Sie haben Post! – Formerfordernisse beim elektronischen Angebotseingang

Autor
Jentzsch, Laura
Zeitschrift
Heft
12
Jahr
2018
Seite(n)
170-173
Titeldaten
  • Jentzsch, Laura
  • Vergabe News
  • Heft 12/2018
    S.170-173
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Die Verfasserin untersucht die Regelungen zum elektronischen Angebotseingang. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die Einreichung eines Angebotes mittels einer unverschlüsselten E-Mail zwingend zum Ausschluss führen müsste. Aufgrund der Verletzung der erforderlichen Datensicherheit komme es auch nicht darauf an, ob sich eine fehlende Verschlüsselung dergestalt niedergeschlagen hat, dass es zur Möglichkeit einer Beeinflussung anderer Angebote gekommen ist. E-Mail-Programme dürften deshalb bei Vergabevorgängen jenseits der Bewerber- und Bieterkommunikation überwiegend ungeeignet sein. Bei Aufträgen unter 25.000,– € (§ 38 UvGO) sei nach dem Auslegungsergebnis der Verfasserin bei Nutzung elektronsicher Kommunikationsmittel immer noch eine „hinreichende“ Verschlüsselung sicherzustellen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Die Auslegung von Bietererklärungen und Vergabeunterlagen

Autor
Herrmann, Alexander
Heft
6
Jahr
2018
Seite(n)
629-637
Titeldaten
  • Herrmann, Alexander
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 6/2018
    S.629-637
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Silke Renner, AOK-Bundesverband, Berlin
Abstract
In seinem Aufsatz stellt der Autor die Grundätze für die Auslegung von Willenserklärungen im Zivilrecht und ihre Übertragbarkeit auf die Auslegung von Angeboten und die Vergabe- und Vertragsunterlagen dar. Seine Untersuchung verdeutlicht, welche Anforderungen an die Bestimmtheit der Vergabeunterlagen bestehen und in welcher Intensität sich Bieter um die Ermittlung des vom Auftraggeber Gewollten bemühen müssen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Zurück auf Los

Untertitel
Hinweise zur Zurückversetzung des Vergabeverfahrens
Autor
Hattig, Oliver
Oest, Tobias
Zeitschrift
Heft
6
Jahr
2018
Seite(n)
7-10
Titeldaten
  • Hattig, Oliver; Oest, Tobias
  • Vergabe Navigator
  • Heft 6/2018
    S.7-10
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Einleitend zeigen die Verfasser auf, wann eine Zurückversetzung des Vergabeverfahrens in Betracht kommt. Der dahinterstehende Grundgedanke sei, dass ein öffentlicher Auftraggeber aus Gründen der Vertragsautonomie nicht verpflichtet werden kann, einen Auftrag auf der Grundlage einer Ausschreibung zu erteilen, die er als fehlerhaft erkannt hat. Die Zurückversetzung des Vergabeverfahrens richte sich nach den Regelungen über die Aufhebung eines Vergabeverfahrens. Daher sei auch die entsprechende Rechtsprechung zur Beurteilung der Rechtsmäßigkeit heranzuziehen. Dementsprechend differenzieren die Verfasser zwischen der rechtmäßigen und der rechtswidrigen Zurückversetzung. Ein Nichtvorliegen der normierten Aufhebungsgründe führe allerdings auch nur auf das negative Interesse gerichteten Schadensersatzansprüchen der Bieter. Bei einer Zurückversetzung sei, aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beachten, dass ggf. auch nur eine teilweise Zurückversetzung des Vergabeverfahrens – etwa zur Korrektur einzelner Positionen des Leistungsverzeichnisses – in Betracht komme. Abschließend stellen die Verfasser ausgehend von der Entscheidung des OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2015 – VII-Verg 29/14) die erforderlichen Verfahrensschritte dar.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

In-house Procurement – How it is Implemented and Applied in Poland

Autor
Wojicech Hartung,
Katarzyna Kuźma,
Heft
5
Jahr
2018
Seite(n)
171-178
Titeldaten
  • Wojicech Hartung,; Katarzyna Kuźma,
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 5/2018
    S.171-178
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Abstract
Die Autoren fassen die Regelungen und ihre Umsetzung zur Inhouse-Vergabe in Polen zusammen. Dabei gehen sie besonders auf das Verhältnis des Polish Public Procurement Law (PPPL) zur EU RL 2014/24/EU ein. Dabei würde der weite europarechtliche Spielraum durch die polnischen Regeln verkleinert, die insbesondere weitere Voraussetzungen für die Inhouse-Vergabe fordern würden. Die Autoren weisen dabei insbesondere auf die Voraussetzung hin, welche verlangt, dass das öffentliche Unternehmen in den letzten 3 Jahren mindestens 90 % ihres Einkommens aus Tätigkeit für die öffentliche Hand bezogen hat. Eine fehlende Definition dieses Kriteriums und vielzählige Umgehungsmöglichkeiten werden von den Autoren hier kritisiert. Im Gegensatz dazu stünden die Regelungen auf kommunaler Ebene, die parallel liefen und dessen Verhältnis zum PPPL nicht klar definiert sei. Ferner diskutieren die Autoren das Verhältnis der Inhouse-Vergabe zum Wettbewerbsrecht. Dabei wird neben dem EU-Recht wieder das polnische Recht skizziert. Insbesondere die Ausführung zum Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung erscheinen von besonderem Interesse.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Non-legal Barriers to Sustainable Public Procurement in Poland

Autor
Faracik, Beata
Heft
3
Jahr
2018
Seite(n)
184-197
Titeldaten
  • Faracik, Beata
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 3/2018
    S.184-197
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Karsten Voigt, Rechtsanwalt, Hamburg
Abstract
Die Verfasserin untersucht das polnische Vergaberecht um zu klären, warum nachhaltige Beschaffung in Polen die Ausnahme bleibt. Sie betrachtet dazu das nationale und europäische Vergaberecht und kommt zu dem Ergebnis, dass auf dieser Ebene noch Verbesserungspotenzial besteht. Für deutlich wichtiger hält sie aber eine Begleitung der Vergabepolitik unterhalb der Gesetzesebene: Eine auf nationaler Ebene etablierte Herangehensweise, die auf einem Bündnis der Akteure beruht, ausreichend helfende Dokumentationen, Einbindung der Vergabestelle und ein ganz deutlich kommunizierter Wunsch der politischen Führung, nachhaltige Beschaffung in den Mittelpunkt zu stellen. Sie kommt zu dem Schluss, dass die rechtlichen Möglichkeiten bisher nicht ausgeschöpft werden. Helfen würden Fortbildungen, um die Risiken einer Änderung der Vergabepraxis zu minimieren und Aufmerksamkeit auf die Notwendigkeit der nachhaltigen Beschaffung zu richten. In einem letzten Schritt untersucht die Verfasserin den Einfluss von nichtstaatlichen Akteuren auf die Vergabepraxis.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Das Wettbewerbsregister – eine erste Betrachtung

Autor
Diederichs, Martin
Normen
§ 123 GWB
Heft
6
Jahr
2018
Seite(n)
623-628
Titeldaten
  • Diederichs, Martin
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 6/2018
    S.623-628
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 123 GWB

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Zunächst gibt der Verfasser einen Überblick über das Wettbewerbsregistergesetz. Dann untersucht er einzelne Fragestellungen. Er stellt fest, dass die Eintragungsmöglichkeiten des Wettbewerbsregisters von Straf- oder Bußgeldtatbeständen nicht deckungsgleich mit den Ausschlussgründen nach § 123 GWB sind, sondern darüber hinausgehen. Solche Eintragungen könnten daher im Rahmen der „schweren Verfehlung“ gem. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB relevant werden. Zudem stellt er fest, dass die öffentlichen Auftraggeber selbstverständlich auch Sachverhalte berücksichtigen können, die nicht eingetragen sind. Auf der anderen Seite seien sie aber auch daran gebunden, die Eintragungen zwingend zu berücksichtigen. Anschließend geht der Autor der Frage nach, wie sich ein Betroffener gegen falsche oder unvollständige Eintragungen zur Wehr setzen kann. Dabei steht die Frage im Mittelpunkt, ob dies auch im Rahmen eines Vergabenachprüfungsverfahrens möglich ist, oder ob zuvor die Rechtsmittel des WRegG genutzt werden müssen. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Rechtsschutzgarantie des Vergaberechts auch eine Überprüfung im Vergabeverfahren zulässt, auch wenn kein Rechtsmittel nach dem WRegG genutzt worden ist. Sodann geht er den Fragen nach, wann eine Straftat unternehmensbezogen ist und wie die Auskunftserteilung in der Praxis umgesetzt werden soll, da Auskunftsberechtigte alle „öffentlichen Auftraggeber sind. In seinem abschließenden Fazit lobt er die klare Struktur des Gesetzes, weist jedoch auch auf die ungeklärten Fragen und den wohl sehr hohen Ausführungsaufwand beim Bundeskartellamt hin.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

An Appraisal of the Framework for Public Private Partnership in South Africa

Autor
Arimoro, Augustine
Heft
3
Jahr
2018
Seite(n)
214-228
Titeldaten
  • Arimoro, Augustine
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 3/2018
    S.214-228
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Sven Tönnemann, Rechtsanwalt, Hamburg
Abstract
Der Autor sieht in den Regelungen für PPP-Projekte in Südafrika ein Vorbild für andere Länder in Afrika. Nach einer kurzen Einleitung beschreibt er die Ursprünge des PPP in Südafrika und schildert kurz dessen Entwicklung, um dann im nächsten Schritt die dort geltenden vielfältigen rechtlichen Rahmenbedingungen zu erläutern. Schließlich erläutert er noch einige Muster-PPP-Projekte. Südafrika habe gezeigt, dass Entwicklungs- und Schwellenländer ihre wirtschaftliche Entwicklung mit PPP-Projekten vorantreiben könnten, auch wenn in Südafrika im Hinblick auf PPP noch einiges zu verbessern sei.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Umgehungsverbote und Grenzen des Konzessionsrechts

Autor
Braun, Christian
Normen
§ 14 KonzVgV
Heft
12
Jahr
2018
Seite(n)
652-656
Titeldaten
  • Braun, Christian
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 12/2018
    S.652-656
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 14 KonzVgV

Filip Lewandowski, Richter (Verwaltungsgericht), Frankfurt (Oder)
Abstract
Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag mit den rechtlichen Grundlagen von Umgehungsverboten und Grenzen des Konzessionsrechts. Einleitend wird dargelegt, dass vorbehaltlich von Bereichsausnahmen oder sonstigen Ausnahmen, Konzessionssachverhalte vom Umgehungsverbot des § 14 KonzVgV umfasst werden. § 14 KonzVgV konkretisiere das Diskriminierungsverbot des § 97 Abs. 2 GWB und setze dem Grundsatz der freien Verfahrensgestaltung gem. § 151 Satz 3 GWB und § 12 Abs. 1 Satz 1 KonzVgV Grenzen. Verboten sei demnach die unzulässige Bevorzugung oder Benachteiligung durch den Konzessionsgeber. Voraussetzung für die Annahme einer Umgehung auf der Grundlage von § 14 KonzVgV sei darüber hinaus eine Umgehungsabsicht des Konzessionsgebers. Für Konzessionsvergaben unterhalb der Schwellenwerte ohne Binnenmarktrelevanz existierten weder im deutschen Recht noch im europäischen Primärrecht förmliche Verfahrensvorgaben. Gleichwohl ergäben sich in diesem Fall Vorgaben zur Verfahrensgestaltung aus dem verfassungsrechtlichen Teilhabeanspruch gemäß Art. 12 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Verfügten Konzessionsvergaben unterhalb der Schwellenwerte über Binnenmarktrelevanz, so hätten die Konzessionsgeber die Vorgaben des europäischen Primärrechts zu beachten. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Beachtung von § 14 KonzVgV vollumfänglich gerichtlich überprüfbar ist.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Möglichkeiten einer aufgabenorientierten Risikozuweisung bei der Ausgestaltung von Infrastrukturprojekten

Autor
Bauer, Christian
Gerichtsentscheidung
LG München I, Urteil vom 31.01.2018, Az.: 11 O 6461/17
Heft
12
Jahr
2018
Seite(n)
647-652
Titeldaten
  • Bauer, Christian
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 12/2018
    S.647-652
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

LG München I, Urteil vom 31.01.2018, Az.: 11 O 6461/17

Annett Hartwecker, PricewaterhouseCoopers Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft, Berlin
Abstract
Der Autor bespricht das Urteil des LG München I vom 31.01.2018 (Az.: 11 O 6461/17). Dem Urteil lag ein Konzessionsvertrag eines A-Modells zugrunde. Der Auftragnehmer machte mit seiner Klage u.a. eine Mehrkostenvergütung gemäß §§ 631, 632 BGB wegen einer angeblich fehlerhaften Referenzplanung des Auftraggebers mit der Argumentation geltend, dass es sich bei dem Vertrag um einen Generalunternehmervertrag mit Erhaltungs- und Betreiberpflichten und gestreckter Vergütung handele. Das Gericht wies die Mehrkostenansprüche vollumfänglich zurück und berief sich auf die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung, die es als Konzessionsvertrag einstufte, da mit der Einräumung des Nutzungsrechts auch das Nutzungsrisiko auf den Auftragnehmer übertragen wurde. In der Bewertung des Urteils äußert sich der Autor positiv hinsichtlich der Einordnung des Vertrages als Konzessionsvertrag und der weiteren Entscheidungsgründe. Abschließend überträgt der Autor die Entscheidung auf andere risikoorientierte Gestaltungsformen von ÖPP-Projekten und zieht als Fazit, dass im Lichte der Entscheidung des LG München umfassende Möglichkeiten bestünden, komplexe Infrastrukturvorhaben in einer aufgaben- und risikoorientierten Weise auszugestalten.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Einheitliche Europäische Eigenerklärung

Autor
Frenz, Walter
Heft
5
Jahr
2018
Seite(n)
184-185
Titeldaten
  • Frenz, Walter
  • GewArch - Gewerbe Archiv
  • Heft 5/2018
    S.184-185
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Der Verfasser erläutert in seinem Beitrag die Anwendung der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) und arbeitet Problemstellungen heraus. Einleitend stellt er die Struktur und die Anwendungstechnik der EEE dar. Dabei kritisiert er die Zweistufigkeit der Prüfung der Erklärung und der späteren Anforderung der Nachweise als ineffizient. Er arbeitet heraus, dass entgegen der Position der EU-Kommission - nach dem Normtext - die Anwendbarkeit für den öffentlichen Auftraggeber nicht verpflichtend sei. Im Unterschwellenbereich sei zudem der Auftraggeber nicht verpflichtet sie anzuerkennen, wenn diese vom Bieter verwendet wird. In seiner abschließenden Bewertung kritisiert er die in Teil V des Standardformulars der EEE vorgesehene Möglichkeit, dass die Wirtschaftsteilnehmer die Angabe machen können, wie sie die vorgegebenen nichtdiskriminierenden Auswahlkriterien erfüllen und ob sie dazu verlangte Nachweise vorzulegen vermögen. Damit aber müsste der Auftraggeber auf der Basis dieser Angaben auf das Vorliegen von Auswahlkriterien rückschließen und könnte dies nur durch die spätere Anforderung von Nachweisen widerlegen, sodass er erst im Bieterverfahren von einer allzu raschen Einschätzung abweichen könnte. Der Verfasser rät im Ergebnis von der Anwendung der EEE ab.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja