Das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz im Recht der öffentlichen Auftragsvergabe
Normen
RL 2019/1161/EU
SaubFahrzeugBesch
§ 37, 38 VgV
BImSchV
Art. 5 IV VO (EG) Nr. 1370/200
§ 120 IV GWB
§ 142 GWB
Heft
8
Jahr
2021
Seite(n)
499-504
Titeldaten
- Schröder, Holger
- NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
-
Heft 8/2021
S.499-504
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
RL 2019/1161/EU, SaubFahrzeugBesch, § 37, 38 VgV, BImSchV, Art. 5 IV VO (EG) Nr. 1370/200, § 120 IV GWB, § 142 GWB
Elias Könsgen, Gasunie Deutschland Transport Services GmbH, Hannover
Abstract
Der Beitrag gibt einen Überblick über das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz (SaubFahrzeugBeschG) sowie dessen Relevanz für das Vergaberecht. Zunächst zeigt der Autor die Historie sowie den europarechtlichen Hintergrund des Gesetzes auf (RL 2019/1161/EU). Die Richtlinie schreibt verbindliche Mindestziele für die öffentliche Beschaffung von als „sauber“ definierten Straßenfahrzeugen vor, erweitert den sachlichen Anwendungsbereich und führt Berichtspflichten für die Mitgliedstaaten ein. Systematisch ist das allgemeine Vergaberecht (insb. GWB, VgV, SektVO) weiterhin anwendbar, soweit das SaubFahrzeugBeschG nichts anderes regelt. Der Beitrag gibt im Folgenden einen umfassenden Überblick über den Anwendungsbereich des SaubFahrzeugBeschG. Ausführlich stellt der Autor den gegenständlichen Anwendungsbereich dar und erläutert, was unter den Begriffen saubere leichte Nutzfahrzeuge, saubere schwere Nutzfahrzeuge und emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge zu verstehen ist. Die Mindestziele der Beschaffung werden umfassend wiedergegeben und erörtert. An verschiedenen Stellen gibt der Autor Hinweise zur Entstehungsgeschichte der jeweiligen Norm. Der Beitrag enthält zudem hilfreiche Praxishinweise zu den Angaben in der Vergabebekanntmachung. Schließlich werden die Besonderheiten des SaubFahrzeugBeschG beim Rechtsschutz dargestellt. Ein Fokus liegt dabei auf der Differenzierung, welche Normen bieter(dritt-)schützend sind. Zuletzt zieht der Autor ein Fazit und merkt an, dass eine Überführung der EU-Regeln in das geltende Vergaberecht, insbesondere in die jeweiligen Abschnitte der VgV und SektVO möglich und wünschenswert gewesen wäre.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja
Umsatzsteuerpflicht und interkommunale Zusammenarbeit
Normen
§ 2b UstG
§ 2 b Abs. 3 UStG
§ 2 KGG
§ 6 KGG
§ 30 KGG
§ 25 KGG
Art. 13 I MwSystRL
Art. 4 Abs. 2 AEUV
Zeitschrift
Jahr
2021
Seite(n)
1197-1201
Titeldaten
- Rauber, David
- NVWZ - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
-
2021
S.1197-1201
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
§ 2b UstG, § 2 b Abs. 3 UStG, § 2 KGG, § 6 KGG, § 30 KGG, § 25 KGG, Art. 13 I MwSystRL, Art. 4 Abs. 2 AEUV
Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
Unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH vertritt der Autor die Auffassung, dass eine interkommunale Zusammenarbeit meist nicht gemäß § 2 b) UStG umsatzsteuerpflichtig sei. Einer Eingangsbetrachtung gängiger Formen der interkommunalen Zusammenarbeit folgt ein Überblick über das Landesrecht am Beispiel des Landes Hessen. Unter Verweis auf Art. 13 MwSystRL arbeitet der Autor heraus, dass Defizitausgleiche und Kostenerstattungen im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit grundsätzlich nicht als steuerpflichtige Leistungen gelten, soweit die ihnen zugrunde liegenden Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt den Kommunen oblägen und dies nicht zu einer größeren Wettbewerbsverzerrung führe. Hierfür spreche auch, dass es bei der interkommunalen Zusammenarbeit häufig an einem Synallagma fehle, so z.B. im Falle von Gesellschafterbeiträgen oder echten Zuschüssen im Falle einer GmbH oder im Falle der Delegation einer Aufgabe auf einen Zweckverband. Weiter fehle es an einem Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung, wenn erhobene Entgelte nicht kostendeckend seien. Der Autor vertieft abschließend die Frage, wann es nach § 2 b) UStG an einer größeren Wettbewerbsverzerrung fehlt, und fordert besser handhabbare Regelungen hierzu.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja
Preiswertung bei Planungsvergaben
Normen
§ 60 VgV, § 76 VgV
Heft
6
Jahr
2021
Seite(n)
631-634
Titeldaten
- Theis, Stefanie ; Strauß, Katharina
- ZfBR - Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
-
Heft 6/2021
S.631-634
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
§ 60 VgV, § 76 VgV
Dr. Martin Dieckmann, ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU, Hamburg
Abstract
Der Beitrag befasst sich mit den Auswirkungen der EuGH-Rechtsprechung zur HOAI und der anschließenden HOAI-Reform auf die Durchführung von Vergabeverfahren betreffend Planungsleistungen. Ausgehend von der Feststellung, dass die Mindestpreisregelungen der überkommenen HOAI obsolet sind, wird der Umgang mit dem Preis als Zuschlagskriterium erörtert (§ 76 VgV), und es wird näher untersucht, ob im Rahmen der Prüfung der möglichen Aufhebung einer Ausschreibung wegen eines ungewöhnlich niedrigen Angebotspreises (§ 60 VgV) den vormaligen HOAI-Mindestsätze ggf. gleichwohl Indizcharakter zukommen kann bzw. welche anderen Maßstäbe für die Feststellung und den Nachweis ungewöhnlich niedriger Angebotspreise zum Tragen kommen können (Erreichen der sog. Aufgreifschwelle, vorherige Kostenschätzung, anderweitige Markterfahrungen des Auftraggebers usw.). Abschließend wird die Möglichkeit der Vergabe von Planungsleistungen zu Festpreisen betrachtet.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja
Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit funktionaler Ausschreibungen
Normen
§ 121 GWB
§ 7b EU Abs. 1 VOB/A
Heft
9
Jahr
2021
Seite(n)
571-579
Titeldaten
- Kulartz, Hans-Peter; Weidemann, Daniel
- NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
-
Heft 9/2021
S.571-579
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
§ 121 GWB, § 7b EU Abs. 1 VOB/A
Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
Abstract
Der Beitrag behandelt die Voraussetzungen für die Wahl einer funktionalen Leistungsbeschreibung und die damit verbundenen Verfahrenskonsequenzen. Für die Verfasser wird diese Beschreibungsart durch den Beschaffungsgegenstand vorgegeben, der auf das Leistungsbestimmungsrecht verweist. Bei einer (teil-) funktionalen Leistungsbeschreibung gehe es regelmäßig um konzeptionelle und innovative Leistungsanteile. Derartige Umstände seien im Rahmen der Vorbereitung der Ausschreibung im Einzelfall festzustellen und zu dokumentieren. Konstruktive und funktionale Leistungsbeschreibung seien grundsätzlich gleichrangig. Insoweit sei eine europarechts- und GWB-konforme Auslegung der VOB/A geboten. Auch bei Unterschwellenvergaben gelte: Beinhaltet die festgelegte Leistung Planung und Konzeption kann der Auftraggeber auf die funktionale Ausschreibung zugreifen, ohne dass dies eines weiteren Zweckmäßigkeitsgrundes bedarf. Die Art der Leistungsbeschreibung wirke sich auch auf die Losbildung und die Verfahrensart (i.d.R. Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb bzw. Verhandlungsvergabe aus). Standardbeschaffungen (z.B. Normbauten) seien dagegen i.d.R. konstruktiv auszuschreiben.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja
Bitte wörtlich nehmen: Die Korrektur unternehmensbezogener Unterlagen
Heft
9
Jahr
2021
Seite(n)
579-584
Titeldaten
- Kirch, Thomas
- NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
-
Heft 9/2021
S.579-584
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Abstract
Der Autor befasst sich mit dem Wortlaut des § 56 Abs. 2 VgV in Vergabeverfahren. Der Autor stellt hierzu zunächst die allgemeinen rechtlichen Grundsätze dar und fasst anhand von konkreten Beispielen die rechtlichen Leitlinien und Prinzipien der aktuellen Rechtsprechung zur Aufforderung fehlender, unvollständiger oder fehlerhafter unternehmensbezogener Unterlagen zusammen. Dabei erfolgt eine thematische Sortierung der Praxisfälle. Besonders erwähnenswert sind die rechtlichen Ausführungen des Autors zu den Praxisfällen und deren Auswirkungen. In diesem Zusammenhang setzt sich der Autor mit der BGH-Entscheidung vom 18.06.2019 (X ZR 86/17) auseinander und bringt diese in den thematischen Kontext. Dieser Beitrag richtet sich somit in erster Linie an öffentliche Auftraggeber, die sich im Rahmen der Angebotsprüfung mit scheinbar fehlerhaft/unvollständig eingereichten unternehmensbezogenen Unterlagen befassen und bietet ihnen auf Basis der komprimierten Darstellung des Rechtsprechungsstandes Einblicke über mögliche neue Vorgehensweisen bei der Anwendung des § 56 Abs. VgV.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja
Verwendungspatente: Aufklärungs- und Informationspflichten im Open-House- Verfahren
Untertitel
– zugleich Besprechung des Beschlusses des OLG Düsseldorf vom 21.4.2021 – VII-Verg 1/20
Heft
4
Jahr
2021
Seite(n)
148-154
Titeldaten
- Gaßner, Maximilian
- GPR - Zeitschrift für das Privatrecht der Europäischen Union
-
Heft 4/2021
S.148-154
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Abstract
Der Autor beschäftigt sich mit der aktuell sehr praxisrelevanten Frage, inwieweit die Vorgaben im Sozialrecht zum Schutz von Verwendungspatenten ausreichen und ob diese auch bei Open-House-Verfahren zu beachten sind. Hierbei wird insbesondere ausgearbeitet, dass der zivilrechtliche Grundsatz des § 242 BGB auch Einfluss im Vergaberecht hat und somit neben privatrechtlichen Verträgen auch öffentlich-rechtliche Verträge einbezogen sind. Im weiteren Verlauf werden durch den Autor mögliche Lösungsansätze gezeigt und Stellung zur aktuellen Rechtsprechung des OLG Düsseldorf vom 21.04.2021 genommen. Zusammenfassend ist der Beitrag somit nicht nur für öffentliche Auftraggeber interessant, sondern hat auch einen Mehrwert für Ärzte, die sich in der Praxis oft die Frage stellen, welches Arzneimittel nun verschrieben werden muss. Gleichzeitig wird hierbei auch den Krankenkassen aufgezeigt, inwiefern diese sicherstellen können, dass sich die Ärzte an die Vorgaben bezüglich des zu verschreibenden Präparats halten.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja
Eignungsprüfung bei „Newcomern“ – Mehr Gestaltungsmöglichkeiten für Auftraggeber
Normen
§ 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV
§ 53 Abs. 7 VgV
Gerichtsentscheidung
OLG Frankfurt, Beschl. v. 01.10.2020 - 11 Verg 9/20
Heft
8
Jahr
2021
Seite(n)
588-592
Titeldaten
- Schneevogl, Kai-Uwe
- NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
-
Heft 8/2021
S.588-592
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
§ 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV, § 53 Abs. 7 VgV
OLG Frankfurt, Beschl. v. 01.10.2020 - 11 Verg 9/20
Dr. Christopher Wolters, BLOMSTEIN Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Berlin
Abstract
Der Aufsatz bespricht die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 01.10.2020 (11 Verg 9/20). Nach einem kurzen Problemaufriss der Hindernisse für die Beteiligung von „Newcomern" an Vergabeverfahren gibt er zunächst den Sachverhalt und die erstinstanzliche Entscheidung wieder. Sodann geht er auf die vom OLG behandelten Kernpunkte ein: Ab wann liegt eine unzulässige Änderung von Vergabeunterlagen vor? Unter welchen Umständen können Newcomer fehlende Referenzen kompensieren? Im Anschluss ordnet der Artikel insbesondere die letztere Frage in den Gesamtkontext der juristischen Diskussion ein, unter welchen Voraussetzungen junge Unternehmen in der Lage sind (bzw. sich in die Lage versetzen können), die Eignungskriterien eines Auftraggebers zu erfüllen. Schließlich wendet er sich noch der Frage zu, wie Auftraggeber eine Öffnung ihres Vergabeverfahrens für „Newcomer" erreichen können.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja
PBefG-Linienverkehrsgenehmigungen als ausschließliches Recht nach § 14 IV Nr. 2 Buchst. c VgV?
Heft
16
Jahr
2021
Seite(n)
708-711
Titeldaten
- Jürschik, Corina ; Ott, Joachim
- EuZW - Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
-
Heft 16/2021
S.708-711
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Dr. Thorsten Schätzlein, Law and Engineering, Düsseldorf
Abstract
Die Autoren setzen sich mit der Frage auseinander, ob die Linienverkehrsgenehmigungen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs als ausschließliche Rechte nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 c) VgV einzuordnen sind. Danach kann ein öffentlicher Auftrag im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden, wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten erbracht oder bereitgestellt werden kann. Die Autoren gehen zu Beginn der Frage nach, wie der Begriff ausschließliche Rechte zu verstehen ist. Sie untersuchen dabei den Wortlaut, die Systematik und den Sinn und Zweck. Im Anschluss prüfen Sie, ob die Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz als ausschließliches Recht angesehen werden können. Die Autoren untersuchen hierzu die Wirkung der Genehmigung und kommen zu dem Ergebnis, dass die Genehmigungen andere Unternehmen von der Leistungserbringung ausschließen soll. Dies begründen sie mit einer Indizwirkung der VO 1370/2007. Die Autoren untersuchen sodann, ob die für einen Verkehr erteilte Genehmigung auch einen weiterreichenden Schutz für Zusatzaufträge begründet, die an den bisherigen Anbieter vergeben werden. Sie stellen hierbei auf den Maßstab des § 13 Abs. 2 Nr. 3 a)-d) PBefG ab. Danach ist unter bestimmten Bedingungen eine (Konkurrenz-)Genehmigung zu versagen. Sofern keine neue Genehmigung erteilt werden darf, besteht die Wirkung eines ausschließlichen Rechts und es liegen die Voraussetzungen für ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vor. Auf der anderen Seite bedeutet das allerdings auch, dass eine Ausschreibungspflicht besteht, wenn eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedingungen eintritt.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja
Eigenerbringung als vergaberechtliche Anforderung im ÖPNV
Normen
Art. 4 Abs. 7 VO (EG) 1370/2007
Art. 5 Abs. 2 Buchst. e VO (EG) 1370/2007
Heft
8
Jahr
2021
Seite(n)
504-509
Titeldaten
- Barth, Sibylle; Bar, Hendrik von
- NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
-
Heft 8/2021
S.504-509
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Art. 4 Abs. 7 VO (EG) 1370/2007, Art. 5 Abs. 2 Buchst. e VO (EG) 1370/2007
Peter Oriwol, CMS Hasche Sigle, Leipzig
Abstract
Der Beitrag befasst sich mit dem Eigenerbringungsgebot, das bei der Vergabe von Dienstleistungen im öffentlichen Personennahverkehr zu beachten ist. Art. 4 Abs. 7 und Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 verpflichten den Betreiber von öffentlichen Personenverkehrsdiensten, einen bestimmten Teil der Leistungen selbst zu erbringen. Dadurch ist im ÖPNV-Bereich die Möglichkeit beschränkt, Leistungen an Nachunternehmer zu vergeben. Der Beitrag zeigt die aktuelle Vergaberechtsprechung auf, würdigt sie und erörtert praktische Gestaltungsmöglichkeiten für öffentliche Auftraggeber.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja