Nachprüfen erlaubt, Setzen erlaubt – Hinweise zum Architektenwettbewerb

Autor
Blomeyer, Fabian
Zimmermann, Eric
Normen
§ 78 VgV
Gerichtsentscheidung
OLG Karlsruhe vom 10.08.221 - 15 Verg 10/21
Heft
3
Jahr
2022
Seite(n)
353-359
Titeldaten
  • Blomeyer, Fabian; Zimmermann, Eric
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 3/2022
    S.353-359
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 78 VgV

OLG Karlsruhe vom 10.08.221 - 15 Verg 10/21

Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
Abstract
Der Beitrag setzt sich mit Verfahrensbesonderheiten des Architektenwettbewerbs (§ 78 VgV) auseinander. Die Verfasser begrüßen die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 10.08.2021 (15 Verg 10/21), die für Auslober und Teilnehmer zu mehr Rechtssicherheit beitrage. Darin stellt das OLG Karlsruhe klar, dass die Gestaltung eines Realisierungswettbewerbs in richtlinienkonformer Auslegung des § 155 GWB unmittelbar zum Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens gemacht werden kann und gibt Hinweise zur Schwellenwertberechnung nach § 3 Abs. 12 VgV in Fällen der Anrechnung des Preisgeldes (§ 8 Abs. 2 RPW 2013). Zutreffend lasse das OLG Karlsruhe das "Setzen" von Büros entsprechend der geübten Praxis zu, solange die Anzahl der vorausgewählen Bewerber in einem angemessenen Verhältnis zur Teilnehmerzahl steht. Bis zu einem Viertel des Teilnehmerfeldes lasse sich mit regionalen oder lokalen Büros belegen. Auf diese Weise können ortspezifische Kenntnisse und Wissen um die Tradition der regionalen Architektur für den Wettbewerb nutzbar gemacht werden.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Ein Schlankheitsmittel für Vergabeverfahren

Untertitel
Die Vorteile einer Zwischeninformation bei Bieter- oder Angebotsausschluss
Autor
Pfeuffer, Julian
Zeitschrift
Heft
3
Jahr
2022
Seite(n)
8-11
Titeldaten
  • Pfeuffer, Julian
  • Vergabe Navigator
  • Heft 3/2022
    S.8-11
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Charlotte Thönißen, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main
Abstract
Der Beitrag befasst sich mit den Vorteilen und den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zwischeninformation bei Bieter- oder Angebotsausschluss. Zunächst stellt der Autor die Ausgangslage dar, nämlich, dass nach Analyse der Rechtsprechung Ausschlüsse von Bietern oder Angeboten in der Regel erst mit der Mitteilung nach § 134 GWB erfolgen. Hierbei werden dann die entsprechenden Fundstellen aufgelistet. Daran anknüpfend stellt der Autor sich die Frage, ob die Mitteilung auch im Rahmen einer Zwischenmitteilung bereits im laufenden Verfahren an die betreffenden Bieter versandt werden kann und stellt zunächst die Vorteile dar. Anschließend wird die Frage aufgeworfen, ob eine solche Zwischenentscheidung überhaupt mit den gesetzlichen Vorschriften vereinbar ist. Zunächst wird der Ausschluss von Angeboten nach § 57 VgV dargestellt mit dem Ergebnis, dass das Gesetz hier vorsehe, dass der Ausschluss zu jedem Zeitpunkt im Vergabeverfahren erfolgen kann, da die Vorschrift über die §§ 123, 124 GWB auf den § 42 aE VgV verweise. Der Beitrag befasst sich dann mit dem Ausschluss aufgrund unterlassener Mitwirkung an der Aufklärung nach § 15 Abs. 5 Satz 1 VgV und weist darauf hin, dass die Kommentierung keinen Aufschluss darüber gibt, wann eine solcher Ausschluss zu erfolgen hat. Abschließend befasst sich der Beitrag mit dem Ausschluss ungewöhnlich niedriger Angebote und weist auch hier darauf hin, dass es an einer gesetzlichen Regelung fehle, wann der Ausschluss zu erfolgen habe. Zusammenfassend kommt der Autor zu dem Fazit, dass den öffentlichen Auftraggebern durch das Instrument der Zwischeninformation die Möglichkeit gegeben wird, das Vergabeverfahren deutlich zu verschlanken. Die Zwischeninformation ermögliche aufgrund der damit einhergehenden Rügeobliegenheit eine frühzeitige Fehlerkontrolle und vermeide dadurch Nachprüfungsanträge.
Rezension abgeschlossen
ja

Was weiß das Recht vom Markt? Die neue Definition des Marktpreises in der Preisverordnung VO PR 30/53

Autor
Roth, Frank
Heft
3
Jahr
2022
Seite(n)
372-381
Titeldaten
  • Roth, Frank
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 3/2022
    S.372-381
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Charlotte Thönißen, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main
Abstract
Der Beitrag befasst sich mit der Entwicklung des Begriffes Marktpreis unter Berücksichtigung der Neuregelung der Preis VO 30/53 und der wegweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2016, Az.: BVerwG 22 B 16.1447.
Einleitend stellt der Autor die bisherige Leitlinie zum Marktpreis nach § 4 VO PR 30/53 dar sowie die sich daraus ergebenden Definitionen. Zunächst werde hier auf die Marktgängigkeit der Leistung abgestellt, die sich danach richte, ob es sich um einen allgemeinen oder besonderen Markt handle. Liegt danach eine marktgängige Leistung vor, müsse die Verkehrsüblichkeit des Preises erörtert werden.
Daran anschließend befasst sich der Beitrag mit der Neufassung des Begriffes Marktpreis in § 4 Abs. 1 VO PR 20/53 und der Frage, ob die Neuregelung den Nachweis des Marktpreises erleichtert. Denn Ziel der Reformierung war es, den Nachweis des Vorliegens eines Marktpreises zu vereinfachen.
Der Beitrag setzt sich dann ausführlich mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auseinander und nennt zunächst die Hintergründe der Entscheidung gefolgt von den Entscheidungsgründen zum betriebssubjektiven Marktpreis, wobei die drei in der Entscheidung genannten Thesen wiedergegeben werden.
Der Beitrag schließt mit einem Ausblick und weiteren möglichen Reformen des öffentlichen Preisrechts um kommt zu dem Schluss, dass auch nach der Reform des Preisrechts viele Fragen offen bleiben und zur Klarstellung und Eindeutigkeit der einzelnen Begriffe es einer weitergehenden Reform bedürfe.
Rezension abgeschlossen
ja

Zum Konzernprivileg im Kartellvergaberecht

Autor
Baudis, Ricarda
Heft
3
Jahr
2022
Seite(n)
360-371
Titeldaten
  • Baudis, Ricarda
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 3/2022
    S.360-371
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Christopher Wolters, BLOMSTEIN Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Berlin
Abstract
Der Beitrag widmet sich dem Konzernprivileg im Vergaberecht. Dazu erläutert er zunächst das Konzernprivileg im Kartellrecht. Sodann geht er auf verschiedene Bereiche des Vergaberechts ein, bei denen er die Geltung des Konzernprivilegs prüft:
(i) Der fakultative Ausschlussgrund des § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB;
(ii) Bietergemeinschaften;
(iii) Loslimitierungen;
(iv) Eignungsleihe;
(v) Beteiligung verschiedener juristischer Personen eines Konzerns an demselben Vergabeverfahren.
Rezension abgeschlossen
ja

Das neue Preisrecht - Auswirkungen auf die Praxis im öffentlichen Auftragswesen

Untertitel
Auswirkungen auf die Praxis im öffentlichen Auftragswesen
Autor
Müller, Hans-Peter
Normen
Verordnung PR Nr 30/53
Zeitschrift
Heft
3
Jahr
2022
Seite(n)
11-18
Titeldaten
  • Müller, Hans-Peter
  • Vergabe Navigator
  • Heft 3/2022
    S.11-18
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Verordnung PR Nr 30/53

Dr. Jan Helge Mey, LL.M. (McGill), BHO Legal, Köln
Abstract
Der Verfasser analysiert die Änderungen, die die Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 nach nahezu 70 Jahren ohne praktische Veränderungen nun durch die Verordnung vom 25.11.2021 (BGBl. I S. 4968) erfahren hat. Die Änderungen seien zwar nicht als Radikalreform zu charakterisieren, der ursprünglich im Bundeswirtschaftsministerium erarbeitete Minimalkonsens sei aber durch den Bundesrat maximal erweitert worden. Der Verfasser setzt sich im Einzelnen mit den Änderungen auseinander: (1) Legaldefinition der Marktgängigkeit, (2) Definition des verkehrsüblichen Preises als betriebssubjektiven Preis, (3) Vermutungsregel für Verkehrsüblichkeit, (4) Preisprüfung insb. Möglichkeit zur Kostenschätzung, (5) Anpassungen in den LSP zum betriebsnotwendigen Kapital und (6) zum üblichen Gewinnzuschlag. Während die Anpassungen in § 4 VO PR Nr. 30/53 zu den Preisen für marktgängige Leistungen als überfällige Übernahme der Entwicklungen in Schrifttum und Rechtsprechung angesehen werden, äußert der Verfasser erhebliche rechtliche Zweifel an dem auf Initiative des Bundesrates eingefügten § 9 Abs. 5 VO PR Nr 30/53. Die Möglichkeit, nun im Rahmen der Preisprüfung unter bestimmten Voraussetzungen die angemessenen Kosten schätzen oder angemessene Sicherheitsabschläge ansetzen zu können, sei ein Dammbruch. Eine Preisfestsetzung passe nicht in das marktwirtschaftliche Gefüge; der als Verbotsgesetz ausgestaltete Höchstpreisgrundsatz laufe ins Leere. Im Ergebnis könnten sich öffentliche Auftraggeber nicht mehr darauf verlassen, ihren Rückforderungsanspruch auf der Grundlage der hoheitlichen Preisprüfung beweisen und durchsetzen zu können.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Greift der 48-Monats-Deckel des § 3 Abs. 11 VgV auch bei Verlängerungsoptionen?

Untertitel
Anm. zu OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2.11.2016, VII-Verg 21/16
Autor
Kräber, Wolfgang
Zeitschrift
Heft
2
Jahr
2022
Seite(n)
9-10
Titeldaten
  • Kräber, Wolfgang
  • VergabeFokus
  • Heft 2/2022
    S.9-10
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, BMDS, Berlin
Abstract
Der Verfasser geht anhand der Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 02.11.2016, VII-Verg 21/16) der Frage nach, ob eine etwaige Verlängerungsoption von 12 Monaten bei einem 48-monatigen Auftrag in der Auftragswertberechnung nach § 3 Abs. 11 VgV berücksichtigt werden muss. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Auftraggeber den Auftragswert aus dem vorherigen Vertrag hochgerechnet, jedoch mit Kostenoptimierungsmaßnahmen versehen und so weit reduziert, dass die Schwellwerte für eine europaweite Auftragsvergabe im Ergebnis unterschritten wurden. Das OLG Düsseldorf hat dies im Ergebnis nicht beanstandet, jedoch den Auftragswert dann mit der 12-monatigen Verlängerungsoption somit nach 60 Monaten bemessen. Der Verfasser lehnt dieses Ergebnis ab und weist daraufhin, dass es sich nicht um tragende Erwägungen der Entscheidung des OLG Düsseldorf handele. Zudem basiere die Entscheidung auf einer unzutreffenden Würdigung des Beschlusses des BGH vom 18.03.2014- X ZB 12/13. Dieser habe nur die Streitwertbemessung im Fokus gehabt und könne nicht zur Auslegung von § 3 Abs. 11 VgV herangezogen werden. Daher sei im Ergebnis nur auf den 48-monatigen Zeitraum abzustellen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Vergabe von Leistungen der Schädlingsbekämpfung

Autor
Kräber, Wolfgang
Zeitschrift
Heft
2
Jahr
2022
Seite(n)
2-6
Titeldaten
  • Kräber, Wolfgang
  • VergabeFokus
  • Heft 2/2022
    S.2-6
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, BMDS, Berlin
Abstract
Der Verfasser erläutert in seinem Beitrag die Vorbereitung und Durchführung von Auftragsvergabe von Schädlingspräventions- und -bekämpfungsleistungen und gibt Praxistipps. Zunächst erläutert er Auftragswertberechnung und mögliche Auftragsausgestaltungen. Sodann geht er auf die Beschreibung der Leistung ein. Hierbei weist er daraufhin, dass bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung regelmäßig Expertenwissen über die Materie und den Zuschnitt der Ausschreibung erforderlich sei. Auch eine Ortsbesichtigung für Bieter sei häufig sinnvoll. Anschließend geht er auf vertragliche Aspekte ein und gibt Praxistipps hinsichtlich der aufzunehmenden Regelwerke und Normen, die bei Auftragsausführung zu beachten seien. Abschließend befasst er sich mit dem Vergabeverfahren und geht auf Verfahrensarten sowie Eignungs- und Zuschlagskriterien ein.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Der Ukraine-Krieg als ein auf (Bau-)Verträge einwirkendes Ereignis höherer Gewalt im Vertrags- und Vergaberecht

Autor
Leinemann, Ralf
Jahr
2022
Seite(n)
53-57
Titeldaten
  • Leinemann, Ralf
  • 2022
    S.53-57
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, BMDS, Berlin
Abstract
Der Verfasser untersucht in seinem Beitrag, ob aufgrund des Ukrainekrieges und der dadurch stark gestiegenen Bau- und Treibstoffpreise bei laufenden Verträgen eine Störung der Geschäftsgrundlage eingetreten ist und ob ein Anspruch auf Anpassung des Vertragspreises besteht. Zudem beleuchtet er die Auswirkungen auf bestehende Angebote in Vergabeverfahren. Zunächst stellt der Verfasser dar, wann eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB grundsätzlich in Betracht kommt. Der russische Einmarsch in die Ukraine sei nicht erwartbar gewesen, insbesondere waren die Auswirkungen auf bestehende Verträgen nicht vorhersehbar. Zwar sei grundsätzlich das preisliche Risiko eines ungewissen Einkaufs notwendiger Baustoffe vertraglich von vornherein beim Auftragnehmer verortet, jedoch könne der Auftragnehmer bei Verträgen, die durch ein vorheriges Vergabeverfahren zustande kommen, von einer kalkulierbaren Basis ausgehen, wobei die zuvor genannten Risiken gerade nicht allein beim Bieter und späteren Auftragnehmer verortet werden (§ 7 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A). Aufgrund der mangelnden Vorhersehbarkeit des Krieges war auch keine vertragliche Absicherung gegen kriegsbedingte Preisanstiege möglich. Sodann stellt der Verfasser die unterschiedlichen prozentualen Ansätze der aktuellen Rechtsprechung hinsichtlich eines Anpassungsanspruches dar. Aufgrund der geringen Gewinnmargen bei Bauverträgen zwischen 2 und 5 % komme ein Anpassungsanspruch hier im Lichte der aktuellen Preisanstiege in Betracht. Anschließend bewertet er verschiedene Angebotskonstellationen im Vergabeverfahren. Er zeigt auf, dass bei Angeboten, die vor dem Ukrainekrieg abgegeben wurden und bei denen noch innerhalb der Bindefrist die Auskömmlichkeit der Preise infrage steht, diese von der Vergabestelle geprüft werden müssen. Zudem käme im späteren Vertrag ein Anpassungsanspruch in Betracht, da Angebote innerhalb der Bindefrist nicht zurückgezogen werden können. Abschließend befasst er sich mit der Berechnung der Anpassungsansprüche.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
nein

Aktuelle Entscheidungen zur ausschreibungsfreien öffentlichöffentlichen Zusammenarbeit

Autor
Wenzel, Michael
Heft
2a
Jahr
2022
Seite(n)
354-352
Titeldaten
  • Wenzel, Michael
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 2a/2022
    S.354-352
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, BMDS, Berlin
Abstract
Einleitend zeigt der Verfasser die aktuellen Entscheidungen zur horizontalen öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit nach § 108 Abs. 6 GWB des EuGH (EuGH, Urteil vom 28.05.2020 – C-796/18; EuGH, Urteil vom 04.06.2020 - C-429/19) und der nationalen Gerichte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2021 – VII-Verg 25/18; OLG Koblenz, Beschluss vom 27.01.2021 – Verg 1/19 und KG Berlin, Beschluss vom 08.06.2020 – Verg 1002/20) auf und arbeitet die Voraussetzungen für eine vergaberechtsfreie Kooperation heraus. Hierbei geht er insbesondere auf die Zusammenarbeit und Zielidentität der Kooperationspartner ein. Diese müsse konkret fassbar sein, eine zu hohe Abstraktionsebene genüge für ein gemeinsames Ziel nicht. Auch müsse das gemeinsame Ziel vor Vertragsschluss der Kooperationspartner bestehen und sich nicht aus diesem erst ergeben. Da sich Bedarf und die Zielsetzung jedoch im Laufe der Zeit ändern können, ist auch eine nachträgliche Beteiligung von Kooperationspartnern möglich. Abschließend geht der Verfasser auf Voraussetzungen und Zielsetzung des Besserstellungsverbotes ein. Hierzu stellt er verschiedene Konstellationen dar, in die er das Besserstellungsverbot einordnet. In seinem abschließenden Fazit weist er darauf hin, dass die neuere Rechtsprechung viele Punkte geklärt habe, jedoch dabei neue Detailfragen wiederum aufgeworfen habe. Insbesondere die zukünftige Konturierung des Besserstellungsverbots durch die Rechtsprechung bleibe spannend.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

IT-Beschaffungen im Schnittfeld zwischen Fördermittel- & Vergaberecht

Autor
Kreutzer, Mario
Heft
2a
Jahr
2022
Seite(n)
338-344
Titeldaten
  • Kreutzer, Mario
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 2a/2022
    S.338-344
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Michael Pilarski, Rechtsanwalt Pilarski, Nienburg(Weser)
Abstract
Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag mit IT-Beschaffungen im Schnittfeld zwischen Fördermittel- und Vergaberecht. Er stellt zunächst in Kürze grundsätzlich dar, dass Fördermittel insbesondere als Inkubator für die Digitalisierung dienen und kommt direkt im Anschluss auf die Vorgaben bzw. Auflagen zu sprechen, die gegenüber den Fördermittelempfängern seitens der Fördermittelgeber verpflichtend zum Gegenstand des Zuwendungsverhältnisses gemacht werden. Sodann geht der Autor ausführlich auf die Rückforderungen von Zuwendungen ein, indem er vor allem darlegt, in welchen Fällen es zu einer Rückforderung im Allgemeinen kommen könne und wann ein Widerruf wegen Vergaberechtsverstößen ermessensfehlerhaft sei. Dabei nennt er exemplarisch drei Hürden im Rahmen von geförderten IT-Vergaben, die regelmäßig Problemfelder seien. Dazu gehöre zum einen die produkt- bzw. herstellerspezifische Ausschreibung, zum anderen die Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb wegen eines technischen Alleinstellungsmerkmals sowie drittens die IT-Kooperationen. Im Ausblick stellt der Beitrag fest, dass Fördermittel für die Erreichung der Förderziele sehr relevant seien. Jedoch seien von Seiten der Zuwendungsempfänger die Risiken zu überblicken und zu reduzieren, um Rückforderungen zu vermeiden, wofür das notwendige Know-how vorzuhalten sei. Außerdem seien die stetige Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber sowie eine entsprechende Dokumentation sachgerecht. Abschließend weist er auf die Möglichkeit der Schadloshaltung bei Dritten für den Fall hin, dass eine externe Vergabestelle für die Fehler verantwortlich gewesen sei.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja