Energieeffiziente Beschaffung

Autor
Knauff, Matthias
Normen
§§ 67, 68 VgV, §§ 58, 59 SektVO
Heft
2a
Jahr
2019
Seite(n)
274-283
Titeldaten
  • Knauff, Matthias
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 2a/2019
    S.274-283
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§§ 67, 68 VgV, §§ 58, 59 SektVO

Dr. Martin Dieckmann, ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU, Hamburg
Abstract
Der Aufsatz befasst sich eingehend mit den vergaberechtlichen Verpflichtungen zur Berücksichtigung der Energieeffizienz bei der Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen, teils auch von Bauleistungen, durch öffentliche Auftraggeber im Bereich des "allgemeinen" Vergaberechts (§§ 67, 68 VgV; § 8c EU VOB/A) sowie im Sektorenbereich (§§ 58, 59 SektVO). Er behandelt den Anwendungsbereich der Vorschriften und die maßgeblichen Vorgaben für die Einbeziehung von Aspekten der Energieeffizienz auf den verschiedenen Ebenen des Vergabeverfahrens (Leistungsbeschreibung, Zuschlagskriterien). Dargestellt werden ferner die besonderen Anforderungen an die Beschaffung von Straßenfahrzeugen im Hinblick auf Energieeffizienz und Umweltauswirkungen. Der Beitrag schließt mit einer Bewertung der Bedeutung einer nach Maßgabe des Vergaberechts energieeffizienten Beschaffung für die Energieeffizienz insgesamt als Bestandteil der Energiewende.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Nebenangebote bei Bauaufträgen

Autor
Schalk, Günther
Heft
2a
Jahr
2019
Seite(n)
313.318
Titeldaten
  • Schalk, Günther
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 2a/2019
    S.313.318
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Abstract
Der Artikel beschäftigt sich im Wesentlichen mit der Frage der Risikoverteilung bei Nebenangeboten.
Nebenangebote seien besonders für kleinere und mittelständische Unternehmen wesentlich, um sich von
Mitbewerbern abzuheben und praktisch die einzige Möglichkeit, Spezialwissen und Ideenreichtum zu
platzieren. Dadurch werde zusätzliche Flexibilität erlangt, da neben dem Preis auch weitere Kriterien eine
Rolle spielten. Der Auftraggeber könne damit das Know-How des Bieters nutzen und somit wirtschaftliche
Vorteile generieren. Zudem gehe ein Großteil der Planungsverantwortung auf den Auftragnehmer über.
Auf der anderen Seite entstünden ein höherer Aufwand bei der Angebotsprüfung sowie höhere finanzielle
Folgerisiken für den Auftraggeber. Es falle dabei in die Risikosphäre des Bieters, ein Nebenangebot so zu
beschreiben, dass der Auftraggeber ohne Umschweife davon überzeugt sei, dass das Nebenangebot für
ihn Vorteile gegenüber dem Amtsentwurf habe. Dazu sei grundsätzlich eine klare, in sich geschlossene,
übersichtliche Beschreibung des Leistungsinhalts durch den Bieter erforderlich. Weise ein Bieter in seinem
Nebenangebot nicht die Gleichwertigkeit zu den Forderungen in der Leistungsbeschreibung nach, sei es
als nicht zuschlagsfähig einzuordnen. Mit der Beauftragung des Nebenangebots werde dessen Inhalt
vertraglicher Leistungsumfang. Miteinher gehe zumeist auch eine vertragliche Regelung, die die
Risikoverteilung aus §§ 631, 644, 645 BGB zu Lasten des Bieters umkehre. Die Risikoverteilung müsse
allerdings differenziert betrachtet werden. Denn der Auftragnehmer übernehme mit der Beauftragung des
Nebenangebots grundsätzlich nur das Risiko, dass auch auf aus seiner Sphäre stammenden Abweichungen
zurückzuführen sei.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Mut- und Feuerproben kritischer Situationen im Vergaberecht

Autor
Gabriel, Marc
Heft
2a
Jahr
2019
Seite(n)
297-306
Titeldaten
  • Gabriel, Marc
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 2a/2019
    S.297-306
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Abstract
Der Artikel zeigt drei vergaberechtliche Konstellationen auf, bei denen das derzeitige Rechtsschutzsystem
des Vergaberechts Korrekturbedarf aufweist und von den Beteiligten eher ökonomisches Wagnis als
juristischen Sachverstand fordert. Im ersten Teil wird das Dilemma bei Direktvergaben bezüglich des
(fehlenden) vorbeugenden Rechtsschutzes bei gleichzeitiger Rügeobliegenheit untersucht. In dem zweiten
Beispiel steht das unkalkulierbare Kostenrisiko bei Vergaben mit hoher Losanzahl und unüberschaubarer
Anzahl an potenziell Beizuladenden im Fokus. Zuletzt wird unter Bezugnahme auf die Entscheidung des
OLG Celle vom 18.01.2018 das Kostenrisiko gegen das Präklusionsrisiko abgewogen, soweit Klauseln des
auftragsgegenständlichen Vertragsentwurfs gegen die §§ 305ff. BGB verstoßen. Der Autor stellt jeweils das
Problem und die Ursache dar und zeigt konkrete Lösungsansätze auf.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Das Leistungsbestimmungsrecht des öffentlichen Auftraggebers

Autor
Spinzig, Sebastian
Heft
2a
Jahr
2019
Seite(n)
267-273
Titeldaten
  • Spinzig, Sebastian
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 2a/2019
    S.267-273
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Silke Renner, AOK-Bundesverband, Berlin
Abstract
Der Aufsatz fasst zunächst die allgemeinen Vorgaben der Rechtsprechung für die Ausübung des
Leistungsbestimmungsrechts durch den öffentlichen Auftraggeber zusammen. Im Anschluss daran werden
die speziellen gesetzlichen Ausformungen der Grenzen des Leistungsbestimmungsrecht dargestellt, wie
das Gebot der produktneutralen Ausschreibung gemäß § 31 Abs. 6 VgV bzw. § 7 EU Abs. 2 VOB/A. Es wird
erläutert, in welchen Fällen wiederum abweichend von diesem Grundsatz herstellerspezifische Vorgaben
oder die Nennung eines Referenzproduktes mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ gerechtfertigt sein
können. Schließlich wird dargelegt, weshalb die durch den öffentlichen Auftraggeber zu erfüllenden
Anforderungen für die Wahl eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb, bei dem
ausschließlich ein Unternehmen für die Leistungserbringung in Frage kommt, deutlich anspruchsvoller sind
als für eine produktspezifische Leistungsbeschreibung.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Die Open-House-Verfahren

Untertitel
Entwicklung und Stand der vergaberechtsfreien Zulassungsverfahren
Autor
Dreher, Meinrad
Gerichtsentscheidung
EuGH, ECLI:EU:C:2009:716
EuGH, ECLI:EU:C:2018:142
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.10.2018 – VII-Verg 37/18
Heft
2a
Jahr
2019
Seite(n)
275-282
Titeldaten
  • Dreher, Meinrad
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 2a/2019
    S.275-282
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

EuGH, ECLI:EU:C:2009:716, EuGH, ECLI:EU:C:2018:142, OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.10.2018 – VII-Verg 37/18

Dr. Christopher Wolters, BLOMSTEIN Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Berlin
Abstract
Der Beitrag behandelt die Voraussetzungen, Rechtsfolgen und den Rechtsweg bei Open-House-Verfahren.
Dazu geht er zunächst auf die dogmatische Herleitung der Unanwendbarkeit des Vergaberechts auf Open-
House-Verfahren ein, die durch ein bloßes Zulassungsverfahren (also gerade keine dem Vergaberecht
inhärente Auswahl durch den öffentlichen Auftraggeber) gekennzeichnet sind. Im Anschluss behandelt er
die diesbezügliche EuGH-Rechtsprechung, die nicht nur die Vergaberechtsfreiheit als solche anerkannt
habe, sondern auch Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines solchen Verfahrens aufgestellt habe. Im
Anschluss stellt er die Rezeption der EuGH-Rechtsprechung durch die deutschen Spruchkörper, dabei
insbesondere der Vergabekammern des Bundes und des OLG Düsseldorfs, dar. Im Rahmen der kritischen
Auseinandersetzung mit dem jüngsten Beschluss des OLG Düsseldorf kommt er zum Ergebnis, dass das
Oberlandesgericht rechtsfehlerhaft angenommen habe, dass die Prüfung der Voraussetzungen eines
zulässigen Open-House-Verfahrens nicht von den Vergabeinstanzen zu überprüfen sei. Schließlich geht
der Beitrag als Exemplifikation auf die spezialisierte ambulante Palliativversorgung ein.
Rezension abgeschlossen
ja

Nachfordern, nachfragen, nachbessern: Was geht/was geht nicht?

Autor
Dittmann, Kerstin
Heft
2a
Jahr
2019
Seite(n)
307-312
Titeldaten
  • Dittmann, Kerstin
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 2a/2019
    S.307-312
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Rajiv Chandna , Rechtsanwalt , Frankfurt am Main
Abstract
In ihrem Beitrag gibt die Autorin einen Überblick über Instrumente, die öffentlichen Auftraggebern bei
mehrdeutigen Angeboten zur Verfügung stehen. Insoweit werden die Richtigkeitsprüfung der Angebote
sowie die Möglichkeit einer Auslegung und Aufklärung dargestellt. Anhand von Beispielsfällen aus der
Rechtsprechung wird erörtert, nach welchen Prinzipien das festgestellte Ergebnis bei der Wertung der
Angebote berücksichtigt werden darf. Am Ende des Beitrags stellt die Autorin überzeugende Leitlinien auf,
an denen sich öffentliche Auftraggeber orientieren können.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Die Einbeziehung von Beschaffungsdienstleistern

Autor
Burgi, Martin
Normen
§ 6 Abs. 1 VgV
§ 55 Abs. 2 VgV
Art. 2 Abs. 1 Nr. 15 und 17 RL 2014/24/EU
Gerichtsentscheidung
VK Südbayern, Beschl. v. 02.03.2018 - Z3-3-3194-1-47-08/17
Heft
2a
Jahr
2019
Seite(n)
253-260
Titeldaten
  • Burgi, Martin
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 2a/2019
    S.253-260
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 6 Abs. 1 VgV, § 55 Abs. 2 VgV, Art. 2 Abs. 1 Nr. 15 und 17 RL 2014/24/EU

VK Südbayern, Beschl. v. 02.03.2018 - Z3-3-3194-1-47-08/17

Dr. Jan Helge Mey, LL.M. (McGill), BHO Legal, Köln
Abstract
Der Autor beleuchtet in dem Beitrag vornehmlich den Rechtsrahmen für die Einbeziehung von
Dienstleistern in privater Rechtsform zur Durchführung von Nebenbeschaffungstätigkeiten. Die
Erscheinungsformen, der typische Leistungsumfang, die Gründe für die Einbeziehung und die Bedeutung
von Beschaffungsdienstleistern werden dargestellt. Der Autor qualifiziert die in Vergabeverfahren
einbezogenen Beschaffungsdienstleister als Verwaltungshelfer und zeigt den allgemeinen Rechtsrahmen
und die Bedeutung des Grundsatzes der Selbstorganschaft auf. Hinsichtlich der Statthaftigkeit der
Einbeziehung wird zwischen verwaltungstechnischen Tätigkeiten und Entscheidungen differenziert.
Während bei Ersteren die Gefahr einer Missachtung des Grundsatzes der Selbstorganschaft nicht bestehe,
sei bei Letzteren insbesondere eine nachvollziehende Prüfung und Befassung des Auftraggebers zu
gewährleisten. Im Hinblick auf das Privatisierungsfolgenrecht treffe den Auftraggeber im Übrigen eine
Gewährleistungsverantwortung auch für die privatisierten Teile.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Michaelis/Rhösa Preisbildung bei öffentlichen Aufträgen

Untertitel
zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VPöA) und zu den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP)
Autor
Pauka, Marc
Jahr
2018
Seite(n)
3606
Verlag
Titeldaten
  • Pauka, Marc
  • 107 Aktualisierung. Aufl.,
  • Rehm
    Heidelberg, 2018
    S.3606
  • ISBN 978-3-7685-2311-0
Zusätzliche Informationen:
Kommentar

Ort
Heidelberg
Abstract

Dieses über insgesamt 4 Ordner verteilte Loseblattwerk bietet umfassende Erläuterungen und Materialien zum Preisrecht. In Ordner 1 findet sich eine Kommentierung der Verordnung PR Nr. 30/53 und der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grundlage von Selbstkosten (LSP). Im Ordner 2 sind zahlreiche Vorschriften zur Preisbildung öffentlicher Aufträge und zur Auftragsvergabe enthalten. So sind dort neben zahlreichen anderen Texten z.B. auch enthalten die Vorgaben für die Vergabe von Aufträgen der Deutschen Streitkräfte, die auch im Mittelpunkt von Ordner 3 stehen. In Ordner 4 sind Entscheidungen zusammengestellt, zur Zulässigkeit preisrechtlicher Vorschriften, zur Anwendung preisrechtlicher Vorschriften, Entscheidungen mit Einfluss auf das Preisrecht und zu wirtschaftsstrafrechtlichen Vorschriften.
Auflage
107 Aktualisierung
ISBN
978-3-7685-2311-0
Rezension abgeschlossen
ja

Angabe der Höchstmengen bei Abschluss von Rahmenvereinbarungen zwingend!

Autor
Schäffer, Rebecca
Tarampouskas, Demis
Normen
21 VgV
103 Abs. 5 GWB
132 GWB
47 UVgO
Gerichtsentscheidung
EuGH, Urt. v. 19.12.2018, Rs C- 216/17
Zeitschrift
Heft
2
Jahr
2019
Seite(n)
7-8
Titeldaten
  • Schäffer, Rebecca; Tarampouskas, Demis
  • VergabeFokus
  • Heft 2/2019
    S.7-8
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

21 VgV, 103 Abs. 5 GWB, 132 GWB, 47 UVgO

EuGH, Urt. v. 19.12.2018, Rs C- 216/17

Martina Hadasch, avocado rechtsanwälte, München
Abstract
Die Autoren besprechen eine Entscheidung des EuGH im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Angabe von Höchstmengen beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen (Urteil v. 19.12.2018, Rs C-216/17). Hierzu stellen sie in einem ersten Schritt den Sachverhalt der zugrunde liegenden Entscheidung kompakt wie nachvollziehbar dar, um in einem zweiten Schritt die wesentlichen Entscheidungsgründe des EuGH zu erläutern. In einem dritten Schritt setzen sie die vom EuGH ausgesprochene Verpflichtung zur Angabe von Höchstmengen beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen in den praktischen Kontext der Beschaffung von Büromaterialien und geben konkrete und wertvolle Tipps für die Praxis.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Vergabe von Leistungen im Rahmen eines bergrechtlichen Abschlussbetriebsplans

Autor
Terwiesche, Michael
Normen
§§ 99, 100, 102, 143 GWB; § 53 BBergG
Gerichtsentscheidung
EuGH, Urt. v. 10.04.2008 - C-363/08, Fernwärme Wien
Jahr
2019
Seite(n)
168-170
Titeldaten
  • Terwiesche, Michael
  • 2019
    S.168-170
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§§ 99, 100, 102, 143 GWB; § 53 BBergG

EuGH, Urt. v. 10.04.2008 - C-363/08, Fernwärme Wien

Eric Schneider, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Berlin
Abstract
Der Autor bespricht, ob die Leistungen zur Durchführung eines bergrechtlichen Abschlussbetriebsplans dem Vergaberecht unterliegen und ausgeschrieben werden müssen. Es wird festgestellt, dass Bergbauunternehmer diese Maßnahmen alleine oder zusammen mit der Bergbehörde vor Beendigung des (Kohle-)Abbaus beschaffen müssen, um den Anforderungen an einen Abschlussbetriebsplan gerecht zu werden. Der Artikel arbeitet heraus, dass obwohl Bergbauunternehmen außerhalb ihrer Sektorentätigkeit eigentlich nicht dem Vergaberecht unterliegen, sie bei der Beauftragung von Leistungen nach dem Abschlussbetriebsplan mit Auftragswerten oberhalb der Schwellenwerte die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und wettbewerbsorientierten Auftragsvergabe beachten müssen. Abschließend nennt der Artikel einige für die Vergabe der Leistungen nach dem Abschlussbetriebsplan relevante Bestimmungen sowie die Rechtschutzmöglichkeiten für unterlegene Bieter.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja