Sustainable Public Procurement and Geography

Autor
Hasquenoph, Isabelle
Normen
Artikel 18, 34 AEUV
Artikel 18, 40, 43 RL 2014/24/EU
Heft
1
Jahr
2021
Seite(n)
63-77
Titeldaten
  • Hasquenoph, Isabelle
  • Heft 1/2021
    S.63-77
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Artikel 18, 34 AEUV, Artikel 18, 40, 43 RL 2014/24/EU

Dr. Jan Helge Mey, LL.M. (McGill), BHO Legal, Köln
Abstract
Die Autorin verfolgt einen interdisziplinären Ansatz und beleuchtet die Wechselwirkungen von Geographie und Recht. Vorgestellt werden zunächst die theoretischen Grundlagen der Recht & Geographie-Bewegung ("law and geography movement"). Sodann wird untersucht, wie umweltbezogene und soziale Aspekte zu einer Bevorzugung von lokalen Beschaffungen im Rahmen des Vergaberechts führen können. Insbesondere die geographische Nähe der Beteiligten könne über verschiedene Wege im Vergabeverfahren Berücksichtigung finden. Betrachtet werden u.a. Markterkundungen und Direktvergaben, geschützte Herkunftsbezeichnungen und Bio-Siegel, Zuschlagskriterien betreffend Klimaschutz, Frische von Nahrungsmitteln, Reisekosten, Lebenszykluskosten sowie Anforderungen an die Versorgungssicherheit, Ausführungsbedingungen und Sozialklauseln.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Markterkundung – Raum für Erkenntnisse

Autor
Jentzsch, Laura
Kirch, Thomas
Zeitschrift
Heft
3
Jahr
2021
Seite(n)
38-41
Titeldaten
  • Jentzsch, Laura ; Kirch, Thomas
  • Vergabe News
  • Heft 3/2021
    S.38-41
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Annett Hartwecker, PricewaterhouseCoopers Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft, Berlin
Abstract
Die Verfasser stellen in Ihren Beitrag ausgehend von den Voraussetzungen für ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb die Anforderungen an eine vorherige Markterkundung dar. Zunächst skizzieren sie die Voraussetzungen, dabei nehmen sie die Tatbestandmerkmale „technischer Gründe“ und „Ausschließlichkeitsrechte“ in den Fokus. Sie zeigen dabei auf, dass durch den Wettbewerbsausschluss und die zusätzliche Voraussetzung, dass es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt, eine weitaus größeren Rechtfertigungstiefe bestehe als bei einer reinen Produktfestlegung. Daher ergebe sich in diesen Fällen, anderes als bei der wettbewerblichen produktspezifischen Ausschreibung, eine Pflicht zur vorherigen Markterkundung. Anschließend zeigen sie auf, wie sich öffentliche Auftraggeber einen Marktüberblick verschaffen können. Neben der reinen Internetrecherche und Bietergesprächen komme auch die Beratung durch ein branchenangehöriges Unternehmen oder auch die Durchführung von Interessensbekundungsverfahren in Betracht. Ein durch die Markterkundung entstandener Inforationsvorsprung könne durch Fristverlängerungen ausgeglichen werden. Abschließend weisen sie darauf hin, dass essenzieller Bestandteil der Markterkundung die Dokumentation sei. Auch wenn ein Nachreichen von Gründen im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens möglich sei, empfehle es sich doch, die entsprechenden Nachweise von vornherein zu sammeln. In ihrem Fazit stellen die Verfasser fest, dass Direktvergaben aufgrund des Nachweises ihrer Zulässigkeit in vielen Fällen ebenso aufwändig seien wie die Durchführung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Vergabe von Verpflegungsleistungen für kommunale Kindertagesstätten und Schulen

Autor
Grimm, Benjamin
Normen
§ 105 GWB
§ 103 Abs. 4 GWB
§ 105 Abs. 2 GWB
Heft
12
Jahr
2020
Seite(n)
549-553
Titeldaten
  • Grimm, Benjamin
  • LKV - Landes- und Kommunalverwaltung
  • Heft 12/2020
    S.549-553
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 105 GWB, § 103 Abs. 4 GWB, § 105 Abs. 2 GWB

Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
Der Beitrag thematisiert die vergaberechtlichen Anforderungen an die Beschaffung von Verpflegungsleistungen für KiTa und Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Ob die Beschaffung einen öffentlichen Auftrag oder eine Dienstleistungskonzession darstellt, sei anhand des Betriebsrisikos zu klären. Die Abgrenzung sei auch für den einschlägigen Schwellenwert relevant. Dem Auftraggeber stehe bei Überschreitung des Schwellenwertes für öffentliche Aufträge grundsätzlich das offene bzw. nicht offene Verfahren zur freien Wahl, während bei Dienstleistungskonzessionen größere Gestaltungsfreiheit bestehe. Zum Erfordernis der Losbildung wird ausgeführt. Der Autor thematisiert im Weiteren die Anforderungen an die Gestaltung der Vergabeunterlagen und geht dabei insbesondere auf Leistungsbeschreibung und Vertragsbedingungen ein, ebenso auf die Bildung von Eignungs- und Zuschlagskriterien. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass die Beschaffung von Verpflegungsleistungen zwar herausfordernd, aber unter Berücksichtigung der rechtlichen Anforderungen möglich sei.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Veräußerung von Grundstücken durch die öffentliche Hand

Autor
Philipp, Ortwin
Vetter, Stefan
Kriesel, Julia
Heft
12
Jahr
2020
Seite(n)
539-549
Titeldaten
  • Philipp, Ortwin ; Vetter, Stefan ; Kriesel, Julia
  • LKV - Landes- und Kommunalverwaltung
  • Heft 12/2020
    S.539-549
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Martina Hadasch, avocado rechtsanwälte, München
Abstract
Die Autoren setzen sich umfassend mit den rechtlichen Anforderungen auseinander, welche die öffentliche Hand bei der Veräußerung von Grundstücken beachten muss. In einem ersten Schritt erläutern sie hierzu den sich aus dem europäischen Primärrecht und dem Verfassungsrecht abzuleitenden Rechtsrahmen und stellen dar, welche konkreten Anforderungen sich aus dem Gleichbehandlungsgebot und dem Transparenzgrundsatz für die öffentliche Hand als Grundstücksveräußerer ergeben. Sodann setzen sich die Autoren in einem zweiten Schritt mit den aus dem Haushalts-, Vergabe- und Beihilfenrecht bzw. den Informationsfreiheitsrechten abzuleitenden Anforderungen auseinander. Hierbei gehen sie auf die für den Bund und die Länder bzw. Kommunen anwendbaren Vorschriften für Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ein. In einem Fazit kommen sie zu dem Schluss, dass die Verpflichtung zur Durchführung eines transparenten und chancengleichen Bieterverfahrens anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen ist. Bei dieser Beurteilung wird eine Differenzierung dahingehend vorgenommen, ob die Initiative zum Verkauf von der öffentlichen Hand oder dem Kaufinteressenten ausgeht. Darüber hinaus geben die Autoren wertvolle Tipps für die konkrete Gestaltung einer Grundstücksveräußerung mittels Bieterverfahrens.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Wissen ist Macht – Akteneinsicht bei der Überprüfung von Vergabeentscheidungen

Autor
Rosenkötter, Annette
Normen
§ 165 Abs. 1 GWB
Gerichtsentscheidung
OLG Köln, Urteil vom 29. 01.2020, 11 U 14/19
Heft
2
Jahr
2021
Seite(n)
96-99
Titeldaten
  • Rosenkötter, Annette
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 2/2021
    S.96-99
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 165 Abs. 1 GWB

OLG Köln, Urteil vom 29. 01.2020, 11 U 14/19

Filip Lewandowski, Richter (Verwaltungsgericht), Frankfurt (Oder)
Abstract
In ihrem Beitrag bespricht die Autorin zwei gerichtliche Entscheidungen zu den Grenzen des Rechts auf Akteneinsicht gemäß § 165 Abs. 1 GWB und zur Übertragbarkeit dieses Anspruchs auf den Unterschwellenbereich. Anhand einer Entscheidung des OLG Hamburg (Beschluss vom 30.03.2013, 1 Verg 1/20) wird eine sachgerechte Auflösung des Spannungsfeldes zwischen Geheimnisschutz (§ 165 Abs. 2 GWB) und Akteneinsichtsrecht aufgezeigt. Vor Herausgabe von Unterlagen eines Mitbieters im Rahmen der Akteneinsicht, soll diesem die Möglichkeit der Schwärzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gegeben werden. Zum Auskunftsanspruch im Unterschwellenbereich wird auf eine Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 29. 01.2020, 11 U 14/19) eingegangen. Für den Bereich der VOB/A würden sich demnach die Informationsansprüche der Bieter aus den §§ 14 und 19 VOB/A ergeben. Ein weiterer möglicher Informationsanspruch aus § 242 BGB, über die in der VOB/A geregelten Ansprüche hinaus, habe im vorliegenden Fall nach der Auffassung des OLG nicht bestanden; dieser komme nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen eines nachgelagerten Schadensersatzanspruchs möglich erscheinen. Der Autorin zufolge sei diese Beschränkung des Auskunftsanspruchs aus § 242 BGB durch spezielle vergaberechtliche Regelungen auch auf die UVgO und die VOL/A zu übertragen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
nein

Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens in Berlin

Autor
Siegel, Thorsten
Heft
12
Jahr
2020
Seite(n)
529-539
Titeldaten
  • Siegel, Thorsten
  • LKV - Landes- und Kommunalverwaltung
  • Heft 12/2020
    S.529-539
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Moritz Philipp Koch, Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW), Düsseldorf
Abstract
Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag mit der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung und hebt zutreffend hervor, dass diese durch die aktuelle Corona-Krise weiteren Auftrieb erhalten hat. Der Beitrag fokussiert sich auf die Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens in Berlin. Zu Beginn werden die bundesrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben zusammengefasst. Daran anknüpfend werden die verbleibenden Gestaltungsspielräume der Bundesländer hervorgehoben, wobei zwischen solchen innerhalb und außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs des VwVfG differenziert wird. Nach dieser einleitenden Darstellung der Rahmenbedingungen wird die Entwicklung von der fakultativen zur obligatorischen Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel skizziert. Anschließend wird auf die Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens im engeren Sinne nach § 9 VwVfG und auf die Entscheidungsfindung von Kollegialorganen auf kommunaler bzw. bezirklicher Ebene eingegangen. Im Rahmen dieser Betrachtungen spielt auch die Frage nach der Zulässigkeit von Video- und Audiokonferenzen eine wichtige Rolle. Danach widmet der Autor der Digitalisierung des Vergaberechts und somit auch der Vergabe öffentlicher Aufträge besondere Aufmerksamkeit. Dabei werden u.a. Veränderungen im Haushaltsvergaberecht und bei den Verfahrensanforderungen beleuchtet. Schließlich wird der gesamtheitliche Ansatz der Herausbildung eines Portalverbundes vorgestellt. Der Beitrag beleuchtet sodann die Frage, ob Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen ein subjektives Recht auf Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel zuzuerkennen sei und schließt mit einem ausblickenden Fazit.
Rezension abgeschlossen
ja

Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Ausschreibung von Mobilitätsleistungen

Autor
Kräber, Wolfgang
Zeitschrift
Heft
1
Jahr
2021
Seite(n)
2-6
Titeldaten
  • Kräber, Wolfgang
  • VergabeFokus
  • Heft 1/2021
    S.2-6
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Michael Pilarski, Rechtsanwalt Pilarski, Nienburg(Weser)
Abstract
Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag mit der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren für die Beschaffung von Mobilitätsleistungen. Zunächst grenzt er den Begriff der Mobilitätsleistungen ab und erläutert, was darunter zu verstehen ist. Sodann werden weitere Ausführungen anhand des Beispiels des Aufbaus und Betriebs eines Fahrrad-Vermietsystems gemacht und erläutert, welche unterschiedlichen Varianten der Gestaltung solche Systeme bieten. Im Anschluss kommt der Autor auf die vergaberechtlich zu beachtenden Punkte bei der Vorbereitung von Ausschreibungen von Fahrrad-Vermietsystemen zu sprechen. Dabei zeigt er auf, welche Vergaberegelungen anzuwenden sind, was es in diesem speziellen Marktsegment bei der Vorbereitung zu bedenken gibt, wie das Kernstück der Ausschreibung, also die Leistungsbeschreibung, gestaltet sein sollte und damit einhergehend, welche Inhalte entsprechende Verträge aufweisen sollten. Darüber hinaus wird erläutert, welche Verfahrensarten in Betracht kommen, wobei hier regelmäßig das Verhandlungsverfahren bzw. die Verhandlungsvergabe als zielführend erachtet wird, welche Eignungs- und Zuschlagskriterien festgelegt werden sollten und veranschaulicht seine Ausführungen mit zahlreichen Praxistipps. Abschließend zieht der Autor das Fazit, dass für die Ausschreibung des Aufbaus und Betriebs von Mobilitätssystemen eine konkrete Befassung mit der speziellen Materie erforderlich sei, damit auch mit Blick in die Zukunft künftige Entwicklung abgedeckt werden könnten. Er betont, dass neben dem Preis weitere Kriterien bei der Vergabe dieser speziellen Leistungen nicht vernachlässigt werden sollten.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Die kalkulatorisch unklare statt lückenhafte Leistungsbeschreibung - Ein Plädoyer für begriffliche Klarheit

Untertitel
Ein Plädoyer für begriffliche Klarheit
Autor
Bolz, Stephan
Heft
2
Jahr
2021
Seite(n)
83-87
Titeldaten
  • Bolz, Stephan
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 2/2021
    S.83-87
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Martin Dieckmann, ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU, Hamburg
Abstract
Der Aufsatz befasst sich mit Fragen der Fehlerhaftigkeit der Leistungsbeschreibung insbesondere in Bauausschreibungen, den insoweit bestehenden Hinweispflichten der Bieter und etwaigen Mehrvergütungsansprüchen des Auftragnehmers bzw. deren Ausschluss wegen Hinweispflichtverletzungen im Vergabeverfahren. Der Autor beschreibt zunächst den Wesensunterschied und die wesentlichen Merkmale der Ausschreibung mittels Leistungsverzeichnisses einerseits und durch Leistungsprogramm andererseits. Hieran anknüpfend wird die Frage behandelt, inwieweit die Auftragnehmerleistungen jeweils durch die vereinbarte Vergütung abgedeckt sind und ob und unter welchen Voraussetzungen Mehrvergütungsansprüche in Betracht kommen. Sodann betrachtet der Verfasser verschiedene Erscheinungen defizitärer Leistungsbeschreibung und arbeitet den Unterschied zwischen der lückenhaften und der unklaren Leistungsbeschreibung sowie die jeweiligen Konsequenzen für etwaige Mehrvergütungsansprüche heraus. Insbesondere in Analyse der BGH-Rechtsprechung werden im Weiteren die bestehenden Prüf- und Hinweispflichten des Bieters untersucht und die Rechtsfolgen ihrer Verletzung dargestellt. Dabei steht der Autor der Annahme genereller Prüf- und Hinweispflichten der Bieter unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung ablehnend gegenüber.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Ein Petitum für mehr effektiven Rechtsschutz bei Vergaben unterhalb des Schwellenwertes

Autor
Csaki, Alexander
Kniha, Karoline
Normen
§ 134 GWB
Heft
2
Jahr
2021
Seite(n)
138-143
Titeldaten
  • Csaki, Alexander ; Kniha, Karoline
  • ZfBR - Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
  • Heft 2/2021
    S.138-143
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 134 GWB

Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
Abstract
Die Verfasser erörtern System und Praxis des Primärrechtschutzes bei unterschwelligen Vergaben. Sie sehen einen „Wertungswiderspruch“: Einerseits könne der Auftraggeber zur Unterlassung der Zuschlagserteilung verpflichtet werden. Andersrum werde es jedoch Bietern versagt, Vergaberechtsverstöße, die aus der Wertungsentscheidung der Zuschlagserteilung selbst erkennbar werden, im gerichtlichen Rechtsschutzverfahren geltend zu machen. Eine Rechtsgrundlage für das Erlöschen des Unterlassungsanspruchs fehle. Die Gewährung eines effektiven Rechtschutzes sei unions- und verfassungsrechtlich geboten. Zumindest eine Informations- und Wartepflicht für Auftraggeber sei generell anzuerkennen (nicht nur bei Aufträgen mit Binnenmarktrelevanz).
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Mündliche Verhandlung per Videokonferenz – Auch vor der Vergabekammer Verhandlung per Videokonferenz – Auch vor der Vergabekammer

Autor
Schäffer, Rebecca
Jahr
2021
Seite(n)
12-14
Titeldaten
  • Schäffer, Rebecca
  • 2021
    S.12-14
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Abstract
Die Autorin thematisiert im Lichte der aktuellen Corona-Pandemie die Möglichkeiten der Gerichte, Verhandlungen adäquat der Situation angepasst durchzuführen. Hierbei wird insbesondere ein mündliches Verfahren per Videokonferenz im Hinblick auf öffentliche Auftraggeber und dem Vergaberecht, das Nachprüfverfahren und die Vergabekammer in den Fokus gerückt. Es wird zunächst aufgegriffen, dass zwar den Zivilgerichten nach § 128a ZPO die Möglichkeit einer mündlichen Verhandlung per Videokonferenz offen steht, diese jedoch, aufgrund der nicht vorhandenen Infrastruktur, nicht genutzt wird. Thematisiert wird der Grund, wieso im Vergaberecht trotz der Reformierung im Jahr 2009 sowie 2016 eine solche Norm fehlen könnte. Im weiteren Verlauf wird sodann aufgezeigt, dass trotz des Fehlens einer solchen Norm auch im Nachprüfungsverfahren durch die Anlehnung der §§ 160 ff. GWB an das Verwaltungsverfahrensgesetzes VwVfG und der analogen Anwendung des § 128a ZPO eine mündliche Verhandlung per Videokonferenz stattfinden könnte, wenn die Vergabekammern den „Mut“ hierfür aufbringen würden.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja