Digitaler Briefkasten

Untertitel
In NRW startet ein neues elektronisches Nachprüfungsmodul
Autor
Beckmann-Oehmen, Katrin
Zeitschrift
Heft
2
Jahr
2020
Seite(n)
8-9
Titeldaten
  • Beckmann-Oehmen, Katrin
  • Vergabe Navigator
  • Heft 2/2020
    S.8-9
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin
Abstract
Die Verfasserin berichtet über das Anfang des Jahres gestartete elektronische Nachprüfungsmodul im E-Vergabessystem des Landes NRW. Damit können in Nachprüfungsverfahren die Vergabe- und Angebotsunterlagen elektronisch von der Vergabestelle an die Vergabekammern und von dort auch dem OLG übermittelt werden. Das Nachprüfungsmodul fungiert als ein digitaler Briefkasten in einem geschlossenen System. Die Vergabestelle kann dort die elektronische Vergabeakte sortiert hochladen, und zwar zum einen die komplette Vergabeakte und zum anderen die mit den Kürzungen und Schwärzungen gefertigte Akteneinsichtsakte nach § 165 Abs. 3 GWB. Die Verfasserin sieht ein Problem des Systems darin, dass die Vergabestelle die Dokumente in dem System lediglich einfach elektronisch übermittelt, ohne diese zu signieren. Damit seien wesentliche Prozessvoraussetzungen nicht gegeben, weil nicht eindeutig die Identifikation, oder die Frage ob ein Absendewille bestand, geklärt werden könne.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Zur Verfahrensgestaltung eines Konzessionierungsverfahrens nach §§ 46 ff. EnWG

Autor
Könsgen, Elias
Heft
2
Jahr
2020
Seite(n)
34-45
Titeldaten
  • Könsgen, Elias
  • EWeRK - Zweimonatsschrift des Instituts für Energie- und Wettbewerbsrecht in der Kommunalen Wirtschaft e.V.
  • Heft 2/2020
    S.34-45
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Annett Hartwecker, PricewaterhouseCoopers Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft, Berlin
Abstract
Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit dem Urteil des OLG Karlsruhe vom 28.8.2019 – 6 U 109/18 Kart
auseinander. Das OLG Karlsruhe hatte über eine Vielzahl von Rügen in einem Konzessionierungsverfahren
(Strom) zu entscheiden, welche schon vor der Aufforderung zur Abgabe verbindlicher Angebote erhoben
worden. Eine Rüge betraf den Inhalt einzelner Vertragsklauseln. Das OLG Karlsruhe entschied jedoch, dass
nur solche Vertragsklauseln rügefähig seien, die selbst Kriterium für die Auswahl des Konzessionärs sind
oder sich in anderer Weise auf die Auswahlentscheidung der Gemeinde auswirken können. Zudem
entschied das OLG, dass das Auswahlverfahren nicht zwingend als „offener Konzeptwettbewerb“
durchzuführen sei. Der Gemeinde stünde vielmehr bei der Gestaltung des Auswahlverfahrens ein weiter
Ermessensspielraum zu, welcher nicht dadurch überschritten werde, dass auf das Einreichen von
Konzepten verzichtet wurde. Nach der Darstellung des Sachverhalts und der wesentlichen
Entscheidungsgründe fasst der Autor die relevanten Aussagen des Urteils für die Praxis zusammen und
bewertet das Urteil abschließend als insgesamt kommunalfreundlich. Er ist der Ansicht, dass das Urteil den
Gemeinden möglicherweise einen alternativen Weg aufzeige könne, wie Konzessionierungsverfahren nach
§ 46 ff. EnWG ausgestaltet werden könnten. Es bleibe jedoch abzuwarten, ob sich die Rechtsprechung
anderer Oberlandesgerichte in eine ähnliche Richtung entwickelt.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Aktuelle Entwicklungen des Konzessionsrechts

Autor
Meyer-Hetling, Astrid
Schneider, Julia
Heft
3
Jahr
2020
Seite(n)
142-146
Titeldaten
  • Meyer-Hetling, Astrid ; Schneider, Julia
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 3/2020
    S.142-146
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Filip Lewandowski, Richter (Verwaltungsgericht), Frankfurt (Oder)
Abstract
Die Autorinnen besprechen in ihrem Beitrag das mit der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes
(EnWG) im Jahr 2017 eingeführte Rüge- und Präklusionsregime. Hintergrund der EnWG-Novelle 2017 sei
gewesen, Rechtssicherheit bei der Durchführung des Konzessionswettbewerbs zu schaffen, dessen
konkrete rechtliche Ausgestaltung bis dahin gesetzlich nicht geregelt war. Zentrale Änderung der
Novellierung sei die Einführung des sogenannten Rüge- und Präklusionsregimes in § 47 EnWG zur
Stärkung von Rechtssicherheit und Vertrauensschutz. Danach wird das Konzessionierungsverfahren in drei
Phasen eingeteilt. In jeder Phase ergeht eine fristauslösende Mitteilung, wobei die Bieter innerhalb der
Frist etwaige Rechtsverletzungen in der jeweiligen Phase gegenüber der Gemeinde rügen müssen.
Erstmalig ist nun auch ein Akteneinsichtsanspruch im EnWG kodifiziert. Allerdings sei auch nach der
Kodifizierung sowohl der Umfang als auch die Rechtsfolge einer unzureichenden bzw. nicht rechtzeitigen
Gewährung der Akteneinsicht durch die Gemeinde unklar und in der Rechtsprechung umstritten.
Insgesamt sei festzustellen, dass die Novellierung des EnWG einige in der Praxis strittige Punkte klären
konnte, jedoch aufgrund einer unterschiedlichen Handhabung durch Gerichte nach wie vor erhebliche
Rechtsunsicherheit für Gemeinden und Bewerber bestehe.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Vergabeverfahren nachschalten?

Untertitel
Wenn bei Planungsleistungen der Entzug der Fördermittel droht
Autor
Rhein, Kay-Uwe
Normen
§ 3 Abs. 7 S. 2 VgV
§ 3 Abs. 9 VgV
§ 48 VwvfG
Gerichtsentscheidung
OLG München vom 13.3.2017 – Verg 15/16
VK Westfalen vom 18.12.2019 - VK 1-34/19
EuGH vom 15.3.2012 – Rs. C-574/10
BVerwG vom 16.06.2015 – 10 C 15.14
VK Nordbayern vom 9.5.2018 - RMF-SG21-3194-3-10
Zeitschrift
Heft
2
Jahr
2020
Seite(n)
5-7
Titeldaten
  • Rhein, Kay-Uwe
  • Vergabe Navigator
  • Heft 2/2020
    S.5-7
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 3 Abs. 7 S. 2 VgV, § 3 Abs. 9 VgV, § 48 VwvfG

OLG München vom 13.3.2017 – Verg 15/16, VK Westfalen vom 18.12.2019 - VK 1-34/19, EuGH vom 15.3.2012 – Rs. C-574/10, BVerwG vom 16.06.2015 – 10 C 15.14, VK Nordbayern vom 9.5.2018 - RMF-SG21-3194-3-10

Martina Hadasch, avocado rechtsanwälte, München
Abstract
Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit der Vergabe von Planungsleistungen und dem Problem eines ggf. drohenden Entzugs von Fördermitteln auseinander. Diese Auseinandersetzung nimmt er anhand eines konkreten Beispielfalles, mithin der Erteilung eines öffentlichen Auftrags zur Planung der Sanierung und der Ausgestaltung eines denkmalgeschützten Bahnhofsgebäudes, vor. Anhand des Beispiels erläutert der Autor zunächst die Entwicklung der Rechtslage im Zusammenhang mit der Auftragswertbestimmung bei Planungsleistungen. Hierbei kommt er zu dem Schluss, dass die Regelung des § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV gegen europarechtliche Vorgaben verstoße und folglich unangewendet zu bleiben habe. Unter Rückgriff auf die Rechtsansicht der EU-Kommission, der VK Westfalen und zahlreicher Stimmen aus der Literatur kommt der Autor zu dem Ergebnis, dass bei der Bestimmung des Auftragswerts von Planungsleistungen grundsätzlich alle Planungsleistungen, die für das Werk erforderlich sind, zu addieren sind, soweit ein Rückgriff auf die 80/20 %-Regel des § 3 Abs. 9 VgV nicht in Betracht komme. Letztlich stellt der Autor noch dar, dass die Nicht-Durchführung einer EU-weiten Vergabe stets als schwerer Vergabefehler zu werten und damit auch förderschädlich sei. Soweit Zuwendungen auf Grundlage von § 48 VwVfG zurückgefordert würden, sei jedoch zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Fall des intendierten Ermessens vorliege, was selbst dann gelte, wenn sich der Zuwendungsempfänger nicht auf Vertrauensschutz berufen könne. Ob eine rechtswidrig unterbliebene Vergabe aus förderrechtlichen Gründen nachgeholt werden muss, sei danach zu bestimmen, wann die jeweilige Vergabe erfolgt ist und ob die Vergabestelle vertretbar zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die beabsichtigte Vorgehensweise rechtmäßig erfolgt ist.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Der Ermessens- und Beurteilungsspielraum öffentlicher Auftraggeber unter Druck

Autor
Greb, Klaus
Normen
§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB
§ 127 GWB
§ 58 VgV
Gerichtsentscheidung
OLG Celle NZBau 2019, 462
Heft
3
Jahr
2020
Seite(n)
147-151
Titeldaten
  • Greb, Klaus
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 3/2020
    S.147-151
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB, § 127 GWB, § 58 VgV

OLG Celle NZBau 2019, 462

Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
Abstract
Der Beitrag behandelt die Entscheidung des OLG Celle vom 19.03.2019 (13 Verg 7/18) zu den Auftraggeberspielräumen bei der Festlegung und Anwendung von Wertungskriterien (hier u.a. „Einheitliches Codiersystem“, „Möglichkeit der E+1-Zustellung“) und deren Gewichtung bei der Vergabe von Postdienstleistungen. Für das OLG Celle führte das gewählte Bewertungssystem zu einer sach- und vergabewidrigen Begünstigung einzelner Marktteilnehmer, u.a. wegen einer relativ geringen Gewichtung des Preiskriteriums mit 30 %. Für den Verfasser trifft dieses Verdikt auf den konkreten Sachverhalt nicht zu. Die Abgrenzungskriterien für eine „sachwidrige Gewichtung" seien zudem nicht zweifelsfrei. Zu begrüßen sei dagegen die vom OLG Celle bejahte Möglichkeit der Heilung einer ausgebliebenen oder fehlerhaften Belehrung über die Frist des § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB mittels des Rügeantwortschreibens.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Rückforderung von Zuwendungen wegen Vergabefehlern

Autor
Brüning, Christoph
Heft
2
Jahr
2020
Seite(n)
154-157
Titeldaten
  • Brüning, Christoph
  • ZfBR - Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
  • Heft 2/2020
    S.154-157
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Rut Herten-Koch, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Berlin
Abstract
Der Autor stellt in dem Aufsatz dar, dass Verstöße gegen vergaberechtliche Bestimmungen nicht stets die Rückforderung von Zuwendungen zur Folge haben. Der Autor arbeitet zunächst heraus, welche Rechtsgrundlagen dazu führen können, dass Zuwendungsempfänger vergaberechtliche Bestimmungen beachten müssen. Es sei nicht selten, dass Unternehmen sowohl aufgrund des Vergaberechts (als öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber) als auch zusätzlich als Zuwendungsempfänger zur Beachtung vergaberechtlicher Bestimmung verpflichtet sind. Dies seien dann jedoch häufig unterschiedliche vergaberechtliche Bestimmungen (etwa VOL/A bzw. UVgO einerseits und SektVO andererseits). Nur die aufgrund der Zuwendung zu beachtenden Bestimmungen seien dann bei der Entscheidung über mögliche Rückforderungen heranzuziehen. Das dabei bestehende Ermessen sei stets mit Blick darauf auszuüben, ob im Einzelfall durch Vergabeverstöße die Ziele des Haushaltsrechts (wirtschaftliche und sparsame Mittelverwendung) vereitelt werden. Dies gelte auch für sog. schwere Vergabeverstöße, bei denen durch Runderlasse ein intendiertes Ermessen vorgesehen ist. Der Autor stellt darüber hinaus die Voraussetzungen und Folgen bei der Geltendmachung von Vergaberechtsverstößen durch Bieter im Vergabeverfahren einerseits und Zuwendungsgeber andererseits gegenüber.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Wiedervorlage Vorabinformation

Untertitel
Die Mitteilung nach § 134 GWB macht vielen Auftraggebern noch zu schaffen
Autor
Noch, Rainer
Zeitschrift
Heft
2
Jahr
2020
Seite(n)
23-25
Titeldaten
  • Noch, Rainer
  • Vergabe Navigator
  • Heft 2/2020
    S.23-25
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Abstract
Der Autor beschäftigt sich mit verschiedenen Aspekten zum Thema Vorabmitteilung nach § 134 GWB und fasst die dazu ergangene aktuelle Rechtsprechung zusammen. Dabei geht es zum einen um die inhaltlichen Anforderungen an die Bieterinformation, zum anderen aber auch um Fragen rund um die Versendung, wobei natürlich die Entscheidung der VK Südbayern zum Hochladen von Bieterinformationen auf Vergabeplattformen nicht fehlt.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Umstellungsaufwand als Wertungskriterium

Autor
Leinemann, Eva-Dorothee
Hohensee, Marco
Zeitschrift
Heft
3
Jahr
2020
Seite(n)
34-37
Titeldaten
  • Leinemann, Eva-Dorothee ; Hohensee, Marco
  • Vergabe News
  • Heft 3/2020
    S.34-37
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Silke Renner, AOK-Bundesverband, Berlin
Abstract
Der Aufsatz liefert einen Überblick zur Berücksichtigung von Umstellungsaufwänden bei Beschaffungen, die etwa bei einem Softwarewechsel oder beim Austausch von Hardwarekomponenten anfallen können. Von der grundsätzlichen Feststellung ausgehend, dass bei der Berücksichtigung des Umstellungsaufwandes als Wertungskriterium stets der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Wettbewerbsgebot zu berücksichtigen sind, stellen die Autoren verschiedene Möglichkeiten der Berücksichtigung von Umstellungsaufwänden als Kosten im Sinne von § 127 Abs. 4 Satz 1 GWB vor (sog. „switching costs“). Die Methode zur Berechnung der Kosten und die vom Unternehmen hierfür zu übermittelnden Informationen sind in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen transparent zu machen. Problematisch erschienen einzig Fälle, in denen der Aufwand zur Umstellung derartig kostenintensiv würde, dass ein faktisch uneinholbarer Kostenvorteil des Altauftragnehmers entstünde. Neben der Berücksichtigung des Umstellungsaufwandes als Kosten-Wertungskriterium könne es sinnvoll sein, die Leistungsbeschreibung und die qualitativen Wertungskriterien auf den Umstellungsaufwand auszurichten.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Legislating Societal Value into Dutch Public Procurement Law: From Symbolism to Substance?

Autor
Janssen, Willem
Bouwman, Gerrieke
Heft
2
Jahr
2020
Seite(n)
91-101
Titeldaten
  • Janssen, Willem ; Bouwman, Gerrieke
  • PPLR - Public Procurement Law Review
  • Heft 2/2020
    S.91-101
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin
Abstract
Nach Artikel 1.4 (2) des Niederländischen Vergabegesetzes (Aanbestedingswet 2012) sind die Niederländischen öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, mit dem ihnen zur Verfügung stehenden Budget einen möglichst hohen gesellschaftlichen Wert zu erzielen. Die Autoren befassen sich mit den Wurzeln und Auswirkungen dieser Bestimmung. Sie geben vor allem eine Einschätzung zur Anwendung dieser Bestimmung vor den Gerichten. So scheint diese Bestimmung in jüngsten Fällen eine substanziellere Rolle zugeschrieben worden zu sein. Danach würde sie eine Verpflichtung implizieren, die das Ermessen der Auftraggeber einschränkt. Nach Ansicht der Autoren eröffnet diese Entwicklung weitere Fragen, die auch für andere Mitgliedstaaten relevant sein könnten.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

The Disembodied Hand of EU Law Creeping Across Borders: Procurement as a Part of EU Extemal Actions

Autor
Heuninckx, Baudouin
Heft
2
Jahr
2020
Seite(n)
71-91
Titeldaten
  • Heuninckx, Baudouin
  • PPLR - Public Procurement Law Review
  • Heft 2/2020
    S.71-91
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Florian Wolf, BLOMSTEIN Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Berlin
Abstract
Der Aufsatz in englischer Sprache befasst sich mit den vergaberechtlichen Regelungen, die für die EU-Institutionen bei der Auftragsvergabe auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich (External Actions) gelten. Der Autor stellt die maßgeblichen Regelungen für diesen Bereich der EU-Auftragsvergaben in der Verordnung (EU) 2018/1046 dar. Zunächst erläutert er die auch im Bereich der Maßnahmen im Außenbereich geltenden allgemeinen Vorschriften für die Vergabe durch EU-Institutionen, insbesondere Bekanntmachungspflichten, Schwellenwerte, Verfahrensarten, Angebotswertung, Zuschlagserteilung und Vertragsdurchführung. Anschließend werden die Besonderheit der speziellen Regelungen für Auftragsvergaben auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich dargestellt. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass diese ein größeres Maß an Flexibilität ermöglichen. Der Aufsatz schließt mit einer Zusammenfassung.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja