Socially Responsible Public Procurement (SRPP) under EU Law and International Agreements

Untertitel
The GPA, CETA and the EU-Ukraine Deep and Comprehensive Free Trade Area
Autor
Semple, Abby
Heft
3
Jahr
2017
Seite(n)
293-308
Titeldaten
  • Semple, Abby
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 3/2017
    S.293-308
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Karsten Voigt, Rechtsanwalt, Hamburg
Abstract
Der Artikel beinhaltet eine vertiefte wissenschaftliche Untersuchung der normativen Umsetzung sozialer Belange in der öffentlichen Beschaffung. Der Aufsatz untersucht dabei nicht nur die rechtliche Situation auf europäischer Ebene, sondern vergleicht die Regelungen mit dem GPA und CETA, welche beide in diese Richtung deutlich weniger Möglichkeiten eröffnen. In dem Aufsatz wird die Ansicht vertreten, dass hier ein Versagen der europäischen Verhandlungsführer zu beobachten ist, dass sich jetzt bei der Umsetzung der Regeln in der Ukraine und nach dem Brexit in GB negativ auswirken wird.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Corruption and the Challenge to Sustainable Public Procurement (SPP): A Perspective on Africa

Autor
Eyo, Ama
Heft
5
Jahr
2017
Seite(n)
253-265
Titeldaten
  • Eyo, Ama
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 5/2017
    S.253-265
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Florian Wolf, BLOMSTEIN Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Berlin
Abstract
Der Aufsatz in englischer Sprache befasst sich am Beispiel Afrika mit dem Einfluss, den Korruption auf eine nachhaltige Beschaffung hat. Die Autorin führt zunächst in die strukturellen Gründe für Korruption bei öffentlichen Beschaffungsvorgängen ein, gefolgt von konkreten Beispielen in Afrika. Anschließend wird dargestellt, wie sich Korruption negativ auf eine nachhaltige Beschaffung auswirkt. Es werden drei Vorschläge zur Bekämpfung der Auswirkungen von Korruption auf eine nachhaltige Beschaffung gemacht. Der Beitrag endet mit einer Zusammenfassung.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Rettungsdienstvergabe wieder vor dem EuGH

Untertitel
Zum Vorlagebeschluss des OLG Düsseldorf vom 12.6.2017 und der sog. Bereichsausnahme Rettungsdienst
Autor
Bühs,Jacob
Normen
§ 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB
Gerichtsentscheidung
OLG Düsseldorf, Beschluss v. 12.06.2017, VII Verg 34/16
Jahr
2017
Seite(n)
804-808
Titeldaten
  • Bühs,Jacob
  • EuZW - Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
  • 2017
    S.804-808
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB

OLG Düsseldorf, Beschluss v. 12.06.2017, VII Verg 34/16

Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
Der Beitrag setzt sich mit dem Vorlagebeschluss des OLG Düsseldorf zur sog. Bereichsausnahme Rettungsdienst (§ 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB) auseinander. Dem EuGH sind mehrere Fragen zum objektiven und subjekiven Anwendungsbereich der Ausnahme nach § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB zur Vorabentscheidung vorgelegt worden. Konkret ist zu klären, welche Dienstleistungen von der Bereichsausnahme erfasst werden und wer gemeinnützige Organisationen und Vereinigungen im Sinne der Bereichsausnahme sind. Der Autor setzt sich kritisch mit der Auffassung des OLG Düsseldorf auseinander und arbeitet die divergierenden Begriffsverständnisse der Vergaberichtlinie und der nationalen Gesetzgebung heraus.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Das Schulnotensystem oder: Totgesagte leben länger

Autor
Summa, Hermann
Gerichtsentscheidung
BGH 04.04.2017 - X ZB 3/17
Heft
5
Jahr
2017
Seite(n)
161-166
Titeldaten
  • Summa, Hermann
  • vpr - Vergabepraxis & -recht
  • Heft 5/2017
    S.161-166
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

BGH 04.04.2017 - X ZB 3/17

Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
Abstract
Der Verfasser erläutert die Zulässigkeit von Schulnotensystemen insbesondere bei (teil-) funktionalen Leistungsbeschreibungen, die einen Konzeptwettbewerb organisieren und bei denen der Auftraggeber die Qualität der eingereichten Konzepte bewertet. Dafür müsse der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen deutlich machen, in welche Richtung die Umstände gehen können, die für ihn einen Mehrwert begründen. Die Vergabeunterlagen müssten allerdings weder so gestaltet sein, dass die Bieter ihre Punktzahl von vornherein errechnen können, noch müssten sie genau erkennen lassen, was Bieter tun müssen, um die höchstmögliche Punktzahl zu erzielen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Objektive und nichtdiskriminierende Kriterien nach SektVO

Autor
Leinemann, Eva-Dorothee
Anna Zoller
Normen
§ 142 GWB
§ 46 Abs. 1 SektVO
§ 45 Abs. 3 SektVO
Jahr
2017
Seite(n)
146-152
Titeldaten
  • Leinemann, Eva-Dorothee ; Anna Zoller
  • 2017
    S.146-152
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 142 GWB, § 46 Abs. 1 SektVO, § 45 Abs. 3 SektVO

Dr. Marc Pauka, HFK Rechtsanwälte LLP, Frankfurt am Main
Abstract
Die Autorinnen befassen sich in dem Aufsatz mit den Vorgaben, die nach § 142 Abs. 1 GWB und § 46 SektVO für die Aufstellung von Eignungskriterien gelten und wie diese in der Praxis vor allem durch die Deutsche Bahn tatsächlich umgesetzt werden. Für Sektorenauftraggeber gilt nach den Normen kein vorgegebener Katalog von Eignungskriterien, sondern nur, dass diese objektiv sein müssen und allen interessierten Unternehmen bekannt zu machen sind. Nach einer kurzen Darlegung, dass von der Privilegierung, nicht an bestimmte Kriterien gebunden zu sein, nur die Eignungs-, nicht aber die Zuschlagskriterien erfasst sind, folgt eine Analyse der Umsetzung in der Praxis. Es sei insbesondere beim DB Konzern festzustellen, dass kaum Mindestanforderungen gefordert werden, sondern lediglich „nachvollziehbare Darstellungen“. Diese relativ weichen Formulierungen ließen Zweifel an der Objektivität der Kriterien aufkommen. Unternehmen sei daher zu raten, Konkretisierungen anzufordern. Es folgt eine Erläuterung des dem Auftraggeber zur Festlegung zustehenden Ermessens sowie Darlegungen zu den Ausschlussgründen und zu der Anforderung eines Gewerbezentralregisterauszugs. Die Autorinnen stellen ferner fest, dass über die zulässigen Kriterien hinaus in der Praxis der Deutschen Bahn Auskünfte eingeholt werden, die nicht auswahlrelevant seien. Hier raten sie, sich bestätigen zu lassen, dass die Nichtangabe dieser Informationen, die lediglich der Ausforschung der Unternehmen dienten, nicht zum Ausschluss der Bewerbung führe. Es folgt eine Darlegung an die Anforderung der Kriterien, die nach § 45 Abs. 3 SektVO bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern festzulegen seien. Hier zeige die Praxis, dass keine derartigen Kriterien aufgestellt würden, vielmehr würden alle Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert und dann nur mit dem „preferred bidder“ verhandelt. Abschließend legen die Autorinnen dar, dass der Gesetzgeber nach der Sektorenrichtlinie 2014/25/EU durchaus weitere Vorgaben hätte machen können. Ein Rückgriff auf die VgV sei dagegen nicht ohne weiteres möglich, da wegen der bewusst geschaffenen Gesetzlücke der Weg in die Analogie versperrt sei.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Providing Social Enterprises with Better Access to Public Procurement: The Development of Supportive Legal Frameworks

Autor
Argyrou, Aikaterini
Heft
3
Jahr
2017
Seite(n)
310-324
Titeldaten
  • Argyrou, Aikaterini
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 3/2017
    S.310-324
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Abstract
Die Autorin setzt sich mit dem Zugang der Sozialen Unternehmen zur öffentlichen Auftragsvergabe auf EU- und nationaler (griechischer) Ebene auseinander. Nach Auseinandersetzung mit dem Begriff des Sozialunternehmertums, folgt die Diskussion der verschiedenen Hindernisse, die Soziale Unternehmen bei der öffentlichen Auftragsvergabe im Wege stehen. Die mangelnde Anerkennung der Sozialen Unternehmen, die geringe Bedeutung sozialer Aspekte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sowie das bestehende komplexe und formalisierte System der öffentlichen Auftragsvergabe stellten Barrieren dar. Problematisch sei dabei auch, dass Soziale Unternehmen oft nicht gewillt seien, in formalisierte Strukturen zu investieren, die ihnen die Teilnahme an der öffentlichen Auftragsvergabe erleichtern würden. Paradoxerweise führe dies gerade dazu, dass diese Unternehmen sich dadurch den Zugang zur öffentlichen Auftragsvergabe und damit auch zu weiteren Ressourcen für ihre sozialen Ziele erschwerten. Daran anschließend zeigt die Autorin die verschiedenen Maßnahmen auf, die auf nationaler Ebene ergriffen wurden, um den Zugang der Sozialen Unternehmen zur öffentlichen Auftragsvergabe zu ermöglichen und setzt sich mit deren Umsetzung auseinander. Abschließend kommt die Autorin zu dem Schluss, dass sowohl auf europäischer als auch nationaler Ebene Handlungsbedarf bestehe. Immer noch werde die Hybridität der Sozialen Unternehmen zu wenig berücksichtigt, was dazu führe, dass bislang kein System der öffentlichen Auftragsvergabe bestehe, welches den effektiven Wettbewerb sozialer Unternehmen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern ermögliche.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Die Vergabe von Anwaltsdienstleistungen nach der VgV und der UVgO

Autor
Pauka, Marc
Heft
7
Jahr
2017
Seite(n)
651-656
Titeldaten
  • Pauka, Marc
  • ZfBR - Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
  • Heft 7/2017
    S.651-656
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Abstract
In seinem Aufsatz zeigt der Autor auf, welche Veränderungen sich hinsichtlich der Vergabe von Anwaltsdienstleistungen durch die Vergaberechtsreform im Jahre 2016 ergeben haben. Waren Anwaltsleistungen bis zur Reform als sogenannte nachrangige Dienstleistungen privilegiert und eine öffentliche Ausschreibung in einem förmlichen Verfahren in der Regel nicht geboten, so hat sich dies nunmehr grundsätzlich geändert. Der Aufsatz gibt einen guten Überblick über alle relevanten Bereiche, so beispielsweise die Auswahl des richtigen Vergabeverfahrens und die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots. Sowohl über- als auch unterhalb der Schwelle werden Anwaltsdienstleistungen nun grundsätzlich von der VgV sowie der UVgO erfasst. Oberhalb des relevanten Schwellenwertes unterfallen Anwaltsdienstleistungen der VgV. Unterschwellig gilt die UVgO, die in § 50 UVgO regelt, dass freiberufliche Leistungen, zu denen auch Anwaltsdienstleistungen gehören, grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben sind. Somit bestünde unterschwellig faktisch keine formelle Ausschreibungspflicht. Insbesondere hinsichtlich der Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots sieht der Autor Verbesserungsbedarf. In der Praxis würden eher hohe Hürden für die Eignung gesetzt, während für den Zuschlag letztendlich nur der Preis maßgeblich sein solle. Dabei werde nach Ansicht des Autors an falscher Stelle gespart. Es biete sich hier vielmehr an, nicht nur auf den Preis/Stundensatz zu achten, sondern auch personenbezogene Zuschlagskriterien nach §§ 58 Abs. 2 Nr. 2 VgV, 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 49 Abs. 2 Satz 2 UVgO zu berücksichtigen, um so auch die Qualität der Leistungserbringung und nicht nur den Preis als maßgeblich zu erachten. Letztlich kommt der Autor zu der Einschätzung, dass die strengeren Regeln für die Vergabe von Anwaltsdienstleistungen eine Chance für Anwälte und Auftraggeber gleichermaßen darstellen können. Der Wettbewerb biete Anwälten die Chance neue Mandate zu erschließen, während für den Auftraggeber ein Mehr an Wettbewerb die Mandatsbedingungen wirtschaftlichen optimieren kann.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Auftragsvergabe im Wissenschaftsbetrieb aus vergaberechtlicher Sicht

Autor
Hattenhauer, Daniela
Butzert, Clemens
Normen
§ 116 Abs. 1 Nr. 2 GWB
Heft
5
Jahr
2017
Seite(n)
580-586
Titeldaten
  • Hattenhauer, Daniela ; Butzert, Clemens
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 5/2017
    S.580-586
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 116 Abs. 1 Nr. 2 GWB

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Die Verfasser geben einen Überblick darüber, unter welchen Voraussetzungen Aufträge von Wissenschaftsbetrieben ausschreibungsbedürftig sind und welche Verfahrensarten zur Auftragsvergabe zur Verfügung stehen. Nach einem kurzen Überblick über die Voraussetzungen des öffentlichen Auftrages, und der In-house Vergabe stellen sie ausführlich die Ausnahmenregelung des § 116 Abs. 1 Nr. 2 GWB für bestimmte Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen dar. Neben der Definition des Begriffs „Forschungs- und Entwicklungsleistungen“ arbeiten sie heraus, dass eine Umgehung der Vergabepflichtigkeit nicht pauschal durch die Veröffentlichung der Auftragsergebnisse umgangen werden könne. Anschließend gehen sie auf die Regelungen der UVgO ein. Abschließend geben sie einen Überblick darüber, unter welchen Voraussetzungen auf das Verhandlungsverfahren und die Verhandlungsvergabe für die Vergabe von Forschungs- und Entwicklungsleistungen zurückgegriffen werden kann
Rezensent
Rezension abgeschlossen
nein

Favouring Small and Medium Sized Enterprises with Directive 2014/24/EU?

Autor
Trybus, Martin
Andrecka, Marta
Heft
5
Jahr
2017
Seite(n)
224-238
Titeldaten
  • Trybus, Martin ; Andrecka, Marta
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 5/2017
    S.224-238
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Rajiv Chandna , Rechtsanwalt , Frankfurt am Main
Abstract
In ihrem Beitrag widmen sich die Autoren der Frage, ob und inwieweit die neue EU-Richtlinie über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Richtlinie 2014/24/EU) die Position von kleineren und mittleren Unternehmen im öffentlichen Auftragswesen gestärkt hat. Hierbei werden im Einzelnen vier Regelungskomplexe der Richtlinie zur Förderung mittelständischer Interessen analysiert. Dies sind zum einen die Vorgaben in Art. 46 Richtlinie 2014/24/EU zur Unterteilung von Aufträgen in Lose, die Regelungen zur Einführung einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung gemäß Art. 59 Richtlinie 2014/24/EU Vorgaben zum Mindestjahresumsatz als Eignungskriterium nach Art. 58 Abs. 3 Richtlinie 2014/24/EU sowie die Ausgestaltung der Unterauftragsvergabe gemäß Art. 71 Abs. 3 Richtlinie 2014/24/EU, wonach die Mitgliedsstaaten vorsehen können, dass der öffentliche Auftraggeber fällige Zahlungen im Zusammenhang mit dem Auftrag direkt an den Unterauftragnehmer leistet. Die Autoren kommen zu dem Ergebnis, dass die vier untersuchten Regelungsbereiche nicht geeignet sind, die Beteiligung von kleineren und mittleren Unternehmen an Vergabeverfahren signifikant zu verbessern.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Wie viele Äpfel sind eine Birne?

Untertitel
Zum Problem der Umrechnung von Preis und Leistung im Lichte der aktuellen Rechtsprechung
Autor
Kraus, Philipp
Bronnen, Florian
Heft
5
Jahr
2017
Seite(n)
559-570
Titeldaten
  • Kraus, Philipp ; Bronnen, Florian
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 5/2017
    S.559-570
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Thorsten Schätzlein, Law and Engineering, Düsseldorf
Abstract
Die Autoren beschäftigen sich mit der seit einigen Jahren akut streitigen Frage der Vergleichbarkeit von Preis und Leistung im Rahmen des Wertungsprozesses. Sie führen einleitend die gängigen Methoden auf. Das sind zum einen die Umrechnungsmethoden, wie die nichtlineare, die lineare und die modifiziert lineare Umrechnungsmethode, und zum anderen die Quotientenmethoden. In der Folge stellen sie die Schwächen und die damit einhergehende Kritik an den einzelnen Methoden dar. Sie gehen dabei auch auf die Entscheidungen der Vergabekammern, welche einzelne Methoden als unzulässig einstufen. Im Anschluss arbeiten die Autoren heraus, dass entgegen den Entscheidungen der Vergabekammern in der jüngsten obergerichtlichen Rechtsprechung eingeräumt wird, dass jede Methode Defizite aufweist, es aber keine perfekte Lösung gibt. Insofern werde in der obergerichtlichen Rechtsprechung eine Wertungsmethode nur im Einzelfall abgelehnt, wenn sie von Vornherein zu einem unzumutbaren und vergaberechtlich inakzeptablen Ergebnis führen würde. Die Autoren enden mit dem Fazit, dass es keine perfekte Lösung gebe. Dem Auftraggeber stehe aber aus diesem Grund auch ein Freiraum bei seiner Entscheidung zu. Insofern werde sich der Auftraggeber vor allem daran orientieren müssen, dass die von ihm gewählte Methode seine wirtschaftlichen Interessen zutreffend widerspiegle.
Rezension abgeschlossen
ja