Die Auswahlkriterien bei der Standplatzvergabe vor dem Hintergrund des dritten Numerus clausus-Urteils des Bundesverfassungsgerichts

Autor
Zimmermann, Patrick
Heft
Nr. 2 Beilage
Jahr
2020
Seite(n)
123-143
Titeldaten
  • Zimmermann, Patrick
  • GewArch - Gewerbe Archiv
  • Heft Nr. 2 Beilage/2020
    S.123-143
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Filip Lewandowski, Richter (Verwaltungsgericht), Frankfurt (Oder)
Abstract
Nach Auffassung des Autors ähnelt die Standplatzvergabe auf gemeindlichen Märkten der Vergabe von Hochschulstudienplätzen. Dies betreffe sowohl den Lebenssachverhalt als auch die grundrechtliche Ausgangslage des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Die Wertungen der Numerus clausus-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere auch diejenigen des dritten Numerus clausus-Urteils, seien auf die Standplatzvergabe übertragbar. Folglich müsse sich die Standplatzvergabe vor allem bei Volksfesten und Jahrmärkten maßgeblich an der Attraktivität des Angebots und der speziell an der zu erwartenden Publikumsresonanz orientieren. Die formellen Hilfskriterien (Rotations-, Prioritäts- und Losprinzip) könnten dagegen ebenso wie das Kriterium „bekannt und bewährt“ nur noch ergänzend, bei gleicher Attraktivität oder für einen kleinen Anteil der Plätze, angewendet werden. Darüber hinaus zeigt der Autor in seinem Beitrag neue Gestaltungsmöglichkeiten für die Gemeinden zur Verfolgung sonstiger Gemeinwohlbelange auf und stellt die Zulassungsmöglichkeiten von Nicht-EU-Ausländern dar. Nach Auffassung des Autors verlange der Vorbehalt des Gesetzes eine Kodifizierung der zulässigen Auswahlkriterien für Schausteller und insbesondere Fahrgeschäftebetreiber, da die gegenwärtigen gesetzlichen Regelungen nicht dem Bestimmtheitsgebot entsprechen und daher verfassungswidrig seien.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Public Procurement and Natural Disasters:

Untertitel
Lessons from Croatia
Autor
Turudić, Marko
Heft
2
Jahr
2020
Seite(n)
162-167
Titeldaten
  • Turudić, Marko
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 2/2020
    S.162-167
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Kroatien bekämpft gegenwärtig die Auswirkungen von mehreren Naturkatastrophen. Außer der COVID-19 Pandemie kam es Anfang März zu einem Erdbeben, das massive Schäden an Wohngebäuden und Infrastruktur verursachte. Aufgrund mehrerer staatlicher Krisenbewältigungsmaßahmen mussten die öffentlichen Ausgaben massiv begrenzt werden. In diesem Zusammenhang wurden alle geplanten Vergabeverfahren verschoben und laufende Beschaffungsvorhaben ausgesetzt. Nur Vergabeverfahren, deren Beschaffungsgegenstände der Krisenbewältigung dienen, dürfen durchgeführt werden. Alle übrigen Beschaffungsvorhaben werden nur nach Genehmigung durch eine besondere staatliche Kommission freigegeben. Darüber hinaus ist ein Gesetz zum Wiederaufbau in Arbeit, dass die vergaberechtlichen Regelungen im Unterschwellenbereich aufhebt und an ihre Stelle ein Vergabeverfahren sui generis treten lässt. Hierbei können nach im Gesetz nicht näher bestimmten Kriterien bestimmte Bieter zur Angebotsabgabe eingeladen werden. Das neue Verfahren soll insbesondere Zeit einsparen. Der Verfasser kritisiert die Aussetzung des Vergaberechts durch das Wiederaufbaugesetzes und bemängelt die geringe Transparenz des neuen Vergabeverfahrens.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Der EuGH und die HOAI – Konsequenzen der Vertragsverletzung

Autor
Deckers, Stefan
Normen
§ 7 HOAI
Art. 15 Richtlinie 2006/123/EG
Art. 49 AEUV
Gerichtsentscheidung
EuGH, Urt. v. 04.07.2019, C-377/17
BGH, Beschl. v. 14.05.2020, VII ZR 174/19
Heft
6
Jahr
2020
Seite(n)
605-612
Titeldaten
  • Deckers, Stefan
  • ZfBR - Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
  • Heft 6/2020
    S.605-612
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 7 HOAI, Art. 15 Richtlinie 2006/123/EG, Art. 49 AEUV

EuGH, Urt. v. 04.07.2019, C-377/17, BGH, Beschl. v. 14.05.2020, VII ZR 174/19

Daniel Bens, avocado rechtsanwälte, München
Abstract
Der Verfasser beschäftigt sich mit den Auswirkungen des Urteils des EuGH zur Europarechtswidrigkeit der Mindest- und Höchstsatzregelungen der HOAI in Bezug auf die Frage der Anwendbarkeit dieser Regelungen in laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen. Anlass dieser Auseinandersetzung ist ein aktueller Vorlagebeschluss des BGH. Zu Beginn des Beitrags stellt der Verfasser zunächst den aktuellen Streitstand zu den Auswirkungen der Entscheidung des EuGH in Literatur und Rechtsprechung vor und erläutert anschließend den Vorlagebeschluss des BGH. So möchte der BGH wissen, ob Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 g), Abs. 3 Richtlinie 2006/123/EG bereits unmittelbare Wirkung auf laufende Gerichtsverfahren zwischen Privaten entfaltet, sodass § 7 HOAI nicht mehr anzuwenden wäre. Falls dies nicht der Fall sein sollte, möchte der BGH wissen, ob die Regelungen des § 7 HOAI auch einen Verstoß gegen Art. 49 AEUV oder sonstige Grundsätze des Unionsrecht darstellen und wenn ja, ob hieraus eine Nichtanwendbarkeit von § 7 HOAI in einem laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen folge. Auf dieser Basis geht der Autor zunächst auf die direkten Wirkungen der Entscheidung des EuGH ein, wobei er im Wesentlichen zwischen den Wirkungen inter partes und erga omnes differenziert. Bei den Wirkungen inter partes besteht seiner Ansicht nach Einigkeit, dass das Urteil im Verhältnis Bürger/Staat sofort zu berücksichtigen sei. Bei den Wirkungen erga omnes begründet er, dass sich seiner Ansicht nach im vorliegenden Fall aus dem Urteil auch ein grundsätzliches Anwendungsverbot des § 7 HOAI ergäbe, auch wenn der BGH wohl zu einem anderen Ergebnis komme. Eine unmittelbare Wirkung des Vertragsverletzungsurteils schließt er aber auch aus. Hieran anschließend beschäftigt er sich mit der Möglichkeit einer richtlinienkonformen Auslegung von § 7 HOAI und lehnt diese im Ergebnis ab. Zum Ende des Beitrags setzt sich der Verfasser dann ausführlich mit der Frage eines Anwendungsvorrangs der Dienstleistungsrichtlinie auseinander. Zuerst beschreibt er die allgemeinen Voraussetzungen einer unmittelbaren Richtlinienanwendung. Daran anschließend beschreibt der Autor die Auswirkungen auf die Vergabe öffentlicher Aufträge, wobei er darstellt, dass wohl unumstritten sei, die Vorgaben der HOAI im Rahmen der Vergabe von Planungsleistungen nicht als Zuschlagskriterium heranzuziehen. Nachfolgend setzt er sich mit dem Grundsatz des Ausschlusses der horizontalen Direktwirkung von Richtlinien auseinander und begründet, warum im vorliegenden Fall eine Durchbrechung des Grundsatzes in Betracht kommt. Zum Schluss des Beitrags erläutert der Verfasser dann noch ausführlich, warum seiner Ansicht nach die Regelungen der Mindest- und Höchstätze für Architekten- und Ingenieursleistungen die Niederlassungsfreiheit in nicht gerechtfertigter Weise einschränken.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Zum Schnäppchenpreis

Untertitel
Kommunen sind oft falsch versichert, weil sie den Schutz nicht öffentlich ausschreiben. Dabei ist das oft ihre Pflicht. Über einen Milliardenmarkt im Dornröschenschlaf.
Autor
Schmidt-Kasparek, Uwe
Jahr
2020
Seite(n)
32-37
Titeldaten
  • Schmidt-Kasparek, Uwe
  • VW - Versorgungswirtschaft
  • 2020
    S.32-37
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover
Abstract
Der Autor spricht sich dafür aus, dass Kommunen die von ihnen benötigten Versicherungsleistungen öffentlich ausschreiben. Unter Bezugnahme auf TED-Veröffentlichungen und eigene Umfragen kommt er zu dem Ergebnis, dass es bei der Ausschreibungspraxis noch große regionale Unterschiede gebe. Häufig würden Kommunen auf öffentliche Versicherer zurückgreifen. Der Autor weist auf die Gefahr hin, dass Kommunen nicht über angemessenen Versicherungsschutz verfügen würden, wenn sie die Leistungen nicht öffentlich ausschreiben. Der einschlägige Schwellenwert von derzeit 214.000 Euro wird ebenso thematisiert wie die rechtliche Problematik bei der Beteiligung von Versicherungsmaklern als Bieter oder Organisator einer Ausschreibung.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Die Reform der Ausschreibungen für Offshore-Windenergie

Untertitel
Eine verpasste Chance?
Autor
Spieth, Friedrich
Lutz-Bachmann, Sebastian
Normen
§ 22 WindSeeG
§ 23 WindSeeG
§ 46 WindSeeG
§ 32 EEG
Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 11.12.2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. EU 2018, Nr. L 328/82.
Gerichtsentscheidung
BVerfG, Urt. v. 6.12.2016 – 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12
EuGH, Urt. v.28.3.2019 – Rs. C 405/16 P
Jahr
2020
Seite(n)
243-246
Titeldaten
  • Spieth, Friedrich; Lutz-Bachmann, Sebastian
  • EnWZ - Die Zeitschrift für das gesamte Recht der Energiewirtschaft
  • 2020
    S.243-246
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 22 WindSeeG, § 23 WindSeeG, § 46 WindSeeG, § 32 EEG, Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 11.12.2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. EU 2018, Nr. L 328/82.

BVerfG, Urt. v. 6.12.2016 – 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12, EuGH, Urt. v.28.3.2019 – Rs. C 405/16 P

Elias Könsgen, Gasunie Deutschland Transport Services GmbH, Hannover
Abstract
Die Autoren führen zu Beginn ihres Beitrages kurz in die am 03.06.2020 vom Bundeskabinett beschlossene Reform des Windenergie-auf-See-Gesetzes (WindSeeG-E) ein. Mit dieser Novelle sollen die Ausbauziele für Offshore-Windenergie von gegenwärtig 15 GW auf 20 GW im Jahr 2020 angehoben werden (Ausbauziel für 2040: 40 GW). Besonders hervorzuheben ist dabei, dass erstmals bei Ausschreibungen für Offshore-Windenergie für erneuerbare Energien negative Gebote zugelassen werden sollen. Die Autoren geben zunächst einen Überblick über die zentralen geplanten Änderungen des WindSeeG. Sie skizzieren das nach derzeitiger Rechtslage bestehende Problem, dass nur noch 0-Cent-Gebote abgegeben werden dürfen und damit faktisch keine wettbewerblichen Ausschreibungen für Offshore-Windenergie mehr möglich sind. Die in dem Reformentwurf enthaltene Einführung einer sog. zweiten Gebotskomponente wird erläutert. Verfassungsrechtliche Zweifel werden ausführlich und nachvollziehbar dargestellt. Anschließend werden die sog. „Contracts for Differences“ als ein alternativer Vorschlag für eine Reform der Ausschreibungen für Offshore-Windenergie dargestellt.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren im Sinne von § 120 GWB

Autor
Butzert, Clemens
Meyer, Victoria
Normen
§ 120 GWB, §§ 21 bis 27 VgV
Heft
6
Jahr
2020
Seite(n)
636-645
Titeldaten
  • Butzert, Clemens; Meyer, Victoria
  • ZfBR - Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
  • Heft 6/2020
    S.636-645
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 120 GWB, §§ 21 bis 27 VgV

Dr. Martin Dieckmann, ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU, Hamburg
Abstract
Der Aufsatz befasst sich übergreifend mit den "besonderen Methoden und Instrumenten im Vergabeverfahren", die in § 120 GWB angelegt und in den §§ 21 ff. VgV im Einzelnen ausgestaltet sind. Es handelt sich um das dynamische Beschaffungssystem, die elektronische Auktion, den elektronischen Katalog und das Institut der zentralen Beschaffungsstelle. Die einzelnen Instrumente, deren praktische Relevanz aus Sicht der Verfasser auch noch vier Jahre nach der Vergaberechtsnovelle 2016 eher unterschätzt wird, werden nach ihrer Zielrichtung und im Hinblick auf ihre Anwendungsbereiche und -voraussetzungen untersucht, und es wird jeweils ihre praktische Nutzbarkeit näher beleuchtet. Der Beitrag endet mit der Feststellung, dass der praktische Nutzen der Instrumente bzw. Verfahren, insbesondere im Hinblick auf die Steigerung der Zeit- und Kosteneffizienz der öffentlichen Beschaffung, durchaus beträchtlich sei.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Vergaberechtliche Anforderungen und Grenzen lösungsoffener Ausschreibungen

Autor
Ortner, Roderic
Normen
§ 121 GWB
Gerichtsentscheidung
OLG Schleswig NZBau 2019, 806
Heft
9
Jahr
2020
Seite(n)
555-558
Titeldaten
  • Ortner, Roderic
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 9/2020
    S.555-558
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 121 GWB

OLG Schleswig NZBau 2019, 806

Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
Abstract
Der Beitrag beschäftigt sich anlässlich der Entscheidung des OLG Schleswig vom 13.06.2019 (54 Verg 2/19) mit der Wahl lösungsoffener Ausschreibungen, den dafür passenden Verfahrensarten und praktischen Verfahrensfragen, wie der Rügeobliegenheit und der Bewertung verschiedener Lösungen. Grundsätzlich sei der Auftraggeber nicht zu einer lösungsoffenen Ausschreibung verpflichtet. Schreibt er aber lösungsoffen aus, seien das Verhandlungsverfahren, der wettbewerbliche Dialog oder Innovationspartnerschaft das geeignete Verfahren. Die größte Flexibilität, mit unterschiedlichen Lösungen umzugehen und das geringste Rügerisiko im Verfahren biete dabei die Innovationspartnerschaft, die auch zulässig sei, wenn eine bereits vorhandene Lösung weiterentwickelt werden soll. Entscheidet sich der Auftraggeber für eine lösungsoffene Ausschreibung, dürfe er von dieser Grundentscheidung später nicht mehr abrücken, andernfalls mache er sich schadensersatzpflichtig.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Sustainable Public Procurement Best Practices at Sub-National Level: Drivers of Strategic Public Procurement Practices in Catalonia and Barcelona

Autor
Mélon, Lela
Heft
2
Jahr
2020
Seite(n)
138-161
Titeldaten
  • Mélon, Lela
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 2/2020
    S.138-161
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Rut Herten-Koch, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Berlin
Abstract
Der Artikel befasst sich mit dem Thema der nachhaltigen Beschaffung und betrachtet dabei Katalonien als Best Practice Beispiel. Der strategische Einsatz des Vergaberechts im Hinblick auf Nachhaltigkeit ist nach Ansicht der Autorin in der EU ungleich. Spanien gehöre nicht zu den sieben führenden EU-Mitgliedsstaaten im Bereich der nachhaltigen Beschaffung, Katalonien als autonomes Gebiet hingegen schon, so dass die Autorin die Gründe dafür untersucht. Einleitend beschreibt die Autorin den Wert der lokalen und regionalen „grünen Beschaffung“ im Rahmen von strategischer Beschaffung für das Erreichen von Nachhaltigkeitszielen und stellt die gesetzlichen Regelungen in Katalonien dar. Sodann geht die Autorin näher auf das Katalanische Modell ein, das einen Drei-Phasen-Ansatz hat. Im Ergebnis sieht die Autorin insbesondere folgende Faktoren als entscheidend für eine erfolgreiche grüne Beschaffung an: ein verpflichtender Ansatz unterstützt durch aktive Teilnahme und Training auf allen Ebenen der öffentlichen Verwaltung, um sicherzustellen, dass die Verpflichtungen zur grünen Beschaffung angemessen in den Prozess der öffentlichen Beschaffung eingebettet sind. Dabei empfiehlt die Autorin eine sukzessive Umsetzung verpflichtender grüner Beschaffungsregelungen, besonders wenn man darauf abziele, dass die Beschaffer sich bei der Ausgestaltung umweltbezogener Kriterien, angepasst an die lokalen und regionalen Bedingungen, aktiv engagieren, um den Wandel im Bereich der Nachhaltigkeit optimal zu unterstützen.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Marktöffnung auf Raten – Bestandsschutz von Altaufträgen im ÖPNV

Autor
Linke, Benjamin
Heft
9
Jahr
2020
Seite(n)
555-558
Titeldaten
  • Linke, Benjamin
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 9/2020
    S.555-558
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Ahdia Waezi , FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten , Berlin
Abstract
Dieser Beitrag befasst sich mit der europäischen Marktliberalisierung im öffentlichen Personenverkehr und der Bedeutung des EuGH-Urteils in der Rechtssache „Compañía de Tranvías de La Coruña“ hierfür, unter Heranziehung der einschlägigen VO (EG) Nr. 1370/2007. Der Autor erläutert zunächst die Zulässigkeit von Direktvergaben in der VO (EG) Nr. 1370/2007 und beleuchtet anschließend die Regelung der VO (EG) Nr. 1370/2007 diesbezüglich kritisch. Sodann geht er auf die Übergangsregelungen der VO (EG) Nr. 1370/2007 und auf die Relevanz von Direktvergaben und Übergangsregelungen in Deutschland ein. Es folgt eine kurze Sachverhaltszusammenfassung des EuGH-Urteils in der Rechtssache „Compañía de Tranvías de La Coruña“. Der Autor setzt sich mit dem Urteil des EuGH kritisch auseinander und entkräftet die Urteilsbegründung größtenteils. Abschließend fasst der Autor die Kritikpunkte an der Entscheidung des EuGH in der oben genannten Rechtssache zusammen und stellt insbesondere fest, dass die Entscheidung des EuGH die noch vorhandene Marktschließung durch eine weite Interpretation von Höchstlaufzeiten von Altverträgen weiter intensiviert. Dieser Beitrag bietet einen Überblick über die an Stellen problematische Umsetzung der VO (EG) Nr. 1370/2007. Dabei fokussiert sich der Autor vor allem auf die Problematik der Höchstlaufzeit von Altverträgen, welche durch das Urteil des EUGH im März in der Rechtssache „Compañía de Tranvías de La Coruña“ weiter verschärft wurde.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Betreiberwechsel immer auch ein Betriebsübergang im ÖPNV?

Untertitel
Zugleich Besprechung von EuGH, Urt. v. 27.2.2020, C-298/18
Autor
Jürschik, Corina
Bücke, Marius
Jahr
2020
Seite(n)
615-66
Titeldaten
  • Jürschik, Corina ; Bücke, Marius
  • EuZW - Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
  • 2020
    S.615-66
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Ahdia Waezi , FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten , Berlin
Abstract
Dieser Beitrag befasst sich mit der Entscheidung des EuGH, Urt. v. 27.02.2020, C-298/18 zu der Frage, ob ein Betriebsübergang im ÖPNV, einer betriebsmittelgeprägten Branche, auch ohne die Übernahme von Betriebsmitteln stattfinden kann. Die Autoren nehmen zunächst eine kurze Sachverhaltsschilderung vor. Unter Heranziehung der „Liikenne“–Entscheidung des EuGH, Urt. v. 25.01.2001, C-172/99, wie die Nichtübernahme von wichtigen Gütern bei einem möglichen Betriebsübergang zu werten sei, erfolgt anschließend eine ausführliche Erörterung des oben genannten Urteils, sowie der Kriterien eines Betriebsübergangs. Sodann erörtern die Autoren die Praxisfolgen für die Betreiber eines ÖPNV-Betriebs in Ausschreibungsverfahren. Abschließend fassen die Autoren die Bedeutung der Entscheidung zusammen und prognostizieren, dass die Anzahl der Betriebsübergänge im Zusammenhang mit Neuvergaben im ÖPNV-Bereich deutlich ansteigen werden. Diesen Umstand sollten Bewerber schon im Vergabeverfahren beachten. Bei der Entscheidung, ob ein Betriebsübergang vorliegt, handele es sich vor allem um eine Einzelfallenentscheidung und die abstrakte „Sieben-Punkte-Prüfung“ könne nicht mehr alleiniger ausschlaggebender Faktor sein. Der Beitrag bietet einen Gesamtüberblick über den derzeitigen Rechtsprechungstand bzgl. der Anforderungen zur Beurteilung eines Betriebsübergangs.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja