Die Anpassung der Bauzeit im laufenden Vergabeverfahren
Gerichtsentscheidung
BGH, 03.07.2020, VII ZR 144/19
BGH, 06.09.2012, VII ZR 193/10
Zeitschrift
Heft
5
Jahr
2020
Seite(n)
725-729
Titeldaten
- Gröning, Jochem
- VergabeR - Vergaberecht
-
Heft 5/2020
S.725-729
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
BGH, 03.07.2020, VII ZR 144/19, BGH, 06.09.2012, VII ZR 193/10
Dr. Thorsten Schätzlein, Law and Engineering, Düsseldorf
Abstract
Der Autor setzt sich mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.07.2020 (VII ZR 144/19) hinsichtlich eines Zuschlags zu geänderten Ausführungsfristen auseinander. Der Auftraggeber hatte in der dem Sachverhalt zugrunde liegenden Entscheidung die Ausführungsfristen mit dem Zuschlagsschreiben geändert. Der Bieter hatte dagegen nach Erhalt des Zuschlags deutlich gemacht, dass er Mehrvergütungsansprüche geltend machen werde. Im Ergebnis bestätigte der Bundesgerichthof, dass zwischen den Parteien kein Vertrag zustande gekommen war und – da der Auftraggeber die entsprechende Leistung in wesentlich geänderter Form ausgeschrieben hat –, auch kein Schadenersatzanspruch gerichtet auf das positive Interesse besteht. Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit der Entscheidung auseinander. Im Ergebnis pflichtet er der Entscheidung aus rechtlichen Gründen weitgehend bei. Allerdings weist er darauf hin, dass diese und die vorausgegangene Entscheidung des BGH vom 06.09.2012 (VII ZR 193/10) den Auftraggeber zu Verstößen gegen das Vergaberecht einlädt und dem Bieter – wenn der Auftraggeber es richtig angeht – die Risiken aufbürdet.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja