Division of Public Contracts into Lots and Bid Rigging: Can Economic Theory Provide an Answer?

Autor
Giosa, Penelope Alexia
Heft
1
Jahr
2018
Seite(n)
30-38
Titeldaten
  • Giosa, Penelope Alexia
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 1/2018
    S.30-38
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Sven Tönnemann, Rechtsanwalt, Hamburg
Abstract
Die Autorin untersucht die Fragestellung, inwieweit bei Losaufteilung das Risiko von Absprachen verringert werden kann. Hierzu werden die beiden Grundregeln betrachtet: dass weniger Lose als potentielle Bieter und mindestens 1 Los mehr als etablierte Anbieter vorhanden sind. Besonders kritisch seien die Möglichkeiten, Angebote zurückziehen zu können und unterschiedliche Preise für Einzellose und zusammengefasste Lose anbieten zu dürfen. Hier sei der Gesetzgeber gefordert, die rechtlichen Vorgaben zu präzisieren und die Auftraggeber sollten auf sinnvolle Ausschreibungsregeln achten.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Die Auftragswertschätzung im öffentlichen Auftragswesen

Autor
Schaller, Hans
Normen
§ 3 VgV
Heft
6
Jahr
2018
Seite(n)
342-346
Titeldaten
  • Schaller, Hans
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 6/2018
    S.342-346
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 3 VgV

Filip Lewandowski, Richter (Verwaltungsgericht), Frankfurt (Oder)
Abstract
Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag mit der in § 3 VgV geregelten Schätzung des Auftragswerts. Die Höhe des Schätzwertes ist maßgeblich für die Entscheidung, ob Unter- oder Oberschwellenvergaberecht in einem Vergabeverfahren anzuwenden ist. Ziel der Schätzung sei die umfassende Berücksichtigung aller Kosten, die mit einem Auftrag in Verbindung stehen. Der Beitrag legt sämtliche Parameter dar, die bei der Schätzung des Auftragswertes zu berücksichtigen sind. Ferner weist der Beitrag auf das vergaberechtliche Umgehungsverbot hin. Danach könne eine Auftragsvergabe nur bei Vorliegen objektiver Gründe so unterteilt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich des Oberschwellenvergaberechts fällt. Der maßgebliche Zeitpunkt der Schätzung des Auftragswertes hänge von der Art des gewählten Vergabeverfahrens ab. Bei Vergabeverfahren mit Auftragsbekanntmachung sei dies der Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung, bei Vergabeverfahren ohne Auftragsbekanntmachung sei die Aufforderung zur Angebotsabgabe als Tag der Schätzung maßgeblich. Der Beitrag stellt ferner die Besonderheiten der Auftragswertschätzung bei einzelnen Verfahrensarten und Konstellationen dar, wie etwa bei Innovationspartnerschaften, Rahmenvereinbarungen oder gleichartigen Lieferungen. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass eine angemessene Dokumentation der Auftragswertschätzung bieterschützenden Charakter habe, deren Fehlen einen Verfahrens-verstoß darstelle.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Open House als dominantes Vertragsmodell - am Beispiel die Hilfsmittelversorgung

Autor
Luthe, Ernst Wilhelm
Gerichtsentscheidung
EuGH, Urteil vom 02.06.2016, Rs.C-410/14
Heft
2
Jahr
2018
Seite(n)
206-212
Titeldaten
  • Luthe, Ernst Wilhelm
  • Sgb - Die Sozialgerichtsbarkeit
  • Heft 2/2018
    S.206-212
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

EuGH, Urteil vom 02.06.2016, Rs.C-410/14

Annett Hartwecker, PricewaterhouseCoopers Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft, Berlin
Abstract
Der Autor setzt sich ausgehend von der Entscheidung des EuGH vom 02.06.2016 (Az.: Rs. C-410/14) mit den Voraussetzungen der vergaberechtsfreien Open-House-Verfahren der gesetzlichen Krankenkassen auf dem Gebiet der Hilfsmittelversorgung auseinander. Nach Erläuterung der aus Sicht des Autors für das Open-House-Modell sprechenden Sachgründe, erörtert er die sogenannten einfachen Zulassungssysteme, die speziell in Deutschland durch die zweiseitigen Vertragsbeziehungen im Sozialrecht sowie im Dreiecksverhältnis Staat-Bürger-Leistungserbringer bestehen. Mit Blick auf die ältere Spruchpraxis des Bundeskartellamtes und der Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 02.11.2016 (VII-Verg 27/16) und vom 21.12.2016 (VII-Verg 26/16) sowie des Bundessozialgerichtes vom 17.07.2008 (B 3 KR 16/97) erörtert er das Beschaffungsermessen der öffentlichen Hand und das Verhandlungsprinzip. In Abkehr von dem Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages vom 26.06.2017 (WD 9-3000-025/17) und dem Rundschreiben des Bundesversicherungsamtes vom 20.07.2017 (211-5417.1-1077/2010) begründet der Autor anschließend, warum aus seiner Sicht Open-House-Verfahren auch für den Bereich der Hilfsmittelversorgung und nicht nur für Arztmittelrabattverträge zulässig sind. Abschließend zeigt der Autor seine Erwartungen für die Praxis auf und stellt fest, dass sich Open-House-Verfahren trotz zunächst möglicher Vollzugsdefizite durchsetzen werden.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Die Ausschreibung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Untertitel
Unter den Blickwinkeln der Vergaberechtsreform und Open-House-Rechtsprechung
Autor
Meyer-Hofmann, Bettina
Bördner, Jonas
Kruse, Oliver
Heft
12
Jahr
2018
Seite(n)
473-481
Titeldaten
  • Meyer-Hofmann, Bettina; Bördner, Jonas ; Kruse, Oliver
  • NZS - Neue Zeitschrift für Sozialrecht
  • Heft 12/2018
    S.473-481
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Virginia Meyer, PricewaterhouseCoopers Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft, Berlin
Abstract
Der Beitrag setzt sich mit der vergaberechtlichen Ausschreibungspflicht gesetzlicher Krankenkassen bei der Durchführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und der Teilhabe am Arbeitsleben auseinander. Dabei wird zunächst dargestellt, dass die Deutsche Rentenversicherung (DRV) momentan ein zweistufiges Verfahren durchführt, das nicht nach den Regeln des Vergaberechts erfolgt. Auf der ersten Stufe steht der Zulassungsakt (Vertrag mit Rehabilitationseinrichtungen) und auf der zweiten Stufe eine Eignungsprüfung anhand von diversen Auswahlkriterien. Die DRV vertrete hierbei den Standpunkt, dass es sich um ein offenes Zulassungsverfahren gem. § 21 SGB IX als lex specialis zum Vergaberecht handele, bei dem jeder geeignete Anbieter für den Abschluss eines Vertrages in Betracht komme. Die Autoren prüfen im Einzelnen die Voraussetzungen zur Anwendbarkeit des Vergaberechts sowie mögliche Ausnahmevorschriften. Speziell wird problematisiert, ob es sich bei den Leistungen der DRV um öffentliche Aufträge handelt. Dies wird konkret dann als fraglich betrachtet, wenn die Krankenversicherungen gegenüber den Rehabilitationseinrichtungen eine Auswahlentscheidung treffen. Im Rahmen der Entgeltlichkeit vergleichen die Autoren diese Konstellation mit der Rechtsprechung zu Arzneimittelrabattverträgen und Verträgen zur hausarztzentrierten Versorgung. Demnach könnten die Wertungen auf die medizinische Rehabilitation ggf. übertragen werden, sodass das Kriterium der Entgeltlichkeit gem. § 103 GWB erfüllt wäre. Weiterhin prüfen die Autoren Parallelen zum offenen Zulassungsverfahren, sog. Open-House-Modell, und gehen auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EuGH ein. Eine Übertragung der dort entwickelten Grundsätze auf die vorliegende Konstellation würde zu einer Ablehnung der öffentlichen Auftragseigenschaft führen. Dies wird jedoch aufgrund des Ausnahmecharakters sehr kritisch gesehen. Abschließend beschäftigt sich der Beitrag mit den Regelungen des neuen Vergaberechts und hier speziell mit der Definition von sozialen und andere besonderen Dienstleistungen. Im Ergebnis sei das Vergaberecht - entgegen der Praxis der DRV - jedenfalls dann anzuwenden, wenn eine Auswahlentscheidung getroffen werde. Dies sei jedenfalls auf der 2. Stufe des momentan angewendeten Verfahrens der Fall.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Unternehmens- und Verwaltungsberatung – Ein Überblick

Autor
Deelmann, Thomas
Zeitschrift
Heft
2
Jahr
2018
Seite(n)
8-15
Titeldaten
  • Deelmann, Thomas
  • VergabeFokus
  • Heft 2/2018
    S.8-15
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Marc Pauka, HFK Rechtsanwälte LLP, Frankfurt am Main
Abstract
Einleitend stellt der Verfasser das Berufsbild des Beraters aus gesellschaftlicher Sicht dar. Im zweiten Abschnitt wird der Begriff der Beratung charakterisiert sowie auf Besonderheiten von Beratungsleistungen wie Intangibilität und Interaktion eingegangen. Daraufhin wird die klassische organisationale Beratung von benachbarten Dienstleistungen (Rechts-/Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Marktforschung) abgegrenzt und Umsatzhöhen verglichen. Das dritte Kapitel fokussiert auf die Anbieterseite. Nach einer kurzen Erläuterung des generischen Geschäftsmodells von Beratungen werden unterschiedliche Facetten (Beratungsfelder/-formen) hervorgehoben, um die sehr heterogene Anbieterstruktur besser einschätzen zu können. Das anschließende vierte Kapitel widmet sich der Kundenperspektive und mit ihr zunächst der Besonderheiten der Warengruppe „Beratung“. Sodann werden verschiedene Hebel der Kundenprofessionalisierung im Umgang mit Beratungsdienstleistern skizziert, bevor der Aufsatz mit einem Fazit abschließt. Über den Aufsatz verteilt werden typische Beratungs-Begrifflichkeiten wie Digitalisierung und Automatisierung, Bodyleasing oder Pro bono-Beratung erläutert.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Öffentliches Interesse und Wettbewerb in der Daseinsvorsorge

Autor
Keller, Robert
Hellstern, Mara
Normen
Art. 106 Abs. 2 AEUV
Heft
6
Jahr
2018
Seite(n)
323-327
Titeldaten
  • Keller, Robert ; Hellstern, Mara
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 6/2018
    S.323-327
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Art. 106 Abs. 2 AEUV

Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
Abstract
Die Verfasser untersuchen die Vergabe von Konzessionen im Bereich der Daseinsvorsorge. Nach ihrer
Ansicht müsse stärker zwischen der Ebene des Auswahlverfahrens und der Ebene des Abschlusses und der
Durchführung des Konzessionsvertrages unterschieden werden (wie bei anderen mehrseitigen
Auswahlverfahren). Die Kontrolle der Auswahlentscheidung sollte den Verwaltungsgerichten zugewiesen
werden, weil sie über Erfahrungen mit den zu beachtenden öffentlich-rechtlichen Bindungen verfügten
(z.B. zur Frage, welches Staatsorgan bei Vergabeverfahren für welche Entscheidung zuständig ist). Dies
würde die zügige und rechtseinheitliche Entscheidung fördern und die Zivilgerichte entlasten. Sinnvoll
wäre eine zweistufige Ausgestaltung des Instanzenzuges mit dem Oberverwaltungsgericht als
Eingangsinstanz.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Rechtssicher in die Biomasse-Ausschreibung 2018

Autor
Christoph Lamy und
Jens Vollprecht
Normen
§ 22 EEG
§ 16 BImSchG
Gerichtsentscheidung
BGH Urteil vom 23.10.2013 – VIII ZR 262/12
OLG Jena Urteil vom 14.2.2007 – 7 U 905/06
Heft
2
Jahr
2018
Seite(n)
54-57
Titeldaten
  • Christoph Lamy und ; Jens Vollprecht
  • IR - InfrastrukturRecht
  • Heft 2/2018
    S.54-57
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 22 EEG, § 16 BImSchG

BGH Urteil vom 23.10.2013 – VIII ZR 262/12, OLG Jena Urteil vom 14.2.2007 – 7 U 905/06

Elias Könsgen, Gasunie Deutschland Transport Services GmbH, Hannover
Abstract
Ausgangspunkt des Beitrages ist die Haltung der Bundesnetzagentur, dass Biomasseanlagen, die vor dem
01.01.2017 nach dem BImSchG genehmigt worden sind, an den bevorstehenden Ausschreibungen nicht
teilnehmen können. Frühestens solle dies erst im Jahr 2019 möglich sein. Nach der ersten
Ausschreibungsrunde (01.09.2017) widmen sich die Autoren nun der Frage, wie Anlagenbetreiber
trotzdem rechtssicher an der nächsten Ausschreibungsrunde am 01.09.2018 für Biomasseanlagen
mitbieten können, sei es, um möglichst zügig die Anlage zu refinanzieren oder sei es, um die
genehmigungsrechtliche Errichtungsfrist einzuhalten. Die Autoren stellen zunächst die Voraussetzungen
für das Vorliegen sog. Übergangsanlagen vor, um dann darzustellen, wie diese Eigenschaft überwunden
werden kann. Einen Ansatz hierfür bietet der Zeitpunkt der Genehmigung. Es folgen Überlegungen, wie
durch Neugenehmigung, Änderungsgenehmigung oder Änderungsanzeige – formal betrachtet – eine
Genehmigung nach dem 31.12.2016 zu erreichen ist, und zwar auch dann, wenn diese eigentlich zu diesem
Zeitpunkt bereits erteilt worden war. Besonderes Gewicht wird hierbei auf die Änderungsgenehmigung
gelegt. Zuletzt werden Überlegungen über die Möglichkeit, schlicht Rechtsschutz gegen das
Ausschreibungsergebnis zu ersuchen, angestellt. Im Hinblick auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt
der Gerichtsentscheidung zeichnen die Autoren ein positives Bild dieser Möglichkeit. Im Ergebnis wird
jedoch die Empfehlung ausgesprochen, sich um eine Änderungsgenehmigung zu bemühen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Wettbewerbsregistergesetz des Bundes - einfacher Ausschluss im Vergabeverfahren?

Autor
Pfannkuch, Benjamin
Heft
4
Jahr
2018
Seite(n)
342-345
Titeldaten
  • Pfannkuch, Benjamin
  • ZfBR - Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
  • Heft 4/2018
    S.342-345
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Abstract
Das neue bundesrechtliche Wettbewerbsregistergesetz (WRegG)wird vom Autor vor dem Hintergrund der zwingenden und fakultativen Ausschlussgründe in §§ 123, 124 GWB beleuchtet. Mit dem WRegG gäbe es erstmalig eine bundeseinheitliche Abfragestelle für die Bekämpfung von korruptiver und wirtschaftskriminellen Praktiken. Gerade die Konkretisierung der diesbezüglichen Ausschlussgründe mit der RL 2014/24/EU habe nicht zu einer materiellen Rechtsänderung, jedoch zu einer Klarstellung geführt, auf die nun aufgebaut würde. Ziel des WRegG sei eine zentrale Anlaufstelle für die Abfrage von begangenen Wirtschaftsdelikten und eine eventuell erfolgreiche Selbstreinigung zu schaffen gewesen. Der Autor kritisiert, dass im Falle einer erfolgreichen Selbstreinigung die Initiative zur Löschung durch Antrag vom Unternehmen kommen müsse und nicht von Amts wegen erfolgen würde. Alles in Allem sei die Bedeutung des WRegG abhängig davon, wann eine Rechtsverordnung im Sinne des § 10 WRegG in Kraft träte, bis dahin kämen weiterhin die verschiedenen Landesgesetze zur Anwendung.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Ein Einblick in französisches PPP-Recht

Autor
Marais, Bertrand du
Heft
1
Jahr
2018
Seite(n)
39-47
Titeldaten
  • Marais, Bertrand du
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 1/2018
    S.39-47
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Abstract
Der Autor gibt einen umfassenden Einblick in das französische Recht der öffentlich-privaten Partnerschaften (PPP) vor dem Hintergrund der sog. "Big Bang Reform" von 2015. Frankreich hätte eine lange Vergangenheit mit PPP-Verträgen die in das 16. Jahrhundert zurückreiche. Der Autor fasst die Situation bis zur Reform zusammen. Er weist auf das Überreguliert komplexe französische Rechtssystem in diesem Bereich hin, welches vordergründig aus case law der französischen Verwaltungsreichte insbesondere dem Conseil d'Etat bestanden hätte. Dabei wäre die Unterschwellenvergabe lange Zeit den gleichen Regelungen wie die Überschwellenvergabe unterlegen. Insbesondere die Definition des PPP-Vertrages sei nicht gesetzlich normiert gewesen. Seine Einordnung als Öffentlicher Vertrag hing unter anderem davon ab, ob ein öffentlicher Auftraggeber beteiligt war und umfasste dadurch nahezu alle Verträge öffentlicher Einrichtungen. Das französische Recht kannte dem Autor zufolge eine unübersichtliche Vielzahl an Vertragsarten in diesem Sektor. Eine Abgrenzung erfolgte überwiegend über die Frage wer die Haupteinnahmequelle des Betreibers ist. Die Missachtung dieser Vorschriften sei mit strafrechtlichen Konsequenzen geahndet worden, was zu einer weiteren Überregulierung geführt hätte.
Mit der sog. "Big Bang Reform" von 2015-2016 seien nun eine Vielzahl von Regelungen in Kraft getreten, die zum einen das französische Recht europarechtskonform ausgestalten und zum anderen eine deutliche Vereinfachung der Reglungen mit sich führte. In Zukunft sei eine gänzliche Kodifizierung dieses Rechtsbereiches nicht nur angedacht, sondern durch die Umsetzungen bereits vorbereitet. Darüber hinaus beschränke sich das französische Recht nun auf zwei größere Vertragstypen, welche über die Risikoverteilung voneinander abgegrenzt würden. Dies würde das juristische "forum shopping" weniger attraktiv machen und ein flexibles Verhandlungsverfahren etablieren.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Unterschwellenvergaben

Autor
Frenz, Walter
Heft
3
Jahr
2018
Seite(n)
245-264
Titeldaten
  • Frenz, Walter
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 3/2018
    S.245-264
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Silke Renner, AOK-Bundesverband, Berlin
Abstract
Der Aufsatz bietet einen Überblick über die einzelnen Regelungen der Unterschwellenvergabeordnung. Dabei werden die Unterschiede zu den vergaberechtlichen Vorgaben für Vergaben im Oberschwellenbereich herausgearbeitet. Darüber hinaus werden die europarechtlichen Vorgaben, die bei Auftragsvergaben im Unterschwellenbereich mit grenzüberschreitendem Interesse zu beachten sind, erläutert.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja