Das neue Bundeswettbewerbsregister im Überblick

Autor
Valdini, Daniel
Herrlinger, Justus
Jahr
2018
Titeldaten
  • Valdini, Daniel; Herrlinger, Justus
  • WuW - Wirtschaft und Wettbewerb
  • 2018
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Der Beitrag befasst sich mit dem Bundeswettbewerbsregister, das Wirtschaftskriminalität bei öffentlichen Aufträgen bekämpfen soll. Danach trifft die öffentlichen Auftraggeber eine Abfragepflicht bezüglich dieser Eintragungen im Register. Die Verfasser setzen sich zunächst kritisch mit der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das WRegG auseinander. Anschließend geben sie einen Überblick über die wesentlichen Regelungen. Abschließend zeigen sie das Problem auf, dass Alteinträge in den Landeskorruptionsregistern nicht in das Register überführt werden. In ihrem Fazit prognostizieren sie, dass die Reglungen praxisrelevanter und wirksamer sein werden als die bisherigen Landeskorruptionsregister. Die Prüfung von Ausschlussgründen im Vergabeverfahren werden vereinfacht, was voraussichtlich zu einer Einsparung von Verwaltungskosten beitragen werde.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Rechtliche Aspekte der Markterkundung

Autor
Willenbruch, Klaus
Heft
2
Jahr
2018
Seite(n)
103-106
Titeldaten
  • Willenbruch, Klaus
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 2/2018
    S.103-106
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Der Verfasser untersucht in seinem Beitrag die Rahmenbedingungen für die Markterkundung. Zunächst stellt er fest, dass die Markterkundung keinen vergaberechtlichen Regelungen und nicht dem vergaberechtlichen Rechtsschutz unterfällt. Lediglich die Reglungen zur cic bilden die zu beachtenden Rahmenbedingungen. Trotz des geringen Regelungsrahmens habe die Markterkundung aber rechtliche Auswirkungen auf das spätere Beschaffungsverfahren, da eine unzulängliche Markterkundung Vergabefehler erzeugen kann. Anschließend betrachtet er Sinn und Zweck der Markterkundung. Der Zweck der Markterkundung bestehe nicht nur im Erkenntnisgewinn des öffentlichen Auftraggebers, sondern im gegenseitigen Austausch zwischen den Marktteilnehmern und dem öffentlichen Auftraggeber. Anschließend versucht er den Zeitpunkt des Endes der Markterkundung und des Beginns des Vergabeverfahrens zu bestimmen. Er stellt fest, dass dies gerade bei komplexen Beschaffungsverfahren nicht allgemein bestimmt werden könne. Die dadurch möglichen Unklarheiten könnten zu Risiken im Vergabeverfahren und zu Missverständnissen auf Bieterseite führen. Zudem zeigt er die Relevanz der Markterkundung für die Wahl der Vergabeverfahrensart auf. Die Markterkundung könne hierbei je nach Ausgestaltung und Dokumentation hilfreich sein, aber auch erst Risiken erzeugen. Abschließend stellt er fest, dass die Neuregelung der Markterkundung in §§ 28 VgV und 20 UVgO auf Grundlage von Art. 40 RL 2014/25/EU deutlicher als die bisherige Regelung in §§ 2 Abs. 4 VOL/A und VOB/A vom haushaltsrechtlichen Verständnis der Durchführung einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen geprägt sei.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Einführung eines vergabespezifischen Mindestentgelts für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II oder SGB III – eine kleine „Revolution“ im Verborgenen

Autor
Gerner, Thomas
Heft
4
Jahr
2018
Seite(n)
302-306
Titeldaten
  • Gerner, Thomas
  • NZS - Neue Zeitschrift für Sozialrecht
  • Heft 4/2018
    S.302-306
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Der Beitrag befasst sich mit der Neuregelung des § 185 SGB III zum vergabespezifischen Mindestentgelt für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen. Danach haben Träger bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrags über Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen ein Mindestentgelt zu zahlen, das durch eine entsprechende Rechtsverordnung verbindlich vorgegeben wird. Der Beitrag geht anhand der Rechtsprechung des EuGH in Zusammenhang mit den länderspezifischen Vergabemindestlöhnen der Frage nach, ob das neue vergabespezifische Mindestentgelt auf Bundesebene mit den Regelungen der Richtlinie 2014/24/EU und der Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist. Er kommt zu dem Ergebnis, dass ein parallel zum allgemeinen Mindestlohn und zum Branchenmindestlohn nach dem AEntG bestehender vergabespezifischer Mindestlohn weder durch die Vergaberichtlinie noch durch die Entsenderichtlinie ausgeschlossen wird. Auch im Hinblick auf einen möglichen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit sei davon auszugehen, dass das mit der Regelung verfolgte Ziel des Arbeitnehmerschutzes vereinbar sei. Anschließend erläutert er das Zusammenspiel zwischen dem branchenspezifischen Mindestlohn nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und dem vergabespezifischen Mindestentgelt für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen. Er zeigt auf, dass das vergabespezifische Mindestentgelt punktuell eine Lücke, die aufgrund des sogenannten Überwiegensprinzips besteht, schließt.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Inhouse-Vergabe in der öffentlichen Verwaltung: Von Müttern, Schwestern Enkeln und Halbgeschwistern

Autor
Schulz, Sönke
Normen
§ 108 GWB
Gerichtsentscheidung
EuGH, Rs. C-51/15 (Remondis), Urt. v. 21.12.2016; EuGH Rs. C-107/98 (Teckal), Urt. v. 18.11.1999; EuGH Rs. C-26/03 (Stadt Halle), Urt. v. 11.01.2005; EuGH Rs. C-458/03 (Parking Brixen), Urt. v. 13.10.2005; EuGH Rs. C-480/06 (Stadtreinigung Hamburg), Urt. v. 09.06.2009
Heft
2
Jahr
2018
Seite(n)
134-140
Titeldaten
  • Schulz, Sönke
  • ZfBR - Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
  • Heft 2/2018
    S.134-140
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 108 GWB

EuGH, Rs. C-51/15 (Remondis), Urt. v. 21.12.2016; EuGH Rs. C-107/98 (Teckal), Urt. v. 18.11.1999; EuGH Rs. C-26/03 (Stadt Halle), Urt. v. 11.01.2005; EuGH Rs. C-458/03 (Parking Brixen), Urt. v. 13.10.2005; EuGH Rs. C-480/06 (Stadtreinigung Hamburg), Urt. v. 09.06.2009

Dr. Marc Pauka, HFK Rechtsanwälte LLP, Frankfurt am Main
Abstract
In der Einleitung stellt der Autor zunächst die Problematik der sog. Inhouse-Vergabe dar und gibt einen Ausblick auf die behandelten Themen des Aufsatzes. Anschließend werden kurz Ziel und Formen der interkommunalen Zusammenarbeit genannt. Nachdem der Begriff des öffentlichen Auftrags als Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des Vergaberechts definiert wird und Abgrenzungsfälle dargestellt werden, wendet sich der Autor der sog. Remondis-Entscheidung des EuGH zu. Die dort festgelegten Anforderungen werden zunächst dargestellt und sodann kritisch bewertet. Anhand § 108 GWB werden die Kriterien für den klassischen Fall einer vergaberechtsfreien Inhouse-Vergabe dargelegt und Problemfälle anhand der ergangenen Entscheidungen „Teckal“, „Stadt Halle“ und „Parking Brixen“ diskutiert. Ferner werden durch die Vergaberechtsreform neu normierte Spezialkonstellationen der Vergabe an Enkelgesellschaften, umgekehrten Inhouse-Vergabe, Schwesternvergabe und Fälle gemeinsamer Kontrolle erörtert, daraufhin die nicht-normierten Fallkonstellationen der umgekehrten Inhouse-Vergabe bei Mehrmüttergesellschaften und der Vergabe an Halbgeschwister. Kriterien, Voraussetzungen und Schwierigkeiten der nicht institutionalisierten Kooperationen abschließend anhand der Rechtssache „Stadtreinigung Hamburg“ herausgearbeitet
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Rahmenverträge für Architekten- und Ingenieurleistungen (Planungsleistungen)

Autor
Janitzek, Robert
Zeitschrift
Heft
4
Jahr
2018
Seite(n)
58-62
Titeldaten
  • Janitzek, Robert
  • Vergabe News
  • Heft 4/2018
    S.58-62
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Filip Lewandowski, Richter (Verwaltungsgericht), Frankfurt (Oder)
Abstract
Der Beitrag behandelt den Abschluss von Rahmenverträgen für Architekten- und Ingenieurleistungen (Planungsdienste) durch öffentliche Auftraggeber. Einleitend wird erläutert, dass Rahmenverträge sich für solche öffentlichen Auftraggeber eigneten, die über einen längeren Zeitraum kontinuierlich einen erhöhten Bedarf an Planungsleistungen haben. Weiterhin werden die möglichen Varianten eines Rahmenvertrages aufgezeigt, nämlich der Abschluss mit einem oder mehreren Vertragspartnern. Bei Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit mehreren Vertragspartnern sei es ratsam, bei verschiedenen Vertragspartnern regelmäßig Leistungen abzurufen. So könne verhindert werden, dass die Vertragspartner ihre Kapazitäten anderweitig binden und nicht mehr zur Verfügung stehen. In einem weiteren Schritt analysiert der Autor die Auswirkungen des neuen Bauvertragsrechts auf Rahmenvereinbarungen für Planungsleistungen. Er kommt zu dem Schluss, dass diese Auswirkungen als gering und ohne große Relevanz anzusehen seien. Schließlich bespricht der Autor die Vergütung von Planungsbüros nach HOAI bei Rahmenvereinbarungen. Insbesondere legt er dar, dass die Unterschreitung von Mindestsätzen nach der HOAI bei Rahmenvertragsausschreibungen im Vergabeverfahren schwer aufzuklären sei, da die konkrete, zu beschaffende Leistung regelmäßig noch nicht feststehe.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Die Einführung des bundesweiten Wettbewerbsregisters – ein komplizierter rechtlicher Dreiklang

Autor
Gottschalk, Eckart
Lubner, Saskia
Normen
WRegG
Richtlinie 2014/24/EU
GWB
§ 123 GWB
§ 130 OWiG
Heft
1
Jahr
2018
Seite(n)
96-103
Titeldaten
  • Gottschalk, Eckart; Lubner, Saskia
  • Heft 1/2018
    S.96-103
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

WRegG, Richtlinie 2014/24/EU, GWB, § 123 GWB, § 130 OWiG

Annett Hartwecker, PricewaterhouseCoopers Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft, Berlin
Abstract
Die Autoren befassen sich in ihrem Beitrag mit dem bundesweiten Wettbewerbsregister, welches durch eine von der Bundesregierung noch zu erlassende Rechtsverordnung (vgl. § 10 Wettbewerbsregistergesetz (WRegG)) voraussichtlich im Jahr 2020 in Betrieb genommen werden soll. Nach einer Einführung über die Entwicklung des WRegG widmen sich die Autoren intensiv dessen Inhalt und Funktion, wobei im Detail auf die Voraussetzungen der Eintragung, den Inhalt der Eintragung, die Abfrage eingetragener Informationen und Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers sowie die Löschung solcher Eintragungen eingegangen wird. In diesem Zusammenhang wird auf das Spannungsverhältnis zwischen der Richtlinie 2014/24/EU, dem GWB und WRegG und damit verbundene Anwendungsfragen hingewiesen. Dieses Spannungsverhältnis werde insbesondere in Bezug auf die Anwendung von § 130 OWiG (Zurechnung von Aufsichts- und Organisationsverschulden), auf § 6 Abs. 5 Satz 1 WRegG (Ausschluss durch den Auftraggeber nach Maßgabe der vergaberechtlichen Vorschriften in eigener Verantwortung) sowie auf den Aspekt des „Antrags auf vorzeitige Löschung nach Selbstreinigung“ deutlich. Abschließend zeigen die Autoren ihre Erwartungen für die Praxis auf und stellen fest, dass für einige Unternehmen eine Eintragung in das Wettbewerbsregister existenzielle Folgen haben könnte, Compliance in Unternehmen wieder zunehmend an Bedeutung gewinnen werde und rechtstreue Unternehmen im Vorteil sein werden.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

"Die Bindung von Förderempfängern an das (neue ) Vergaberecht - vom Risiko der Rückforderung"

Autor
Gass, Georg
Heft
1
Jahr
2018
Seite(n)
55-61
Titeldaten
  • Gass, Georg
  • GewArch - Gewerbe Archiv
  • Heft 1/2018
    S.55-61
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Virginia Meyer, PricewaterhouseCoopers Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft, Berlin
Abstract
Der Beitrag behandelt die Möglichkeit der Rückforderung gewährter Förderungen an Zuwendungsempfänger, wenn diese gegen Vergaberecht verstoßen. Demnach müssen Zuwendungsempfänger im Fall schwerer Vergabeverstöße mit deutlichen Kürzungen und damit der Rückforderung der gewährten Förderung rechnen. Der Autor beschreibt, dass Zuwendungsbescheide stets mit Allgemeinen Nebenbestimmungen versehen werden, die den Zuwendungsempfänger verpflichten, bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Vergabegrundsätze anzuwenden. Schwere Vergabeverstöße begründen demnach ein eingeschränktes Ermessen zugunsten eines Widerrufs. Die Rechtsprechung sieht diesbezügliche Vorgaben der jeweiligen Finanzministerien als zulässige Konkretisierung des Widerrufsermessens an. Z.B. stelle der Verzicht auf eine ordnungsgemäße Losbildung eine ungerechtfertigte Einschränkung des Wettbewerbs dar und sei daher als schwerer Vergabeverstoß zu qualifizieren. Bei der Bejahung eines schweren Vergabeverstoßes werde der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendung neu (und zwar gekürzt) festgesetzt. Dabei komme es nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit an. Ausreichend sei der Verstoß als solcher. Der Widerruf und die darauf folgende Rückforderung einer Zuwendung seien jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Verstöße geeignet sind, sich auf die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwendung der Zuwendung auszuwirken. Eine Widerrufsentscheidung sei dagegen dann ermessensfehlerhaft, wenn die Zuwendungsbehörde für die vergaberechtlichen Verstöße mitverantwortlich ist oder jedenfalls vergaberechtswidriges Verhalten aktiv gebilligt oder in Kauf genommen hat. Der Beitrag behandelt abschließend Finanzkorrekturen im Falle von Vergabeverstößen bei einer Kofinanzierung durch die EU und gibt einen kurzen Überblick über die seitens der Literatur angeführte Kritik an den Instrumenten des Widerrufs und der Kürzung von Zuwendungen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Das neue Rügeregime des § 47 EnWG – Mehr Rechtssicherheit für die Gemeinden?

Autor
Czernek, Gregor
Normen
§ 47 EnWG
Heft
4
Seite(n)
99-105
Titeldaten
  • Czernek, Gregor
  • EnWZ - Die Zeitschrift für das gesamte Recht der Energiewirtschaft
  • Heft 4/ S.99-105
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 47 EnWG

Elias Könsgen, Gasunie Deutschland Transport Services GmbH, Hannover
Abstract
Ein gutes Jahr nach Inkrafttreten der letzten Reform des § 47 EnWG zieht der Autor ein Fazit über die dadurch entstandenen Änderungen. Zunächst werden die gesetzlichen Neuerungen beleuchtet. Die verschiedenen Fristen werden übersichtlich dargestellt. Anschließend geht der Autor auf die Verfahrensvorgaben des § 47 EnWG ein. Dies wird jeweils mit praktischen Hinweisen verbunden. Dann stellt der Autor die materiellen Voraussetzungen der Rügeobliegenheit dar und ordnet hierbei den verschiedenen Verfahrensstufen die jeweils zu rügenden Rechtsverletzungen abstrakt zu. Schließlich geht er auf die Rechtsfolgen der vorgestellten Vorschriften ein. Im nächsten Schritt wird der Fokus auf die in der Praxis auftretenden Streitpunkte gelegt: Der Umfang der Begründungspflicht einer Rüge, der Umfang der Akteneinsicht sowie die Reichweite der Präklusionswirkung. Hierbei zieht der Autor immer wieder Parallelen zum Kartellvergaberecht und orientiert sich in seiner Argumentation am Willen des Gesetzgebers. Vertieft geht er auf praxisrelevante Probleme im Zusammenhang mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ein. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass das Ziel des Gesetzgebers, mit der Neuregelung mehr Rechtssicherheit zu erreichen, in weiten Teilen nicht erreicht werden konnte.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Staatliche Konzessionen als Beihilfen

Untertitel
Ein Instrument im Stimmbruch
Autor
Bartosch, Andreas
Heft
7
Jahr
2018
Seite(n)
261-266
Titeldaten
  • Bartosch, Andreas
  • EuZW - Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
  • Heft 7/2018
    S.261-266
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
Der Beitrag thematisiert die Schnittstelle zwischen Beihilfe- und Vergaberecht. Ausgehend vom Beihilfetatbestand des Art. 107 AEUV grenzt der Autor zur beihilferechtlichen Vorteilsgewährung ab, unter welchen Voraussetzungen hoheitliches oder marktwirtschaftliches Handeln vorliegt. Es wird erörtert, welchen Regeln die staatlichen Stellen bei der Vergütung von Rechten bzw. Konzessionen unterliegen. Die materielle Selektivität von Rechtevergaben wird thematisiert. Der Autor würdigt die hierzu ergangene Unionsrechtsprechung sowie die Praxis der Kommission und weist auf darin enthaltene Widersprüche hin.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Bestimmungsrecht und Ersetzungsbefugnis bei Nachweisen wirtschaftlicher und finanzieller Leistungsfähigkeit

Autor
Hettich, Lars
Heft
4
Jahr
2018
Seite(n)
197-199
Titeldaten
  • Hettich, Lars
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 4/2018
    S.197-199
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Abstract
Der Autor bespricht die Entscheidung des EuGH vom 13.07.17 – C-76/16 zum Bestimmungsrecht des Auftraggebers bei der Festlegung von Eignungsanforderungen sowie zur Ersetzungsbefugnis der Bieter für ihre Nachweise zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit. Der Autor sieht durch die Entscheidung des EuGH den weiten gemeinschaftsrechtlichen Ermessensspielraum des Auftraggebers in Bezug auf sein Bestimmungsrecht bestätigt. Die Eignungskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand lediglich in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen. In Bezug auf die Ersetzungsregelung in § 45 Abs. 4 VgV, § 6a EU Nr. 2 VOB/A stelle der EuGH klar, dass es sich um eine restriktiv auszulegende Härtefallregelung handele, die voraussetze, dass es dem teilnehmenden Unternehmen „objektiv unmöglich“ ist, den vom Auftraggeber geforderten Nachweis zu erbringen. Durch seine Entscheidung schaffe der EuGH Rechtssicherheit und trete der in der deutschen Vergabepraxis teilweise vertretenen bzw. ausufernden Rechtsauffassung entgegen. Der Autor ist allerdings der Auffassung, der EuGH hätte im zugrundeliegenden Fall seine Aussage dahingehend präzisieren müssen, dass der fragliche Bieter den geforderten Nachweis aufgrund „allgemeiner Umstände, welche von ihm nicht beeinflussbar waren“, nicht erhalten konnte. Ferner stellt der Autor klar, dass die Entscheidung des EuGH ausschließlich für die wirtschaftlichen und finanziellen und insbesondere nicht für die beruflichen und technischen Eignungsanforderungen gilt. Letztere müssten zwingend dem abschließenden Katalog des § 46 Abs. 3 VgV, § 6a EU Nr. 3 VOB/A entsprechen. Ein Ermessensspielraum des öffentlichen Auftraggebers und eine Ersetzungsbefugnis bestünden hier nicht. In seinem Fazit begrüßt der Autor ausdrücklich die Entscheidung des EuGH, da die Entscheidung klarstelle, was unter dem Begriff „berechtigter“ bzw. „stichhaltiger Grund“ i.S.v § 45 Abs. 4 VgV, § 6a EU Nr. 2 VOB/A zu verstehen sei. Indem nur objektiv unmögliche Nachweise die Vorlage alternativer Belege legitimieren, würden zugleich die Anforderungen an die zweistufige Darlegungs- und Beweispflicht der sich auf die Ersetzungsbefugnis berufenden Unternehmen steigen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja