Zur Rügeobliegenheit bei de-facto-Vergaben
Normen
§ 160 Abs. 3 Satz 2 GWB
Zeitschrift
Jahr
2018
Seite(n)
106-114
Titeldaten
- Wolf, Florian; Wolters, Christopher
- VergabeR - Vergaberecht
-
2018
S.106-114
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
§ 160 Abs. 3 Satz 2 GWB
Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
Abstract
Der Beitrag beschäftigt sich mit dem Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift des § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB. Die Verfasser zeigen auf, dass sie nicht nur für Feststellungsanträge nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB gilt, sondern analog auch in Fällen Anwendung findet, in denen die Unterlassung des drohenden Vertragsschlusses beantragt wird. Die Rügeobliegenheit greift dagegen ein, wenn der Antragsteller am Vergabeverfahren beteiligt wurde oder der Auftraggeber eine freiwillige ex-ante-Bekanntmachung nach § 135 Abs. 3 GWB vorgenommen hat.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja