Optionen in Vergabeunterlagen – § 1 Abs. 4 VOB/B schützt vor Neuausschreibungspflicht!

Autor
Lorenz, Marco
Zeitschrift
Heft
10
Jahr
2018
Seite(n)
154-158
Titeldaten
  • Lorenz, Marco
  • Vergabe News
  • Heft 10/2018
    S.154-158
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Filip Lewandowski, Richter (Verwaltungsgericht), Frankfurt (Oder)
Abstract
In seinem Beitrag legt der Autor zunächst die Voraussetzungen für die Ausschreibungspflicht bei einer wesentlichen Auftragsänderung dar. Er führt aus, dass die erneute Ausschreibungspflicht einen erheblichen Unsicherheitsfaktor für Auftraggeber und -nehmer darstelle. Sodann werden die Anforderungen an die Ausgestaltung von Optionen untersucht, die die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne die Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens ermöglichen. Nicht ausreichend seien allgemein gehaltene Anpassungsklauseln, die die Umstände der Vertragsanpassung nicht definieren und mögliche Änderungen nicht nach Art und Umfang beschreiben. So erfülle eine Klausel, die dem Auftraggeber das Recht einräumt, geänderte oder zusätzliche Leistungen anzuordnen, die erforderlich oder zweckmäßig sind, um das vertragsgegenständliche Bauvorhaben abzuschließen, nicht diese Anforderungen. Das Tatbestandsmerkmal der Zweckmäßigkeit ermögliche nämlich eine Änderung des Gesamtcharakters des Auftrags. Auch die Änderungsanordnung zum Bauentwurf in § 1 Abs. 3 VOB/B genüge nicht den Anforderungen an die Ausgestaltung einer Option. Sie sei nicht beschränkt und enthalte keine eindeutige Formulierung zu Art, Umfang und Voraussetzungen der Option. Anders verhalte es sich mit dem Anordnungsrecht des Auftraggebers in § 1 Abs. 4 VOB/B. Dieses ermöglicht die Anordnung zusätzlicher Leistungen, die für die Ausführung der vertraglichen Leistungen erforderlich werden. Diese Klausel erfülle die Anforderungen an die Ausgestaltung von Optionen. Der Umfang der Anordnungsbefugnis sei nämlich begrenzt und könne nur für Leistungen ausgeübt werden, die zur Erreichung des den ursprünglichen Beschaffungsgenstand bildenden Erfolgs erforderlich seien.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Vergaberechtlich statthafter Zeitpunkt für die Forderung nach der Benennung von Unterauftragnehmern und „Eignungsverleihern“

Autor
Kafedzic, Anes
Normen
§ 36 Abs. 1, 5 VgV
§ 47 Abs. 2 VgV
Heft
5
Jahr
2018
Seite(n)
498-406
Titeldaten
  • Kafedzic, Anes
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 5/2018
    S.498-406
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 36 Abs. 1, 5 VgV, § 47 Abs. 2 VgV

Annett Hartwecker, PricewaterhouseCoopers Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft, Berlin
Abstract
Der Autor geht der Frage nach, zu welchem Zeitpunkt die Forderung der Benennung von Unterauftragnehmern und Eignungsverleihern vergaberechtlich statthaft ist. Zunächst zeigt er den Unterschied zwischen bloßen Unterauftragnehmern, eignungsverleihenden Unterauftragnehmern und Eignungsverleihern sowie die relevanten Rechtsnormen auf, nach denen der Auftraggeber grundsätzlich berechtigt ist, Eignungsnachweise für die genannten Gruppen vom Bewerber bzw. Bieter zu fordern. Anschließend folgt eine Darstellung der relevanten Rechtsprechung zum Thema des Zeitpunkts der Nennung von Unterauftragnehmern und Eignungsverleihern, mit der der Autor zu dem Ergebnis kommt, dass pauschalierende Aussagen zum statthaften Zeitpunkt nicht getroffen werden können und stets auf den Einzelfall abzustellen sei. Nach der Analyse zeigt er Vorschläge für die Vergabepraxis auf. Der Autor schlägt vor, in einstufigen Vergabeverfahren nur diejenigen Bieter zur Benennung von Unterauftragnehmern aufzufordern, die in die engere Wahl zur Zuschlagserteilung kommen. Begründet wird dies damit, dass Bieter auftreten könnten, bei denen Einzelfallumstände für eine Unzumutbarkeit der Benennung von Unterauftragnehmern schon bei Angebotsabgabe sprechen könnten. Dies gelte jedoch nicht für die Benennung von Eignungsverleihern und eignungsverleihenden Unterauftragnehmern, da der Auftraggeber durch eine nach Angebotsabgabe und vor Zuschlagserteilung erfolgte Benennung spekulatives Verhalten privilegiere und andere Bieter, die bereits Verpflichtungen eingegangen sind, benachteilige. Auch für zweistufige Vergabeverfahren kommt der Autor zu dem Ergebnis, dass der Auftraggeber nicht wie im einstufigen Verfahren vor Zuschlagserteilung noch einmal in die Eignungsprüfung eintreten kann, da nach dem Teilnahmewettbewerb die Eignung abschließend festgestellt werden muss – dies gelte unabhängig davon, ob Unterauftragnehmer oder Eignungsverleiher eingebunden werden sollen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Die Beschaffung von Cateringleistungen

Autor
Schäffer, Rebecca
Normen
§ 8 Abs. 4 Nr. 8 UVgO
Zeitschrift
Heft
4
Jahr
2018
Seite(n)
2-7
Titeldaten
  • Schäffer, Rebecca
  • VergabeFokus
  • Heft 4/2018
    S.2-7
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 8 Abs. 4 Nr. 8 UVgO

Karsten Voigt, Rechtsanwalt, Hamburg
Abstract
Der Beitrag gibt eine Übersicht über die Beschaffung von Cateringleistungen. Der Text enthält zahlreiche Praxishinweise, die bei Erstvergabe von Cateringleistungen schmerzhafte Fehler vermeiden helfen dürften. Die Detailtiefe ist hoch, die Checkliste enthält z.B. die Frage, ob Servietten, Bierdeckel, Tischdekorationen oder andere Dinge beizustellen sind. Rechtlich vertritt die Verfasserin die Ansicht, dass die Beschaffung von mehreren Cateringleistungen nur dann bei der Betrachtung des Schwellenwertes zu addieren ist, wenn es sich um gut planbare, regelmäßige und vergleichbare Veranstaltungen handelt. Variiert der Inhalt zu stark, hält sie den Abschluss eines Rahmenvertrages für nicht zweckmäßig und rechtlich zweifelhaft.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Die Pyrrhussiege der Privatunternehmen

Untertitel
Die Rekommunalisierung ist mit einem Nachprüfungsantrag kaum zu stoppen
Autor
Noch, Rainer
Normen
RL 2014/24/EU
Gerichtsentscheidung
VK Sachsen-Anhalt Beschluss v. 16.12.2016, 1 VK LSA 25/16
VK Sachsen-Anhalt Beschluss vom 13.12.2017, 1 VK LSA 27/17
OLG Naumburg Beschluss vom 17.3.2017, 7 Verg 8/16
EuGH, Urt. v. 3.5.2018, Rs. C-376/16 P
OLG Koblenz, Beschluss v. 14.3.2018, Verg 4/17
Zeitschrift
Heft
5
Jahr
2018
Seite(n)
19-23
Titeldaten
  • Noch, Rainer
  • Vergabe Navigator
  • Heft 5/2018
    S.19-23
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

RL 2014/24/EU

VK Sachsen-Anhalt Beschluss v. 16.12.2016, 1 VK LSA 25/16, VK Sachsen-Anhalt Beschluss vom 13.12.2017, 1 VK LSA 27/17, OLG Naumburg Beschluss vom 17.3.2017, 7 Verg 8/16, EuGH, Urt. v. 3.5.2018, Rs. C-376/16 P, OLG Koblenz, Beschluss v. 14.3.2018, Verg 4/17

Elias Könsgen, Gasunie Deutschland Transport Services GmbH, Hannover
Abstract
Der Autor berichtet anhand eines praktischen Beispiels über ein Rekommunalisierungsprojekt im Bereich Abwasser. Dies soll einen typischen Fall veranschaulichen, bei dem ein Privatunternehmen die Rückholung von Teilen der Daseinsvorsorge in die kommunale Hand letztlich nicht verhindern kann. Der Autor erklärt, dass dies selbst dann nicht möglich sei, wenn das Vorgehen der Gemeinde rechtswidrig war. Die Vergabekammer Sachsen-Anhalt und des OLG Naumburg stuften das Vorgehen der Gemeinde nämlich als unzulässige de-facto-Vergabe ein. Der Autor stellt die Entscheidungsgründe knapp dar und geht auf Folgeprobleme der Unwirksamkeit der Verträge ein. Zudem zeigt er auf, dass sich trotz Obsiegens in dem Rechtsstreit faktisch die Situation des Privatunternehmens nicht verbessert habe. Weder eine Verhinderung der Rekommunalisierung, noch die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen seien möglich, so der Autor. Schließlich wird die Parallele zu einem vergleichbaren Fall vor dem OLG Koblenz gezogen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Vorliegen einer Auswahlentscheidung bei öffentlichem Auftrag – Open-House-Modell

Autor
Csaki, Alexander
Gerichtsentscheidung
EuGH, Urteil vom 1.3.2018 - C-9/17 - Tirkkonen
Heft
10
Jahr
2018
Seite(n)
598-600
Titeldaten
  • Csaki, Alexander
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 10/2018
    S.598-600
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

EuGH, Urteil vom 1.3.2018 - C-9/17 - Tirkkonen

Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
Der Autor fasst das Urteil des EuGH zum Begriff des öffentlichen Auftrags zusammen. Der EuGH hatte über einen Fall zu befinden, in dem ein finnischer öffentlicher Auftraggeber ein Zulassungsverfahren für landwirtschaftliche Beratungsleistungen durchgeführt hatte. Alle Berater, die den Eignungsanforderungen entsprachen, wurden im Rahmen eines Poolsystems auch beauftragt, ohne dass eine weitere Auswahl stattfand. Der EuGH war zu dem Ergebnis gekommen, dass ein so gestaltetes Zulassungssystem kein öffentlicher Auftrag im Sinne des Kartellvergaberechts sei. Der Autor stellt die Entscheidung des EuGH in den Kontext der bisherigen EU-Rechtsprechung, wonach das Fehlen einer Auswahlentscheidung zum Entfall eines öffentlichen Auftrags führe. Als Konkretisierungen durch das zitierte Urteil hebt er hervor, dass die im konkreten Fall gewählten Eignungskriterien nach den Feststellungen des EuGH nicht als Zuschlagskriterien zu sehen seien und dass auch der zeitlich beschränkte Zugang zum Beratungspool für Bewerber nicht gegen eine bloße Zulassung spreche. Der Autor schließt mit einigen Hinweisen zum Open-House-Modell in der Praxis, das auch über den Sozial-und Gesundheitssektor hinaus Anwendung finden könne. Er weist darauf hin, dass bei grenzüberschreitendem Interesse das primärrechtlichen Gleichbehandlungs- und Transparenzgebot zu beachten sei; auch sei unter Transparenzgesichtspunkten eine Bekanntmachung erforderlich.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Entwicklungstendenzen und Handlungsnotwendigkeiten im Vergaberecht

Autor
Burgi, Martin
Heft
10
Jahr
2018
Seite(n)
579-585
Titeldaten
  • Burgi, Martin
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 10/2018
    S.579-585
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
Abstract
Der Verfasser analysiert den erreichten Entwicklungsstand des Vergaberechts und zeigt aktuelle Handlungsnotwendigkeiten auf. Der Rechtsrahmen habe sich auf EU- und Bundesebene stabilisiert. Ob die VOB/A erhalten bleibe, sei eine politische Entscheidung. Handlungsnotwendigkeiten bestünden insbesondere bei der Festigung des Qualitätsbewusstseins bei Leistungsbeschreibung und Wertung sowie bei ökologischen und sozialen Kriterien. Die Auftraggeber sollten ihr Beschaffungs-Know-how weiter entwickeln (z.B. durch Leitfäden), an ihrer Professionalisierung und ihrem Wissensmanagement arbeiten (z.B. durch Zentrale Beschaffungsstellen und kooperative Beschaffungen) und ihre „Digital Smartness“ stärken. Denkbar sei, das Beschaffungsamt des BMI zu einer übergreifenden Beratungs-Wissensagentur zu entwickeln. Unsicherheiten für den Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte durch das obiter dictum des OLG Düsseldorf zur Informations- und Wartepflicht ließen sich über eine Regelung in der UVgO (und Anknüpfung in den Haushaltsgesetzen) begrenzen. Es bestehe aber auch die Gefahr, das Vergaberecht als „Sorgenlöser für alle möglichen politischen Herausforderungen" fehl zu verstehen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Mehr Schein als Sein

Untertitel
Die Gewichtung von Preis und Leistung – Teil IV
Autor
Ferber, Thomas
Zeitschrift
Heft
5
Jahr
2018
Seite(n)
5-10
Titeldaten
  • Ferber, Thomas
  • Vergabe Navigator
  • Heft 5/2018
    S.5-10
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Sven Tönnemann, Rechtsanwalt, Hamburg
Abstract
Der Autor stellt im letzten Teil seiner Artikelserie die scheinbare und wahre Gewichtung von Zuschlagsformeln dar. Dabei betrachtet er insbesondere die gewichtete Richtwertmethode und die Preisquotientenmethode, stellt die unterschiedlichen Vor- und Nachteile dar und nimmt Stellung zur vergaberechtlichen Zulässigkeit der Methoden. Schließlich wir die Aufsatzreihe durch ein Fazit abgeschlossen, es empfehle sich die Anwendung einer genügend differenzierenden Notenskala (0-10) in Verbindung mit der Anwendung der einfachen Richtwertmethode oder der Preisquotientenmethode. Zudem solle eine Preisobergrenze und eine Mindestleistungspunktzahl festgelegt werden, um die Zuschlagsformel auf einen stabilen Anwendungsbereich zu begrenzen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Bauvergaberecht – Reichweite und Grenzen

Autor
Frenz, Walter
Normen
§ 103 Abs. 3 S. 1 GWB
Art. 2 Abs. 1 Nr. 6 RL 2014/24/EU
Art. 2 Nr. 2 RL 2014/25/EU
§ 110 GWB
§ 106 Abs. 2 Nr. 4 GWB
§ 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB
§ 137 Abs. 1 Nr. 9 GWB
Heft
5
Jahr
2018
Seite(n)
489-497
Titeldaten
  • Frenz, Walter
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 5/2018
    S.489-497
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 103 Abs. 3 S. 1 GWB, Art. 2 Abs. 1 Nr. 6 RL 2014/24/EU, Art. 2 Nr. 2 RL 2014/25/EU, § 110 GWB, § 106 Abs. 2 Nr. 4 GWB, § 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB, § 137 Abs. 1 Nr. 9 GWB

Dr. Marc Pauka, HFK Rechtsanwälte LLP, Frankfurt am Main
Abstract
Der Aufsatz untersucht Anwendungsbereich und Grenzfälle des Vergaberechts für öffentliche Bauaufträge. Zunächst wird die Legaldefinition des „öffentlichen Bauauftrags“ unter besonderer Berücksichtigung von Planung und Ausführung bzw. dem Einsatz Dritter dargestellt. Es folgt eine Abgrenzung des Bauauftrags zu anderen Auftragsarten in Konstellationen gemischter Verträge und die Darstellung der für Bauaufträge geltenden Schwellenwerte. Abschließend grenzt der Autor den Bauauftrag von Miete und Erwerb von Grundstücken oder Gebäuden ab.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Grenzüberschreitendes Interesse bei Unterschwellenvergaben

Autor
Stein, Roland
Rummel, Leonard von
Heft
10
Jahr
2018
Seite(n)
589-592
Titeldaten
  • Stein, Roland; Rummel, Leonard von
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 10/2018
    S.589-592
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Abstract
In ihrem Beitrag analysieren die Autoren die Entwicklung der Rechtsprechung des EuGH zum grenzüberschreitenden Interesse, das gegeben sein muss, um eine Anwendbarkeit von Unionsprimärrecht im Unterschwellenbereich zu begründen.
Sie skizzieren einen Wandeln von einer negativen Abgrenzung, sofern ein solches Interesse nicht auszuschließen sei, zu einem engeren Begriff, der ein eindeutigen Nachweis des grenzüberschreitenden Interesses am konkreten Auftrag erfordern würde.
Auftragswert, Auftragsvolumen und Leistungsort seien die zu berücksichtigenden Indizien. Eine zwischenzeitliche Aufweichung der Anforderungen an den Begriff wurde vom EuGH zwischenzeitlich aufgegeben.
Aus den neueren Entscheidungen des EuGH ergeben sich erhöhte Anforderungen an den Auftraggeber und das vorlegende Gericht: Im Rahmen einer ex-ante Prognose sei der einzelne Auftraggeber in der Pflicht zu prüfen, ob ein Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat Interesse an dem Auftrag haben könnte und dies sei nunmehr positiv zu belegen sowie umfassend zu dokumentieren.

Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Ungeheuerlich, rechtswidrig, folgenlos

Untertitel
Die überlange Dauer von Nachprüfungsverfahren zum Dritten
Autor
Dabringhausen, Gerhard
Zeitschrift
Heft
5
Jahr
2018
Seite(n)
10-14
Titeldaten
  • Dabringhausen, Gerhard
  • Vergabe Navigator
  • Heft 5/2018
    S.10-14
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Abstract
Der Autor analysiert und bewertet aktuelle Entscheidungen vor dem Vergabesenat des OLG Düsseldorf wegen überlanger Verfahrensdauer von Nachprüfungsverfahren vor der VK Rheinland. Im ersten Verfahren erkennt das OLG Düsseldorf eine Untätigkeitsbeschwerde eines öffentlichen Auftraggebers als zulässigen außerordentlichen Rechtsbehelf an, verweigert allerding die Begründetheit, da die „ungeheuerliche“ Personalsituation kein Fehler bei der inneren Arbeitsorganisation sei, sondern auf Entscheidungen der „vorgesetzten“ Dienststelle beruhe. Der Autor stimmt dieser Wertung zu und kritisiert die Personalpolitik des Landes NRW scharf. Er verweist weiter darauf, dass rechtspolitisch betrachtet Schadensersatzansprüche gegen das Land NRW angedacht werden müssten. Im zweiten Fall ging es um eine Beschwerde auf Feststellung des richtigen Spruchkörpers. Der Autor betont, dass der Ausschluss der Anfechtung von Verweisungsbeschlüssen mit den Wertungen der Prozessordnungen im Einklang stehen. Insbesondere führt er die Einordnung der Vergabekammern als lediglich gerichtsähnliche Einrichtungen im Gegensatz zu dem autonom definierten unionsrechtlichen Gerichtsbegriff aus.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja