Die Akteneinsichtspflicht der Kommunen nach § 47 Abs. 3 EnWG und die Folgen der Nichteinhaltung im Zivilprozess

Autor
Kermel, Cornelia
Normen
§ 46 EnWG, § 47 EnWG, § 48 EnWG, § 111 GWB a.F., § 19 Abs. 2 GWB
Gerichtsentscheidung
OLG Dresden, Urteil vom 18.09.2019 – U 1/19 Kart; OLG Dresden, Urteil vom 10.01.2018 – U 4/17 Kart; LG Berlin, Urteil vom 07.11.2019 – 16 O 259/19 Kart; OLG Koblenz, Urteil vom 12.09.2019 – U 678/19 Kart; BGH, Beschluss vom 11.12.2018 –EnVR 1/18; LG Wiesbaden, Urteil vom 20.09.2019 – 11 O 17/19; LG Potsdam, Urteil vom 16.10.2019 – 52 O 89/19
Heft
1
Jahr
2020
Seite(n)
11-14
Titeldaten
  • Kermel, Cornelia
  • VW - Versorgungswirtschaft
  • Heft 1/2020
    S.11-14
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 46 EnWG, § 47 EnWG, § 48 EnWG, § 111 GWB a.F., § 19 Abs. 2 GWB

OLG Dresden, Urteil vom 18.09.2019 – U 1/19 Kart; OLG Dresden, Urteil vom 10.01.2018 – U 4/17 Kart; LG Berlin, Urteil vom 07.11.2019 – 16 O 259/19 Kart; OLG Koblenz, Urteil vom 12.09.2019 – U 678/19 Kart; BGH, Beschluss vom 11.12.2018 –EnVR 1/18; LG Wiesbaden, Urteil vom 20.09.2019 – 11 O 17/19; LG Potsdam, Urteil vom 16.10.2019 – 52 O 89/19

Elias Könsgen, Gasunie Deutschland Transport Services GmbH, Hannover
Abstract
Nach einer kurzen Einführung skizziert die Autorin zunächst die Entstehungsgeschichte des § 47 EnWG. Sie erläutert das Rüge- und Präklusionsregime und das damit einhergehende Akteneinsichtsrecht der Bieter in § 47 Abs. 3 Satz 3 EnWG. Sodann wird der Fokus auf die Grenzen des Akteneinsichtsrechts in Form von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen anderer Bieter gelegt. Die Autorin zitiert den Wortlaut der Gesetzesbegründung und gibt Einblicke in den Gesetzgebungsprozess zu § 47 EnWG, um den Sinn und Zweck der Vorschriften näher zu erläutert. Sodann beklagt die Autorin, dass die Kommunen bei der Gewährung der Akteneinsicht in der Praxis weitreichende Schwärzungen vornähmen. Sie vertritt hierbei die Ansicht, dass dies gegen das Transparenzgebot verstieße. Gleichzeitig weist sie aber darauf hin, dass in der Rechtsprechung teilweise vertreten wird, dass das gesamte Angebot eines Bieters ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis darstellt. Sodann widmet sich der Beitrag einzelner Urteile zu dem Thema. Eine kritische Auseinandersetzung mit den Entscheidungen erfolgt jedoch nicht. Zudem wird nicht dargestellt, dass sich die Kommunen häufig gezwungen sehen, Angebote anderer Bieter im Rahmen der Akteneinsicht zu schwärzen, da sie sich sonst ihrerseits Schadensersatzansprüchen anderer Bieter aussetzen könnten.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Berater in Behörden und Unternehmen – Fluch oder Segen?

Autor
Deelmann, Thomas
Zeitschrift
Heft
2
Jahr
2020
Seite(n)
14-18
Titeldaten
  • Deelmann, Thomas
  • VergabeFokus
  • Heft 2/2020
    S.14-18
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Annett Hartwecker, PricewaterhouseCoopers Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft, Berlin
Abstract
Einleitend zeigt der Verfasser auf, dass der öffentliche Sektor ca. 10 % des Umsatzvolumens der Beratungsunternehmen ausmacht. Dies sei zwar im internationalen Vergleich eher gering, dennoch stelle die öffentliche Verwaltung eine wichtige Kundengruppe dar. In der öffentlichen Beschaffung hingegen werde der Warengruppe Beratungsleistung häufig nicht die erforderliche Aufmerksamkeit gegeben. Ausgehend von den Berateraffären der jüngeren Vergangenheit beleuchtet der Verfasser dann gute und schlechte Gründe für den Beratereinsatz und gibt Praxistipps, wie mit Wünschen der Verwaltungsspitzen im Vergabeverfahren aus Einkaufssicht sachgerecht umgegangen werden kann. Abschließend erläutert er Möglichkeiten für eine aktive Bewirtschaftung der Warengruppe Beratungsleistung im Einkauf.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Müssen Vergabeverstöße für die Rückforderung einer Zuwendung finanzielle Auswirkungen haben?

Autor
Pilarski, Michael
Heft
2
Jahr
2020
Seite(n)
149-155
Titeldaten
  • Pilarski, Michael
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 2/2020
    S.149-155
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Filip Lewandowski, Richter (Verwaltungsgericht), Frankfurt (Oder)
Abstract
Stellt der Zuwendungsgeber im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung fest, dass Aufträge nicht vergabekonform vergeben wurden, muss er im Rahmen einer Ermessensentscheidung beurteilen, ob die Vergabeverstöße Kürzungen bzw. eine Rückforderung der Zuwendung rechtfertigen. Entscheidend sei in diesem Zusammenhang oftmals die Frage, ob sich hierfür Vergabeverstöße finanziell ausgewirkt haben müssen. Nach Auffassung der nationalen Rechtsprechung, seien für eine rechtmäßige Rückforderung von Fördermitteln grundsätzlich keine finanziellen Auswirkungen der vergaberechtlichen Verstöße erforderlich. Dem EuGH zufolge sei erforderlich, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass Verstöße Auswirkungen auf den Haushalt des jeweiligen Fonds haben könnten. Zum Teil folge die Literatur der Meinung der Rechtsprechung; zunehmend werde aber auch gefordert, dass Rückforderungen nur dann zulässig sein sollen, wenn sie Auswirkungen auf den öffentlichen Haushalt haben. Das Zuwendungsrecht, anders als das Vergaberecht, bezwecke ausschließlich die sparsame und wirtschaftliche Verwendung von Zuwendungen. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund folge dieser Auffassung. Insbesondere bei rein formalen Vergabeverstößen, bei denen ohne Auswirkung auf die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit das Zuwendungsziel erreicht werde, könne ein Widerruf nicht erfolgen. Dem Autor zufolge bestehe eine Zweckidentität zwischen Zuwendungsrecht und Vergaberecht. Werde vergaberechtswidrig Wettbewerb nicht geschaffen, könne mangels wirtschaftlicher und marktgerechter Angebote ein, wenn auch nicht bezifferbarer, finanzieller Schaden zulasten des öffentlichen Haushalts nicht ausgeschlossen werden. Sollten nur solche Verstöße zu einer Rückforderung der Zuwendung führen, die sich bezifferbar nachteilig auf den Haushalt auswirken, so müsse hierfür ein eigenes „Zuwendungsvergaberecht“ geschaffen werden.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Einflüsse des Vergaberechts auf die Auslegung von öffentlichen Bauaufträgen

Autor
Glahs, Heike
Normen
VOB/A
VOB/C
§§ 7 ff. VOB/A
§ 134 GWB
§§ 305 ff BGB
§ 155 BGB
§ 138 BGB
§ 133 BGB
§ 157 BGB
Heft
4
Jahr
2020
Seite(n)
213-219
Titeldaten
  • Glahs, Heike
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 4/2020
    S.213-219
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

VOB/A, VOB/C, §§ 7 ff. VOB/A, § 134 GWB, §§ 305 ff BGB, § 155 BGB, § 138 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB

Daniel Bens, avocado rechtsanwälte, München
Abstract
Die Autorin beschäftigt sich mit der Frage, ob und wenn ja, welche Auslegungsgrundsätze bei unklaren Regelungen in öffentlichen Bauaufträgen existieren. Nach einer Einführung in die Anforderungen der VOB/A an einen zu schließenden Vertrag geht sie der Frage nach, ob die Regelungen der §§ 7 ff. VOB/A unmittelbare vertragliche Wirkung entfalten oder auf das Vergabeverfahren beschränkt blieben, und kommt zu dem Ergebnis, dass §§ 7 ff. VOB/A keine unmittelbare vertragliche Wirkung entfaltet. Anschließend beschäftigt sich die Autorin mit der Frage der Auslegung von Vertragsbestimmungen mit eindeutiger Risikozuweisung und/oder einem Verstoß gegen die Anforderungen der VOB/A und stellt dabei fest, dass der Grundsatz der VOB/A-konformen Auslegung in solchen Fällen nicht zum Tragen käme, aber die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen gelten, welche ihrerseits zu einer Unwirksamkeit der betreffenden Klausel führen könnten. Daran anknüpfend beschäftigt sich die Autorin dann mit der Kernfrage des Beitrags, der Auslegung von Klauseln mit nicht eindeutiger Risikozuweisung und/oder nicht eindeutigem Verstoß gegen die Anforderungen der VOB/A. Hierbei stellt sie zunächst dar, dass ein Grundsatz einer VOB/A-konformen Auslegung besteht. Weiter seien die Vertragsunterlagen im Zweifel auch so zu verstehen und auszulegen, wie es sich aus den §§ 7 ff. VOB/A der VOB/C und den Hinweisen zum Erstellen der Leistungsbeschreibung im Abschnitt 0 der DIN-Normen der VOB/C ergebe, wobei eine Vielzahl von Abweichungs- und Öffnungsklauseln bestehen, welche ggf. auch nur konkludent durch den Auftraggeber genutzt werden könnten. Anschließend setzt sich die Autorin mit der Frage auseinander, ob ein Grundsatz einer bieterfreundlichen Auslegung bestünde, kommt aber zum Ergebnis, dass hierfür eine gesetzliche Regelung fehle, sodass ein solcher Grundsatz nicht bestünde. Gleiches gelte grundsätzlich auch für die teilweise vertretene Ansicht einer bieterfeindlichen Auslegung. Abschließend setzt sich die Autorin noch mit Schadensersatzansprüchen aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis auseinander und geht der Frage nach, ob dem Auftragnehmer wegen eines vergaberechtswidrigen Vorgehens Schadensersatzansprüche zustünden und diese auf die Nichtbeachtung der rechtswidrigen Klausel gerichtet sein könnten. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass zwar Schadensersatzansprüche grundsätzlich bestehen könnten, diese aber nur auf das sogenannte negative Interesse gerichtet sein könnten.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Und doch: Bestätigung der Bereichsausnahme für Vergaben von Rettungsdienstleistungen

Autor
Jaeger, Wolfgang
Normen
§ 107 Abs. 1 Nr. 4 HS 1 GWB
Gerichtsentscheidung
EuGH, 21.03.2019, NZBau 2019, 314
Heft
4
Jahr
2020
Seite(n)
223-228
Titeldaten
  • Jaeger, Wolfgang
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 4/2020
    S.223-228
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 107 Abs. 1 Nr. 4 HS 1 GWB

EuGH, 21.03.2019, NZBau 2019, 314

Dr. Martin Dieckmann, ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU, Hamburg
Abstract
Der Aufsatz setzt die Literaturdiskussion um die Auslegung und Reichweite der Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 GWB für Rettungsdienstleistungen und über das Verständnis der diesbezüglichen EuGH-Entscheidung vom 21.03.2019 fort. In Erwiderung auf Braun/Zwetkow (NZBau 2020, 219 - im selben Heft) bekräftigt der Autor seine in NZBau 2020, 7, geäußerte Auffassung, dass sich die Befreiung von den vergaberechtlichen Ausschreibungsverpflichtungen nicht auf die Beauftragung gemeinnütziger Organisationen beschränke. Dies wird in nochmaliger Analyse des EuGH-Urteils unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenauffassung im Einzelnen dargelegt. Im Weiteren befasst sich der Autor mit der Frage, ob eine so weit zu verstehende Bereichsausnahme unionsrechtskonform, d.h. gemessen an der EU-Grundrechtscharta – die er gegenüber den deutschen Grundrechten für vorrangig anwendbar hält – und den Grundprinzipien des EU-Primärrechts zulässig ist, was im Ergebnis bejaht wird.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Die Baukonzession und das Erbbaurecht – Problem oder Lösung?

Autor
Mainka, Patrick
Normen
§ 105 GWB
Gerichtsentscheidung
OLG München NZBau 2012, 456
Heft
2
Jahr
2020
Seite(n)
133-139
Titeldaten
  • Mainka, Patrick
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 2/2020
    S.133-139
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 105 GWB

OLG München NZBau 2012, 456

Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
Abstract
Der Beitrag behandelt die Frage, inwieweit eine Baukonzession angenommen werden kann, wenn der Baukonzessionär (Auftragnehmer) ein zeitlich befristetes Erbbaurecht eingeräumt erhält. Der Verfasser referiert die „Helmut-Müller“-Rechtsprechung und die daran anschließende Diskussion in der Literatur. Er schließt sich der Rechtsprechung des OLG München an, die von der Vereinbarkeit von Baukonzession und Erbbaurecht ausgeht und tragend auf den „Gehalt“ der rechtlichen Konstruktion abstellt.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Ausschreibungspflichten bei der Beauftragung von Rechtsanwälten als Projektmanager in der Planfeststellung

Untertitel
Zugleich ein Beitrag zum Verständnis von § 116 Abs. 1 Nr. 1 GWB
Autor
Donhauser, Christoph
Schröck, Tassilo
Heft
2
Jahr
2020
Seite(n)
139-149
Titeldaten
  • Donhauser, Christoph; Schröck, Tassilo
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 2/2020
    S.139-149
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Rut Herten-Koch, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Berlin
Abstract
Die Autoren geben zunächst einen Überblick über die Bereiche, in denen der Gesetzgeber die Einbindung eines sog. Projektmanagers explizit regelt; neben § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 9. BIMSchV etwa auch in § 43g EnWG und § 29 NABEG. Verwaltungsrechtlich sei der Projektmanager als Verwaltungshelfer einzuordnen. Im Kern beschäftigt sich der Aufsatz sodann mit der Klassifikation der von Projektmanagern erbrachten Leistungen im kartellvergaberechtlichen System der CPV-Codes einerseits sowie der Qualifikation als ausschreibungsfreie Leistung gem. § 116 Abs. 1 Nr. 1 GWB andererseits. Die Autoren kommen zu dem Schluss, dass Rechtsanwälte als Projektmanager hauptsächlich Dienstleistungen im juristischen Bereich und im Übrigen überwiegend Dienstleistungen der allgemeinen öffentlichen Verwaltung erbringen. Als Folge gelte der für Leistungen i.S.d. § 130 GWB einschlägige EU-Schwellenwert von derzeit 750.000,00 Euro netto. In vielen Fällen sei sogar eine Ausnahme von der Anwendbarkeit des Kartellvergaberechts nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 b) GWB begründbar. Denn z.B. bei komplexen Planfeststellungsverfahren bestehe häufig die erforderliche, objektiv zu beurteilende hohe Wahrscheinlichkeit, dass es zu Gerichtsverfahren kommt. Die Tätigkeit diene dann der Vorbereitung der Vertretung im selbigen (vgl. §§ 116 Abs. 1 Nr. 1 b) i.V.m. Nr. 1 a) GWB). In Bezug auf die UVgO seien die Leistungen entweder als freiberufliche Leistungen einzuordnen oder es gelte über den Verweis in § 1 Abs. 2 UVgO ebenfalls die Ausschreibungsfreiheit gem. § 116 Abs. 1 Nr. 1 b) GWB. Die Vorgaben des Haushaltsrechts seien jedoch stets dann zu beachten, wenn die Leistungen des Projektmanagers nicht unmittelbar vom Vorhabenträger, sondern vom öffentlichen Auftraggeber vergütet werden.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Öffentliche Beschaffung während der Corona-Krise

Autor
Leinenbach, Ralf
Zeitschrift
Heft
4
Jahr
2020
Seite(n)
50-54
Titeldaten
  • Leinenbach, Ralf
  • Vergabe News
  • Heft 4/2020
    S.50-54
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Ahdia Waezi , FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten , Berlin
Abstract
Der Autor beschäftigt sich mit den Auswirkungen, die die gegenwärtige Corona- Krise und die damit einhergehenden Beschränkungen auf laufende sowie anstehende Ausschreibungen haben. Dabei befasst sich der Beitrag mit den Möglichkeiten, die Vergabestellen und Bieter auf Basis der bisher geltenden Regelungen – vorrangig oberhalb der Schwellenwerte – haben. In einer Zusammenstellung von 30 Punkten bespricht der Autor in kurzer und prägnanter Weise unter Bezugnahme auf verschiedene Verfahrensvorschriften diverse vergabe- und vertragsrechtliche Themen, die im Rahmen der Krise in Vergabeverfahren relevant werden könnten und bietet Vorschläge zum Umgang mit ihnen. Resümierend stellt der Autor fest, dass es eine große Vielzahl von Einflüssen der Krise und ihrer Folgen auf laufende und beginnende Vergabeverfahren gibt und Vergabestelle und Bieter gut beraten sind, individuell mit Bezug auf die jeweilige Ausschreibung zu prüfen, welche konkreten Anpassungen geboten sind. Dieser Beitrag richtet sich gleichermaßen an öffentliche Auftraggeber sowie Bieter und bietet hilfreiche Praxishinweise zum Umgang mit möglichen Herausforderungen bei öffentlichen Beschaffungen zu Zeiten der Corona-Krise.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja