Rahmenverträge für Architekten- und Ingenieurleistungen (Planungsleistungen)

Autor
Janitzek, Robert
Zeitschrift
Heft
4
Jahr
2018
Seite(n)
58-62
Titeldaten
  • Janitzek, Robert
  • Vergabe News
  • Heft 4/2018
    S.58-62
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Filip Lewandowski, Richter (Verwaltungsgericht), Frankfurt (Oder)
Abstract
Der Beitrag behandelt den Abschluss von Rahmenverträgen für Architekten- und Ingenieurleistungen (Planungsdienste) durch öffentliche Auftraggeber. Einleitend wird erläutert, dass Rahmenverträge sich für solche öffentlichen Auftraggeber eigneten, die über einen längeren Zeitraum kontinuierlich einen erhöhten Bedarf an Planungsleistungen haben. Weiterhin werden die möglichen Varianten eines Rahmenvertrages aufgezeigt, nämlich der Abschluss mit einem oder mehreren Vertragspartnern. Bei Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit mehreren Vertragspartnern sei es ratsam, bei verschiedenen Vertragspartnern regelmäßig Leistungen abzurufen. So könne verhindert werden, dass die Vertragspartner ihre Kapazitäten anderweitig binden und nicht mehr zur Verfügung stehen. In einem weiteren Schritt analysiert der Autor die Auswirkungen des neuen Bauvertragsrechts auf Rahmenvereinbarungen für Planungsleistungen. Er kommt zu dem Schluss, dass diese Auswirkungen als gering und ohne große Relevanz anzusehen seien. Schließlich bespricht der Autor die Vergütung von Planungsbüros nach HOAI bei Rahmenvereinbarungen. Insbesondere legt er dar, dass die Unterschreitung von Mindestsätzen nach der HOAI bei Rahmenvertragsausschreibungen im Vergabeverfahren schwer aufzuklären sei, da die konkrete, zu beschaffende Leistung regelmäßig noch nicht feststehe.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Die Einführung des bundesweiten Wettbewerbsregisters – ein komplizierter rechtlicher Dreiklang

Autor
Gottschalk, Eckart
Lubner, Saskia
Normen
WRegG
Richtlinie 2014/24/EU
GWB
§ 123 GWB
§ 130 OWiG
Heft
1
Jahr
2018
Seite(n)
96-103
Titeldaten
  • Gottschalk, Eckart; Lubner, Saskia
  • Heft 1/2018
    S.96-103
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

WRegG, Richtlinie 2014/24/EU, GWB, § 123 GWB, § 130 OWiG

Annett Hartwecker, PricewaterhouseCoopers Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft, Berlin
Abstract
Die Autoren befassen sich in ihrem Beitrag mit dem bundesweiten Wettbewerbsregister, welches durch eine von der Bundesregierung noch zu erlassende Rechtsverordnung (vgl. § 10 Wettbewerbsregistergesetz (WRegG)) voraussichtlich im Jahr 2020 in Betrieb genommen werden soll. Nach einer Einführung über die Entwicklung des WRegG widmen sich die Autoren intensiv dessen Inhalt und Funktion, wobei im Detail auf die Voraussetzungen der Eintragung, den Inhalt der Eintragung, die Abfrage eingetragener Informationen und Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers sowie die Löschung solcher Eintragungen eingegangen wird. In diesem Zusammenhang wird auf das Spannungsverhältnis zwischen der Richtlinie 2014/24/EU, dem GWB und WRegG und damit verbundene Anwendungsfragen hingewiesen. Dieses Spannungsverhältnis werde insbesondere in Bezug auf die Anwendung von § 130 OWiG (Zurechnung von Aufsichts- und Organisationsverschulden), auf § 6 Abs. 5 Satz 1 WRegG (Ausschluss durch den Auftraggeber nach Maßgabe der vergaberechtlichen Vorschriften in eigener Verantwortung) sowie auf den Aspekt des „Antrags auf vorzeitige Löschung nach Selbstreinigung“ deutlich. Abschließend zeigen die Autoren ihre Erwartungen für die Praxis auf und stellen fest, dass für einige Unternehmen eine Eintragung in das Wettbewerbsregister existenzielle Folgen haben könnte, Compliance in Unternehmen wieder zunehmend an Bedeutung gewinnen werde und rechtstreue Unternehmen im Vorteil sein werden.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

"Die Bindung von Förderempfängern an das (neue ) Vergaberecht - vom Risiko der Rückforderung"

Autor
Gass, Georg
Heft
1
Jahr
2018
Seite(n)
55-61
Titeldaten
  • Gass, Georg
  • GewArch - Gewerbe Archiv
  • Heft 1/2018
    S.55-61
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Virginia Meyer, PricewaterhouseCoopers Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft, Berlin
Abstract
Der Beitrag behandelt die Möglichkeit der Rückforderung gewährter Förderungen an Zuwendungsempfänger, wenn diese gegen Vergaberecht verstoßen. Demnach müssen Zuwendungsempfänger im Fall schwerer Vergabeverstöße mit deutlichen Kürzungen und damit der Rückforderung der gewährten Förderung rechnen. Der Autor beschreibt, dass Zuwendungsbescheide stets mit Allgemeinen Nebenbestimmungen versehen werden, die den Zuwendungsempfänger verpflichten, bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Vergabegrundsätze anzuwenden. Schwere Vergabeverstöße begründen demnach ein eingeschränktes Ermessen zugunsten eines Widerrufs. Die Rechtsprechung sieht diesbezügliche Vorgaben der jeweiligen Finanzministerien als zulässige Konkretisierung des Widerrufsermessens an. Z.B. stelle der Verzicht auf eine ordnungsgemäße Losbildung eine ungerechtfertigte Einschränkung des Wettbewerbs dar und sei daher als schwerer Vergabeverstoß zu qualifizieren. Bei der Bejahung eines schweren Vergabeverstoßes werde der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendung neu (und zwar gekürzt) festgesetzt. Dabei komme es nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit an. Ausreichend sei der Verstoß als solcher. Der Widerruf und die darauf folgende Rückforderung einer Zuwendung seien jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Verstöße geeignet sind, sich auf die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwendung der Zuwendung auszuwirken. Eine Widerrufsentscheidung sei dagegen dann ermessensfehlerhaft, wenn die Zuwendungsbehörde für die vergaberechtlichen Verstöße mitverantwortlich ist oder jedenfalls vergaberechtswidriges Verhalten aktiv gebilligt oder in Kauf genommen hat. Der Beitrag behandelt abschließend Finanzkorrekturen im Falle von Vergabeverstößen bei einer Kofinanzierung durch die EU und gibt einen kurzen Überblick über die seitens der Literatur angeführte Kritik an den Instrumenten des Widerrufs und der Kürzung von Zuwendungen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Das neue Rügeregime des § 47 EnWG – Mehr Rechtssicherheit für die Gemeinden?

Autor
Czernek, Gregor
Normen
§ 47 EnWG
Heft
4
Seite(n)
99-105
Titeldaten
  • Czernek, Gregor
  • EnWZ - Die Zeitschrift für das gesamte Recht der Energiewirtschaft
  • Heft 4/ S.99-105
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 47 EnWG

Elias Könsgen, Gasunie Deutschland Transport Services GmbH, Hannover
Abstract
Ein gutes Jahr nach Inkrafttreten der letzten Reform des § 47 EnWG zieht der Autor ein Fazit über die dadurch entstandenen Änderungen. Zunächst werden die gesetzlichen Neuerungen beleuchtet. Die verschiedenen Fristen werden übersichtlich dargestellt. Anschließend geht der Autor auf die Verfahrensvorgaben des § 47 EnWG ein. Dies wird jeweils mit praktischen Hinweisen verbunden. Dann stellt der Autor die materiellen Voraussetzungen der Rügeobliegenheit dar und ordnet hierbei den verschiedenen Verfahrensstufen die jeweils zu rügenden Rechtsverletzungen abstrakt zu. Schließlich geht er auf die Rechtsfolgen der vorgestellten Vorschriften ein. Im nächsten Schritt wird der Fokus auf die in der Praxis auftretenden Streitpunkte gelegt: Der Umfang der Begründungspflicht einer Rüge, der Umfang der Akteneinsicht sowie die Reichweite der Präklusionswirkung. Hierbei zieht der Autor immer wieder Parallelen zum Kartellvergaberecht und orientiert sich in seiner Argumentation am Willen des Gesetzgebers. Vertieft geht er auf praxisrelevante Probleme im Zusammenhang mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ein. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass das Ziel des Gesetzgebers, mit der Neuregelung mehr Rechtssicherheit zu erreichen, in weiten Teilen nicht erreicht werden konnte.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Staatliche Konzessionen als Beihilfen

Untertitel
Ein Instrument im Stimmbruch
Autor
Bartosch, Andreas
Heft
7
Jahr
2018
Seite(n)
261-266
Titeldaten
  • Bartosch, Andreas
  • EuZW - Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
  • Heft 7/2018
    S.261-266
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
Der Beitrag thematisiert die Schnittstelle zwischen Beihilfe- und Vergaberecht. Ausgehend vom Beihilfetatbestand des Art. 107 AEUV grenzt der Autor zur beihilferechtlichen Vorteilsgewährung ab, unter welchen Voraussetzungen hoheitliches oder marktwirtschaftliches Handeln vorliegt. Es wird erörtert, welchen Regeln die staatlichen Stellen bei der Vergütung von Rechten bzw. Konzessionen unterliegen. Die materielle Selektivität von Rechtevergaben wird thematisiert. Der Autor würdigt die hierzu ergangene Unionsrechtsprechung sowie die Praxis der Kommission und weist auf darin enthaltene Widersprüche hin.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Bestimmungsrecht und Ersetzungsbefugnis bei Nachweisen wirtschaftlicher und finanzieller Leistungsfähigkeit

Autor
Hettich, Lars
Heft
4
Jahr
2018
Seite(n)
197-199
Titeldaten
  • Hettich, Lars
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 4/2018
    S.197-199
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Abstract
Der Autor bespricht die Entscheidung des EuGH vom 13.07.17 – C-76/16 zum Bestimmungsrecht des Auftraggebers bei der Festlegung von Eignungsanforderungen sowie zur Ersetzungsbefugnis der Bieter für ihre Nachweise zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit. Der Autor sieht durch die Entscheidung des EuGH den weiten gemeinschaftsrechtlichen Ermessensspielraum des Auftraggebers in Bezug auf sein Bestimmungsrecht bestätigt. Die Eignungskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand lediglich in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen. In Bezug auf die Ersetzungsregelung in § 45 Abs. 4 VgV, § 6a EU Nr. 2 VOB/A stelle der EuGH klar, dass es sich um eine restriktiv auszulegende Härtefallregelung handele, die voraussetze, dass es dem teilnehmenden Unternehmen „objektiv unmöglich“ ist, den vom Auftraggeber geforderten Nachweis zu erbringen. Durch seine Entscheidung schaffe der EuGH Rechtssicherheit und trete der in der deutschen Vergabepraxis teilweise vertretenen bzw. ausufernden Rechtsauffassung entgegen. Der Autor ist allerdings der Auffassung, der EuGH hätte im zugrundeliegenden Fall seine Aussage dahingehend präzisieren müssen, dass der fragliche Bieter den geforderten Nachweis aufgrund „allgemeiner Umstände, welche von ihm nicht beeinflussbar waren“, nicht erhalten konnte. Ferner stellt der Autor klar, dass die Entscheidung des EuGH ausschließlich für die wirtschaftlichen und finanziellen und insbesondere nicht für die beruflichen und technischen Eignungsanforderungen gilt. Letztere müssten zwingend dem abschließenden Katalog des § 46 Abs. 3 VgV, § 6a EU Nr. 3 VOB/A entsprechen. Ein Ermessensspielraum des öffentlichen Auftraggebers und eine Ersetzungsbefugnis bestünden hier nicht. In seinem Fazit begrüßt der Autor ausdrücklich die Entscheidung des EuGH, da die Entscheidung klarstelle, was unter dem Begriff „berechtigter“ bzw. „stichhaltiger Grund“ i.S.v § 45 Abs. 4 VgV, § 6a EU Nr. 2 VOB/A zu verstehen sei. Indem nur objektiv unmögliche Nachweise die Vorlage alternativer Belege legitimieren, würden zugleich die Anforderungen an die zweistufige Darlegungs- und Beweispflicht der sich auf die Ersetzungsbefugnis berufenden Unternehmen steigen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Direktvergaben an kommunale Aktiengesellschaften

Untertitel
Reicht für die erforderliche Kontrolle ein Beherrschungsvertrag?
Autor
Deuster, Jan
Ristelhuber, Johannes
Heft
2
Jahr
2018
Seite(n)
99-103
Titeldaten
  • Deuster, Jan; Ristelhuber, Johannes
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 2/2018
    S.99-103
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Abstract
Die Autoren beleuchten die rechtlichen Rahmenbedingungen, die die Direktvergaben an kommunale Aktiengesellschaften ermöglichen. Einleitend stellen sie die Besonderheiten und Herausforderungen dar, die sich speziell im Zusammenhang mit Auftragsvergaben an kommunale Aktiengesellschaften ergeben und heben hervor, dass es bei Aktiengesellschaften aufgrund der Weisungsfreiheit des Vorstands der jeweiligen Aktiengesellschaft ein dem Recht der GmbH vergleichbares Weisungsrecht an den Geschäftsleiter nicht gibt. Im weiteren Verlauf des Beitrags beleuchten sodann die Autoren, ob und unter welchen Voraussetzungen, die Lösung der Direktvergabe im Abschluss eines Beherrschungsvertrages i.S.d. § 308 AktG des kommunalen Trägers mit der AG liegen kann und stellen die in diesem Zusammenhang auftretenden rechtlichen Problematiken dar. Im Ergebnis stellen die Autoren fest, dass auch bei Aktiengesellschaften eine Direktvergabe möglich ist. Neben dem zwingenden Abschluss eines Beherrschungsvertrages i.S.v. § 308 AktG sollte jedoch zudem vorsorglich der Aufsichtsrat der beherrschten Aktiengesellschaft so besetzt werden, dass die heteronome Unternehmensleitung nicht konterkariert wird.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Die Wirtschaftlichkeit als treibende Kraft in der historischen Entstehung von Vergabeverfahren und ihre Bedeutung im heutigen Vergaberecht

Autor
Hattenhauer, Daniela
Butzert, Clemens
Heft
3
Jahr
2018
Seite(n)
229.232
Titeldaten
  • Hattenhauer, Daniela ; Butzert, Clemens
  • ZfBR - Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
  • Heft 3/2018
    S.229.232
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Florian Wolf, BLOMSTEIN Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Berlin
Abstract
Der Beitrag beschäftigt sich mit den historischen Ursprüngen und der Bedeutung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes in heutigen Vergabeverfahren. Die Autoren stellen zunächst historische Ausformungen des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes z.B. in der Hamburger Bauhofordnung von 1617 oder beim Festungsbau in Mannheim 1700 dar. Anschließend befasst sich der Aufsatz mit dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz in verschiedenen Stadien von Vergabeverfahren nach dem heutigen Vergaberecht. Der Beitrag schließt mit Ausführungen zum Drittschutz der Vorschrift zu ungewöhnlich niedrigen Angeboten.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Vorsicht bei „Bedarfspositionen“: Keine Anpassung der Einheitspreise bei unklaren Mengen!

Autor
Kues, Jarl-Hendrik
Deppenkemper, Jonas
Gerichtsentscheidung
BGH, Urteil vom 11.10.2017, Az. XII ZR 8/17
Heft
4
Jahr
2018
Seite(n)
195-197
Titeldaten
  • Kues, Jarl-Hendrik ; Deppenkemper, Jonas
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 4/2018
    S.195-197
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

BGH, Urteil vom 11.10.2017, Az. XII ZR 8/17

Dr. Thorsten Schätzlein, Law and Engineering, Düsseldorf
Abstract
Die Autoren setzen sich mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.10.2017 (XII ZR 8/17) zur Preisanpassung bei Mehrmengen für Bedarfspositionen auseinander. Die Autoren arbeiten dabei die wesentlichen und wichtigen Aspekte der Entscheidung praxisgerecht heraus. Sie verweisen darauf, dass der BGH die Regelung des § 2 Abs. 3 VOB/B grundsätzlich auch bei einem mietvertraglichen Charakter der Vereinbarung für anwendbar erachte, sofern keine zwingenden Vorschriften des Mietrechts hierdurch verletzt werden. Ob die Preisanpassungsregelung allerdings im konkreten Fall auf Bedarfspositionen angewendet werden könne, sei eine Frage der Auslegung. Sollte die Bedarfsposition ein für beide Parteien unklares Mengenrisiko umfassen, scheide eine Preisanpassung aus. Auf der anderen Seite komme eine Preisanpassung in Betracht, wenn die Parteien von einer übereinstimmenden Mengenannahme ausgegangen seien. Zutreffend heben die Autoren einen ergänzenden Hinweis des BGH hervor. Danach scheide eine Anwendung der Preisanpassung nach § 2 Abs. 3 VOB/B für den Auftraggeber jedenfalls dann aus, wenn die Mengenänderung aus dem Risikobereich des Auftraggebers herrühre.
Rezension abgeschlossen
ja

Mittelstandsförderung in der Auftragsvergabe und Unionsrecht

Autor
Frenz, Walter
Normen
§ 97 Abs. 4 GWB
Heft
3
Jahr
2018
Seite(n)
95-98
Titeldaten
  • Frenz, Walter
  • GewArch - Gewerbe Archiv
  • Heft 3/2018
    S.95-98
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 97 Abs. 4 GWB

Dr. Rajiv Chandna , Rechtsanwalt , Frankfurt am Main
Abstract
In seinem Beitrag setzt sich der Autor mit den vergaberechtlichen Bestimmungen zur Förderung kleinerer und mittlerer Unternehmen (KMU) auseinander. Im Kontext des § 97 Abs. 4 GWB wird vor allem der übergreifende europäische Rechtsrahmen zur Mittelstandsförderung dargestellt. In inhaltlicher Hinsicht werden insoweit die Pflicht zur Aufteilung von Teil- und Fachlosen, die Anforderungen an eine ausnahmsweise Gesamtlosvergabe, Loslimitierungen sowie Fragen zur Zulassung von Generalübernehmern und Unteraufträgen erörtert. Im Anschluss widmet sich der Autor der Frage, ob kommunale bzw. inländische KMU in Ausschreibungen bevorzugt berücksichtigt werden können. Der Beitrag endet mit einem Fazit.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja