Die Realisierung von Infrastrukturvorhaben im Blickwinkel des Planungs- und Vergaberechts

Autor
Pfannkuch, Benjamin
Schönfeldt, Mirko
Heft
21
Jahr
2020
Seite(n)
1557-1562
Titeldaten
  • Pfannkuch, Benjamin ; Schönfeldt, Mirko
  • NVWZ - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
  • Heft 21/2020
    S.1557-1562
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Filip Lewandowski, Richter (Verwaltungsgericht), Frankfurt (Oder)
Abstract
In ihrem Beitrag untersuchen die Autoren die Möglichkeiten der Modifizierung des Planungs- und Vergaberechts zur Beschleunigung der Umsetzung von Verkehrsinfrastrukturprojekten. Der mit der Zulässigkeit des Verzichts auf einen Erörterungstermin nach § 73 Abs. 6 VwVfG erstrebte Ausgleich zwischen Akzeptanz und notwendigerweise zügiger Durchführung des Verfahrens im Planfeststellungsverfahren wäre eher durch eine Verkürzung der Frist zum Abschluss der Erörterung nach § 73 Abs. 6 Satz 7 VwVfG zu erreichen. Durch eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung unter Einbeziehung bzw. Federführung des Parlaments kann der politische Verantwortungsträger in besonders umstrittenen Angelegenheiten als Akteur der Öffentlichkeitsbeteiligung wahrgenommen werden. Die europarechtlich erforderliche Ermöglichung der Wahrnehmung von Rechten durch Umweltschutzverbände in Planfeststellungsverfahren sollte eingeschränkt werden, soweit sie missbräuchlich erfolgt. Ein zu berücksichtigender Aspekt könnte hier die hervorgerufene Verzögerung in zeitlicher bzw. wirtschaftlicher Hinsicht sein. Im Vergaberecht sollte zu den klassischen Zielsetzungen der übergeordnete Zweck der Gewährleistung einer wirksamen Infrastruktur treten. In diesem Zusammenhang wäre der Schutzzweck der Aufklärung ungewöhnlich niedriger Angebote auch dahingehend zu verstehen, dass Infrastrukturprojekte nach Zuschlagserteilung vor Nachtragsforderungen bewahrt bleiben. Hinsichtlich der Vergabereife, die erst mit Abschluss des Planfeststellungsverfahrens vorliegt, kann einer übermäßigen Verzögerung durch frühzeitige Einbindung interessierter Unternehmen in den Planungsvorgang vorgebeugt werden. Darüber hinaus könnte die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Wettbewerblichen Dialogs generell auf Infrastrukturprojekte, unabhängig vom Umfang, erfolgen. Gerade der Wettbewerbliche Dialog scheint die für den Auftraggeber im Planungsprozess notwendige Flexibilität zu gewährleisten.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Vergabe von SPNV-Verträgen

Autor
Kirch, Thomans
Normen
§ 131 GWB
§ 100 Abs. 2 GWB
§ 108 Abs. 1 GWB
Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007
Art. 5 Abs. 5 VO 1370/2007
Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007
Zeitschrift
Heft
12
Jahr
2020
Seite(n)
162-165
Titeldaten
  • Kirch, Thomans
  • Vergabe News
  • Heft 12/2020
    S.162-165
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 131 GWB, § 100 Abs. 2 GWB, § 108 Abs. 1 GWB, Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007, Art. 5 Abs. 5 VO 1370/2007, Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007

Elias Könsgen, Gasunie Deutschland Transport Services GmbH, Hannover
Abstract
Einleitend stellt der Autor überblicksartig die Besonderheiten der Vergabe von Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr (§ 131 GWB) dar. Maßgebliche Begriffe und Unterscheidungen wie etwa zwischen Bruttovertrag und Nettovertrag werden erläutert. Die Besonderheit der freien Verfahrenswahl (§ 131 Abs. 1 GWB) wird dargestellt. Der damit einhergehende Gestaltungsspielraum wird beleuchtet. Im Detail stellt der Autor die Sonderregelungen für Inhouse-Vergaben bzw. der Möglichkeit der Beauftragung eines sog. Internen Betreibers dar. Auf die Besonderheit des Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 wird näher eingegangen. Auf die Parallelen zwischen Art. 5 Abs. 5 VO 1370/2007 (sog. Notvergabe) und dem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit bzw.§ 132 Abs. 3 GWB weist der Autor hin. Gleiches gilt für die Bekanntmachungspflichten in Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007. Schließlich stellt der Autor die Besonderheiten eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB in diesem Zusammenhang dar.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Beschaffung von Cloud-Services durch öffentliche Auftraggeber

Untertitel
Empfehlungen für die Vertragsgestaltung im Konglomerat von Vergaberecht, Datenschutz und -sicherheit
Autor
Claßen, Nadine
Koch, Moritz Philipp
Müller, Norman
Jahr
2020
Seite(n)
723-728
Titeldaten
  • Claßen, Nadine ; Koch, Moritz Philipp ; Müller, Norman
  • MMR - MultiMedia und Recht
  • 2020
    S.723-728
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Martin Dieckmann, ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU, Hamburg
Abstract
Der Aufsatz führt in die vergaberechtlichen und vertragsrechtlichen Herausforderungen der Beschaffung von Cloud-Services durch öffentliche Auftraggeber ein. Ausgehend von einer Einordnung der Problematik und einer Darstellung sowie Kategorisierung typischer Cloud-Leistungen werden die notwendigen Regelungsgegenstände und vor allem die Regelungsproblematiken vertraglicher Leistungsbedingungen im Hinblick auf die vergaberechtlichen Anforderungen an die Leistungsbestimmung und -beschreibung erörtert. Diese sind wesentlich durch die rechtlichen und faktischen Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers im Hinblick auf Aspekte der Datensicherheit und des Datenschutzes geprägt. In aktueller Ermangelung von EVB-IT für Cloud-Leistungen werden mögliche Ansätze zur Schaffung angemessener Vertrags- und Leistungsbedingungen näher beleuchtet. Der Aufsatz endet dennoch mit dem Plädoyer für die Schaffung gemeinsamer Vertrags- und Leistungsstandards in Zusammenarbeit der IT-Wirtschaft mit den öffentlichen Beschaffern.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Unbegrenzte Gestaltungsmacht bei Laufzeitregelungen zu

Autor
Herrmann, Alexander
Normen
§ 132 GWB
Gerichtsentscheidung
EuGH NBau 2020, 40
Heft
12
Jahr
2020
Seite(n)
704-706
Titeldaten
  • Herrmann, Alexander
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 12/2020
    S.704-706
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 132 GWB

EuGH NBau 2020, 40

Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
Abstract
Der Beitrag ordnet die Entscheidung des EuGH vom 18.09.2019 (C-526/17) zur vergabewidrigen Verlängerung eines 1969 geschlossenen Baukonzessionsvertrages ein. Für den Verfasser steht sie in der Fortführung der bisherigen Rechtsprechung. Sie bestätige die in § 132 GWB in Anschluss an die "Pressetext"-Entscheidung normierte Rechtslage. Auch bei Konzessionen führen wesentliche Änderungen zur Ausschreibungspflicht. Der EuGH bestätigt in der Entscheidung zwar auch den Grundsatz "pacta sunt servanda" für das Unionsrecht. Dies ändert aber nichts daran, dass eine nach nationalem Recht bestandskräftig gewordene Vertragsänderung über ein Vertragsverletzungsverfahren zu Fall gebracht werden kann.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Legal Remedies for Public Private Partnerships in China

Autor
Zhang, Ziwei
Heft
3
Jahr
2020
Seite(n)
216-223
Titeldaten
  • Zhang, Ziwei
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 3/2020
    S.216-223
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Rut Herten-Koch, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Berlin
Abstract
Der Artikel befasst sich mit dem Thema des Rechtsschutzes für Public Private Partnerships (PPP) in China. In China unterfallen die PPP den Regelungen des Vergaberechts. Dieses, ebenso wie eine Vielzahl weiterer Regelungen zu PPP, sieht auch Rechtsschutzmöglichkeiten vor. Allerdings seien diese, so die Autorin, zu verbessern, um einen effektiven Rechtsschutz für PPP zu schaffen. Insbesondere sei ein gesondertes Gesetz bzgl. des Rechtsschutzes erforderlich, um die bestehenden fragmentarischen Regelungen zu vereinheitlichen. Zudem seien insbesondere der Geltungsbereich für den Rechtsschutz ebenso wie die Anspruchsvoraussetzungen auszuweiten und die Verfahren zu vereinfachen
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Climate Public Private Partnerships in the EU

Untertitel
A Climate Law and Economic Perspective
Autor
Tvarnø, Christina
Heft
3
Jahr
2020
Seite(n)
200-208
Titeldaten
  • Tvarnø, Christina
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 3/2020
    S.200-208
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Ahdia Waezi , FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten , Berlin
Abstract
Dieser Artikel analysiert öffentlich-private Klimapartnerschaften vor dem Hintergrund des EU-Klimarechts und enthält eine ökonomische Perspektive, um die Ziele und die Effizienz hinter öffentlich-privaten Klimapartnerschaften zu erklären. Öffentlich-private Klimapartnerschaften werden durch das öffentliche Vergaberecht der EU reguliert. Aus diesem Grund analysiert der Autor das rechtliche Querfeld zwischen dem EU-Klimarecht und dem EU-Vergaberecht, um zu bewerten, wie das EU-Recht öffentlich-private Klimapartnerschaften unterstützt. Darüber hinaus befasst sich der Artikel mit Spieltheorien als Instrument zur Bewertung von Öffentlich-Privaten Klimapartnerschaften nach EU-Recht. Der Autor kommt zu dem Schluss, dass das EU-Recht keine ausreichende rechtliche Unterstützung für effiziente öffentlich-private Klimapartnerschaften als Instrument zur Erreichung der europäischen Klimaziele bietet. Daher schlägt er vor, öffentlich-private Klimapartnerschaften mehr in den Vordergrund zu stellen, damit die Verhandlungsmacht gleichermaßen verteilt und öffentliche Interessen gesichert werden können. Zudem erwähnt er, dass die EU-Kommission einen delegierten Rechtsakt über öffentlich-private Klimapartnerschaften mit rechtsverbindlichem Charakter in Erwägung ziehen sollte, um eine langfristig wirksame öffentlich-private Klimapolitik in der EU gewährleisten zu können.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Rechtsschutz gegen Vergabesperren

Autor
Wolters, Christopher
Voss, Benedikt
Heft
6
Jahr
2020
Seite(n)
884-893
Titeldaten
  • Wolters, Christopher ; Voss, Benedikt
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 6/2020
    S.884-893
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Ahdia Waezi , FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten , Berlin
Abstract
Der Beitrag befasst sich mit dem Rechtsschutz gegen Vergabesperren. Die Autoren stellen zunächst den Charakter einer Vergabesperre dar und grenzen diese zum Ausschluss gemäß §§ 123 ff. GWB ab. Im Anschluss erörtern sie die Rechtmäßigkeit einer Vergabesperre vor dem Hintergrund der aktuellen Entscheidung des BGH vom 06.06.2020 (Az. XIII ZR 22/19) und thematisieren insbesondere das Fehlen einer klaren und generellen Rechtsgrundlage für die Verhängung von Vergabesperren. Dabei wird erwähnt, dass zumindest im Hinblick auf die materiellen Voraussetzungen der Vergabesperren Einigkeit in Literatur und Rechtsprechung besteht. Ferner wird an die aktuelle Entscheidung des BGH angeknüpft, wonach der Schutz gegen Vergabesperren sowohl im Nachprüfungsverfahren gem. § 155 GWB als auch auf dem ordentlichen Rechtsweg möglich sei, wobei sich die Anspruchsgrundlage für Letzteres aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB und dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ergeben soll. Zudem gehen die Autoren darauf ein, dass die Rücknahme einer Vergabesperre durch die Entscheidung des BGH auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erwirkt werden kann. Die Entscheidung des BGH sei deshalb so wichtig, weil auch ein Eilrechtsschutz angestrebt werden kann, insb. um langwierige Prozesse zu vermeiden und dadurch weitere mögliche Schäden abzuwenden. Dieser Beitrag richtet sich in erster Linie an die Wirtschaftsteilnehmer mit sachdienlichen Informationen zur effektiven Abwehr von Vergabesperren.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Zu Unrecht gesperrt

Untertitel
Rechtsschutz gegen rechtswidrige Vergabesperren – Der typische Fall.
Autor
Noch, Rainer
Gerichtsentscheidung
BGH Urteil vom 3.06.2020 – XIII ZR 22/19
Zeitschrift
Heft
6
Jahr
2020
Seite(n)
25-27
Titeldaten
  • Noch, Rainer
  • Vergabe Navigator
  • Heft 6/2020
    S.25-27
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

BGH Urteil vom 3.06.2020 – XIII ZR 22/19

Silke Renner, AOK-Bundesverband, Berlin
Abstract
Der Autor stellt in seinem Aufsatz eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 03.06.2020 – XIII ZR 22/19) vor, der einem Bieter Rechtsschutz gegen eine rechtswidrig verhängte Vergabesperre auch außerhalb eines konkreten Vergabeverfahrens gewährt. Er leitet den Rechtsschutz des Bieters aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb her, bei dem es sich um einen Auffangtatbestand handele, der den gesetzlichen Schutz lediglich ergänzt und eine Schutzlücke schließt. Bei einer Vergabesperre gereichen einem gesperrten Unternehmen nach Ansicht des BGH zum einen der unmittelbare Verlust von Auftragsmöglichkeiten zum Nachteil und zum anderen trete ein Reputationsverlust bei Bekanntwerden der Sperre ein, der sich auch auf Aufträge von dritter Seite auswirken würde. Neben dem BGH-Urteil stellt der Autor die dem Urteil vorangegangenen Entscheidungen vor und untersucht die Möglichkeiten des vorbeugenden Rechtschutzes gegen Vergabesperren. Zudem erfolgt ein Ausblick auf die künftigen Regelungen des Wettbewerbsregistergesetzes.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Legal Analysis of State Support in Public Private Partnerships in Turkey

Autor
Bayazıt; Bahar
Heft
3
Jahr
2020
Seite(n)
209-215
Titeldaten
  • Bayazıt; Bahar
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 3/2020
    S.209-215
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Dr. Florian Wolf, BLOMSTEIN Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Berlin
Abstract
Der Artikel in englischer Sprache untersucht die Formen und Effizienz staatlicher Unterstützungsmaßnahmen in Public Private Partnerships (PPP) in der Türkei. Einleitend werden die verschiedenen in der Türkei zur Anwendung kommenden Formen der PPP und ihre gesetzlichen, weitgehend zersplitterten Regelungen dargestellt. Im Anschluss werden die verschiedenen Formen staatlicher Unterstützungsmaßnahmen vorgestellt, etwa die Übernahme von Haftungsrisiken oder steuerliche Privilegierung. Dabei erläutert die Autorin die aus ihrer Sicht bestehenden Probleme, etwa kleinteilige Zuständigkeiten, ineffiziente Risikoverteilung oder zu verbesserndes Risikomanagement. Der Beitrag schließt mit einer Zusammenfassung ab.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja

Die Umsetzung des EuGH-Urteils zur HOAI – eine unendliche Geschichte trotz Vorlagebeschluss des BGH?

Autor
Pause, Felix
Gerichtsentscheidung
EuGH, Urteil vom 04.07.2019 - C-377/17
Heft
8
Jahr
2020
Seite(n)
813-817
Titeldaten
  • Pause, Felix
  • ZfBR - Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
  • Heft 8/2020
    S.813-817
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

EuGH, Urteil vom 04.07.2019 - C-377/17

Dr. Rajiv Chandna , Rechtsanwalt , Frankfurt am Main
Abstract
seinem Beitrag setzt sich der Autor mit den Folgewirkungen des EuGH-Urteils vom 04.07.2019, C-377/17 zum Preisrecht der HOAI auseinander. Der EuGH hat darin festgestellt, dass das bindende Preisrecht der HOAI gegen die europäische Dienstleistungsrichtlinie RL 2006/123/EG verstößt. Unklar bleibt gleichwohl die Frage, ob das in § 7 Abs. 1 HOAI enthaltene System von Mindest- und Höchstpreisen für Architekten- und Ingenieurleistungen weiterhin Anwendung findet. Da das System von Mindest- und Höchstpreisen in der Bundesrepublik Deutschland durch das EuGH-Urteil (als Feststellungsurteil) nicht außer Kraft gesetzt wurde, haben sich die nationalen Gerichte mit der Umsetzung des EuGH-Urteils auseinanderzusetzen. Insoweit beleuchtet der Autor die differierenden Ansätze in Rechtsprechung und Literatur zur Anwendbarkeit bzw. zur Unanwendbarkeit des HOAI-Preisrechts und zur Umsetzung des EuGH-Urteils. In diesem Kontext setzt sich der Autor auch detailliert mit dem Vorlagebeschluss des BGH vom 14.05.2020, VII ZR 174/19, an den EuGH auseinander. Der Beitrag endet mit einem Ausblick und der Feststellung, dass durch die Antworten des EuGH zwar die Umsetzung des EuGH-Urteils für die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland geklärt werden dürfte, eine zufriedenstellende Lösung der Problematik jedoch insgesamt nur der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber schaffen könnte.
Rezensent
Rezension abgeschlossen
ja