliche Einrichtungen als Bieter an Ausschreibungen beteiligen. Vielfach besteht die Gefahr, dass über die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen Quersubventionierungen erfolgen. Die Autorin untersucht unter anderem, welche Regelungen das Beihilferecht gegen Quersubventionierung trifft. Sie beschäftigt sich außerdem mit Art. 69 Abs. 4 der RL 2014/24, der ungewöhnlich niedrige Angebote wegen der Erhalt von Beihilfen behandelt.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Gestaltungsspielräume und rechtliche Anforderungen an Frequenzzuteilungen

Autor
Schütz, Raimund
Schreiber, Kristina
Normen
§ 2 TKG
§ 18 TKG
§ 21 TKG
§ 55 TKG
§ 60 TKG
§ 61 TKG
§§ 78 ff. TKG
§ 37 VwVfG
Art. 6, 8 RL 2002/20/EG i.d.F. der RL 2009/140/EG
Gerichtsentscheidung
BVerwG, U. v. 22.6.2011 – 6 C 40/10
EuG, U. v. 26.11.2015 – T-462/13
Heft
1
Jahr
2019
Seite(n)
19-24
Titeldaten
  • Schütz, Raimund ; Schreiber, Kristina
  • MMR - MultiMedia und Recht
  • Heft 1/2019
    S.19-24
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 2 TKG, § 18 TKG, § 21 TKG, § 55 TKG, § 60 TKG, § 61 TKG, §§ 78 ff. TKG, § 37 VwVfG, Art. 6, 8 RL 2002/20/EG i.d.F. der RL 2009/140/EG

BVerwG, U. v. 22.6.2011 – 6 C 40/10, EuG, U. v. 26.11.2015 – T-462/13

Elias Könsgen, Gasunie Deutschland Transport Services GmbH, Hannover
Abstract
Die Autoren beleuchten in ihrem Beitrag die Bedingungen für die geplante Vergabe der 5GMobilfunkfrequenzen.
Zunächst wird dargestellt, welche Anforderungen die BNetzA für eine umfassende
Flächenabdeckung vorsieht und welche Parameter hierfür genannt werden. Die Autoren kritisieren
insofern, dass bei der vorgesehenen Versorgungsauflage die Bedürfnisse von Unternehmen unter anderem
mit dem Parameter „erreichte Haushalte“ nicht hinreichend abgedeckt würden. Die entsprechende Auflage
sei schon nicht geeignet, das ausgegebene Ziel zu erreichen und damit nicht verhältnismäßig.
Anschließend machen die Autoren Vorschläge, wie eine verhältnismäßige Versorgungsauflage aussehen
könnte. Daraufhin werden die von der BNetzA geplanten Frequenzen für lokale und regionale 5GAnwendungen
durch Einzelzuteilung (3,7-3,8 GHz, 26 GHz) thematisiert, die ohne förmliches
Vergabeverfahren vergeben werden sollen. Welche Unternehmen für diese auf 10 Jahre befristeten
Frequenzen antragsberechtigt sind und wie dies rechtlich zu beurteilen ist, wird dann genauer dargestellt.
Kritik äußern die Autoren an dem Vorrang bundesweiter Zuteilungen zur Vermeidung von Störungen
zwischen Frequenzen oberhalb von 3,7 GHZ. Dies schränke die Marktchancen regionaler und lokaler
Netzbetreiber deutlich ein. Abschließend wird die Auflage der Frequenzüberlassung in Augenschein
genommen. Bemängelt wird das Fehlen einer Auflage für regionales Roaming.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja